Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2019/103
Entscheidungsdatum
03.10.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/103 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.12.2019 Entscheiddatum: 03.10.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.10.2019 Strassenverkehr, Verfahren, Auflagen zum Führerausweis, Art. 55 VRP, Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG. Eine mündliche Verhandlung ist im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission zu beantragen. Andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen. Die vom Strassenverkehrsamt angeordneten und von der Vorinstanz bestätigten Auflagen im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik, psychischen Erkrankungen und einem Schlafapnoe- Syndrom erweisen sich als recht- und – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – verhältnismässig. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/103). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_599/2019). Entscheid vom 3. Oktober 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte K.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Kaiser, Staatsstrasse 153, Postfach 315, 9463 Oberriet SG,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Wiedererteilung Führerausweis unter Auflagen

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. K.__ (geb. 1960) besitzt den Führerausweis seit April 1981. Am 24. Februar 2017 stellte er seinen Personenwagen etwa um 19.25 Uhr vor seinem Wohnhaus ab, ohne ihn zu sichern. Das Fahrzeug rollte einige Meter zurück und blieb an einer bepflanzten Böschung stecken. Ein Nachbar beobachtete das Geschehen, stellte bei K.__ Alkoholgeruch fest und informierte die Polizei. Die Messungen des Atemalkohols mit einem Testgerät um 20.26 und 20.27 Uhr ergaben Atemalkoholgehalte von 0,78 und 0,75 mg/l, die anschliessend von 20.38 bis 20.41 Uhr durchgeführte beweissichere Atemalkoholprobe mit einem Messgerät einen Atemalkoholgehalt von 0,89 mg/l, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 Gewichtspromille. Am folgenden Tag trat K.__ freiwillig zum Alkoholentzug und zur Behandlung eines depressiven Syndroms in die Klinik X.__ in A.__ ein. In der Folge verbot das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt K.__ am 9. März 2017 vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen und ordnete am 27. März 2017 eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Gestützt auf die Untersuchung vom 9. August

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017, die Analyse einer Haarprobe auf Ethylglucuronid und Auskünfte des Hausarztes vom 11. Juli 2017, der Klinik X.__ A.__ vom 28. Juni 2017, des Zentrums für Schlafmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 21. Juli 2016 und des behandelnden Psychiaters vom 21. August 2017 kam das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Gutachten vom 5. September 2017 zum Schluss, bei K.__ bestehe eine Alkoholabhängigkeit. Es sei eine langjährige Alkoholproblematik bekannt, wobei es trotz Antabustherapie wiederholt zu Rückfällen gekommen sei. Zudem bestehe eine verkehrsmedizinisch relevante psychische Problematik in Form einer rezidivierenden depressiven Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei sich die psychische Problematik und die Alkoholproblematik gegenseitig beeinflussten. Das Schlafapnoe-Syndrom werde adäquat behandelt. Der mit Brille korrigierte Fernvisus sei ausreichend. Die Fahreignung wurde mangels Nachweises einer längerfristigen Alkoholabstinenz verneint. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog K.__ den Führerausweis mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. September 2017 wegen einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht auf unbestimmte Zeit. Als Bedingungen für die Wiedererteilung wurden eine kontrollierte und psychiatrisch- psychotherapeutisch betreute Alkoholabstinenz von mindestens zwölf Monaten, ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Verlaufsbericht über einen längerfristig psychisch stabilen Zustand ohne depressive Episoden, ein hausärztliches Zeugnis und ein Bericht der Lungenliga zur Weiterführung der Behandlung der Schlafapnoe und eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung genannt. B. Das Institut für Rechtsmedizin bejahte gestützt auf die verkehrsmedizinische Untersuchung vom 14. März 2018, die Analyse einer Haarprobe und Auskünfte des behandelnden Psychiaters vom 1. März 2018, des Hausarztes vom 5. März 2018 und der Lungenliga St. Gallen vom 11. Januar 2018 im Gutachten vom 23. April 2018 die Fahreignung von K.__ bei Einhaltung verschiedener Auflagen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hob mit Verfügung vom 28. Mai 2018 den Entzug des Führerausweises mit folgenden auf unbestimmte Zeit gültigen und mit dem Code 101 im Ausweis eingetragenen (Ziffer 2f) Auflagen auf: kontrollierte und psychiatrisch- psychotherapeutisch betreute Alkoholabstinenz (Ziffer 2a), regelmässige Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung mit striktem Befolgen der ärztlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weisungen inklusive Medikation (Ziffer 2b), Aufsuchen eines Arztes und Verzicht auf das Führen eines Fahrzeuges bei Verschlechterung des Zustandes (Ziffer 2c), regelmässige ärztliche Kontrolle und Behandlung der Schlafapnoe mit striktem Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Medikation (Ziffer 2d), Auflagenkontrolle alle sechs Monate anhand einer Haaranalyse und von Verlaufsberichten des Psychiaters, des Hausarztes und der Lungenliga (Ziffer 2e). Für den Fall der Missachtung der Auflagen wurde der Entzug des Führerausweises – allenfalls auf unbestimmte Zeit – angedroht (Ziffer 2g). Die Verwaltungsrekurskommission wies den von K.__ gegen die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten Auflagen erhobenen Rekurs am 25. April 2019 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Entgegen den umfangreichen Ausführungen im Rekurs seien an den verkehrsmedizinischen Gutachten vom 5. September 2017 und vom 23. April 2018 keine konkreten Mängel ersichtlich. Sie erschienen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, sodass weder ergänzende Beweise zu erheben noch das rechtliche Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt seien. Hinsichtlich der den Gutachten nicht beiliegenden Fremdberichte hätte sich K.__ – was er gemäss seinen Ausführungen auch getan habe – an die entsprechenden Personen und Stellen wenden können. Das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren sei im vorliegenden Verfahren nicht neu aufzurollen. Das Entzugsverfahren sei mit der Verfügung vom 22. September 2017 rechtskräftig abgeschlossen. Entsprechend dem Gutachten vom 5. September 2017 sei eine Alkoholsuchtproblematik erwiesen und die Situation angesichts der Einnahme von Alkoholentwöhnungsmitteln seit Jahren nicht so stabil wie im Rekurs dargestellt. Die Weiterführung der Alkoholabstinenz während mindestens dreier Jahre mit halbjährlichen Nachweisen entspreche den verkehrsmedizinischen Empfehlungen und der Rechtsprechung. Da depressive Störungen die Fahreignung einschränken könnten und bei K.__ auch eine Persönlichkeitsstörung vorliege und ein Zusammenhang mit seiner Alkoholerkrankung bestehe, rechtfertige sich die Auflage einer kontrollierten Behandlung der psychischen Erkrankungen. Weil sie zu einer erhöhten Tagesschläfrigkeit führen, könnten auch schlafmedizinische Erkrankungen die Fahreignung beeinträchtigen. Eine wirksame Therapie – beispielsweise mit einer CPAP (Continuous Positive Airway Pressure)-Behandlung – könne die Fahreignung gewährleisten und eine schlechte Compliance das Risiko für Verkehrsunfälle erhöhen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es sprächen keine triftigen Gründe gegen die Fachmeinung der Verkehrsmediziner, so dass auch die Auflage der ärztlichen Kontrolle und Behandlung der Schlafapnoe zulässig sei. Der Hinweis, dass bei Verschlechterung des Zustandes ein Arzt aufzusuchen und auf das Führen eines Motorfahrzeuges zu verzichten sei, greife eine Selbstverständlichkeit auf. Die Gültigkeit der Auflagen auf unbestimmte Zeit – bis zum Nachweis der unbedingten Fahreignung – und die Eintragung der Auflagen mit dem Code 101 im Führerausweis sowie die Androhung des Entzugs bei Missachtung der Auflagen seien blosse verfahrensrechtliche Hinweise. C. K.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 29. April 2019 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Mai 2019 und Ergänzung vom 17. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffern 5 und 6) sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurückzuweisen (Ziffer 1) eventualiter die Auflagen der Ziffern 2a-g (Ziffer 2), subeventualiter die Auflagen der Ziffern 2a, 2e und 2f (Ziffer 3), subsubeventualiter die Auflage der Ziffer 2f (Ziffer 4) aufzuheben. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der sich gegen die im angefochtenen Entscheid bestätigte Verknüpfung seines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweises mit verschiedenen Auflagen wendet, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 29. April 2019 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 13. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 17. Juni 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 55 VRP eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Ein allfälliger Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung im Administrativverfahren nach dem Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) bezieht sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auf das Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission. Wurde – wie vorliegend – der Anspruch in jenem Verfahren nicht geltend gemacht, ist er verwirkt (vgl. VerwGE B 2016/199 vom 20. Dezember 2016 E. 2, www.gerichte.sg.ch; GVP 2015 Nr. 63). Der Antrag ist dementsprechend abzuweisen. Dasselbe gilt für seinen Antrag einer Parteibefragung "betreffend sämtliche Punkte der ... Beschwerdeergänzung". Da das Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich geführt wird und der Beschwerdeführer mit seiner an Weitschweifigkeit grenzenden Beschwerdeergänzung von der Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen, ausreichend Gebrauch machen konnte, ist von einer Parteibefragung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. 3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche vom Beschwerdegegner in der Verfügung vom 28. Mai 2018 mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Auflagen. Zu prüfen sind dementsprechend die Verpflichtung zu Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutisch begleiteten und ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz während mindestens dreier weiterer Jahre mit halbjährlichen Verlaufskontrollen (Ziffern 2a und e, dazu nachfolgend Erwägung 4), die Auflage der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der psychiatrischen Erkrankungen mit der Verpflichtung, den ärztlichen Weisungen zu folgen (Ziffer 2b, dazu nachfolgend Erwägung 5) und die vergleichbar formulierte Auflage im Zusammenhang mit dem beim Beschwerdeführer diagnostizierten Schlafapnoe-Syndrom (Ziffer 2d, dazu nachfolgend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägung 6). Schliesslich ist auf die Verpflichtung, bei einer Verschlechterung des Zustandes sofort den Arzt oder die Ärztin aufzusuchen und auf das Führen eines Fahrzeuges zu verzichten (Ziffer 2c), auf die Anordnung der Auflagen auf unbestimmte Zeit mit Eintragung als Code 101 im Führerausweis (Ziffer 2f) und die Androhung des Entzugs des Führerausweises – gegebenenfalls auf unbestimmte Zeit – bei Missachtung der Auflagen (Ziffer 2g) einzugehen (dazu nachfolgend Erwägung 7). 4. Alkoholproblematik 4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 Ingress und lit. c SVG). Der Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 Ingress und lit. b SVG setzt dementsprechend das Vorliegen einer Sucht voraus. Bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit ist ein Sicherungsentzug in aller Regel zwingend. Es besteht dann per Definition ein Mass an Alkoholabhängigkeit, welches den Betroffenen mehr als jede andere Person gefährdet erscheinen lässt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Eine Alkoholabhängigkeit erlaubt es mit anderen Worten nicht, ausreichend zwischen Suchtmittelkonsum und Strassenverkehr zu trennen (BGer 1C_147/2017 vom 22. Juni 2017 E. 3.5). Für die Beurteilung sind die Umstände im Zeitpunkt der Verfügung massgebend (BGer 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3). Auch wenn das Gesetz die früher in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 SVG vorgesehene Möglichkeit nicht mehr ausdrücklich erwähnt, können Führerausweise aus besonderen Gründen befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden (vgl. AS 1959 S. 679 ff., S. 682; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4462 ff., S. 4482). Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt. Zudem müssen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein. Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Betroffene grundsätzlich über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken, weil keine Alkoholsucht im medizinischen Sinn besteht (vgl. BGE 131 II 248 E. 6). Die angeordnete Massnahme muss stets auf die konkreten Umstände angepasst und verhältnismässig sein (vgl. BGer 6A.77/2004 vom 1. März 2005 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Wiedererteilung des Führerausweises nach einem Sicherungsentzug wegen Alkoholmissbrauchs je nach den konkreten Umständen für mehrere Jahre an Auflagen geknüpft werden. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die dauerhafte Überwindung der Sucht einer Behandlung und Kontrolle während vier bis fünf Jahren bedarf und hat nicht beanstandet, die Wiedererteilung grundsätzlich von einer dreijährigen Totalabstinenz abhängig zu machen (BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4 mit Hinweis auf 6A.77/2004 vom 1. März 2005 E. 2.1). Bei günstigstem Verlauf kann eine Entlassung aus den Auflagen beziehungsweise aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle frühestens drei Jahre nach Wiedererteilung des Führerausweises erfolgen (BGer 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.1 und 2.2.1 je mit Hinweisen auf die Fachliteratur). 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung, die kontrollierte und psychiatrisch-psychotherapeutisch begleitete Alkoholabstinenz weiterführen zu müssen. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass angesichts der Ergebnisse der Analysen der ihm anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchungen vom 9. August 2017 und vom 14. März 2018 abgenommenen Haarproben und der späteren verkehrsmedizinischen Verlaufskontrollen von der Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz seit 25. Februar 2017 ausgegangen werden kann. Die Abnahme der entsprechenden Beweisanträge (Ziff. V/A/2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 der Beschwerdeergänzung) erübrigt sich deshalb.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch vor dem 24. Februar 2017 mindestens fünf Jahre rückwirkend alkoholabstinent gewesen. In diesem Zeitraum habe er verteilt über ein Jahr höchstens einmal geringfügig Alkohol getrunken (Ziff. V/A/ 2.6 der Beschwerdeergänzung). Soweit der Beschwerdeführer die Einholung schriftlicher Berichte seines Hausarztes und seines Psychiaters und die Befragung seines "persönlichen Nahefeldes" beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen gewesen wäre, solche Berichte und schriftliche Bestätigungen selbst einzuholen und einzureichen (Ziff. V/A/2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3 der Beschwerdeergänzung). Im Übrigen anerkennt er, dass er im fraglichen Zeitraum "grundsätzlich" abstinent gelebt habe. In der verkehrsmedizinischen Untersuchung hat er angegeben, seit Dezember 2016 zwischendurch immer wieder etwas getrunken und Antabus nicht mehr regelmässig eingenommen zu haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben im verkehrsmedizinischen Gutachten nicht richtig wiedergegeben wurden, sind nicht ersichtlich (Ziff. V/A/2.6.4 der Beschwerdeergänzung). Insbesondere aber hat er im Verfahren, welches am 22. September 2017 zum – unangefochten rechtskräftig gewordenen – Führerausweisentzug wegen einer Alkoholabhängigkeit führte, nichts Entsprechendes vorgebracht, obwohl im Gutachten vom 5. September 2017 festgehalten worden war, die Fahreignung könne wegen fehlenden längerfristigen Alkoholabstinenznachweises bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit nicht befürwortet werden. Insbesondere hat er die Angaben des behandelnden Psychiaters im Bericht vom 21. August 2017, wonach es auch im November 2013, im Januar, März und August 2014 sowie im August und Oktober 2016 zu Rückfällen gekommen sei, damals nicht in Frage gestellt. Inwieweit eine Oberbegutachtung und Auskünfte der Gutachterin geeignet sein könnten, die Einhaltung einer Alkoholtotalabstinenz ohne Rückfälle in den fünf Jahren vor dem 24. Februar 2017 nachzuweisen, ist nicht ersichtlich (Ziff. V/A/2.7 der Beschwerdeergänzung). Auch längere Abschnitte ohne Alkoholkonsum schliessen im Übrigen nicht aus, dass die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 5. September 2017 zu Recht gestellt wurde. Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Beweisanträge zur Behauptung des Beschwerdeführers, zu Rückfällen sei es "einzig rückwirkend ab 2012" gekommen, einzugehen (Ziff. V/A/2.8 der Beschwerdeergänzung). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in den verkehrsmedizinischen Gutachten seien die – nicht Teil der Akten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bildenden – Berichte des Hausarztes, des Psychiaters, der Klinik X.__ und der Lungenliga unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben worden (Ziff. V/A/2.9 der Beschwerdeergänzung), ist zum einen anzumerken, dass das Gutachten vom 5. September 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, und zum andern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich selbständig an die betreffenden Personen und Stellen gewendet. Es wäre ihm also ohne weiteres möglich gewesen, insbesondere von seinem Hausarzt und von seinem Psychiater Bestätigungen dafür einzuholen, dass ihre Auskünfte im Gutachten unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben wurden. 4.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn er bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung selbst von Alkoholproblemen, Antabusbehandlung und Klinikaufenthalten gesprochen habe, könne daraus nicht auf die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Alkoholabstinenz seit 2012 geschlossen werden. Er habe die bestrittene Alkoholproblematik längst überwunden (Ziff. V/A/3 der Beschwerdeergänzung). Diese Ausführungen zeigen allerdings, dass auch aus einer fünfjährigen Abstinenz nicht auf eine endgültige Überwindung der Problematik geschlossen werden könnte, umso mehr als der Beschwerdeführer selbst für eine Entzugsbehandlung in die Klinik X.__ eintrat und sein Alkoholkonsum in einem engen Zusammenhang mit seinen psychischen Erkrankungen steht. 4.2.4. Der Beschwerdeführer stellt sodann den Vorfall vom 24. Februar 2017 in den Zusammenhang einer Beziehungskrise (Ziff. V/A/4.1 der Beschwerdeergänzung). Es ist nicht zuletzt dieser Zusammenhang, der darauf hindeutet, dass der Alkoholkonsum für den Beschwerdeführer eine "therapeutische" Bedeutung hat. Er selbst hat in der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 9. August 2017 ausgeführt, es sei bei ihm so gewesen, dass er schlechte Gefühle habe übertrinken wollen. Da nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit schwierigeren Lebensumständen, als dies zurzeit der Fall ist, konfrontiert wird, ist diese Argumentation des Beschwerdeführers geeignet, die Notwendigkeit der Weiterführung der kontrollierten und betreuten Abstinenz zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer aus Einsicht und Reue und der Einmaligkeit seiner Alkoholauffälligkeit im Strassenverkehr schliessen will, dass seine – überwundene – Alkoholproblematik nicht verkehrsrelevant sei (Ziff. V/A/4.2 der Beschwerdeergänzung), ist ihm

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entgegenzuhalten, dass der Sicherungsentzug wegen einer Alkoholabhängigkeit vom 22. September 2017 rechtskräftig geworden ist und eine diagnostizierte Alkoholabhängigkeit zu einer fehlenden Fahreignung führt, selbst wenn der Betroffene im Strassenverkehr überhaupt nicht auffällig geworden sein sollte. 4.2.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, daraus, dass die Polizisten – was allerdings nicht zutreffe – bei ihm am 24. Februar 2017 keine Ausfallerscheinungen beobachteten, schliesse nicht aus, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe (Ziff. V/A/5 der Beschwerdeergänzung). Abgesehen davon, dass – wie mehrfach erwähnt – der Sicherungsentzug vom 22. September 2017 wegen einer Alkoholabhängigkeit rechtskräftig ist und darauf nicht zurückgekommen werden kann und muss, schliessen die vom Beschwerdeführer genannten Auffälligkeiten – Nichtsichern des Fahrzeugs, suchende Orientierung, Alkoholgeruch, Sturz – nicht aus, dass die Diagnose im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 5. September 2017 zutreffend war. 4.2.6. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Tatsachen, auf die sich der zum Vorfall vom 24. Februar 2017 ergangene – rechtskräftige – Strafbefehl stützt. Er macht Nachtrunk und einen viel tieferen Promillewert während der Fahrt geltend (Ziff. V/A/6.2.1 und 6.2.3 der Beschwerdeergänzung). Er bringt vor, nicht vom Mittag bis 19.15 Uhr im Restaurant "B.__" gewesen zu sein, sondern am Nachmittag in der Werkstatt (...) repariert zu haben (Ziff. V/A/6.2.2 der Beschwerdeergänzung). Eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 Gewichtspromille habe er nicht anerkannt. An der Richtigkeit der Messergebnisse bestünden Zweifel. Er sei von der Polizei nicht rechtsgenüglich über seine Rechte und den Vorhalt informiert worden. Die protokollierten Aussagen gegenüber der Polizei bestreite er (Ziff. V/A/6.3 der Beschwerdeergänzung). Der Strafbefehl sei nichtig und im Administrativverfahren unbeachtlich (Ziff. V/A/6.4 der Beschwerdeergänzung). Alle diese Vorbringen sind indessen nicht geeignet, an der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer wegen einer verkehrsmedizinisch diagnostizierten Alkoholabhängigkeit der Führerausweis am 22. September 2017 rechtskräftig auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, etwas zu ändern. Gleiches gilt für die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, das verkehrsmedizinische Gutachten vom 5. September 2017 sei unvollständig, nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachvollziehbar, widersprüchlich und nicht schlüssig (Ziff. V/A/8 der Beschwerdeergänzung). 4.2.7. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit nicht überprüfte, eine Rechtsverweigerung (Ziff. V/A/9 und 10 der Beschwerdeergänzung). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Entzugsverfügung vom 22. September 2017 und die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 einzeln anzufechten sind, sind indessen nicht zu beanstanden. 4.2.8. Der Beschwerdeführer bemängelt hinsichtlich des Gutachtens vom 23. April 2018 die fehlende körperliche Untersuchung, den fehlenden Beizug von Fremdberichten und Abklärungen im persönlichen Umfeld, die mangelnde gründliche Aufarbeitung der Trunkenheitsfahrt vom 24. Februar 2017 und die unzureichende Alkoholanamnese (Ziff. V/A/11 der Beschwerdeergänzung). Solche Abklärungen waren – angesichts des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 5. September 2017 und der seit 25. Februar 2017 unbestrittenermassen eingehaltenen Alkoholabstinenz – nicht erforderlich. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer die minimale Dauer der weiteren Alkoholabstinenz von drei Jahren vor einer erneuten Prüfung der Auflagen beanstandet (Ziff. V/A/12 der Beschwerdeergänzung), fällt ins Gewicht, dass er bereits mehrere Alkoholentzugsbehandlungen hinter sich hat und er selbst den Rückfall im Februar 2017 in den Zusammenhang mit einer belastenden Lebenssituation und seinen psychischen Leiden stellt. Unter diesen Umständen erscheint die weitere Mindestdauer von drei Jahren als verhältnismässig. 5. Psychische Erkrankungen 5.1. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmt Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a). Unter Art. 16d Abs. 1 Ingress und lit. a SVG fallen alle medizinischen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4491). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Für den Nachweis der Heilung wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz oder Remission (Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt. Solche Nebenbestimmungen dienen dazu, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass Erkrankungen oder Süchte, welche die Fahreignung ausschliessen, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit Hinweisen auf 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2; BGE 125 II 289 E. 2b). 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer widersetzt sich auch der Anordnung einer regelmässigen Kontrolle und Behandlung seiner psychischen Erkrankungen mit der Verpflichtung, die ärztlichen Weisungen zu befolgen. Er befinde sich bereits seit den neunziger Jahren diesbezüglich in Therapie. Es sei in jeglicher Hinsicht unzumutbar und unverhältnismässig, ihm eine Therapie auf unbestimmte Zeit aufzubürden, obwohl die psychische Situation nie verkehrsrelevant geworden sei (Ziff. V/B/1 der Beschwerdeergänzung). 5.2.2. Wenn der Beschwerdeführer die Anordnung der Auflage auf unbestimmte Zeit als unverhältnismässig bezeichnet, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach weiteren drei Jahren zusammen mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung der Alkoholabstinenz auch die Rechtfertigung dieser Auflage überprüft wird. 5.2.3. Die Verfügung vom 22. September 2017, mit welcher dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde, stützt sich zwar einzig auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 16d Abs. 1 Ingress und lit. b SVG – eine Sucht, welche die Fahreignung ausschliesst – und nicht auch auf andere medizinische Gründe. Indessen ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Alkoholproblematik und der psychischen Problematik ein Zusammenhang besteht und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Betreuung der Alkoholabstinenz zwangsläufig auch die therapeutische Behandlung seiner psychischen Leiden mitumfasst. 5.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die verkehrsmedizinischen Gutachten begründeten den wechselseitigen Zusammenhang zwischen der psychischen und der Alkoholproblematik nicht (Ziff. V/B/7.13 der Beschwerdeergänzung). Inwieweit dieser Zusammenhang einer weiteren Begründung bedarf, wenn der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin ausführte, er habe schlechte Gefühle übertrinken wollen und die Alkoholproblematik sei immer im Zusammenhang mit Depressionen und seiner Persönlichkeitsstörung gestanden, ist nicht ersichtlich. 5.2.5. Beim Beschwerdeführer wurden eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Was der Beschwerdeführer gegen die – fachärztlichen – Diagnosen insbesondere in den Berichten der Klinik X.__ vom 28. Juni 2017 und des behandelnden Psychiaters vom 21. August 2017 vorbringt (Ziff. V/B/7 der Beschwerdeergänzung), vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht allein wegen der psychischen Erkrankungen verkehrsauffällig wurde, sind sie geeignet, sich ohne adäquate medizinische Behandlung auf die Fahreignung ungünstig auszuwirken. Eine Verkehrsrelevanz kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil die Ärzte keine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdegegner machten (Ziff. V/B/2 der Beschwerdeergänzung), die Polizei am 24. Februar 2017 keine entsprechenden Auffälligkeiten feststellte (Ziff. V/ B/3 der Beschwerdeergänzung) und auch in den Berichten des Hausarztes und des Psychiaters und weiterer Personen und Stellen keine Hinweise auf eine solche Verkehrsrelevanz entnommen werden könnten (Ziff. V/B/4 der Beschwerdeergänzung). Die in den verschiedenen Berichten beschriebenen Symptome – grosse innere Unsicherheit, Schwierigkeiten bei der Übernahme von Verantwortung, Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit durch die Depressivität (Bericht der Klink X.__ vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 24. Mai 2005; act. 14-12/24), depressive Pseudodemenz (Befund der psychodiagnostischen Untersuchung vom 18. Juli 2007; act. 14-12/32), Überforderungsgefühle und depressive Einbrüche trotz Unterstützung (Bericht der Klinik X.__ vom 21. November 2007; act. 14-12/30), Zwangsgedanken betreffend eigener Unfähigkeit und Fehler (Bericht der Klinik X.__ vom 26. November 2007; act. 14-12/29), zwanghafte Zweifel am eigenen Verhalten (Bericht der Klinik X.__ vom 16. April 2008; act. 14-12/28) – können sich auch in einer Unsicherheit und Unentschlossenheit im Verkehrsverhalten niederschlagen, welche für andere Verkehrsteilnehmer irritierend wirkt und zu Gefährdungen führen kann. Es trifft gleichwohl zu, dass die beschriebenen gravierenden Auswirkungen der Erkrankungen des Beschwerdeführers mehrere Jahre zurückliegen und es dem Beschwerdeführer dank seiner konsequenten Therapiewilligkeit gelungen ist, ein selbstbestimmtes, weitgehend stabiles Leben zu führen. 5.2.6. Die auch im Bericht vom 21. August 2017 vom behandelnden Psychiater nach wie vor diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich- vermeidenden und zwanghaften Zügen und die depressive Symptomatik wirken sich – wohl dank der medikamentösen und engmaschigen psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung – zurzeit auf das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine Art und Weise aus, die seine Teilnahme am Strassenverkehr ausschliessen würde. Darauf weist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht hin (vgl. Ziff. V/B/5 der Beschwerdeergänzung). Die vom Beschwerdeführer beschriebene Festigung seiner psychischen Situation stellt er selbst in den Zusammenhang mit der regelmässigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Ziff. V/B/6 der Beschwerdeergänzung). Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, die ihn betreuenden Ärzte gingen davon aus, er habe die beschriebenen Erkrankungen in einer Art und Weise überwunden, dass die Stabilität seines psychischen Zustandes nicht von der Weiterführung der ärztlichen, insbesondere der medikamentösen Behandlung abhinge. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden nach wie vor eine IV-Rente bezieht. Es war dem Beschwerdeführer unbenommen, von den behandelnden Ärzten Berichte einzureichen, aus denen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hervorgeht, dass die Erkrankungen nicht mehr behandlungsbedürftig sind. Mit Blick auf die umstrittene Auflage, ist einzig diese Frage von Belang. 5.2.7. Wenn der Beschwerdeführer betont, er habe sich stets freiwillig in Therapie begeben und er führe die ambulante psychiatrische Behandlung auf freiwilliger Basis zuverlässig und mit guter Compliance durch, spricht das für ihn (Ziff. V/B/8 der Beschwerdeergänzung). Mit der Anordnung der Auflagen sollen auch nicht Zweifel daran zum Ausdruck kommen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gewillt ist, die erforderliche Therapie weiterzuführen. Indessen ist es mit Blick auf die zuverlässige Aufrechterhaltung der verkehrsmedizinisch attestierten Fahreignung angezeigt, die Weiterführung der Therapie mit einer entsprechenden Auflage zum Führerausweis sicherzustellen. Deshalb ist es angebracht, die Wiedererteilung des Führerausweises – entsprechend der verkehrsmedizinischen Empfehlung – von der Weiterführung dieser Behandlung abhängig zu machen. Bei allenfalls auftretenden Krisen, wie sie der Beschwerdeführer in der Zeit des Vorfalls vom 24. Februar 2017 durchleben musste, erhöht die Auflage zudem die Chance einer rechtzeitigen, ihn unterstützenden Betreuung. 5.2.8. Was – abgesehen von der behaupteten fehlenden umfassenden Abklärung der psychischen Situation – konkret gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens spricht, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt (Ziff. V/B/9 der Beschwerdeergänzung). 6. Schlafapnoe-Syndrom 6.1. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 Ingress und lit. b SVG, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat. Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51, VZV) die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verordnung erfüllen. Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 VZV beschränken, statt ihn ganz zu entziehen. Gemäss Ziffer 9 des die medizinischen Mindestanforderungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelnden Anhangs 1 dürfen keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit vorliegen. Da für das Auftreten einer zum Teil exzessiven Tagesmüdigkeit die Schlaffragmentierung durch wiederholte nächtliche partielle oder komplette Atemwegsobstruktionen wesentlich ist und darüber hinaus auch die kardiovaskulären und neurophysiologischen Folge-Erkrankungen potenzielle Implikationen für die Fahreignung haben, lässt sich eine negative Beeinflussung der Fahreignung durch ein unbehandeltes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom postulieren (S. Tasci, Schlafapnoe- Syndrom, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 373 ff., S. 375). Bei einer wirksamen Therapie der Schläfrigkeit – zum Beispiel mit einer CPAP-Behandlung bei obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom – kann die Fahreignung durchaus gegeben sein (J. Mathis et al., Fahreignung bei Tagesschläfrigkeit, in: Schweizerisches Medizin-Forum 2017, S. 442 ff., S. 442). Unter CPAP-Therapie nimmt das Risiko, einen Verkehrsunfall zu verursachen, um rund 70 Prozent ab und liegt in der Grössenordnung der Normalpopulation (vgl. K. Affolter, Schlafapnoe, Patienteninfotag

  1. April 2017, Olten, www.lungenliga.ch Kantonale Liga Solothurn/Aktuelles/Rückblick und Fotos/CPAP-Infotag). 6.2. Der Beschwerdeführer behandelt sein Schlafapnoe-Syndrom seit Dezember 2011 mit einer CPAP-Therapie. Gemäss Erfolgsüberwachung vom 7. Juli 2017 nutzte er das Gerät während 43 Prozent der Nächte (vgl. act. 14-12/4). Weshalb die Auflage der weiteren Kontrolle und Behandlung der Schlafapnoe mit der Verpflichtung, ärztliche Weisungen zu befolgen, unverhältnismässig sein soll (Ziff. V/C der Beschwerdeergänzung), ist nicht nachvollziehbar, zumal – zur Aufrechterhaltung der Fahreignung des Beschwerdeführers – deren Weiterführung unabdingbar ist. Der Beschwerdeführer selbst behauptet nicht, das Schlafapnoe-Syndrom würde sich auch unbehandelt nicht ungünstig auf seine Fahreignung auswirken. Wenn der Beschwerdeführer einen Widerspruch zwischen der gutachterlichen Empfehlung der Kontrolle und Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms einerseits und dem Hinweis in den Gutachten auf den guten Schlaf ohne Bewusstlosigkeit und epileptische Anfälle anderseits erkennen will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms wohl die Ursache dafür ist, dass er über einen guten Schlaf ohne Bewusstlosigkeit und epileptische Anfälle berichten kann. Mit der Auflage wird

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nichts mehr als die Bedingung dafür festgelegt, dass das Schlafapnoe-Syndrom auch weiterhin der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Sollte das Syndrom – beispielsweise weil es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sein Gewicht zu senken – verschwinden, wäre gegebenenfalls auch die Weiterführung der Auflage nicht mehr erforderlich. Insoweit kommt der Anordnung "auf unbestimmte Zeit" nicht die Bedeutung "für immer" zu. Vielmehr lässt sie eine Überprüfung der Auflage – sollte die Kontrolle und Behandlung nicht mehr erforderlich sein – jederzeit zu (dazu auch nachfolgend Erwägung 7). 7. Übrige Auflagen Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auflage, bei Verschlechterung des Zustandes einen Arzt aufzusuchen und auf das Führen von Fahrzeugen zu verzichten, sei nicht erfüll- und kontrollierbar und zu unbestimmt, weil nicht definiert sei, wann eine solche Verschlechterung vorliege (Ziff. V/D/3 der Beschwerdeergänzung). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auflage entsprechend ihrem Zweck offenkundig Verschlechterungen betrifft, die sich auf die Fahreignung des Beschwerdeführers ungünstig auswirken. Insoweit ist die Auflage nicht unbestimmt, sondern verpflichtet den Beschwerdeführer – wie dies für alle Verkehrsteilnehmenden gilt – kein Motorfahrzeug zu lenken, wenn er davon ausgehen muss, nicht fahrfähig zu sein. Dass die Auflage nicht kontrollierbar ist, trifft nicht zu, zumal deren Einhaltung – wie dies auch bei anderen Auflagen der Fall ist – jedenfalls anlässlich einer Verkehrskontrolle oder nach einer Verkehrsauffälligkeit des Beschwerdeführers überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass in der angefochtenen Verfügung – mit Ausnahme der mindestens dreijährigen kontrollierten und betreuten Alkoholabstinenz – nicht angegeben werde, wann frühestens eine Aufhebung der übrigen Auflagen geprüft werde (Ziff. V/D/4 der Beschwerdeergänzung). Zusammen mit dem Hinweis auf die Aufhebung der Auflagen nach günstigem verkehrsmedizinischen Gutachten, ergibt sich indessen aus der unbestimmten Dauer, dass eine Überprüfung jederzeit möglich ist, wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die entsprechenden Eignungsmängel – die psychischen Leiden und das Schlafapnoe- Syndrom – in einer Weise überwunden zu haben, dass die Fahreignung ohne Auflagen bejaht werden könne.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf die Rechtmässigkeit des Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit vom 22. September 2017 beziehen, unbehelflich sind, da Verfahrensgegenstand nicht diese rechtskräftige Entzugsverfügung bildet, sondern einzig die Frage der – unbestrittenen – Wiedererteilung und der – bestrittenen – Auflagen (vgl. dazu BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 4.5). Die vom Beschwerdegegner verfügten und von der Vorinstanz als recht- und verhältnismässig beurteilten mit der Wiedererteilung des Führerausweises verknüpften Auflagen beruhen auf den Empfehlungen im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 23. April 2018. Das am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen erstellte Gutachten, von dem das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abweichen darf und Abweichungen begründen muss (vgl. dazu BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 4.2), erscheint hinsichtlich der – auf das Gutachten vom 3. September 2017 zurückgehenden Diagnosen – und der Umschreibungen der Bedingungen, bei deren Einhaltung die Fahreignung des Beschwerdeführers trotz seiner Erkrankungen bejaht werden kann, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. Die Mindestdauer von drei Jahren, während welcher der Beschwerdeführer die Auflagen einzuhalten hat, bevor deren Lockerung und gegebenenfalls Aufhebung geprüft wird, trägt der Schwere und der Langfristigkeit der Erkrankungen Rechnung und bewegt sich im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 1C_342/2009 vom 23. März 2010 E. 2.4 mit Hinweis auf 6A. 77/2004 vom 1. März 2005 E. 2.1, 6A.61/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.1 und 2.2.1 mit Hinweisen auf die Fachliteratur). Die Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Eine andere Verlegung der Kosten ist nicht gerechtfertigt, zumal der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstige Verfahrensfehler angelastet werden können. Gründe, um im Sinn eines Erlasses nach Art. 97 VRP oder den vom bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer geltend gemachten "anderen besonderen Umständen" auf die Erhebung zu verzichten, sind weder für das Beschwerdeverfahren noch die vorinstanzlichen Verfahren ersichtlich. Nichts Anderes gilt für die vom Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens beanspruchte Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten für alle drei Instanzen. Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

Zitate

Gesetze

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SVG

  • Art. 10 SVG
  • Art. 14 SVG
  • Art. 16 SVG
  • Art. 16d SVG
  • Art. 17 SVG

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 55 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 97 VRP
  • Art. 98 VRP

VZV

  • Art. 34 VZV

Gerichtsentscheide

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