Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2018/50
Entscheidungsdatum
16.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/50 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.11.2019 Entscheiddatum: 16.08.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.08.2018 Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 EMRK.Der 1979 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1990 zusammen mit seiner Familie aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Im Oktober 2000 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer setzte mit seiner jahrelangen und wiederholten Delinquenz einen Widerrufsgrund. Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer ist wirtschaftlich (Schulden) und sozial nicht besonders integriert. Zwar hat er in der Schweiz eine Ehefrau und Kinder. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer aber den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Er kann mit seiner Familie auch weiterhin den Kontakt pflegen, unter anderem über elektronische Kommunikationsmittel oder Besuche, da der Kosovo nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt ist. Eine Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar (Verwaltungsgericht, B 2018/50). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Oktober 2019 gutgeheissen (Verfahren 2C_861/2018). Entscheid vom 16. August 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Widmer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 133, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A., geboren 1979 in P., ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste am 27. August 1990 zusammen mit seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Er erhielt am 4. Oktober 2000 die Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 9. Dezember 2018 verlängert wurde. Seit dem 24. August 2001 ist er mit seiner Landsfrau B.__ verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder (L., geboren 2011 und M., geboren 2014) hervor. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. b. Seit der Jugend wurde A.__ in regelmässigen Abständen straffällig. Er wurde wie folgt verurteilt:

  • mit Urteil der Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 25. November 1996 wegen Angriff, Drohung, Sachbeschädigung und Tätlichkeit zu einer bedingten Einschliessung von zehn Tagen;

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  • mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 2. Juni 2000 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 200;
  • mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 22. Januar 2001 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 1‘000;
  • mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 4. Oktober 2001 wegen Missbrauch von Ausweisen und Schildern zu einer Busse von CHF 200;
  • mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 30. November 2001 wegen in Umlauf Setzen von Falschgeld zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;
  • mit Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 2. April 2003 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von neun Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren;
  • mit Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 21. Januar 2004 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten. Die mit Urteil des Bezirksgerichts St. Gallen vom 2. April 2003 bedingt ausgesprochene Strafe wurde zum Vollzug angeordnet. Die beiden Freiheitsstrafen wurden aber zugunsten einer ambulanten Drogentherapie aufgeschoben. Der Vollzug der Landesverweisung wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. c. Das damalige Ausländeramt St. Gallen drohte A.__ mit Verfügung vom 7. September 2004 aufgrund der zahlreichen Verurteilungen die Ausweisung an, falls er erneut straffällig werden würde. B. Ab dem Jahr 2012 trat A.__ strafrechtlich folgendermassen in Erscheinung:

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  • Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wurde A.__ am 3. Mai 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer teilbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 90 verurteilt.
  • Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 28. April 2014 wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Heroineinfluss) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80 und einer Busse von CHF 900 verurteilt.
  • Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 23. März 2015 wurde A.__ wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80 verurteilt. Der Vollzug der mit Urteil vom
  1. April 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde widerrufen.
  • Am 5. Juli 2016 erging ein Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen und A.__ wurde wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, versuchten und vollendeten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 70 und einer Busse von CHF 200 verurteilt.
  • Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 4. Oktober 2016 wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig befunden und mit einer Busse von CHF 150 bestraft. C. Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 13. Januar 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.__ und ordnete die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Verhalten von A.__ zu schweren Klagen Anlass gegeben habe und er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkomme. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm zumutbar. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 22. Januar 2018 ab und setzte eine neue Ausreisefrist (60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids) an.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. A.__ (Beschwerdeführer) reichte am 8. Februar 2018 und Ergänzung vom 27. April 2018 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein. Er stellte den Antrag auf Aufhebung des Entscheides und der Verfügung des Migrationsamts unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Migrationsamt stellte dem Verwaltungsgericht am 14. Februar 2018 den Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 10. Januar 2018 zu. Darin wurde der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der Q.__ GmbH wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90 verurteilt. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf ergänzende Bemerkungen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 8. Februar 2018 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 27. April 2018 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist darauf, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei aufzuheben. Denn diese erstinstanzliche Verfügung ist durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden beziehungsweise gilt inhaltlich als bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mitangefochten (Devolutiveffekt, BGer 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 138 II 169 E. 3.3). 2. 2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG) unter anderem widerrufen werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene mehr als 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1). 2.2. In strafrechtlicher Hinsicht muss im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG – anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG – keine Verurteilung zu einer längerfristigen (d.h. mehr als einjährigen, vgl. BGE 137 II 297 E. 2.1 und 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) Freiheitsstrafe erfolgt sein. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt in erster Linie vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Allerdings können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3). Folglich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3; BGer 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 3.2). Auch das Nichterfüllen von öffentlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201, VZAE]; BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.2; vgl. auch BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). 2.3. Im vorliegenden Fall erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass sich der Beschwerdeführer zwar während mehreren Jahren an Recht und Ordnung gehalten habe. Nachdem er allerdings wieder mit dem Drogenkonsum begonnen habe, habe er auch wieder Einbruchdiebstähle begangen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er sich wieder strafbar mache und die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin stören werde, wobei hinsichtlich der geforderten schwerwiegenden Gefährdung insbesondere auch an die nicht unerhebliche Gefahr weiterer Beschaffungskriminalität durch Einbruchdiebstähle zu denken sei. Zudem sei seine finanzielle Situation zu berücksichtigen. Über beide seiner Firmen sei der Konkurs eröffnet worden. Seine privaten Schulden seien innert eines Jahres von rund CHF 12‘800 auf CHF 46‘200 gestiegen. Dieser Anstieg dürfe nicht zuletzt (auch) mit dem kostspieligen Drogenkonsum zusammenhängen und sei insofern in mutwilliger Weise erfolgt. Ernsthafte Bemühungen, an seiner finanziellen Situation etwas zu ändern, seien nicht erkennbar, zumal nun aufgrund seiner Teilzeittätigkeit keine pfändbare Quote mehr vorhanden sei. Mit einem Nettoeinkommen von CHF 3‘560 sei auch unklar, wie er seine vierköpfige Familie unterhalten könne und gleichzeitig Schulden abbauen wolle. Insgesamt sei zu befürchten, dass die Drogensucht des Beschwerdeführers ihn auch künftig in immer neue Straftaten treiben werde. Die neueren Strafurteile hätten ihn nicht zu beeindrucken vermocht. Mit seinem Verhalten zeige er, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies werde noch zusätzlich durch die mutwillige Schuldenmacherei unterstrichen. Daher sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu bejahen. 2.4. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vorwiegend auf strafrechtliche Verurteilungen stütze, die aus dem Strafregister gelöscht worden seien. Es gelte das absolute Verwertungsverbot und daher dürften die gelöschten strafrechtlichen Verurteilungen nicht beachtet werden. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liege vor, wenn hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn Heroin und Kokain

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte illegal seien, habe er die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum besessen. Auch bei den weiteren Delikten sei die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen nicht verletzt worden. Hinsichtlich der finanziellen Situation sei es reine Spekulation der Vorinstanz, dass die Schulden noch weiter ansteigen würden. Im Gegenteil habe er die Konkursschulden im Umfang von CHF 124‘000 auf CHF 52‘000 reduzieren können. Er versuche aktiv und erfolgreich, seine Schulden abzubauen und habe seine Lektion gelernt. Wenn er nicht willens wäre, würde er kaum einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 2.5. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2004 zwar mehrere Jahre strafrechtlich unauffällig blieb, allerdings während mittlerweile bereits wieder sechs Jahren regelmässig delinquiert hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei seinen Verurteilungen keinesfalls nur um Bagatelldelikte (Diebstahl, Strassenverkehrsdelikte), sondern die vom Beschwerdeführer verübten Strassenverkehrsdelikte stellen ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung dar (BGer 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 E. 4, 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5.2). Insbesondere durch die massive Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (innerorts 33 km/h zu schnell) und das Fahren in nicht fahrtüchtigen Zustand (die festgestellte Konzentration von 61 μg/l Morphin lag deutlich über dem Grenzwert von 15 μg/l) hat er leichtsinnig eine hohe abstrakte Gefahr geschaffen, dass andere Verkehrsteilnehmer in einen Unfall hätten verwickelt werden können und damit an Leib und Leben Schaden genommen hätten. In der Gesamtheit führen die regelmässigen Straftaten eindrücklich vor Augen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin weder gewillt noch in der Lage ist, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Er kümmerte sich beispielsweise weder um die Anordnungen des Strassenverkehrsamts, welches ihm den Führerschein entzogen hatte, noch um die ausländerrechtliche Verwarnung, in welcher ihm die Ausweisung bei erneutem straffällig werden, angedroht wurde. Offensichtlich lässt er sich auch nicht von solchen Massnahmen zu einer Veränderung seines Verhaltens bewegen. Es ist zwar korrekt, dass die früheren Verurteilungen nicht zur Begründung eines Widerrufsgrundes im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG herangezogen werden können. Jedoch sind sie bei der Prüfung, ob ein anderer Widerrufsgrund erfüllt ist, zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer seit der Verwarnung im Jahr 2004 bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erneuten strafrechtlichen Verurteilungen mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechnen musste (VerwGE B 2013/260 vom 19. Februar 2015 E. 4.1, www.gerichte.sg.ch). Die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Töchtern, welche in den Jahren 2011 und 2014 geboren wurden, die suchtspezifische Therapie sowie seine Arbeitsstelle vermochten ihn ebenfalls nicht davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme vom 4. Februar 2017 an, dass er trotz des Methadonprogramms zusätzliches Strassenheroin konsumiere. Es erweckt also den Anschein, dass er wieder in sein altes „Muster“ zurückgefallen und mit Straftaten wie in den Jahren 2000 bis 2004 zu rechnen ist. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren wieder regelmässig strafrechtlich in Erscheinung tritt und die letzten Verurteilungen nicht lange zurückliegen. Die Vielzahl der Delikte spricht für eine erhebliche Rückfallgefahr. Der Beschwerdeführer hat ohne Rücksicht auf die erfolgten Verurteilungen zu Bussen, Geldstrafen, laufenden Probezeiten und die ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung immer weiter delinquiert, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt. 2.6. Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt sodann auch seine hohe Verschuldung. Der Beschwerdeführer war Gesellschafter der Y.__ GmbH, über welche am 8. Januar 2013 der Konkurs eröffnet wurde. Insgesamt resultierten daraus offene Forderungen von CHF 124‘401. Bereits am 10. Januar 2013 gründete er die Q.__ GmbH, welche drei Jahre später ebenfalls Konkurs ging. Den Betreibungsregisterauszügen vom 20. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass nach wie vor offene Schulden von ca. CHF 52‘000 bestehen, wobei diverse Forderungen gegen die beiden Firmen bereits erloschen sind. Im Zusammenhang mit der Q.__ GmbH erhielt der Beschwerdeführer als Gesellschafter am 10. Januar 2018 einen Strafbefehl wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen (Forderung von CHF 8‘220.10). Daneben hat der Beschwerdeführer auch private Schulden. Er bringt zwar vor, dass er diese in den letzten Jahren habe reduzieren können. Gewisse Bemühungen zum Schuldenabbau können dem Beschwerdeführer auch nicht abgesprochen werden. Ein Vergleich des Betreibungsregisterauszugs vom 18. August 2016 mit demjenigen vom Juli 2017 zeigt indes, dass die im August 2016 bestehenden Schulden von ca. CHF 27‘000 bis zum Juli 2017 auf CHF 46‘000 anstiegen. Einen Teil

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schulden konnte der Beschwerdeführer mittels Lohnpfändung begleichen. Den vorliegenden Akten ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Vollpensum erwerbstätig ist, sondern lediglich noch eine Teilzeittätigkeit von 50% ausübt. Gemäss Lohnausweis vom 28. März 2017 liegt das Einkommen bei einer 50%-igen Erwerbstätigkeit noch bei CHF 3‘560. Dies führt dazu, dass keine pfändbare Quote mehr vorhanden ist bzw. sie sich erheblich vermindert hat (Auszug Drittkontobuchungen vom 20. Juli 2017: Quote Dezember 2016 CHF 2‘498.45, Quote Mai 2017 CHF 671.15). Der Beschwerdeführer macht weder substantiierte Angaben dazu, wie er mit diesem Einkommen die Schulden in naher Zukunft begleichen will, noch, weshalb die Schulden innerhalb eines Jahres wieder angestiegen sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zukunft ändern bzw. verbessern wird. Ob dem Beschwerdeführer die Schuldenwirtschaft als mutwillig vorgeworfen werden kann, kann allerdings offen bleiben. 2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner jahrelangen und wiederholten Delinquenz einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Weder die ausländerrechtliche Verwarnung noch die diversen Verurteilungen hielten ihn von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen ab. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer derart systematisch rechtliche Schranken und Pflichten missachtet (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE), muss als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG ist demzufolge erfüllt. 3. 3.1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets verhältnismässig sein, was aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hervorgeht und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes von Art. 96 Abs. 1 AuG verdeutlicht wird. Greift der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) geschützte Privat- oder Familienleben ein, ergibt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich das Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK. In diesem Rahmen stellen das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf die gleichen Aspekte ab. Zu beachten sind zum einen Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei sich das migrationsrechtliche Verschulden - ausgehend von der verfahrensauslösenden Verurteilung - erst aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil ergibt. Dabei spielt das Alter der betroffenen Person bei der (jeweiligen) Tatbegehung ebenso eine Rolle wie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Ins Gewicht fallen zum anderen die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand des Betroffenen sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, BGer 2C_26/2017 vom 25. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich - wie der Beschwerdeführer - schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, BGer 2C_112/2017 vom 14. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). 3.2. Bei gewichtigen Straftaten, bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters in der Schweiz zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, BGer 2C_116/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat wiederholt andere Verkehrsteilnehmer in (abstrakte) Gefahr gebracht und liess sich weder von der fremdenpolizeilichen Verwarnung noch von den ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen beeindrucken. Seit dem Jahr 2012 bis zur Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung vom 13. Januar 2017

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde er in regelmässigen Abständen verurteilt. Diese Häufung der Delikte über einen längeren Zeitraum deuten auf eine beharrliche Unbelehrbarkeit hin (BGer 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 4.1). Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Zukunft eine Besserung hinsichtlich seiner strafrechtlichen Auffälligkeiten zeigen wird. Unter diesen Umständen liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers vor. 3.3. Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und die ersten, ihn prägenden Schuljahre in seiner Heimat verbracht. Mit elf Jahren kam er in die Schweiz und verbrachte somit den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden (BGer 2C_64/2016 vom 2. August 2016 E. 2.4.3). Zu Gute zu halten ist ihm, dass er eine Festanstellung hat und nie von der Sozialhilfe abhängig war. Seine Schulden konnte er auch im Rahmen der Lohnpfändung schrittweise etwas abbezahlen. Allerdings häuften sich die Schulden im Verlaufe des letzten Jahres wieder an. Von einer erfolgreichen Integration aus wirtschaftlicher Hinsicht kann demnach nicht ausgegangen werden. In Bezug auf die soziale Integration ist festzuhalten, dass er mit einer in der Schweiz niedergelassenen Kosovarin verheiratet ist und mit ihr und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Eigenen Angaben zufolge soll der Beschwerdeführer einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis pflegen. Wie sich dieser zusammensetzt und dass er entsprechend über ein vertieftes soziales Umfeld verfügt, hat er hingegen trotz der ihn treffenden weitreichenden Mitwirkungspflicht nicht dargetan. Deshalb und weil die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ebenfalls ein wesentliches Element der Integration darstellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [SR 142.205, VIntA;]), kann diese insgesamt nicht als gelungen bezeichnet werden (BGer 2C_64/2016 vom 2. August 2016 E. 2.4.3, 2C_865/2013 vom 16. Juni 2014 E. 2.4). Spezifische persönliche Umstände, die einer Ausreise des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, liegen nicht vor: Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren, wo er die ihn prägenden Jugend- und ersten Schuljahre verbracht hat. Erst als Elfjähriger ist er in die Schweiz eingereist. Er hat damit einen grossen Teil der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kindheit und der Schulzeit in seiner Heimat verbracht. Dass er noch Kontakte im Kosovo pflegt, ergibt sich auch daraus, dass er seine jetzige Ehefrau im Kosovo geheiratet hat und diese erst einige Jahre später in die Schweiz zum Beschwerdeführer zog. Die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten im Kosovo dürften zwar schwieriger sein als in der Schweiz, doch betrifft das alle dort lebenden Personen in gleicher Weise und ist kein spezifischer persönlicher Grund, der die Rückkehr als unzulässig erscheinen lässt. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer diese Folge durch sein kriminelles Verhalten selbst herbeigeführt hat (BGer 2C_106/2017 vom 22. August 2017 E. 4.2, 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 E. 4). Tätigkeiten im Baubereich, wie sie der Beschwerdeführer in der Schweiz ausübt, sind nicht an dieses Land gebunden und können ohne weiteres auch im Heimatland ausgeführt werden. Der Beschwerdeführer weist auf allfällige Schwierigkeiten hinsichtlich eines Lebens im Kosovo hin, da er einer religiösen Minderheit, der Torbeschen, angehöre. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, kann die allgemeine politische Lage im Kosovo wohl nicht als stabil bezeichnet werden, doch legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern für ihn aufgrund seiner Angehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit eine konkrete und ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr bestehen soll. Obwohl der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht als erfolgreich integriert bezeichnet werden kann, dürfte ihn eine Übersiedlung in den Kosovo zwar hart treffen, weil er einen grossen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, seine Familie hier lebt und er eine Festanstellung hat. Nichtsdestotrotz ist ihm als gesundem jungen Menschen zuzumuten, sich im Kosovo eine neue Existenz aufzubauen und sich dort zu bewähren. 4. 4.1. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder betroffen. Eine Ausreise aus der Schweiz wäre für die Ehefrau und die zwei Kinder zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden. Die Ehefrau lebt mittlerweile seit 13 Jahren in der Schweiz. Sie verbrachte die ersten 22 Jahre im Kosovo und damit ist ihr der Kosovo nicht fremd. In der Schweiz geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Nachdem sie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Kosovo verbracht hat, wäre es ihr demnach zumutbar, ihren Ehemann dorthin zu begleiten. Von den Kindern ist erst eines schulpflichtig. Sie befinden sich also noch in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine Übersiedlung nach Kosovo grundsätzlich zugemutet werden kann (vgl. BGer 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.2.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 5.3). Da die Ehefrau und die Kinder über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, sind sie aber nicht zur Ausreise mit dem Beschwerdeführer verpflichtet. 4.2. In diesem Fall würde die Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer Trennung von seiner Ehefrau und von den Kindern führen und stellt folglich einen Eingriff in das Recht des Familienlebens dar (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Weder Art. 8 EMRK noch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107, KRK) vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_989/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.5.3). Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Schweizer Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (BGer 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.3, 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGer 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2, 2C_208/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2). Insbesondere bei vergleichsweise einfach erreichbaren Staaten wie dem Kosovo kann nach der Rechtsprechung vielmehr die Beziehung eines Elternteils zu Kindern über Kurzbesuche, Besuche während den Schulferien und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes als Verletzung des bei der Auslegung von Art. 8 EMRK gemäss Art. 3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen die Schweiz vom 30. Juli 2013 [Nr. 948/12], N. 51, N. 55 ff.). Für die Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte folgt daraus, dass je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung des betreffenden Elternteils wiegt und je häufiger dieser delinquiert hat, desto eher das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz ständig betreut zu werden. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist (BGer 2C_989/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.5.3). 4.3. Weder die Ehefrau noch die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Ihr beachtliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wird durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 und damit bereits lange vor der Geburt des ersten Kindes ausländerrechtlich verwarnt worden war. Die Ehegatten mussten somit bereits im Zeitpunkt der Familiengründung damit rechnen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGer 2C_608/2015 1. Februar 2016 E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4 mit Hinweisen die Rechtsprechung des EGMR). Auch nach der Geburt seiner Kinder wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt sowie das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig - im Falle einer Trennung der Gesamtfamilie - nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können. 4.4. Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4), seiner Ehefrau und seiner zwei Kinder vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2) nicht aufzuwiegen, zumal elektronische Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg erlauben (VerwGE B 2017/16 vom 20. März 2018 E. 2.3, www.gerichte.sg.ch) und der Kosovo nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt liegt, sodass es durchaus möglich erscheint, die familiäre Beziehung auch weiterhin zu pflegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig und wurde von der Vorinstanz zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. (...).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1‘500. Auf die Erhebung der verbleibenden CHF 500 wird verzichtet.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Schambeck

Zitate

Gesetze

14

AuG

  • Art. 4 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

EMRK.Der

  • Art. 8 EMRK.Der

II

  • Art. 135 II

KRK

  • Art. 3 KRK
  • Art. 9 KRK

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP

VZAE

Gerichtsentscheide

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