© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/36 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.09.2018 Entscheiddatum: 24.09.2018
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 24.09.2018 Kostenübernahme der Privatschule, Art. 19 & 62 BV; Art. 34 ff. & 51 ff. VSG.Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann. Vorliegend verzichteten die Beschwerdeführer mit der eigenmächtig vorgenommenen Anmeldung auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und entzogen der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Anordnung allfälliger sonderpädagogischer Massnahmen im Sinn von Art. 36 lit. a VSG zu prüfen. Aus den Umständen ergibt sich ausserdem nicht, dass dem Kind an der öffentlichen Schule kein individuell auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot an sonderpädagogischen Massnahmen zur Verfügung stünde. Die Beschwerdeführer entschieden sich aus freiem Willen dafür, ihre Tochter weiterhin in der Privatschule zu belassen. Auch wenn die Gründe hierfür zwar nachvollziehbar erscheinen, gebietet der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht jedoch nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes, zumal diese in der vorliegenden Privatschule gerade nicht gegeben scheint. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Beschwerdegegnerin weder für das zweite Semester des Schuljahres 2016/2017 noch für das Schuljahr 2017/2018 eine Verpflichtung bestand, sich an den Kosten für die Beschulung des Kindes in der Privatschule zu beteiligen bzw. die Kosten zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2018/36) Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler
Verfahrensbeteiligte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. und C.__, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Vincenz-Stauffacher, Vincenz Dornier, Schützengasse 6, 9000 St. Gallen, gegen
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
Politische Gemeinde x, Schulrat, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Kostenübernahme der Privatbeschulung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. E.__ (geboren am 10. Juni 2010) ist die gemeinsame Tochter von B. und C.__. Im Schuljahr 2015/2016 besuchte sie den Kindergarten in der Schulgemeinde x (seit
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Gegen den Entscheid des Schulrats X vom 20. Januar 2017 rekurrierten B. und C.__ am 6. Februar 2017 an das Bildungsdepartement. Wegen geplanter Vergleichsgespräche mit der Gemeinde x wurde das Verfahren bis 7. April 2017 sistiert. Mit Rekursergänzung vom 7. April 2017 teilten die Eltern von E.__ mit, dass das beabsichtigte Einigungsgespräch nicht innert nützlicher Frist geführt werden könne, weshalb das Rekursverfahren fortzusetzen sei. Nach einer weiteren Abklärung durch den SPD im Mai 2017 (Bericht vom 16. Juni 2017) wies das Bildungsdepartement den Rekurs mit Entscheid vom 16. Januar 2018 ab. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Januar 2018 und Ergänzung vom 23. Februar 2018 erhoben B. und C.__ (Beschwerdeführer) gegen den Rekursentscheid des Bildungsdepartements (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Schulrat der Gemeinde x sei anzuweisen, die Kosten für den Integrationsplatz zuzüglich Klassenassistenz von sechs Halbtagen pro Woche für die Beschulung von E.__ an der Privatschule „Schule A.“, für das zweite Semester des Schuljahres 2016/2017 zu übernehmen; allenfalls sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Schulrat der Schulgemeinde x anzuweisen, die Kosten für die Klassenassistenz von sechs Halbtagen pro Woche für das zweite Semester des Schuljahres 2016/2017 zu übernehmen. Weiter sei der Schulrat anzuweisen, die Verfügung, dass ab dem Schuljahr 2017/2018 keinerlei Kosten für die Beschulung von E. an der Privatschule „Schule A.“ übernommen werde, aufzuheben, wobei der Schulrat zu verpflichten sei, die Kosten für die Beschulung an der „Schule A._“ fürs Schuljahr 2017/2018 zu übernehmen. Die Vorinstanz und der Schulrat der politischen Gemeinde x (Beschwerdegegnerin) beantragten in ihren Vernehmlassungen vom 16. bzw. 26. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie auf weitere Ausführungen verzichteten und zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Die Beschwerdeführer wandten sich am 28. Mai und 2. Juli 2018 mit weiteren Eingaben an das Verwaltungsgericht und reichten unter anderem einen aktuellen Bericht des SPD vom 14. Juni 2018 ein. Sie teilten ausserdem mit, dass E.__ ab dem Schuljahr 2018/2019 im Haus K.__ in P.__, beschult werde. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, den angefochtenen Entscheid und die Akten ist – soweit notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
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Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
3.1. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 2 lit. m der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewährleisten den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Diese Normen begründen den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreiben damit ein soziales Grundrecht. „Schulpflichtige“ in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 3 und Art. 62 Abs. 1 BV). Sie müssen in organisatorischer, fachlicher und finanzieller Hinsicht für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV). Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 Satz 2 und 2 BV). Ergänzend zur Regelschule (Art. 62 Abs. 2 BV) obliegt den Kantonen eine vergleichbare Pflicht zum Betrieb der erforderlichen Sonderschulen. Gemäss Art. 62 Abs. 3 BV haben sie für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen (vgl. hierzu auch Art. 197 Ziff. 2 BV und Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, Behindertengleichstellungsgesetz, SR 151.3, BehiG, und Art. 3 lit. b KV; vgl. zum Ganzen VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.1, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch). 3.2. Die Verfassung des Kantons St. Gallen gewährleistet das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (Art. 3 Ingress und lit. a KV). Der Besuch einer Privatschule beruht auf einem privatrechtlichen Schulvertrag zwischen den Eltern und der Privatschule. Die Eltern wählen den Privatschulbesuch aus freiem Entschluss und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angesichts des flächendeckenden und verfassungsrechtlich ausreichenden öffentlichen Schulangebots ohne Not. Der Entschluss der Eltern, ihr Kind an Stelle der öffentlichen Volksschule eine anerkannte Privatschule besuchen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes Angebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet. Die Schulgemeinde bleibt indessen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus der Privatschule zurückkehrendes Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen. Auf Privatschulen findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit keine Anwendung. Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV ergibt sich zudem kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts, jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgeldes durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schulkind aufgrund schwerwiegender individueller Probleme der ausreichende Grundschulunterricht an keiner öffentlichen Schule gewährt werden kann, so dass als ultima ratio nur der Besuch einer spezialisierten privaten Bildungseinrichtung den grundrechtlichen Anspruch von Art. 19 BV einlösen kann (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.2, jeweils mit weiteren Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 3.3. Die anerkannten privaten Sonderschulen sind Teil der öffentlichen Volksschule (Art. 1 Abs. 1 VSG). Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Behinderungen oder besonderen Begabungen werden durch sonderpädagogische Massnahmen unterstützt (Art. 34 Abs. 1 VSG). „Besonderer Bildungsbedarf“ ist ein Oberbegriff, an den einzelfallbezogen sonderpädagogische Massnahmen geknüpft werden. Gemäss Art. 35 VSG orientieren sich sonderpädagogische Massnahmen am Bedarf der Kinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schule und Kanton (Abs. 1). Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu (Abs. 2). Massgebend für den Entscheid, welche (Sonder-)Schule in Frage kommt, ist vorab das Wohl des Kindes. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf besuchen eine Sonderschule, wenn sie die Voraussetzungen für die Regel- oder Kleinklasse nicht erfüllen (Art. 35Abs. 1 und 3 VSG). Laut Art. 51 VSG hat das im Kanton St. Gallen wohnhafte Kind das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt. Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.3, B 2014/132 vom 19. Juli 2016 E. 3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 4. Die Beschwerdeführer beantragen, die Kosten für die Beschulung (Integrationsplatz zuzüglich Klassenassistenz) von E.__ an der Privatschule „Schule A.“ für das zweite Semester des Schuljahres 2016/2017 seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen; allenfalls seien lediglich die Kosten für die Klassenassistenz zu übernehmen (nachfolgend E. 4.1). Weiter stellen sie den Antrag, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Kosten für die Beschulung von E. an der Privatschule „Schule A.“ für das Schuljahr 2017/2018 zu übernehmen (nachfolgend E. 4.2). 4.1. Die Beschwerdeführer anerkannten zunächst, die Kosten für die Privatschule selbst tragen zu müssen, weshalb sie mit Schreiben vom 26. Juni 2016 lediglich um Übernahme der Kosten für jene Leistungen, die ihrer Tochter (auch) beim Besuch der öffentlichen Schule zugesprochen worden wären, ersuchten (vgl. act. 9/15a/3). Weiter steht fest und ist aufgrund der Akten belegt, dass die mittlerweile achtjährige Tochter von ihren Eltern ab dem 15. August 2016 in der vom Kanton bewilligten (vgl. Verzeichnis der Privatschulen, www.sg.ch/home/bildung/volksschule/ privatschulen.html, und Art. 1 Abs. 2 und Art. 115 ff. VSG), jedoch nicht als Sonderschule anerkannten (vgl. Verzeichnis der Sonderschulen, www.sg.ch/home/ bildung/volksschule/sonderpaedagogik/sonderschulung/sonderschulen_ kanton_sg.html) Privatschule „Schule A.“ angemeldet und bis Ende Schuljahr 2017/2018 beschult wurde. Am 24. Juni 2016 lag der SPD-Bericht vor. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführer schon zu diesem Zeitpunkt eine Beschulung in der „Schule A.“ in Betracht zogen (vgl. act. 9/15a/2 S. 3). Bereits am 26. Juni 2016 teilten sie sodann der Beschwerdegegnerin mit, eine Zusage für einen Platz an der „Schule A._“ erhalten zu haben (act. 9/15a/3). Soweit die Beschwerdeführer bestreiten, ihren Entscheid für die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Privatbeschulung schon Mitte Juni 2016 gefällt zu haben, kann ihnen daher nicht gefolgt werden, wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannte (vgl. E. 5c des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdegegnerin musste aufgrund dieser Umstände bzw. spätestens seit der am 5./8. Juli 2016 von den Beschwerdeführern vorgenommenen Anmeldung bei der Privatschule „Schule A.“ (vgl. act. 6/9) daher die im SPD-Bericht vom 24. Juni 2016 aufgeführten Anträge – eine vollumfängliche, vorläufig auf ein Jahr befristete Klassenassistenz ab Schuljahr 2016/2017 sowie einen Kindergartenwechsel innerhalb von X – nicht mehr prüfen. Mit der eigenmächtig vorgenommenen Anmeldung verzichteten die Beschwerdeführer auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule und entzogen der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, die Anordnung allfälliger sonderpädagogischer Massnahmen im Sinn von Art. 36 lit. a VSG zu prüfen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz glaubhaft aus, dass gemäss Statistik per Stichtag 26. Juni 2016 fünf weitere Kindergärten weniger als 24 Kinder – die maximale Klassengrösse – in den Klassen gehabt hätten (act. 9/15 lit. F mit Verweis auf act. 9/15a/4). Der Bericht des SPD vom 24. Juni 2016 schliesst überdies eine Beschulung in der Regelschule nicht aus, sondern erachtet lediglich eine vollumgängliche Unterrichtsassistenz zur Gewährleistung eines annehmbaren Beschulungssettings als notwendig; eine Sonderbeschulung sei in Anbetracht der intellektuellen und sprachlichen Leistungen jedoch nicht passend, da der Betreuungsbedarf alleine dies nicht rechtfertige. Ein Kindergartenwechsel wurde sodann lediglich deshalb empfohlen, weil das gegenseitige Vertrauen und die Ausdauer für die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Schule nicht mehr gegeben sei (vgl. act. 9/15a/2). Damit ist nicht gesagt, dass ihrer Tochter an der öffentlichen Schule kein individuell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot an sonderpädagogischen Massnahmen zur Verfügung stünde (vgl. zur Zuständigkeit der Schulgemeinde zur Durchführung der sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule: Art. 38 Abs. 1 VSG). Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass Kanton und Gemeinden für die Erfüllung ihres verfassungsmässigen Schulauftrags nicht auf Privatschulen angewiesen sind (J. Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2008, S. 177). Daran ändert auch nichts, dass der SPD im Bericht vom 22. Dezember 2016 die Weiterbeschulung von E. in der „Schule A.__“ bis zum Ende des Schuljahres 2016/17 empfahl (vgl. act. 9/15a/8). Bereits damals wurde die Weiterbeschulung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowohl von der Privatschule als auch von den Eltern in Frage gestellt, da der Wechsel in eine kleinere Schülergruppe nicht die vom SPD erhoffte Entspannung gebracht habe. Aus diesem Grund ersuchte die Privatschule „Schule A.“ die Beschwerdegegnerin auch lediglich, den Kostenbeitrag für die Schulassistenz bis Ende Semester zu übernehmen (vgl. act. 9/15a/6), welchem Anliegen die Beschwerdegegnerin entsprochen hat. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für das zweite Semester des Schuljahres 2016/2017 kein Rechtsanspruch auf Anordnung des Besuchs der Privatschule „Schule A.“ und Übernahme des Schulgeldes durch die Beschwerdegegnerin samt Klassenassistenz von E.__ an der Privatschule „Schule A.“ besteht. 4.2. Wie dargelegt stellt die Privatschule „Schule A.“ selbst die weitere Beschulung von E.__ in ihrer Einrichtung in Frage. Der Schluss der Vorinstanz, wonach fraglich sei, ob die besagte Privatschule mit ihrem pädagogischen Konzept und ihrer Philosophie die für E.__ geeignete Schule sei bzw. ob diese den besonderen schulischen Bedürfnissen des Mädchens überhaupt entspreche (vgl. Erwägung 5d des angefochtenen Entscheids, auf welche verwiesen werden kann), ist nicht zu beanstanden. Nach einer erneuten Untersuchung hielt der SPD am 16. Juni 2017 denn auch fest, dass E.__ ein Anrecht habe auf eine Beschulung in einer Schule für verhaltensauffällige Kinder, in welcher ihr der nötige Betreuungsrahmen geboten werden könne. Für eine interne Sonderschulung bestehe weder die Notwendigkeit auf familiärer Ebene, noch wäre eine solche zielführend. Die nächst gelegene Sonderschule mit verfügbaren externen Plätzen auf das nächste Schuljahr wäre das Schulhaus Z.. Die Eltern hätten sich jedoch aufgrund des sozialen Gefüges auf der Tagesgruppe und des täglichen Fahrwegs von knapp einer Stunde für eine weitere Beschulung in der „Schule A._“ entschieden (vgl. act. 9/23a/1). Im Bericht vom 14. Juni 2018 empfiehlt der SPD erneut eine externe Sonderschulung in einer Schule für Kinder mit schwerwiegenden Lern- und Verhaltensschwierigkeiten (act. 17). Durch diese Berichte wird nicht belegt, dass die öffentliche Schule nicht in der Lage gewesen wäre, die Tochter der Beschwerdeführer an einer staatlichen anerkannten privaten Tagessonderschule – eine grosse Regelklasse oder ein Internat stehen nicht zur Diskussion – angemessen zu beschulen. Im Gegenteil, für das Schuljahr 2017/2018 wäre gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (sGS 381.31, IVSE) – Zweck der Vereinbarung ist, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen – eine Beschulung in dem vom Kanton Graubünden als Sonderschule anerkannten (vgl. www.gr.ch) Schulhaus Z.__ möglich gewesen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 4 Absatz 2 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer haben sich jedoch aus freiem Willen dafür entschieden, ihre Tochter weiterhin in der Privatschule „Schule A.“ zu belassen. Auch wenn die Gründe hierfür zwar nachvollziehbar erscheinen, gebietet der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht jedoch nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes, zumal diese in der „Schule A.“ gerade nicht gegeben scheint. Damit besteht auch kein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für das Schuljahr 2017/2018 für die Beschulung von E.__ an der Privatschule „Schule A.“. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Beschwerdegegnerin weder für das zweite Semester des Schuljahres 2016/2017 noch für das Schuljahr 2017/2018 eine Verpflichtung bestand, sich an den Kosten für die Beschulung von E. in der Privatschule „Schule A.__“ zu beteiligen bzw. die Kosten zu übernehmen. Die Vorinstanz hat daher den Rekurs gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2018 ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von den Beschwerdeführern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Der Vorinstanz steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweis auf R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 176 ff., www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerdegegnerin war weder berufsmässig vertreten noch belegt und begründet sie zu entschädigende Auslagen. Soweit ihr Rechtsbegehren – „unter Kostenfolge“ – einen Antrag auf ausseramtliche Entschädigung mitenthalten bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sollte, kann ihr deshalb weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (vgl. 98 VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung; SR 272, sowie vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Damit erübrigt sich vorliegend auch die Frage, ob der Beschwerdegegnerin überhaupt ein Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten zustehen würde.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Zürn Blanc Gähwiler ter