© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/191 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.11.2019 Entscheiddatum: 18.11.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 18.11.2018 Ausländerrecht, Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 4, Art. 5 Anhang I, Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, Art. 2 Abs. 2, Art. 62 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 24 VEP. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer verletzten Rechtsgüter erweist sich die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit als zu kurz, als dass bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist verhältnismässig (E. 3), (Verwaltungsgericht, B 2018/191). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2019 gutgeheissen (Verfahren 2C_17/2019). Entscheid vom 18. November 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte X.__ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Spescha, Langstrasse 4, 8004 Zürich, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X., geboren am 1981 oder 1982 in Y., Kosovo, oder in Slowenien, ist slowenischer Staatsangehöriger. Am 2004 heiratete er in Z. A. (ledig: B.), geboren am 1984 in W., Kosovo, ebenfalls slowenische Staatsangehörige. Aus der Ehe gingen die Kinder C., geboren am 2005, D., geboren am 2010, und E., geboren am 2018, alle slowenische Staatsangehörige, hervor. Ab August 2016 resp. 15. Oktober 2016 wohnte die Familie in der Schweiz. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A. vom 29. November 2016/9. Dezember 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA ab und ordnete deren Wegweisung an. Seit dem 26. Juni 2017 verfügt sie wie auch ihre Kinder über eine bis 25. Juni 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. X. reichte am 29. August 2016 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ein, wobei er, wie auch anlässlich seiner Einvernahme am 29. Oktober 2016, fälschlicherweise angab, nicht vorbestraft zu sein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab und wies X.__ aus der Schweiz weg. Am 17. Februar 2017 verliess er die Schweiz (Vorakten Migrationsamt X.__ [fortan: Dossier A, S. 5 f., 10 f., 34-37, 60, 63, 68-71, 79, 83 f.], Vorakten Migrationsamt A.__ [fortan: Dossier B, S. 4, 14-17, 39-42 und 98], Vorakten Migrationsamt C.__ [fortan: Dossier C, S. 3 und 9], Vorakten Migrationsamt D.__ [fortan: Dossier D, S. 3 und 9], act. 2/2a).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. X.__ trat, soweit ersichtlich, folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung (Dossier A, S. 60-65, 85 f., 108-115, 120-122 und 125-130): Ein Strafverfahren wegen Einfuhr von mutmasslich 11 kg Heroin nach Italien gegen ihn ist am Gericht von Pescara noch hängig. Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 (act. 2/4) sah die überwachungsstaatsanwältin von Triest von der Vollstreckung der mit Urteil vom 22. Juni 2010 angeordneten Ausweisung aus Italien ab. Am 31. Juli 2016 wurde X.__ eigenen Angaben zufolge in Italien vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen (act. 7/1, S. 6 Ziff. II/2). C. Am 1. August 2017 reiste X.__ in die Schweiz ein, wo er am 17. August 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersuchte. Mit Verfügung vom 16. April 2018 verweigerte das Migrationsamt die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ordnete die Wegweisung von X.__ unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung an (Dossier A, S. 91, 93-95, 178-185). Mit Urteil des Gerichts von Mailand vom 22. Juni 2010, bestätigt vom Berufungsgericht Mailand mit Urteil vom 3. Mai 2011, wurde er wegen Drogenhandels, begangen vom 3. Juli 2006 bis 18. Juli 2006 in Albanien und Italien, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe von EUR 18'000 verurteilt und als Nebenstrafe unter anderem seine Ausweisung aus Italien angeordnet; – Mit Urteil vom 16. März 2011 des Ermittlungsrichters des Gerichts von Ravenna, teilweise abgeändert durch das Urteil des Berufungsgerichts Bologna vom 3. Februar 2012, wurde er wegen unerlaubter Veräusserung (begangen am 19. November 2005 in Ravenna) und unerlaubter Einfuhr von Drogen (begangen in einem früheren Zeitraum und kurz vor dem 24. Juli 2006 in Ravenna) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von EUR 30'000 verurteilt; – Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 3. Februar 2017 wurde er wegen versuchter Täuschung der Behörden mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 250, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dagegen rekurrierte X.__ durch seinen Rechtsvertreter am 27. April 2018 an das Sicherheits- und Justizdepartement (act. 7/1). Mit Entscheid vom 2. Juli 2018 (versandt am 3. Juli 2018) wies das Departement den Rekurs ab (act. 2/2). Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 2. Juli 2018 erhob X.__ (Beschwerdeführer) am 20. August 2018 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kostenfolge aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. August 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 24. September 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (S. 7-10) ging sie jedoch nicht mehr darauf ein. Damit brachte sie implizit zum Ausdruck, dass dieser Beschluss ihrer Meinung nach nicht weiter von Belang ist. Dessen ungeachtet vermochte der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid durchaus sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insoweit hinreichend. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) soll unter anderem sicherstellen, dass sich die Betroffenen vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern können. Dabei handelt es sich um ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. In welcher Form den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, regelt Art. 29 Abs. 2 BV jedoch nicht. Jedenfalls ergibt sich aus der genannten Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung kein genereller Anspruch auf eine vorgängige mündliche Äusserung oder Anhörung durch das Gericht (vgl. BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dementsprechend kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorgeworfen werden, wenn sie von einer mündlichen Anhörung absah, auch wenn es im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV geboten sein kann, eine mündliche Anhörung zu einer allfälligen sogenannten biografischen Kehrtwende durchzuführen (vgl. BGer 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2, 5.4 und 6.2). 2.3. Entgegen anderslautender Darstellung des Beschwerdeführers finden sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass er im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine mündliche Anhörung beantragt hätte. Trotz entsprechendem Beweisantrag des Beschwerdeführers (act. 1, S. 8) kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten (vgl. dazu BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen und BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, von ihm gehe kein hinreichendes Rückfallrisiko mehr aus (act. 1, S. 6-8 Ziff. II/3 f.) und die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei unverhältnismässig (act. 1, S. 8-10 Ziff. 4 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Als slowenischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) berufen, welches ihm einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt (vgl. Art. 4 FZA; Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) gilt das AuG für den Beschwerdeführer als Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft nur soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Die Nichterteilung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AuG angeordnet werden. Dasselbe ergibt sich aus Art. 24 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäische Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs; SR 142.203, VEP). Ist einer der in Art. 62 AuG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt und ist die Massnahme verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK), ist zu prüfen, inwiefern das FZA zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. BGer 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 4 mit Hinweisen). Die landesrechtlichen Voraussetzungen dürfen nicht derart ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (vgl. BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.2). 3.2. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist durch die zwei Verurteilungen in Italien zu vier und sechs Jahren Freiheitsstrafe zweifellos erfüllt, zumal unbestritten geblieben ist, dass diese Verurteilungen durch ausländische Gerichte berücksichtigt werden dürfen (vgl. hierzu BGer 2C_8/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 96 AuG sind namentlich die Schwere des Delikts, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. der Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Gesamtsicht aller Umstände im Einzelfall. Bei gewichtigen Straftaten und bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die hier geltenden elementaren Werte geringschätzt. Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. BGer 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 und 2.2.1 mit Hinweisen). Gemäss den auf den Beschwerdeführer als Unionsbürger anwendbaren Grundsätzen von Art. 5 Anhang I FZA ist für Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen freizügigkeitsrechtlich erforderlich, dass von der betroffenen Person eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr ausgeht, die ein grundlegendes Schutzinteresse der Gesellschaft berührt; generalpräventive Überlegungen genügen hierzu nicht. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung darf berücksichtigt werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Das schliesst nicht aus, aufgrund des bisherigen Verhaltens den Grad der fortbestehenden Gefährdung abzuschätzen. Die erforderliche Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Je schwerer die befürchtete bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls hinzunehmen. Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, der Drogenhandel und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (vgl. BGer 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E. 2.2.2, BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.1 f., BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 2.3 und BGer 2C_476/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.1 und 3.3 je mit Hinweisen, siehe auch Burri/Priuli, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 7/2017, S. 886, S. 893 ff., und M. Spescha, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 5 Anhang I FZA N 5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 16. September 2016 (Dossier A, S. 60-65) ist der Beschwerdeführer mit Urteil des Gerichts von Mailand vom 22. Juni 2010 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und mit Urteil des Gerichts von Ravenna vom 16. März 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Ein solches Strafmass indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGer 2C_140/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Grundlage für die verfahrensauslösenden Freiheitsstrafen von insgesamt zehn Jahren bildeten Drogendelikte. Die begangene Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das Bundesgericht doch den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung der Täter begründet (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart noch erschwert. Anhaltspunkt dafür, dass dabei nur eine geringe Betäubungsmittelmenge gehandelt worden wäre, der Beschwerdeführer nur auf einer niedrigen Hierarchiestufe tätig oder selbst drogenabhängig gewesen wäre oder er aus finanzieller Not heraus delinquiert hätte, bestehen nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan. Vielmehr weigert sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Verletzung seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG, vgl. BGer 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 2.1 mit Hinweisen), welche auch im Anwendungsbereich des FZA zum Tragen kommt (vgl. BGer 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2, allerdings in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe), für die Prüfung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sämtliche Strafurteile aus Italien mit vollständiger deutscher Übersetzung einzureichen (vgl. Dossier A, S. 124, und act. 2/3). Im Weiteren musste er nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug in Italien am 31. Juli 2016 (act. 7/1, S. 6 Ziff. II/2), in der Schweiz erneut strafrechtlich belangt werden, selbst wenn die Verurteilung vom 3. Februar 2017 wegen versuchter Täuschung der Behörden (Dossier A, S. 85 f.) keinen Bezug zu den Drogendelikten in Italien aufwies und nicht überbewertet werden darf. Ferner muss im administrativen Verfahren anders als im Strafverfahren, wo vor einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt, mangels Verurteilung nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich nichts zuschulden kommen lassen (vgl. VerwGE B 2012/140 vom 8. November 2013 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGer 2C_318/2010 vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16. September 2010 E. 2.1 und 3.2, www.gerichte.sg.ch). Folglich ist auch zu berücksichtigen, dass in Italien ein weiteres Strafverfahren wegen Einfuhr von mutmasslich 11 kg Heroin hängig ist. Die vom Beschwerdeführer verübten Taten offenbaren eine erhebliche kriminelle Energie und zeigen eine Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der italienischen und damit auch der hiesigen Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer hat die Bereitschaft gezeigt, die Gesundheit vieler Menschen aufs Spiel zu setzen, was er auch wissen musste. Damit besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer wegen seiner aus rein finanziellen Interessen begangenen Drogendelikte von der Schweiz fernzuhalten. Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen schweren Delikte sind die Anforderungen an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr nicht hoch. Auch wenn die überwachungsstaatsanwältin von Triest ihm mit Beschluss vom 28. Juni 2016 (act. 2/4) in strafrechtlicher Hinsicht eine gute Legalprognose zugestand und eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung verneinte, kann eine Rückfallgefahr ausländerrechtlich (vgl. zum strengerer Beurteilungsmassstab BGer 2C_831/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 II 233 E. 5.2.2) nicht ausgeschlossen werden: Angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, die Strafurteile aus Italien mit deutscher Übersetzung einzureichen, kann die Feststellung der überwachungsstaatsanwältin, Kontakte und Beziehungen des Beschwerdeführers zur organisierten Kriminalität seien nicht nachgewiesen, nicht nachvollzogen werden. Weiter hielten den Beschwerdeführer weder seine Heirat am 30. Oktober 2004 noch die Geburt seiner ältesten Tochter am 10. September 2005 davon ab, die Drogendelikte in den Jahren 2005 und 2006, aufgrund derer er in Italien bisher verurteilt wurde, zu begehen. Die von der überwachungsstaatsanwältin ins Feld geführten stabilen Familienbeziehungen schliessen demzufolge einen Rückfall nicht aus. Abgesehen vom hängigen Strafverfahren in Italien wurde der Beschwerdeführer sodann, soweit ersichtlich, seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug in Italien, in welchem ein tadelloses Verhalten regelmässig erwartet werden darf (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2, in: Pra 103 [2014] Nr. 1), am 31. Juli 2016 (act. 7/1, S. 6 Ziff. II/2) und damit seit knapp eineinhalb Jahren nicht mehr wegen Drogendelikten verurteilt. Selbst wenn sich die bisherigen Verurteilungen auf in den Jahren 2005 bis 2007 begangene Delikte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschränkten, erweist sich die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit mit Blick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter mithin als zu kurz, als dass bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ("biografische Kehrtwende") ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5, in: Pra 94 [2005] Nr. 99). Selbst wenn beim Beschwerdeführer nicht mehr von einer hohen, sondern nurmehr von einer mässigen Rückfallgefahr auszugehen wäre, ist in Anbetracht dieser Umstände und der Art und Schwere der begangenen Delikte nicht ausreichend sichergestellt, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung künftig nicht mehr stören wird, sodass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar ist. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 34 oder 35 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist, lebt nun seit knapp eineinhalb Jahren wieder in der Schweiz, weshalb für ihn eine Rückkehr nach Slowenien oder Italien ohne weiteres zumutbar ist. Daran ändert nichts, dass er, wie offenbar zuvor auch seine Ehefrau, welche allerdings keine entsprechenden Lohnabrechnungen einreichte (Dossier B, S. 10-15, 26 und 39-42), eigenen Angaben gemäss nach wie vor für die Q.__ GmbH arbeitet (Dossier A, S. 87 f., act. 1, S. 10 Ziff. II/5). Wie die Vorinstanz in Erwägung 5b des angefochtenen Entscheids (act. 2/2, S. 11) nachvollziehbar ausgeführt hat, musste ihm bei Stellenantritt aufgrund der vom Migrationsamt am 18. Januar 2017 rechtskräftig verfügten Wegweisung bewusst gewesen sein, dass er nicht über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt. Seine hier seit dem 26. Juni 2017 aufenthaltsberechtigte 34-jährige Ehefrau lebt seit zwei Jahren in der Schweiz. Sie hat sich in der Schweiz weder beruflich noch ausserfamiliär gesellschaftlich integriert. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass sie im Falle einer Wegweisung des Beschwerdeführers ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste (act. 1, S. 8 Ziff. II/4). Der Ehefrau und ihren mittlerweile drei Kindern kann somit zugemutet werden, ihr Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Slowenien zu führen. Es steht ihr jedoch frei, vorderhand in der Schweiz zu verbleiben. In diesem Fall würde der Beschwerdeführer von seiner Frau und seinen Kindern insofern getrennt, als das Familienleben, wie bereits während des Strafvollzugs in Italien zwischen 2010 und 2016 (act. 2/4), nicht dauerhaft gelebt werden könnte. Den Kontakt können sie im Rahmen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von gegenseitigen Besuchen und mittels der Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Gesamthaft betrachtet überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA erweist sich als verhältnismässig und wurde von der Vorinstanz zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. [...] Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Bischofberger