© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/183 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.08.2019 Entscheiddatum: 03.07.2019 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2019 Ausländerrecht. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sozialhilfeschulden, Arbeitsbemühungen. Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG. Die Beschwerdeführerin bezog seit November 2004 praktisch ohne Unterbruch Sozialhilfe. Trotz Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50% kann nicht damit gerechnet werden, dass sich die Beschwerdeführerin jemals dauerhaft von der Sozialhilfe lösen kann. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist daher erfüllt. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, stellte eine Frage der Verhältnismässigkeit dar. Die Beschwerdeführerin wurde seit 2013 angehalten, Arbeitsbemühungen einzureichen. Die anfänglich eingereichten Arbeitsbemühungen waren ungenügend, weshalb sie verwarnte wurde. In den Jahren 2014 und 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung verlängert, da die Arbeitsbemühungen für ausreichend erachtet wurden. Im strittigen Jahr bewarb sich die Beschwerdeführerin sowohl quantitativ als auch qualitativ im gleichen Masse wie in den Jahren zuvor. Folglich kann ihr nun nicht vorwerfen, dass die Bewerbungen nicht mehr den Anforderungen entsprechen. Die Sozialhilfebedürftigkeit ist der Beschwerdeführerin demnach nicht anzulasten. Auch die lange Anwesenheit in der Schweiz (24,5 Jahre) sowie die Tatsache, dass sie nie straffällig wurde, spricht für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/183). Entscheid vom 3. Juli 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Widmer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 133, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.
Niederlassungsbewilligung wies das damalige Ausländeramt (heute: Migrationsamt) mit
Verfügung vom 6. Oktober 2004 ab. Es hielt fest, dass X.__ zwar die zeitlichen
Voraussetzungen erfülle, jedoch nicht alleine für ihren Lebensunterhalt aufkommen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne. Das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung könne nicht abschliessend geprüft werden, da ein IV-Verfahren pendent sei (act. Migrationsamt 56). Ab November 2004 bezog X.__ Sozialhilfeleistungen (act. Migrationsamt 82). Mit Verfügung vom 15. November 2007 sprach die IV-Stelle X.__ eine befristete halbe IV- Rente vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2006 zu. Sie litt vorübergehend an einer Depression und war zu 50% arbeitsunfähig. Anschliessend wurde ihr eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (act. Migrationsamt 87 ff.). Bis Ende März 2009 war X.__ auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei der A.__ AG tätig (act. Migrationsamt 74, 82). Vom 3. August 2009 bis 2. August 2011 bezog X.__ Arbeitslosentaggelder (act. Migrationsamt 108 ff.). Das erneute Leistungsbegehren um Ausrichtung einer IV- Rente vom Mai 2009 wurde mit Verfügung vom 27. März 2012 abgewiesen. Die IV- Stelle hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand von X.__ seit dem Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) nicht relevant verändert habe und sie weiterhin als 80% arbeitsfähig gelte (act. Migrationsamt 125). Ab dem 2. Juli 2012 bis 30. April 2014 arbeitete X.__ wieder auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei der A.__ AG (act. Migrationsamt 200). c. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von X.__ am 7. November 2012. Allerdings unter der Bedingung, dass sich X.__ aktiv um eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt bemühe und bald die Sozialhilfe abgelöst werden könne (act. Migrationsamt 134.). Bis zum November 2013 stiegen die Sozialhilfeschulden weiter an und betrugen CHF 150'916.35 (act. Migrationsamt 143). Daher verwarnte das Migrationsamt X.__ mit Verfügung vom 4. Dezember 2013. Die Arbeitsbemühungen für die Monate Januar bis Oktober 2013 erachtete das Migrationsamt als ungenügend. X.__ wurde erneut angehalten, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten (Loslösung von der Sozialhilfe, Bewähren als Arbeitskraft im ersten Arbeitsmarkt, act. Migrationsamt 156 ff.). Nachdem sich X.__ seriös um Arbeitsstellen bemüht hatte, verlängerte das Migrationsamt X.__ im Jahr 2014 die Aufenthaltsbewilligung, weiterhin unter den Bedingungen der aktiven Stellensuche und der Ablösung der Sozialhilfe (act. Migrationsamt 205). Im Jahr 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung – soweit sich aus den Akten ergibt – bedingungslos verlängert (act. Migrationsamt 259). d. Mit Schreiben vom 16. November 2016 kündigte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an (act. Migrationsamt 301 ff.). Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schuldensaldo bei der Sozialhilfe betrage CHF 189'346.13 (act. Migrationsamt 300). Die Arbeitsbemühungen hätten nicht ausgereicht. Es liege damit ein Widerrufsgrund vor. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs reichte der Rechtsvertreter von X.__ unter anderem einen Arztbericht von Dr. S.__ vom 29. Dezember 2016 ein, gemäss welchem X.__ an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, leide. Bei einer Rückkehr nach Serbien sei keine adäquate medizinische Behandlung gewährleistet. Zudem leide X.__ laut dem Arztbericht von Dr. V.__ vom 22. November 2016 an einer chronischen Niereninsuffizienz, welche ebenfalls einer adäquaten Behandlung in der Schweiz bedürfe (act. Migrationsamt 323 ff.). Eine Rückfrage beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ergab, dass die chronische Niereninsuffizienz auch in Serbien behandelt werden könnte (Schreiben vom 21. März 2017, act. Migrationsamt 350 f.). Am 10. Mai 2017 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (act. Migrationsamt 375 ff.). Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 4. Juli 2018 ab. B. a. X.__ (Beschwerdeführerin) reichte durch ihren Rechtsvertreter am 20. Juli 2018 und mit Ergänzung vom 31. Oktober 2018 Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz bzw. der Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Mai 2017. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Gleichzeitig bat sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, da sich ihre finanzielle Situation, insbesondere wegen einer neuen Teilzeit-Arbeitsstelle, wesentlich stabilisiert hätte und die weitere Entwicklung hinsichtlich der Sozialhilfeschulden abzuwarten sei. b. Der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts bewilligte mit Schreiben vom 27. November 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und bat um ergänzende Angaben hinsichtlich des Sistierungsantrags. Nach Gewährung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diverser Fristverlängerungen nahm der Rechtsvertreter am 10. April 2019 abschliessend zur Entwicklung der finanziellen Situation Stellung. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Zudem wies sie darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der Teilzeit-Arbeitsstelle in absehbarer Zeit nicht dauerhaft von der Sozialhilfe lösen könne. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
2.1. Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren gemäss Art. 61 Abs. 3 VRP unzulässig, weshalb das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind („echte Noven“), grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auf. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2003, Rz. 642). Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht als Ausnahme von diesem Grundsatz laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen (BGE 128 II 149). Es hat also entscheidwesentliche Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind, zu berücksichtigen (VerwGE B 2016/111 vom 16. Januar 2018 E. 2, www.gerichte.sg.ch). 2.2. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige – für die vorliegende Streitsache indes nicht massgebende – Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im November 2016 behandelt wurde, ist die Angelegenheit nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit ist namentlich von Bedeutung, ob bzw. in welchem Mass der Ausländer die Fürsorgeabhängigkeit verschuldet hat (BGer 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.1, 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.2.1, 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1). Die Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung liegt im Ermessen der Behörden, es sei denn eine Sondernorm des Landesrechts oder eines bi- oder multilateralen Staatsvertrags räume der betroffenen Person einen Anspruch auf Aufenthalt ein (vgl. z.B. Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013, S. 1 ff., Ziff. 7 mit Hinweisen). 2.4. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit November 2004 praktisch ohne Unterbruch Sozialhilfe bezog und per Juni 2018 einen Schuldensaldo in der Höhe von CHF 221'246.50 aufwies (act. Vorinstanz [nachfolgend: vi] 25). Dieser Betrag ist im Lichte der Rechtsprechung als erheblich zu qualifizieren (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.1). Nach Erlass des strittigen Entscheides der Vorinstanz vom 4. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2018 eine Arbeitstätigkeit bei der B.__ AG auf (act. 21/2). Im Arbeitsvertrag vom 29. August 2018 wurde eine Wochenarbeitszeit von 17,5 Stunden vereinbart. Per 1. März 2019 erfolgte eine Vertragsanpassung neu mit einer Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden (act. 28/6). Im April 2019 war die Beschwerdeführerin noch auf Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 891.65 angewiesen (Abrechnung vom 27. März 2019, act. 28/8). Die aufgenommene Erwerbstätigkeit entspricht der im ärztlichen Zeugnis von Dr. V.__ attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% (act. 21/5). Im Rahmen der Abklärungen im IV- Verfahren wurde beim ABI ein Gutachten in Auftrag gegeben. Darin wurde eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 80% ermittelt (act. Migrationsamt 87 ff., Verfügung vom 15. November 2007, und 125 f., Verfügung vom 27. März 2012). Für die Ablösung von der Sozialhilfebedürftigkeit wäre denn auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum notwendig. Eine solche erscheint aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht realistisch. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sie auch aus dem Hinweis auf ein neuerlich pendentes IV-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits ist aus den von der Beschwerdeführerin beigelegten Akten trotz ihrer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 AuG) nicht ersichtlich, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert haben soll. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. V.__ vom 18. September 2018 soll die Beschwerdeführerin nämlich bereits seit dem 27. Februar 2008 zu 50% arbeitsunfähig sein, obwohl eine gegenteilige IV-Verfügung vom 27. März 2012 besteht. Für Dr. S.__ steht gemäss seinem Bericht vom 29. Dezember 2016 aufgrund der rezidivierenden Depression, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, eine halbe IV-Rente zur Diskussion. Mit einer allfälligen 50%-igen Arbeitsunfähigkeit würde ihr andererseits keine ganze IV-Rente zustehen und sie müsste sich im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit weiterhin um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Selbst bei Zusprache einer allfälligen IV-Rente könnte nicht mit einer vollständigen Loslösung von der Unterstützung durch die öffentliche Hand gerechnet werden, weil die allfällige Rente aufgrund der fehlenden Beitragsjahre (Einreise mit 35 Jahren, Teilrente, siehe auch IV-Rentenberechnung gemäss der Verfügung vom 15. November 2007, act. Migrationsamt 87) und des tiefen massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht existenzsichernd wäre. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei einem Widerruf (bzw. einer Nichtverlängerung) der Aufenthaltsbewilligung tiefer als bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wie der Wortlaut von Art. 62 lit. e AuG ("auf Sozialhilfe angewiesen") im Vergleich zum Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ("dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen") zeigt (BGer 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.1). Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin jemals dauerhaft von der Sozialhilfe bzw. der Unterstützung durch die öffentliche Hand wird lösen können. Der Widerrufsgrund nach Art. 33 Abs. 2 AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG ist damit erfüllt. Die Gründe, aus denen eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist, müssen jeweils in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss keine Frage des Vorliegens des Widerrufsgrundes, sondern der nach Art. 96 Abs. 1 AuG vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2, 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5. Nach Art. 62 lit. d AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten worden ist. Wie sich nachfolgend in E. 3.2 zeigen wird, kann der Beschwerdeführerin aufgrund der zu wenig exakt formulierten Bedingungen des Migrationsamtes nicht die Nichteinhaltung der Bedingungen vorgeworfen werden. 3. 3.1. Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint. Ausschlaggebend ist das persönliche Verhalten der betreffenden Person, wobei vor allem das Verschulden an der Situation, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (BGer 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2, 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.9, BGer 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3.1). 3.2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Sozialhilfebedürftigkeit selbst verschuldet hat. Die Beschwerdeführerin war nach der Scheidung innert kurzer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen. Aufgrund ihrer physischen und psychischen Leiden bezog sie von Februar 2005 bis November 2006 eine halbe IV-Rente. Von April bis August 2009 und Juli 2012 bis April 2014 betätigte sie sich auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei der A.__ AG. Nach achtjährigem Sozialhilfebezug stellte das Migrationsamt im November 2012 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich unter der Bedingung aus, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv um eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt bemühe und bald die Sozialhilfe abgelöst werden könne (act. Migrationsamt 134). Die Beschwerdeführerin bewarb sich im Zeitraum von Januar bis Oktober 2013 durchschnittlich auf vier Stellen im Monat. Dabei reichte sie überwiegend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Blindbewerbungen ein. Nach Prüfung der Arbeitsbemühungen kam das Migrationsamt zum Schluss, dass aufgrund der wenigen schriftlichen Bewerbungen nicht von einer ernsthaften Stellensuche ausgegangen werden könne. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsbemühungen seien ungenügend. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin deshalb verwarnt (act. Migrationsamt 156 ff.). Im Zeitraum vom April 2014 bis September 2015 überprüfte das Migrationsamt die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin wiederholt. Gemäss dem Schreiben vom 10. November 2014 hielt das Migrationsamt die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für ausreichend und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung weiterhin unter der Bedingung der aktiven Stellensuche (act. Migrationsamt 205). Im Jahr 2015 wurde die Aufenthaltsbewilligung ausschliesslich mit dem üblichen Bewilligungsformular und ohne Bedingung verlängert, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist (act. Migrationsamt 259). In diesem Zeitraum reichte die Beschwerdeführerin mehr Bewerbungen (durchschnittlich sechs bis sieben) als noch im Jahr 2013 ein und reduzierte die Anzahl der Blindbewerbungen (durchschnittlich zwei bis drei). Auch vom Oktober 2015 bis zur Ankündigung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 16. November 2016 bemühte sich die Beschwerdeführerin im gleichen Rahmen wie vorher um Stellen. Sie bewarb sich monatlich auf sechs bis sieben Stellen. Davon reichte sie durchschnittlich drei Blindbewerbungen ein. In den Monaten Dezember 2015, Januar und Juni 2016 beliefen sich die Bewerbungen auf drei bis fünf, wobei sie sich im Dezember und im Januar nicht blind bewarb. Mehrheitlich entspricht sowohl die Quantität als auch die Qualität (verschiedene Arbeitgeber, nicht alle Bewerbungen am selben Tag, geeignete Hilfsarbeitertätigkeiten) der Bewerbungen derjenigen in den Jahren 2014 und 2015. Ungeachtet der Frage, ob die Arbeitsbemühungen grundsätzlich als ausreichend qualifiziert werden können, kann der Beschwerdeführerin dementsprechend nicht vorgeworfen werden, dass die Bewerbungen im Jahr 2016 nicht mehr den Anforderungen des Migrationsamtes entsprechen. Die Beschwerdeführerin durfte in Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie - wenn sie weiterhin gleich viele Bewerbungen wie bisher einreicht - die Bedingungen des Migrationsamtes erfüllte. Dies insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass ihr im Jahr 2015 die Aufenthaltsbewilligung ohne Bedingung verlängert wurde (act. Migrationsamt 259). Zudem ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie im fortgeschrittenen Alter trotz jahrelanger erfolgloser Stellensuche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte immerhin nach Erlass der Verfügung eine Teilzeitstelle als Reinigungsmitarbeiterin aufnehmen konnte. Der Vertrag vom August 2018 wurde im Februar 2019 sogar angepasst und die Wochenarbeitszeit um zwei Stunden heraufgesetzt. Zwar kann noch nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden, doch ist zumindest der Effort der Beschwerdeführerin anzuerkennen. Insgesamt kann der nicht in der Schweiz ausgebildeten Beschwerdeführerin in ihrem fortgeschrittenen Alter, mit ihrer medizinischen Vorgeschichte und langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mangels fehlender exakter Vorgaben des Migrationsamtes an Quantität und Qualität der Arbeitsbemühungen damit nicht vorgehalten werden, dass die Arbeitsbemühungen ungenügend sind. Dies wird auch durch die Einschätzung des Sozialamtes, dass sich die Beschwerdeführerin stets korrekt verhalten habe und sich aktiv und seriös um Arbeitsstellen bemühte, unterstrichen (act. Migrationsamt 131, 167 und 295). Die Sozialhilfebedürftigkeit ist der Beschwerdeführerin demnach nicht anzulasten. Auch die lange Anwesenheit in der Schweiz (24,5 Jahre inkl. zweijährigem Rechtsmittelverfahren) sowie die Tatsache, dass sie nie straffällig wurde und keine Betreibungen trotz bescheidener finanzieller Mittel vorliegen, spricht zu diesem Zeitpunkt für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich deshalb aktuell als unverhältnismässig. 3.3. Allerdings ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich - sobald das IV-Verfahren abgeschlossen ist - im Rahmen der in diesem Verfahren festgestellten Arbeitsfähigkeit um Stellen zu bemühen. Die subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin ist dafür nicht massgebend. Dem Migrationsamt steht es überdies frei, die Anforderungen an die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Quantität und der Qualität genauer zu definieren. Als Vergleich dazu könnte beispielsweise das Vorgehen bei der Arbeitslosenversicherung wie auch bei den Ergänzungsleistungen (Anrechnung hypothetisches Erwerbseinkommen) dienen, welche in der Regel mindestens acht nachweisbare Bewerbungen verlangen sowie die Bewerbungsform (schriftlich, blind) oder auch der örtliche Radius exakt festgelegen. Allerdings wäre auch zu beachten, dass insbesondere bei Personen im fortgeschrittenen Alter, ohne Ausbildung, jahrelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ausländerrechtlichem Status auch einer Blindbewerbung nicht von vornherein jede Qualität abgesprochen werden kann. Denn eine Blindbewerbung kann den Vorteil mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich bringen, dass insbesondere auch die Beschwerdeführerin nicht zum vornherein gegen gesunde und jüngere Mitbewerber unterliegt und unter Umständen die "Gunst der Stunde" für sich nutzen kann. Für die Beschwerdeführerin kommt zudem ein relativ grosses Spektrum an nicht einschlägig qualifizierten Hilfsarbeiten in Betracht, für welche von potentiellen Arbeitgebern in der Regel keine qualifizierten Bewerbungen verlangt werden oder die gar nicht ausgeschrieben werden. 3.4. Die Beschwerde ist dementsprechend, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juli 2018 ist aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 4. 4.1. Aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin – das Nichteintreten auf den Antrag, die Verfügung des Migrationsamtes sei aufzugehen, kann vernachlässigt werden – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 4.2. Bei vollständiger oder teilweiser Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Die Vorinstanz verzichtete zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Erhebung der amtlichen Kosten für das Rekursverfahren von CHF 1'000 bei der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin nun obsiegt hat, sind die Kosten für das Rekursverfahren von CHF 1'000 beim Staat zu erheben. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP ist auf die Erhebung zu verzichten. 4.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung ihrer ausseramtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 30 lit. b Ziff. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG, Art. 6 und 19 der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Der Staat (das Migrationsamt) hat somit den Rechtsvertreter mit CHF 2'500 zuzüglich CHF 100 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2‘500, Art. 28Abs. 1 HonO) und Mehrwertsteuer von 7,7% (Art. 29 HonO) zu entschädigen. Dass die Beschwerdeführerin die Entschädigung nicht zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt hat, schadet nicht, da der Antrag noch vor Inkrafttreten der revidierten Honorarordnung am 1. Januar 2019 gestellt wurde. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Rechtsvertreter zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschädigt und ihm das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 4 AnwG). Zufolge Gutheissung der Beschwerde und damit Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides steht dem Rechtsvertreter eine ungekürzte Entschädigung zu. Der Staat (das Migrationsamt) hat den Rechtsvertreter somit mit CHF 1'500 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen, wobei gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auf zwei Drittel der Entschädigung (CHF 1'000) 8,0% Mehrwertsteuer und auf einen Drittel (CHF 500) 7,7% Mehrwertsteuer ausgerichtet werden. Eine allenfalls bereits ausbezahlte Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist anzurechnen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500, zuzüglich CHF 100 Barauslagen und 7,7% Mehrwertsteuer. 4.2. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mit CHF 1'500 (inklusive Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 1'000 zzgl. 8,0% Mehrwertsteuer und CHF 500 zzgl. 7,7% Mehrwertsteuer), unter Anrechnung einer allfällig bereits bezahlten Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.
Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin Eugster Schambeck