Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2018/104
Entscheidungsdatum
27.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2018/104 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.10.2019 Entscheiddatum: 27.09.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.09.2018 Ausländerrecht, Art. 33 Abs. 2, Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG.Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass eine religiöse Betreuungsperson die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder Ansichten vertritt, die den Grundwerten der Bundesverfassung (z.B. dem Gleichheitsgebot, der Religionsfreiheit oder dem Gewaltmonopol des Staates) zuwiderlaufen, kann die Bewilligung verweigert oder widerrufen werden. Aus den grösstenteils vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass er durch seine Äusserungen und sein Verhalten deutlich zu verstehen gegeben hat, in Tat und Wahrheit stark in den traditionellen Anschauungen seines Kulturkreises und seiner Rechtsordnung verhaftet zu sein. Seine Anschauungen bezüglich seiner Rechte als Mann beziehungsweise der Pflichten der Frauen stehen in markantem Widerspruch zum schweizerischen Recht sowie zu den hiesigen Wertvorstellungen. Ein abweichendes Verhalten toleriert er bei seinen Frauen nicht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist zudem verhältnismässig, zumal die Verbreitung seines "Vorbilds" unter den Muslimen (massive Zurückweisung der Grundwerte der Schweizer Verfassung) mit seiner offenbaren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung und dem Primat von "Allah's Gesetz", wie es vom Beschwerdeführer genannt wird, zu massiven sozialen Unruhen in der Schweiz führen und die innere Sicherheit des Landes erheblich gefährden könnte (Verwaltungsgericht, B 2018/104). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_990/2018). Entscheid vom 27. September 2018 Besetzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Visar Keraj, Adreno AG, Wiggenweg 3, 9404 Rorschacherberg, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geboren 1982, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 25. August 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit als Imam (Vorakten Migrationsamt, nachfolgend Dossier, S. 8 ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung wurde per 25. August 2011 in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt. Im Jahre 2012 wechselte A. die Arbeitsstelle, blieb aber weiterhin Imam. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 20. Dezember 2016 verlängert.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 3. September 2009 reiste die Ehegattin von A., B., geboren 1982, Staatsangehörige von Z., mit dem gemeinsamen Sohn C., geboren 2008, Staatsangehöriger von Kosovo, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. In der Schweiz kamen sodann die gemeinsamen Kinder D., geboren 2010, E., geboren 2013, und F., geboren 2015, alle Staatsangehörige von Z., zur Welt. Alle Familienangehörigen verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 7. Dezember 2015 leben die Ehegatten getrennt. Gleichentags trat die Ehefrau mit den Kindern ins Frauenhaus ein. Mit Eheschutzentscheid des Kreisgerichts W.__ vom 7. März 2016 wurden die vier Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und A.__ wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Zur Ausübung des Besuchsrechts wurde der Familie ein Beistand zur Seite gestellt. Seit 2015 führt A.__ eine Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen G., geboren 1989, mit der er einen gemeinsamen Sohn, H., geboren 2016, hat. C. Mit Verfügung vom 17. März 2017 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.__ nicht mehr (act. 6/1.2; Dossier, S. 456 ff.). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen von A.__ durch seinen damaligen Rechtsvertreter erhobenen Rekurs am 21. März 2018 ab. D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 21. März 2018 durch seinen heutigen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren, entsprach der zuständige Abteilungspräsident am 23. April 2018. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 26. Juli und am 8. August 2018 reichte das Migrationsamt zusätzliche Akten ein, zu denen sich der Beschwerdeführer am 8. und 30. August 2018 äusserte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 21. März 2018 wurde mit Eingabe vom 20. April 2018 unter Berücksichtigung des Stillstands der Beschwerdefrist über die Osterfeiertage rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 VRP sowie Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Tätigkeit als Imam in W.__ (Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR 142.20, AuG). Eine Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem dann widerrufen beziehungsweise nicht verlängert werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) insbesondere bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b) vor. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist anzunehmen, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass der Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). An Personen, die in der Schweiz eine (religiöse) Lehr- der Betreuungstätigkeit ausüben, werden aufgrund ihrer bedeutenden Rolle im Dialog zwischen ihrer Gemeinschaft und der schweizerischen Öffentlichkeit wie auch ihrer Bedeutung für die Integration der Migrationsbevölkerung zusätzliche Integrationsanforderungen gestellt. Um ihrer Brückenfunktion gerecht werden zu können, ist es wichtig, dass solche Personen mit den gesellschaftlichen Verhältnissen, dem Werte- und Rechtssystem und den Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut sind. Die religiösen Betreuungspersonen haben die schweizerischen Rechtsnormen anzuerkennen, sich in Theorie und Praxis an die Bestimmungen von Verfassung und Gesetz zu halten und dies auch von ihren Mitgliedern zu verlangen sowie fehlbares Verhalten zu verurteilen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass eine religiöse Betreuungsperson die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder Ansichten vertritt, die den Grundwerten der Bundesverfassung (z.B. dem Gleichheitsgebot, der Religionsfreiheit oder dem Gewaltmonopol des Staates) zuwiderlaufen, kann die Bewilligung verweigert oder widerrufen werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, SR 142.205, VIntA; Weisungen des SEM, I. Ausländerbereich, Ziff. 4.7.16 sowie IV. Integration, Ziff. 2.3.3, Version 25. Oktober 2013, Stand Februar 2018/Januar 2015, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen- kreisschreiben.html). 2.2. Die rechtlichen Grundlagen werden vorliegend seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer bemängelt die Sachverhaltsabklärung beziehungsweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel. Seines Erachtens sei auf die einseitigen Behauptungen der Ehefrau abgestellt worden, die in vorliegendem Verfahren aufgrund der anstehenden Scheidung ein eigenes Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz habe. Es sei zudem auf erforderliche Abklärungen verzichtet worden. Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer viele Aussagen aufgrund extremer Provokation durch die Ehefrau und in entsprechend emotionaler Erregung gemacht habe. Dies gelte auch betreffend G.__, hinsichtlich derer ein aus dem Zusammenhang gerissener Polizeibericht keine Aussagekraft habe; er dürfe in einer solchen Konstellation nicht verwendet werden. Ausserdem habe die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Polizei selbst festgestellt, dass Frau G.__ einen sehr redseligen und überempfindlichen Eindruck hinterlasse. Es sei seitens der Vorinstanz nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern der Beschwerdeführer ein von seinem angeblich streng konservativ- islamischen Weltbild abweichendes Verhalten seiner Partnerinnen nicht tolerieren würde. Die Vorinstanz sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe die vorliegenden Beweise willkürlich gewürdigt sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie habe ihren Entscheid hauptsächlich auf zwei EMails eines enttäuschten, von der Ehefrau verlassenen Ehemannes abgestützt. Diese EMails seien aber aufgrund ihrer sehr offenen Formulierung interpretationsbedürftig. Sie würden keine verbindlichen Aussagen über die Weltanschauung des Beschwerdeführers erlauben. Sein Engagement für die Integration sei öffentlich dokumentiert. Eine der aktuelleren Tätigkeiten sei etwa die gemeinsame Türöffnung der Pfarrei und Moschee in W.. Aber auch ein Artikel für die Y. könne beispielsweise erwähnt werden. Er sei einer der Imame, dem die Integration extrem wichtig erscheine. 2.3. Unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn aus den vorhandenen Beweismitteln unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch und aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 587). Unvollständig ist die Sachverhaltsfestlegung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt wurden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 587). Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist nicht schon dann gegeben, wenn nicht alles, was der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht hat, abgeklärt worden ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 588). Mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt festzustellen ist, liegt vielmehr im Ermessen der Behörde. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, das heisst es ist das mildeste Mittel zu wählen, das zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Die Beweismittel müssen nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch zumutbar sein (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 594). Eine weitere Einschränkung ergibt sich aufgrund der umfangreichen Mitwirkungspflichten, namentlich der des Beschwerdeführers. Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung ergeben sich vor allem dort, wo die Beweismittel keinen direkten Schluss auf Tatsachen zulassen (sog. Indizienbeweis) oder wo sich Beweismittel widersprechen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 615). Die freie Würdigung der Beweise ist auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe abzustützen (Cavelti/Vögeli, a.a.O.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rz. 615). Die Gewichtung der Beweismittel soll sich aus der anzunehmenden Übereinstimmung mit der Wirklichkeit ergeben (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 616). Kann eine Tatsache nicht direkt bewiesen werden, ist es zulässig, mittelbar auf diese zu schliessen. Diesfalls müssen Umstände vorliegen, die auf die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit oder doch mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit schliessen lassen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 621). 2.4. Vorliegend liegen diverse Beweismittel im Recht, auf die im Folgenden einzugehen ist. Aus dem seitens des Beschwerdeführers eingereichten Bericht des Frauenhauses (act. 2/6) lässt sich in Bezug auf den vorliegend relevanten Sachverhalt ableiten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (Frau B.) nach ihrem Eintritt ins Frauenhaus am 7. Dezember 2015 den Bezugspersonen im Frauenhaus berichtet hat, dass sie vom Beschwerdeführer keine Hilfe für den Haushalt und die Kindererziehung erhalten habe, obschon sie darum gebeten habe. Er habe ihr zudem mitgeteilt (wann ist ungewiss, aber sicher vor August 2015), dass er seit April 2015 eine Frau habe; mit dieser habe sie im August 2015 gesprochen. Der Beschwerdeführer sei nie respektvoll mit ihr umgegangen. Sie habe machen müssen, was er gesagt habe. Er und seine zweite Frau hätten ihr gesagt, dass sie einen Monatslohn als Entschädigung für die Haushaltsarbeiten und die Kinderbetreuung bekommen würde. In der ersten Dezemberwoche 2015 habe er sie jede Nacht stundenlang bearbeitet, damit sie eine Bestätigung schreibe, nach der sie seine zweite Frau akzeptiere und willkommen heisse. Sie habe sich aber geweigert, dies zu tun. Er habe ihr verboten zu weinen oder sonstige Emotionen zu zeigen. Er sei in den letzten ein bis zwei Jahren zudem immer wieder sexuell gewalttätig geworden. Nach der Geburt der Tochter F. habe er ihr verboten, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus dem Bericht des Frauenhauses geht hervor, dass man diese Aussagen von Frau B.__ ernst nahm beziehungsweise nicht infrage stellte. Im Frauenhaus hat man Frau B.__ als äusserst pflichtbewusst und zuverlässig erlebt. Die chronologische Zusammenstellung der Erlebnisse von Frau B.__ mit dem Beschwerdeführer (act. 2/7) beinhaltet Vorkommnisse von physischer (Schlag; ein Glas nachgeworfen; sexuelle Gewalt [inkl. Vergewaltigung, act. 2/7 S. 3]) und psychischer Gewalt (sexuelle Demütigung; Verbot, Emotionen zu zeigen; Beschimpfung [verdammte Idiotin]). Auch geht daraus hervor, dass Frau B.__ am 13. August 2015 erfahren habe, dass der Beschwerdeführer im April 2015 eine zweite Frau geheiratet habe. Wiederum schrieb sie, dass der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer sie bis vor dem 7. Dezember 2015 jede Nacht dazu gedrängt habe, eine Bestätigung zu unterschreiben, dass sie die zweite Frau akzeptiere, was sie nicht getan habe. Dasselbe habe er auf einer Zugfahrt von W.__ nach Genf und retour getan. Diese Aussagen widersprechen den Angaben der Ehefrau gegenüber dem Frauenhaus nicht. Der Detaillierungsgrad der Angaben insgesamt spricht für deren Wahrheit. Auch gegenüber dem zuständigen Familienrichter gab Frau B.__ anlässlich der Eheschutzverhandlung an, dass sie unter Druck gesetzt worden sei, eine Bestätigung zu unterschreiben, dass sie die Zweitfrau akzeptiere (Dossier, S. 396). Der Beschwerdeführer reichte zudem den Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts W.__ vom 7. März 2016 ins Recht (act. 2/8). Auch die Angaben in diesem Entscheid widersprechen den früheren Ausführungen von Frau B.__ nicht. Am 14. März 2016 wurde der Beschwerdeführer per Amtsanzeige des Einwohneramts W.__ angehalten, die Eheschutzmassnahmen zu respektieren und einzuhalten (vgl. act. 2/11). Am 29. Mai 2016 schrieb der Beschwerdeführer Frau B.__ eine E-Mail (act. 2/13). Interessant an dieser E-Mail in Bezug auf den abzuklärenden Sachverhalt ist unter anderem die Aussage des Beschwerdeführers „I cannot bother anymore how you wear and how you behave.“ Aus diesem Satz geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit sehr wohl dafür interessierte, was Frau B.__ anzog. Die Kleidung von Frau B.__ war für ihn also durchaus ein Thema. Ausserdem schrieb er „you did listen to your ego and left the house without my permission“. Daraus geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer das Verlassen des Hauses ohne seine Zustimmung nicht goutiert. Tatsächlich nicht zu hundert Prozent klar ist alleine aufgrund der Formulierung aufgrund der systematischen Stellung dieses Satzes, ob der Beschwerdeführer allgemein dieser Auffassung ist, nur in Bezug auf die Reisen nach Z.__ oder gar in Bezug auf das finale Verlassen des Hauses durch Frau B.. Liest man diesen Satz allerdings in Kombination mit dem Polizeirapport betreffend Frau G., so wird schnell deutlich, dass die erste Interpretation diejenige sein dürfte, die am ehesten der Wahrheit entspricht. Deutlicher aus der E-Mail hervor geht demgegenüber, dass er Frau B.__ in Bezug auf den Zeitpunkt der Scheidung drohte, wenn sie die Anzeige bei der Polizei nicht zurückziehe. Er kündigte ihr zudem eine Überraschung an. Ausserdem werde er sich nie erlauben, dass die Leute sagen würden, sie hätten die Frau des Imams hier und dort gesehen („I will never allow myself to let people say we saw Imam’s wife here and there.“). Die Frau eines Imams müsse ihn respektieren, bei ihm

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bleiben und ihn ehren („Imam’s wife will be the one who respects him, stays with him and honor him [...].“). Dies sagte er nota bene nicht während einer funktionierenden Ehe, sondern nach einer gerichtlichen Trennung. Er war also auch nach der gerichtlichen Trennung der Auffassung, dass sich Frau B.__ nicht frei bewegen dürfe, sondern zu ihm zurückkommen, bei ihm bleiben und ihn ehren müsse. Darauf deutet auch die Renovation der Wohnung hin, in deren Zusammenhang er der Möglichkeit Ausdruck verleiht, dass sie zu ihm zurückkommen könne, falls sie daran interessiert sei. Er informierte Frau B., deren Rückkehr er sich offensichtlich immer noch erhoffte, darüber, dass er sich in jedem Fall eine weitere Frau besorgen werde, nur um ihr verständlich zu machen, dass er das dürfe und dass keine Frau ihren Mann daran hindern dürfe („I promise you that I will definitely get another wife again just to make you understand that I am allowed to do so and no wife is allowed to stop the husband.“). Eine solche Äusserung hat nichts mit der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angeführten offenen Beziehung zu, zu der sich ein Paar einvernehmlich entschliesst. Sondern diese Äusserung drückt eine klare Haltung in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau aus. Interpretationsbedürftig ist diese Aussage keineswegs, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptet. Und auch wenn der Beschwerdeführer des Englischen im Hinblick auf die Grammatik nicht sattelfest scheint, so benützt er doch immer sehr passendes Vokabular. Wenn er also „wife“ schreibt, so ist davon auszugehen, dass er Ehefrau meint. Mit der behaupteten emotionalen Erregung kann eine solche Aussage nicht erklärt werden, zumal der Beschwerdeführer es ja Frau B. offen liess, zu ihm zurückzukehren. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben lange Zeit gelassen beziehungsweise lange darüber nachgedacht, die E-Mail zu schreiben („[...] to write this email I thought very long“). Es handelt sich also keineswegs um Angaben aus dem emotionalen Affekt heraus. Der Beschwerdeführer beklagt sich sodann sehr deutlich darüber, dass Frau B.__ seine Söhne bei einer Person lasse, die nicht Muslime sei, wenn er doch eigentlich auf die Kinder aufpassen könnte („How dare you let my boys with a non muslim because you go out for ur courses [...].“). Die Missachtung von Nichtmuslimen ist dieser Aussage deutlich zu entnehmen; auch hier besteht kein Raum für eine andere Interpretation. In der E-Mail vom 3. August 2016 wirft der Beschwerdeführer Frau B.__ sodann vor, Hilfe bei Nichtmuslimen gesucht zu haben (act. 2/14). In dieser EMail bekräftigt er, dass es nach Allah’s Gesetz erlaubt sei, eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweite Ehefrau zu haben („[...] people will always blame you, because you are against your husband and against of Allah’s law, because you know having the second wife is allowed“). Auch bei dieser Aussage gibt es für den Englischkundigen keinen Raum für Interpretationen. Denn gerade das Wort „second“ drückt die Gleichwertigkeit der „wives“ in seinen Augen aus. Weniger klar ist, ob der Beschwerdeführer Frau B.__ im Zusammenhang mit dem ihm drohenden Entzug der Bewilligung erneut droht, indem er sagt: „I just want to inform you that IF YOU CANCEL MY PR (Anmerkung des Verwaltungsgerichts: permit?), which wasn’t given to me because of your work or support, I will give you a big surprise; thing about the Swiss Permit who can renew for you... is it the Frauenhaus who brought u to switzerland or is it ur husband.“ Klar ist demgegenüber, dass er in diesem Schreiben bereits eine dritte Ehefrau ankündigt („I will make sure that I will get the 3rd wife [...]“). Er wolle ihr zeigen, dass es nicht an der Frau liege, ihren Mann daran zu hindern („its not in the women’s hand to decide or to stop the husband“). Gemäss Schreiben von Frau B.__ an das Migrationsamt vom 28. November 2016 (act. 2/9) wurde sie vom Beschwerdeführer bespuckt und hatte Angst vor Schlimmerem. Laut ihren Angaben hatte sie nur das Kopftuch weggelassen und er habe reagiert. Er habe dies in der Öffentlichkeit getan. Aus dem Schreiben geht hervor, dass Frau B.__ zunächst eine E-Mail an Frau I.__ von W.__ geschickt hatte (mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer sie bei der Ausübung des Besuchsrechts angespuckt habe wegen ihrem neuen Look, direkt ins Gesicht). Aus den Dokumenten geht nicht hervor, warum Frau B.__ nach Frau I.__ noch das Migrationsamt kontaktierte. Auch das Schreiben von Frau B.__ vom 1. Januar 2017 (act. 2/10) deutet darauf hin, dass Frau B.__ Angst vor dem Beschwerdeführer hatte. Offenbar hatte der Beschwerdeführer ihr eine Nachricht geschickt, nach der sie unter anderem nie davon träumen sollte, jemanden anderen zu haben, solange er lebe. Sie solle die rote Linie beachten, eine schöne Zeit haben und aufpassen. Im Juni 2017 erfolgte laut Akten eine Intervention im häuslichen Bereich; laut Polizeirapport war die neue Partnerin des Beschwerdeführers (Frau G.) die Geschädigte (act. 2/12). Laut Aussagen von Frau G. habe der Beschwerdeführer sie durch sein Auftreten und psychische Manipulation dazu gebracht, dass sie sich nicht mehr getraut habe, die gemeinsame Wohnung ohne seine Zustimmung zu verlassen. Zudem habe er sie mit „Idiot“ beschimpft. In der Nacht vom 28. bis 29. Mai 2017 war es nach Frau G.__ soweit gekommen, dass er ihr gedroht habe, dass sie die Wohnung nur noch tot verlassen werde. Sie habe darauf Zuflucht im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frauenhaus gesucht. Dass der Beschwerdeführer dies bestritt, macht die Angeben von Frau G.__ nicht unglaubwürdig, zumal es interessant ist, dass beide Frauen angeben, mit demselben Vokabular beschimpft worden zu sein (Idiot/-in). Laut diesem Polizeirapport sind Frau G.__ und der Beschwerdeführer seit Anfang 2015 ein Paar. Die Tatsache, dass die Polizei festhielt, dass Frau G.__ einen sehr redseligen und überempfindlichen Eindruck gemacht habe, bedeutet keineswegs automatisch, dass deren Angaben unglaubwürdig sind. Denn die in solchen Situationen übliche Nervosität kann dazu führen, dass Personen redselig und überempfindlich wirken. Die Aussagen von Frau G.__ sind im Kontext der Angaben von Frau B.__ keineswegs unglaubwürdig. So berichtete denn auch Frau G., wie bereits Frau B., dass der Beschwerdeführer sehr viel ausser Haus sei. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass Frau G.__ der Polizei zudem mehrere Ausschnitte von englischen SMS-Nachrichten zugesandt hatte, die das Verhalten des Beschwerdeführers aufzeigen sollten. Dies bestärkt die Behauptung von Frau B.__ im Hinblick auf die Nachricht, die sie erhalten hat. Auch dass Personen trotz (psychischer oder physischer) Gewalt in einer Beziehung oft immer wieder zum Partner oder zur Partnerin zurückkehren, ist gerichtsnotorisch und bedeutet keineswegs, dass diese Gewalt nicht stattgefunden hat. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen grösstenteils vom Beschwerdeführer selbst in diesem Verfahren eingereichten Beweismitteln, dass dieser durch seine Äusserungen und sein Verhalten deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er in Tat und Wahrheit stark in den traditionellen Anschauungen seines Kulturkreises und seiner Rechtsordnung verhaftet ist, wie die Vorinstanz zurecht festgestellt hat. Dies bestätigte er übrigens anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 17. Februar 2016 explizit (vgl. Dossier, S. 393 ff.). Denn im Rahmen dieser Verhandlung wurde Frau B.__ von seiner Seite vorgehalten, dass sie als Muslimin wisse, dass Polygamie im Islam erlaubt sei und sie darauf verzichtet habe, das Versprechen auf Monogamie einzuholen, weshalb sie damit habe rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer eine zweite Ehefrau nehme (Dossier, S. 402). Seine Anschauungen bezüglich seiner Rechte als Mann beziehungsweise der Pflichten der Frauen stehen in markantem Widerspruch zum schweizerischen Recht (mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter) sowie zu den hiesigen Wertvorstellungen. Ein abweichendes Verhalten toleriert er bei seinen Frauen nicht. Damit kann er den hiesigen Anforderungen an einen Imam, von dem ausländerrechtlich erwartet wird,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass er als Vermittler zwischen den Kulturen agiert, sich besonders gut integriert und die schweizerische Rechtsordnung und die gesellschaftliche Wertvorstellung in der Schweiz nicht nur achtet, sondern auch vorlebt, nicht gerecht werden. Da beide Parteien im anstehenden Scheidungsverfahren ihre eigenen Interessen haben, kann dies nicht alleine Frau B.__ zum Nachteil gereichen beziehungsweise kann deshalb nicht ihren Aussagen alleine die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer irrt daher in der Annahme, dass den Angaben von Frau B.__ bereits aus diesem Grund keinerlei Beweiswert zukomme (vgl. act. 1 S. 6). Dies kann schon deshalb nicht sein, weil ihre Angaben mit dem Grundtenor der übrigen Beweismittel (vor allem der sehr eindeutigen EMails des Beschwerdeführers selbst) übereinstimmen und kein diesen Beweismitteln widersprechendes Bild des Beschwerdeführers zeichnen. Dass K.__ dem Beschwerdeführer Recht gab in Bezug auf dessen Befürchtung betreffend seine Reputation (act. 2/16 S. 2), ändert an diesem Beweisergebnis nichts. Denn diese allgemeine Bestätigung kann die detaillierten und ausführlichen gegenteiligen Beweise und Indizien nicht entkräften. Auch das Schreiben des Sohnes C.__ (vgl. act. 2/16) kann diesen überwältigenden Eindruck nicht beseitigen, bezieht es sich doch in keiner Weise auf die Weltanschauungen des Vaters und dokumentiert nur die Zerrissenheit des Kindes zwischen seinen Eltern. Was der Vater mit den Videos und dem eingereichten Foto (act. 2/20-27) in Bezug auf seine Weltanschauung (vor allem in Bezug auf das Verhältnis Mann und Frau) abzuleiten versucht, ist sodann unerklärlich. Alleine aus den Aufnahmen kann nicht auf seine Einstellung zu Frauen geschlossen werden, zumal seine Frau an diesen Anlässen das von ihm geforderte Kopftuch trug und ihn nicht mit westlicher Kleidung etc. „provozierte“. Die Videos deuten somit bestenfalls an, dass sie sich im Fall ihrer Compliance mit seinen Vorgaben sicher fühlt. Im Übrigen kann man aus der Tatsache, dass sie vielleicht tatsächlich nach wie vor hin und her gerissen war in Bezug auf ihre Ab- und Zuneigung dem Beschwerdeführer gegenüber, nicht darauf schliessen, dass ihre Angaben falsch waren. Denn diese Ambivalenz ist typisch in dysfunktionalen Beziehungen mit Gewaltanteil. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Medien ein bis zwei Mal in einer Art in Erscheinung getreten ist, die auf den ersten Blick darauf hindeutet, dass er sich an die ihm aufgelegten Integrationsvorgaben hält, wird doch auf den zweiten Blick aufgrund der übrigen, im Detail analysierten Beweismittel klar, dass man sich beim ersten Blick getäuscht hat. Im Übrigen geht z.B. hinsichtlich der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemeinsamen offenen Tür mit der katholischen Pfarrei X.__ aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Internetartikel hervor, dass es nicht der Beschwerdeführer, sondern die Pfarrei war, die beschlossen hatte, die Kontakte zu intensivieren. Ausserdem ging es dabei in erster Linie darum, Vorurteile gegenüber der Kirche abbauen zu können. Man wollte seitens der Pfarrei offenbar den jungen Muslimen im Quartier die Scheu nehmen, die Kirche zu betreten. Und der Artikel ___ stellt letztlich vor allem ein Plädoyer für eine Imam-Ausbildung in der Schweiz dar. Auf die Befragung der inzwischen offenbar mit dem Beschwerdeführer zusammenlebenden Frau G.__ durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten, da Frau G.__ entweder an ihren Aussagen gemäss Polizeirapport festgehalten oder diese plötzlich zu Gunsten des Beschwerdeführers bestritten hätte. Eine solche Bestreitung wäre angesichts des vorliegenden Polizeirapports wenig glaubwürdig gewesen und die Bestätigung der Angaben im Polizeirapport hätte das vorliegende Beweisergebnis gestützt. Welche weiteren Beweise die Vorinstanz hätte erheben (lassen) sollen, wurde seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde nicht spezifiziert. Eine Einvernahme aller Muslime der Region wäre eindeutig unzumutbar. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt damit in Übereinstimmung mit der Untersuchungsmaxime erstellt und die Beweismittel insgesamt keineswegs willkürlich, sondern angemessen gewürdigt. Sie hat das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG zurecht bejaht. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Interessenabwägung nicht sorgfältig vorgenommen worden sei. Zu beachten gewesen wären seiner Auffassung nach die in den Medien dokumentierten Integrationsbemühungen. Zudem bezahle er trotz seiner finanziellen Schwierigkeiten den Deutschkurs an der Benedict Schule selbst, damit er seine Integration vorantreiben könne. Obwohl er als Imam häufig unterwegs sei, habe er seine Wurzeln mittlerweile in der Schweiz.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2. Vorliegend ist es so, dass ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass der Beschwerdeführer, der als Imam und damit als öffentliche Person die Rechtsordnung und insbesondere die Verfassungsvorgaben der Schweiz nicht respektiert, das Land verlässt. Denn die Verbreitung seines „Vorbilds“ unter den Muslimen (massive Zurückweisung der Grundwerte der Schweizer Verfassung) mit seiner offenbaren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung und dem Primat von „Allah’s Gesetz“, wie es vom Beschwerdeführer genannt wird, könnte zu massiven sozialen Unruhen in der Schweiz führen und die innere Sicherheit des Landes erheblich gefährden. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse daran, dass die Kinder des Beschwerdeführers nicht von der öffentlichen Hand finanziert werden müssen, falls dieser keinen Kinderunterhalt mehr bezahlen könnte, vernachlässigbar. 3.3. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat er den längeren Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht (act. 6 S. 18). Konkret reiste er im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein. Zudem räumt er ein, häufig in den Kosovo gereist zu sein, vor allem um seine Eltern zu besuchen, die an Diabetes leiden. Zusammen mit den obigen Ausführungen in Bezug auf die kulturelle und rechtliche Integration deutet somit alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Kosovo nach wie vor sehr gut integriert ist. In der Schweiz hingegen lässt seine Integration stark zu wünschen übrig, vor allem in Bezug auf die hiesige Rechtsordnung sowie die kulturellen Aspekte. In finanzieller Hinsicht ist es so, dass der Beschwerdeführer trotz seiner angesehenen Funktion als Imam offenbar immer wieder unter finanziellen Problemen leidet (vgl. z.B. act. 6/1.3.9) und das Bezahlen eines Deutschkurses mittels eigener Erwerbseinkünfte als Integrationsleistung betrachtet. Dem ist aber nicht so. Das Bezahlen der eigenen Rechnungen mittels des eigenen Erwerbseinkommens ist normal und wird grundsätzlich erwartet und kann dem Beschwerdeführer deshalb nicht als besondere Integrationsleistung angerechnet werden. Dies schon deshalb, weil es so wohl nicht richtig ist, denn das Migrationsamt scheint ihm einen erheblichen Teil der Kosten zurückbezahlt zu haben (Dossier, S. 164 ff.). Dass er im Kosovo keine berufliche Perspektive hat, hilft dem Beschwerdeführer nicht, da dies sehr vielen Kosovarinnen und Kosovaren genauso ergeht. In privater Hinsicht spricht für seinen Verbleib in der Schweiz vor allem die Verbindung zu seinen Kindern.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Bezug auf seine Kinder gilt es zu beachten, dass Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) keinen eigenständigen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat vermittelt (vgl. BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017, E. 2.1.). Art. 8 EMRK steht insbesondere einer Massnahme nicht entgegen, die wie vorliegend in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung notwendig erscheint (BGE 137 I 249 E. 4.1.1). Vor allem bei Kindern wie denen des Beschwerdeführers, die nicht Schweizer Bürger sind, sondern lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 43 AuG betreffend die Kinder mit seiner neuen Partnerin, Frau G.) und damit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, und zudem in einem Alter sind, in dem sie sich sehr wohl problemlos im Kosovo oder an einem anderen Ort einleben könn(t)en, geht das Bundesgericht regelmässig davon aus, dass es ihnen zumutbar ist, das Lebensschicksal des Sorge- beziehungsweise Obhutsberechtigten zu teilen und diesem hierfür gegebenenfalls ins Ausland zu folgen, falls ihm denn die elterliche Sorge beziehungsweise Obhut betreffend die Kinder mit seiner Ehefrau zugeteilt würde (BGE 137 I 250 E. 4.2.1). Dies gilt auch für die Kinder mit Frau G. und für Frau G., die allerdings auch in der Schweiz bleiben kann, zumal sie hier über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügt. Das Familienleben mit seinen Kindern und allenfalls mit seiner Partnerin ist mindestens in Form von Besuchskontakten und mittels elektronischer Medien weiterhin möglich. Im Fall von Frau G. ist sogar denkbar, dass sie die Ausreise mit dem Beschwerdeführer einem weiteren Verbleib hier vorzieht. Aus ihrer Niederlassungsbewilligung kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten, da die beiden nicht verheiratet sind und Art. 8 EMRK deshalb nicht anwendbar ist, zumal die qualifizierten Anforderungen für die Anwendung von Art. 8 EMRK auf ein Konkubinat vorliegend nicht erfüllt sind. Denn die Beziehung wird noch nicht seit 15 Jahren gelebt und es deutet nichts auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hin (vgl. Verwaltungsgericht ZH, VB.2015.00473, Urteil vom 16. Dezember 2015, E. 2). 3.4. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers damit deutlich. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar. Eine Verwarnung ergibt in vorliegendem Fall keinen Sinn, zumal es sich bei den in Theorie und Praxis verankerten Überzeugungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Mann und Frau im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeinen um tiefgreifende innere Identifikationswerte handelt, die ein Mensch nicht einfach auf Befehl abstellen kann. Eine Verwarnung stellt daher in diesem speziellen Fall kein geeignetes Mittel dar, um den öffentlichen Interessen zu entsprechen. 4. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung gehen die Kosten zulasten des Staates (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vor Verwaltungsgericht wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (vgl. Art. 99 Abs. 1 VRP). Damit wird die staatliche Honorarordnung für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege angewandt (Art. 30 lit. b Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'000 bis 12'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Angemessen erscheint vorliegend ein gekürztes Honorar von CHF 1‘600 zuzüglich Barauslagen von pauschal CHF 80 (vier Prozent von CHF 2‘000; Art. 28 HonO) und 7,7 Prozent Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Visar Keraj, aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘680 zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

Zitate

Gesetze

17

AnwG

  • Art. 31 AnwG

AuG

  • Art. 43 AuG
  • Art. 62 AuG

AuG.Bestehen

  • Art. 62 AuG.Bestehen

EMRK

  • Art. 8 EMRK

HonO

  • Art. 19 HonO
  • Art. 28 HonO
  • Art. 29 HonO

VRP

  • Art. 30 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 64 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 99 VRP

VZAE

ZPO

Gerichtsentscheide

5