Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2017/67
Entscheidungsdatum
04.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/67 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 04.10.2018

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 04.10.2018 Steuerrecht. Vermögenssteuer. Steuerwert von Namenaktien. Art. 54 und 56 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Die Übertragung der 600 Namenaktien der X.__ Holding AG fand zwischen den beiden beiden - untereinander verschwägerten - Aktionären der X.__ AG statt. Diese Konstellation spricht im Regelfall gegen eine unabhängige Preisfestsetzung. Zu betrachten war jedoch der konkrete Einzelfall: Hier zeigte der Umstand, dass der Kaufpreis gestützt auf ein - eigens zur Kaufpreisermittlung in Auftrag gegebenes - Gutachten festgelegt wurde, dass die Vertragsparteien den Preis explizit von einer unabhängigen Stelle festgesetzt haben wollten. Dies wiederum brachte das fehlende Interesse der Vertragsparteien an einer „internen“ Preisabsprache bzw. Preisminderung zum Ausdruck. Persönliche, für die Ermittlung des Kaufpreises für Dritte schwierig nachvollziehbare Motive waren konkret nicht erkennbar. Insbesondere fehlte es an Anhaltspunkten dafür, dass die verwitwete Schwägerin gegenüber dem Bruder ihres verstorbenen Mannes auf einen Teil des Kaufpreises verzichten wollte. Wäre letzteres der Fall gewesen, hätte es für die Preisfestsetzung keines Gutachtens bedurft. Die Preisbildung gemäss Gutachten unter Einbezug der künftigen Entwicklung erwies sich als nachvollziehbar und transparent. Die Anwendung der „Praktikermethode“ - mit einer ausschliesslich substanzwertbasierten (Vergangenheits-)Betrachtung bezogen auf einen Zeitraum vor dem Aktienerwerb - hätte konkret zu einem betriebswirtschaftlich nicht befriedigenden - mit der Umsatz- und Ertragsentwicklung nicht übereinstimmenden - Ergebnis geführt, weshalb eine Abweichung von dieser Methode begründet war. Nachdem die Unternehmensentwicklung im Nachgang zu dem in Frage stehenden Aktienhandel im vorinstanzlichen Entscheid unberücksichtigt blieb, hatte das Verwaltungsgericht die unvollständige Ermessensausübung hinsichtlich der Wertfestlegung im Rahmen der Rechtskontrolle (Art. 61 VRP) zu korrigieren (Verwaltungsgericht, B 2017/67). Entscheid vom 4. Oktober 2018 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterinnen Bietenharder und Zindel; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte K., Beschwerdeführer, vertreten durch SwissInterTax AG, Herzogstrasse 14, Postfach, 8044 Zürich, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern (Vermögen 2014) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. K. und M.__ waren Aktionäre der X.__ Holding AG, wobei ihnen je die Hälfte des Aktienkapitals von nominal CHF 120‘000 bzw. je die Hälfte der 1200 Namenaktien gehörten. Nach dem Tod von M.__ im Mai 2014 ging dessen Beteiligung (600 Namenaktien) an seine Frau P.__ über. Diese verkaufte die 600 Namenaktien im September 2015 für CHF 412‘000 an die X.__ Group AG, eine von K.__ beherrschte Gesellschaft. Der Kaufpreis wurde gestützt auf ein Bewertungsgutachten der Q.__ AG (act. G 7/11), wie folgt festgelegt: Hälfte des Unternehmenswertes (CHF 1‘824‘000 : 2) abzüglich darauf entfallende Dividendenanteile vom Oktober 2014 (CHF 125‘000) und vom September 2015 (CHF 375‘000). Mit den kantonalen Steuerämtern St. Gallen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zürich wurde ein Steuerruling (act. G 7/6/03/10) abgeschlossen. In der Steuererklärung 2014 deklarierte K.__ für die von ihm gehaltenen 600 Namenaktien der X.__ Holding AG einen Vermögenswert von CHF 912‘000. Hierbei stützte er sich auf das erwähnte Bewertungsgutachten. Die Steuerveranlagungsbehörde erhöhte den deklarierten Wert mit Veranlagungsverfügung vom 19. April 2016 auf CHF 1‘646‘000. Das gesamte steuerbare Vermögen von K.__ setzte sie mit CHF 1‘792‘000 ein. Das steuerbare Einkommen legte sie auf CHF 332‘400 fest. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 31. August 2016 ab (act. G 7/6/7/10). b. Den hiergegen am 28. September 2016 erhobenen Rekurs mit dem Antrag, das steuerbare Vermögen sei auf CHF 1‘058‘000 gemäss Steuererklärung zu reduzieren (act. G 7/1), wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 28. Februar 2017 ab (act. G 2). B. a. Gegen diesen Entscheid erhob die SwissInterTax AG, Zürich, für K.__ am 3. April 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei das steuerbare Vermögen (2014) auf CHF 1‘058‘000 zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (act. G 1). b. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides (act. G 6). Der Beschwerdegegner teilte am 30. Mai 2017 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit und beantragte Abweisung der Beschwerde (act. G 9). c. Auf die Vorbringen in der Beschwerde und die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. (...).

2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.1. Streitig ist die Höhe des steuerbaren Vermögens des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 bzw. die Frage, ob die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner auf CHF 1‘646‘400 festgelegten Steuerwert der 600 Namenaktien der X.__ Holding AG zu Recht bestätigte oder ob der vom Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2014 deklarierte Wert von CHF 912‘000 als massgebend zu erachten ist. 2.1.2. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (vgl. Art. 54 StG). Wertpapiere werden nach dem Kurswert oder, wenn kein solcher besteht, nach dem inneren Wert (Art. 56 Abs. 1 StG) - der dem Verkehrswert entspricht - bewertet. Die Bewertung erfolgt dabei nach einheitlichen Kriterien auf der Grundlage der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz (nachfolgend: KS Nr. 28, publiziert in: www.steuerkonferenz.ch). Das Kreisschreiben Nr. 28 gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Grundlage zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihm die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebenden Überlegungen zum Ausdruck kommen (BGer 2C_504/2009 vom 15. April 2010, E. 3.3, und 2C_800/2008 vom 12. Juni 2009, E. 5.1; GVP 1995 Nr. 22). Der Zweck der Wegleitung ist eine Vereinheitlichung der Praxis der Kantone zur Bewertung von nicht regelmässig gehandelten Wertpapieren. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen und entspricht vermutungsweise der geübten Verwaltungspraxis. Gleichzeitig konkretisiert sie Art. 14 Abs. 1 StHG und füllt den Handlungsspielraum aus, den diese Norm den Kantonen einräumt (BGer 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 2.3). 2.1.3. Als Verkehrswert gilt grundsätzlich der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbeteiligter Dritter als Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.1.2; BGer 2C_1118/2014 vom 22. Juni 2015, E. 2.1). Bei nicht kotierten Wertpapieren ist deren Verkehrswert nach den Bewertungsregeln von KS Nr. 28 zu bestimmen. Für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen ergibt sich der Unternehmenswert aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes zu Fortführungswerten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte („Praktikermethode“; KS Nr. 28 Rz. 34). Bei reinen Holding-Gesellschaften gilt als Unternehmenswert der Substanzwert (KS Nr. 28 Rz. 38). Lediglich wenn für die betreffenden Wertpapiere ein massgeblicher Handel unter Dritten stattgefunden hat, gilt als Verkehrswert der Kaufpreis, solange sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (KS Nr. 28 Rz. 2). Gemäss dem Kommentar 2014 der Schweizerischen Steuerkonferenz zum Kreisschreiben Nr. 28 (S. 5) gelten Handänderungen zwischen Aktionären als nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Preisbildung nicht transparent und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist. Sodann wird die Discounted Cash-Flow (DCF)-Methode als für Steuerzwecke unbrauchbar eingestuft, weil sie auf zukünftige Ergebnisse ausgerichtet ist und auf weitgehend subjektiven und deshalb nur schwer überprüfbaren Einschätzungen beruht (Kommentar 2014 zum Kreisschreiben Nr. 28, S. 3). Eine Abweichung von der „Praktikermethode“ fällt hingegen - und dies ist für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - in Betracht, soweit letztere zu keinem (betriebswirtschaftlich) befriedigenden Ergebnis führt. Ebenso sind im Fall von atypischen Konstellationen oder Strukturen andere Bewertungsmethoden (DCF) in Betracht zu ziehen (StE 2013 Nr. 43, E. 3.6; BGer 2C_310/2013 vom 18. September 2013, E. 3.6). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bzw. die von ihm beherrschte X.__ Group AG erwarb die 600 Namenaktien der X.__ Holding AG von seiner Schwägerin, welche die Aktien nach dem Tod ihres Ehemannes (Bruder des Beschwerdeführers) übernommen hatte, im September 2015 zum Preis von CHF 412‘000 (gutachterlich festgelegter hälftiger Unternehmens-Wert von CHF 912‘000 abzüglich Dividendenanteile von insgesamt CHF 500‘000 per Oktober 2014 und September 2015). Das Gutachten der Q.__ AG hatte per Ende Mai 2014 einen Marktwert der Aktien der X.__ Holding AG (bzw. des hälftigen Anteils des im Mai 2014 verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers) von CHF 912‘000 (für 600 Namenaktien) ermittelt (vgl. act. G 7/11

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte S. 15). Das Gutachten basiert auf der Discounted Cashflow-Methode (DCF-Methode), bei welcher sich der Unternehmenswert aus dem (abdiskontierten) Barwert der künftig zu erwartenden Cashflow-Summe ergibt (vgl. act. G 7/11 S. 7). Ein auf diese Weise ermittelter (abgezinster) Gegenwartswert bezieht gestützt auf eine Modellrechnung für die Zukunft geschätzte Werte und absehbare Entwicklungen im Unternehmen mit ein. Modellrechnungen basieren zum einen auf bestehenden (die „Vergangenheit“ aufzeigenden) Unterlagen und zum anderen auf Hypothesen/Annahmen hinsichtlich künftiger Entwicklungen. Die Gutachter vermerkten in diesem Sinn, dass das von ihnen ermittelte Ergebnis annäherungsweise eine mögliche Entwicklung wiedergebe und anders verlaufende Entwicklungen und Änderungen an den Bewertungsparametern das Ergebnis wesentlich verändern könnten (act. G 7/11 S. 15). Die Anwendung der DCF- Methode begründeten die Gutachter implizit damit, dass aufgrund des Todes des Bruders des Beschwerdeführers und die dadurch zu erwartenden Ausfälle im EDV- Bereich sowie des allgemein erwarteten Umsatzrückgangs (X.__ GmbH) nicht mehr allein auf Vergangenheitsparameter habe abgestellt werden können. Hierbei wiesen sie darauf hin, dass die personelle Nachfolge aufgegleist bzw. mittelfristig geregelt sei (vgl. act. G 7/11 S. 13). 2.2.2. Der Beschwerdegegner hatte demgegenüber den Wert der X.__ Holding AG gestützt auf die Bilanz per 31. Juli 2014 - anhand der „Praktikermethode“ - auf CHF 4‘704‘000 (einschliesslich stille Reserven von CHF 3‘407‘000 auf der Beteiligung an der X.__ GmbH) festgelegt. Er berücksichtigte für den Handel des hälftigen Anteils einen Minderheitsabzug von 30 %, wodurch sich für die 600 Namenaktien ein Wert von CHF 1‘646‘000 ergab. Hiervon abweichend wurde in dem - vom Beschwerdegegner gegengezeichneten - Steuerruling vom 21. Juli 2015 der für den Kauf massgebliche Wert der Aktien der X.__ Holding AG per 31. Mai 2014 auf CHF 1‘824‘000 (= Wert gemäss Gutachten Q.__ AG; s. vorangehende E. 2.2.1) festgelegt. Nach Abzug der Dividenden per Oktober 2014 (CHF 250‘000) und September 2015 (CHF 750‘000) resultierte für den hälftigen Unternehmensanteil (600 Namenaktien) ein Betrag von CHF 412‘000. Das Ruling bestätigte den dem Beschwerdeführer einkommenssteuerfrei rückzahlbaren Anteil am nominalen Aktienkapital sowie die Besteuerung des Nennwertzuwachses als Einkommen (des Beschwerdeführers). Im Übrigen wurde festgehalten, dass die Aktien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der neu entstehenden Y.-AG beim Beschwerdeführer in steuerlicher Hinsicht Privatvermögen darstellen würden (act. G 7/6/03/10, Ziff. 3.1.2). 2.3. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter anderem fest, in einer Situation wie der vorliegenden sei es denkbar, dass für die Ermittlung des Kaufpreises persönliche (für Dritte schwierig nachvollziehbare) Motive überwiegen würden. Somit könne nicht ohne Weiteres auf den vertraglich vereinbarten Kaufpreis abgestellt werden. Im Weiteren sei es zwar grundsätzlich denkbar, dass der Erfolg eines kleineren Unternehmens zeitweise stark von der Person des Geschäftsführers abhängig sei. Indessen sei mit den pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dargetan, weshalb von einem Umsatzrückgang auszugehen sei und warum der Verlust der Kompetenzen im EDV-Bereich zumindest mittelfristig nicht mit entsprechenden Massnahmen für die personelle Nachfolge kompensiert werden könne. Daher sei nicht vom Vorliegen eines atypischen Falles auszugehen und es sei auch nicht ausgewiesen, dass die Praktikermethode vorliegend zu einem unrichtigen Ergebnis führe. Demzufolge sei nicht auf die Berechnungen im Gutachten abzustellen, und es seien für die Bewertung der X. GmbH und in der Konsequenz auch für die X.__ Holding AG die vom Steueramt des Kantons Zürich ermittelten Zahlen zu verwenden. Das Steuerruling äussere sich nur zu den beim Beschwerdeführer anfallenden Einkommenssteuern, nicht jedoch zu den Vermögenssteuern. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Besteuerung lasse sich hieraus nichts ableiten, was zu seinen Gunsten sprechen würde. Für die Bewertung der Aktien sei daher nicht von den im KS Nr. 28 umschriebenen Grundsätzen abzuweichen (act. G 2 S. 5-9). 2.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, soweit sie argumentiere, der gutachterlich von der Q.__ AG festgelegte Wert sei nicht massgebend, weil er nicht zwischen unabhängigen Dritten zustande gekommen sei. Sie verkenne die Bedeutung des Begriffs der unabhängigen Dritten. Damit sich beim Aktienhandel niemand übervorteilt vorgekommen sei, sei für die Unternehmensbewertung ein Gutachten bei einem unabhängigen Fachmann eingeholt worden. Durch den Tod des Bruders des Beschwerdeführers hätten gewisse Dienstleistungsaufträge nicht mehr durchgeführt werden können. Zudem sei auch klar gewesen, dass sich der übrige Umsatz verringern würde. Nach der Rechtsprechung müsse die Veranlagungsbehörde von der "Praktikermethode" abweichen, wenn diese

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu keinem betriebswirtschaftlich befriedigenden Ergebnis führe. Die Anwendung der Praktikermethode setze voraus, dass die in der Vergangenheit liegenden Werte auch für die Zukunft aussagekräftig seien. Dies sei konkret nicht der Fall gewesen. Die Schätzung des Umsatzrückgangs der X.__ GmbH sei im Gutachten sogar noch zu optimistisch gewesen (act. G 1). 2.5. 2.5.1. Eine Verständigung zwischen der Veranlagungsbehörde und der steuerpflichtigen Person betreffend die Umschreibung und Würdigung der für die Veranlagung massgebenden tatsächlichen Elemente ist zulässig, soweit sie sich im Rahmen des Gesetzes bewegt und diesem nicht widerspricht. Eine Verständigung drängt sich unter Umständen aus verfahrensökonomischer Perspektive sogar auf, etwa bei schwierig oder unmöglich zu beweisenden Tatsachen oder bei Ermessens- und Schätzungsfragen. Das Ziel ist eine unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gesetzeskonforme Veranlagung. Die Verbindlichkeit einer Verständigung ergibt sich regelmässig aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, namentlich aus dem Verbot widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens. Verlangt wird demnach, dass überhaupt eine Vertrauensgrundlage besteht; eine solche kann namentlich in einer Verfügung oder in einer vorbehaltlosen Auskunft oder Zusicherung bestehen, sofern sich diese auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGer 2C_226/2016 vom 9. November 2016, E. 4.1 mit Hinweisen). Im Ruling vom 21. Juli 2015 ging es - hinsichtlich Steuerfolgen für den Beschwerdeführer - ausschliesslich um die bei ihm anfallenden Einkommenssteuern; seine Vermögenssteuern bildeten nicht Regelungsgegenstand des Rulings (vgl. act. G 7/6/03/10, Ziff. 3.1.2 und 3.2). Der Beschwerdeführer kann somit im vorliegenden Kontext aus dem Steuerruling nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Ermangelung einer massgeblichen Vertrauensgrundlage kann offen bleiben, ob und inwiefern die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5.2. Die Übertragung der 600 Namenaktien der X.__ Holding AG fand zwischen den beiden - untereinander verschwägerten - Aktionären der X.__ Holding AG statt. Diese Konstellation spricht im Regelfall gegen eine unabhängige Preisfestsetzung (vgl. vorstehende E. 2.2.1). Zu betrachten ist jedoch der konkrete Einzelfall: Hier zeigt der Umstand, dass der Kaufpreis gestützt auf ein - eigens zur Kaufpreisermittlung in Auftrag gegebenes - Gutachten der Q.__ AG (act. G 7/11) festgelegt wurde, dass die Vertragsparteien den Preis explizit von einer unabhängigen Stelle festgesetzt haben wollten. Dies wiederum bringt das fehlende Interesse der Vertragsparteien an einer „internen“ Preisabsprache bzw. Preisminderung zum Ausdruck. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vorstehende E. 2.3) sind persönliche, für die Ermittlung des Kaufpreises für Dritte schwierig nachvollziehbare Motive konkret nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die verwitwete Schwägerin gegenüber dem Bruder ihres verstorbenen Mannes auf einen Teil des Kaufpreises verzichten wollte. Wäre letzteres der Fall gewesen, hätte es für die Preisfestsetzung keines Gutachtens bedurft. Soweit die im Gutachten der Q.__ AG zur Anwendung kommende DCF-Methode in dem Sinn als für steuerliche Zwecke unbrauchbar taxiert wird, als sie auf zukünftige (nicht überprüfbare) Ergebnisse abstellt, ist vorliegend zu beachten, dass sich die im Gutachten gestellten Prognosen hinsichtlich der Unternehmensentwicklung im Nachhinein bewahrheiteten: Der Umsatz (Betriebsertrag) der X.__ GmbH - deren Finanzierungsgesellschaft die X.__ Holding AG ist (vgl. Act. 7/11 S. 9) - sank im Nachgang zum Verkauf der Aktien der Holding an den Beschwerdeführer von rund 3.5 Mio CHF (2014) auf 2.5 Mio. CHF (2015) und weiter auf rund 1.9 Mio. CHF (2016). Der Unternehmenserfolg (vor ausserordentlichem bzw. betriebsfremdem Erfolg und vor Steuern) entwickelte sich von rund 687‘000 CHF (2014) auf 305‘000 CHF (2015) und auf 163‘000 CHF (2016; act. G 1 Beilage 2). Die Preisbildung gemäss Gutachten der Q.__ AG unter Einbezug der (immer noch zu optimistisch eingeschätzten) künftigen Entwicklung erweist sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar und transparent; sie bildet in diesem Sinn die Wirklichkeit besser ab als ein reiner Vergangenheitswert. Der gegen die Anwendung DCF-Methode sprechende Vorbehalt bzw. Kritikpunkt, d.h. das Abstellen auf künftige bzw. schwer überprüfbare Sachverhalte, kommt hier nicht zum Tragen. Die Anwendung der „Praktikermethode“ - mit einer gemischt ertragswert- und substanzwertbasierten (Vergangenheits-)Betrachtung bezogen auf einen Zeitraum

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor dem Aktienerwerb - würde konkret zu einem betriebswirtschaftlich nicht befriedigenden - mit der Umsatz- und Ertragsentwicklung nicht übereinstimmenden - Ergebnis führen, weshalb eine Abweichung von dieser Methode vorliegend begründet ist (vgl. StE 2013 B 72.13.2 Nr. 42, E. 3.6; BGer 2C_310/2013 vom 18. September 2013, E. 3.6). Als weiterer Gesichtspunkt bleibt folgendes zu beachten: Wenn gemäss KS Nr. 28 im Fall eines Aktienhandels unter unabhängigen Dritten vom vereinbarten Kaufpreis bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmung mit dem Steuerwert (nach oben) abgewichen werden kann (KS Nr. 28 Rz. 2 letzter Absatz), liesse sich nicht plausibel erklären, wieso im vorliegenden Fall eine Abweichung (nach unten) vom Wert gemäss „Praktikermethode“ bei entsprechender, in einem unabhängigen Gutachten aufgezeigten Unternehmensentwicklung nicht möglich sein sollte. 2.5.3. Nachdem die vorerwähnte Unternehmensentwicklung im Nachgang zu dem in Frage stehenden Aktienhandel im vorinstanzlichen Entscheid unberücksichtigt blieb, hat das Verwaltungsgericht die unvollständige Ermessensausübung hinsichtlich der Wertfestlegung im Rahmen der Rechtskontrolle (Art. 61 VRP) zu korrigieren. Für die 600 vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 erworbenen Namenaktien der X.__ Holding AG ist für 2014 von einem Wert von CHF 912‘000 auszugehen. Das übrige Vermögen 2014 (CHF 146‘000) blieb unbestritten (vgl. act. G 7/6/02/10). 3. 3.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Neuveranlagung 2014 unter Zugrundelegung eines steuerbaren Vermögens von CHF 1‘058‘000 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf deren Erhebung wird nicht verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von CHF 1‘500 zurückerstattet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 800 gehen ebenfalls zulasten des Staates; auf die Erhebung ist nicht zu verzichten. Der vom Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 800 ist ihm zurückzuerstatten. 3.2. Der Staat (Beschwerdegegner) hat den im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertretenen Beschwerdeführer für beide Verfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 3‘000 zuzüglich vier Prozent pauschale Barauslagen (CHF 120) und Mehrwertsteuer (zum Satz von 8%, da die Aufwendungen für die Vertretung im Wesentlichen die Zeit vor dem 1. Januar 2018 betreffen) zu entschädigen (Art. 12 Abs. 1 lit. d des Anwaltsgesetzes, AnwG, sGS 963.70; sachgemässe Anwendung von Art. 6, Art. 19, Art. 22 Ingress und lit. b, Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, HonO; VerwGE B 2014/222 vom 25. Februar 2016, E. 5, mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 839 letzter Satz). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid vom 28. Februar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuveranlagung 2014 unter Zugrundelegung eines steuerbaren Vermögens von CHF 1‘058‘000 an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 und des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 800 bezahlt der Staat (Beschwerdegegner). Die in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüsse werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Der Staat (Beschwerdegegner) entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 3‘000 zuzüglich Barauslagen von CHF 120 und Mehrwertsteuer (8%). Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Schmid bis

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Gesetze

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StG

StHG

VRP

  • Art. 61 VRP
  • Art. 95 VRP

Gerichtsentscheide

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