Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2017/51
Entscheidungsdatum
19.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/51 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.02.2018 Entscheiddatum: 19.02.2018 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 19.02.2018 Strassenverkehrsrecht, Art. 33 SVG.Der Beschwerdeführer hat grundlegende Verkehrsregeln – insbesondere Vortrittsrecht von Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen – verletzt. Deren Missachtung ruft eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervor, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davon tragen können. Die vom Auto des Beschwerdeführers erfasste Fussgängerin erlitt denn auch diverse Knochenbrüche. Der ortskundige Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei an, während seiner Fahrt teilweise nach links geschaut zu haben; er habe einfach die Leute angesehen, er habe gedacht, eventuell kenne er jemanden. Die Vorinstanz hat sein Verhalten zu Recht als rücksichtslos und grob verkehrswidrig qualifiziert (Verwaltungsgericht, B 2017/51). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiberin Schwizer

Verfahrensbeteiligte A.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jörg Frei, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am Mittwoch 20. April 2016, lenkte A.Y. um 14.20 Uhr seinen Personenwagen in X. auf der M.-strasse in Richtung Zentrum. Gleichzeitig überquerte eine Fussgängerin auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 00 von rechts nach links den Fussgängerstreifen, wo sie in der Fahrbahnmitte frontal mit dem von A.Y. gelenkten Personenwagen kollidierte. Durch den Aufprall zog sich die Fussgängerin diverse Brüche zu. Am 24. August 2016 verurteilte das Untersuchungsamt Q. A.Y. mittels Strafbefehl wegen fahrlässiger einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr) und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer) zu einer Busse von CHF 500. Nach Rückzug der von A.Y. erhobenen Einsprache wurde der Strafbefehl rechtskräftig. Mit Verfügung vom 23. September 2016 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.Y. den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten. B. Mit Eingabe vom 30. September 2016 erhob A.Y. Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Führerausweis sei wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat zu entziehen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Mit Entscheid vom 23. Februar 2017 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs ab. C. A.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 28. Februar 2017 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 10. März 2017 und Ergänzung vom 24. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei der Führerausweis unter Annahme eines höchstens mittelschweren Falles für höchstens einen Monat zu entziehen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2017 verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Vermerk vom 2. Juni 2017 verzichtet das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. (...).
  2. Unbestritten sind die Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters. Insofern zielt die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, wenn er vorbringt, im vorliegenden Fall sei keine Abweichung zulässig, da keiner der vom Bundesgericht anerkannten Gründe vorliege. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner sind in ihrer Sachverhaltsfeststellung von jener des Strafrichters abgewichen.
  3. Streitig ist, ob die vom Beschwerdeführer begangene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) oder schwer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist. Der Entscheid über die Schwere einer Widerhandlung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich nicht an den Strafentscheid gebunden. Anders kann es sich verhalten, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was der Fall sein kann, wenn es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts gebunden sein (BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 mit Hinweis auf BGE 124 II 103; BGer 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 4.2). Das Untersuchungsamt Q. hat den Strafbefehl vom 24. August 2016 gestützt auf die Akten der Kantonspolizei erlassen und keine weiteren eigenen Untersuchungshandlungen vorgenommen. Insbesondere hat das zuständige Untersuchungsamt auf persönliche Einvernahmen der betroffenen Personen, namentlich des Beschuldigten, verzichtet. Inwiefern vorliegend die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängen sollte, die das Strafgericht besser kennen sollte als die Verwaltungsbehörde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus den Sachverhalt rechtlich frei und unabhängig vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafbefehl würdigen. Unbehelflich ist damit insbesondere die Auffassung des Beschwerdeführers, aus der Höhe der Busse von CHF 500 müsse geschlossen werden, die Strafbehörde habe sein Verschulden als leicht gewichtet, und daran habe sich auch die Administrativbehörde zu halten. 4. Zu klären bleibt, ob vorliegend die Vorinstanz die rechtliche Würdigung des Sachverhalts korrekt vorgenommen und zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen hat. 4.1. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGer 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist objektiv erfüllt, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wird. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bei einer konkreten Gefährdung gegeben. Subjektiv wird ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit, vorausgesetzt (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.1). Nach einer schweren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 4.2. Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise die Rechtslage dargelegt (E. 4b), wonach den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen ist und der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, diesen zu betreten (Art. 33 SVG, Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung; VRV, SR 741.11). Die vorinstanzlichen Ausführungen können mit einem Hinweis auf die allgemeine Regel von Art. 31 Abs. 1 SVG, wonach der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen hat, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, was insbesondere bedingt, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (Art. 3 Abs. 1 VRV), ergänzt werden. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Ihre Missachtung ruft eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervor, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können (BGer 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.4 und 3.5, 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1, 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4 und 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). Angesichts der diversen Knochenbrüche, die sich die Fussgängerin infolge der Kollision zugezogen hat, ist unbestritten ist, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer vorlag und damit der objektiven Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt ist. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.3. Das für die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG in subjektiver Hinsicht vorausgesetzte schwere Verschulden beziehungsweise die bei fahrlässigem Handeln vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit sind zu bejahen, wenn sich der Fahrzeuglenker der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Fahrzeuglenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1, 118 IV 285 E. 4). 4.3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ihm könne mangels Rücksichtslosigkeit kein schweres Verschulden im Sinne von Art. 16c SVG vorgeworfen werden. Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz und die verfügende Behörde seien von einer viel zu hohen Geschwindigkeit ausgegangen, da er sich gegenüber der Polizei bei der Angabe seiner gefahrenen Geschwindigkeit verschätzt habe. Der im Polizeirapport fotografisch festgehaltene Endstandort des Fahrzeugs des Beschwerdeführers befinde sich unmittelbar nach dem Fussgängerstreifen. Das Heck des knapp fünf Meter langen Fahrzeugs sei weniger als einen Meter über dem Fussgängerstreifen hinaus zum Stillstand gekommen; die Front somit weniger als sechs bis sieben Meter von der Mitte des Fussgängerstreifen aus gerechnet. Dieser Endstandort zeige, dass der Beschwerdeführer unmöglich mit 30 km/h unterwegs gewesen sein könne: Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h und guten Strassenbedingungen, wie sie am Unfalltag vorherrschten, betrage der Anhalteweg eines Personenwagens immer noch mindestens 12.9 Meter. Der Anhalteweg habe – aufgrund des Endstandorts des Wagens – vorliegend lediglich sechs bis sieben Meter betragen, woraus auf eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von maximal 15-20 km/h geschlossen werden müsse – und zwar unter Berücksichtigung einer Gefahrenbremsung, was eine Bremsbereitschaft und damit eine diesbezüglich erhöhte Aufmerksamkeit seinerseits voraussetze. Nähme man eine normale Bremsung an, wäre die gefahrene Geschwindigkeit noch tiefer, konkret im Bereich von 10-15 km/h, anzusiedeln. Zur Veranschaulichung des Anhaltewegs und der daraus resultierenden Geschwindigkeit legt er als neues Beweismittel einen Auszug des Anhalteweg-Berechnungstools des Beschwerdegegners bei. 4.3.2. Offengelassen werden kann, ob das soeben Vorgebrachte unter das Novenverbot fällt. Ob der Beschwerdeführer nun 15-20 km/h oder 30 km/h gefahren ist, ist vorliegend nämlich ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz eine grobe Fahrlässigkeit zu Recht nicht aufgrund seiner Geschwindigkeit bejahte, sondern primär weil er dem Verkehr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und insbesondere dem Fussgängerstreifen im Unfallzeitpunkt nicht die notwendige Aufmerksamkeit schenkte (act. 2, S. 8).Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei an, während seiner Fahrt teilweise nach links geschaut zu haben; er habe einfach die Leute angesehen, er habe gedacht, eventuell kenne er jemanden (act. 11/10/15).Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann damit nicht von einem „kurzzeitigen linksseitigen Hinschauen“ die Rede sein. Vielmehr ist seiner Aussage zu entnehmen, dass er mehr als nur einmal seinen Blick vom Verkehrsgeschehen beziehungsweise den übrigen Verkehrsteilnehmern genommen hat. Andernfalls hätte er die Fussgängerin, welche sich im Zeitpunkt der Kollision bereits in der Mitte des Fussgängerstreifens befand, frühzeitig sehen müssen und nicht erst, als diese auf seiner Motorhaube gelandet war (vgl. act. 11/10/16). Das gilt insbesondere dann, wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer sei tatsächlich nur zwischen 15-20 km/h gefahren. Sodann herrschte zum Unfallzeitpunkt nach Angaben des Beschwerdeführers zwar „viel Verkehr“, aber weder ein grosses, unübersichtliches Verkehrsaufkommen noch war die Sicht in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer war sodann unbestrittenermassen ortskundig, womit er wissen musste, dass er sich mit seinem Personenwagen einem Fussgängerstreifen näherte.Da sich in diesem Bereich diverse Geschäfte befinden, hätte er jederzeit mit Fussgängern rechnen müssen. Dies gilt insbesondere für einen Mittwoch-Nachmittag bei schöner Witterung, wo insbesondere auch Kinder an ihrem freien Nachmittag unterwegs sind. Anstatt in rücksichtsloser Weise nach Bekannten Ausschau zu halten, hätte der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit vor allem dorthin richten müssen, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt damit umso schwerer. Der Beschwerdeführer gefährdete mit seiner Unachtsamkeit die betroffene Fussgängerin sowie sämtliche weitere Passanten in hohem Masse. Die Vorinstanz hat sein Verhalten damit zu Recht als rücksichtslos und grob verkehrswidrig qualifiziert. 4.3.3. An dieser Qualifikation nichts zu ändern vermöchte im Übrigen eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Fussgängerin. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es im Administrativmassnahmenrecht – gleich wie im Strafrecht – keine Schuldkompensation

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gibt (act. 2, E. 4d). Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Fussgängerin habe sich nicht korrekt verhalten und ihr sei ein Verschulden anzulasten, unbehelflich. 4.3.4. Soweit der Beschwerdeführer weiter anführt, dass wenn sich ein anderer Strassenverkehrsteilnehmer ebenfalls nicht regelkonform verhalte und dieser andere dafür ein Verschulden trage, es bereits bei nur leichtem oder mittlerem Verschulden des Beschwerdeführers zu einem Unfall kommen könne, hat der Beschwerdeführer nicht Unrecht. In der Tat kann von der Kollision allein nicht auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dies tat allerdings weder die Vorinstanz noch lässt sich dies dem Verwaltungsgericht vorwerfen. Das grobe Verschulden beziehungsweise die Rücksichtlosigkeit des Beschwerdeführers misst sich am Umstand, dass er offensichtlich das hohe Risiko für Dritte, das von seiner Unaufmerksamkeit ausgegangen ist, völlig verkannt hat. Ob sich das Risiko schliesslich verwirklicht hat oder nicht, ist für die Frage des Verschuldens nicht massgeblich. Auch dieser Einwand vermag damit nichts an seiner groben Fahrlässigkeit zu ändern. 4.4. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht objektiv und subjektiv von einer schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG aus. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Entzugsdauer entspricht sodann der Mindestentzugsdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 3 SVG. Indem die gesetzliche Mindestentzugsdauer angeordnet wurden, sind offensichtlich sämtliche zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vollumfänglich und soweit möglich berücksichtigt worden. Die Dauer des Entzugs ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1500.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Eugster Schwizer

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