Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2017/258
Entscheidungsdatum
30.07.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2017/258 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 30.07.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 30.07.2018 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Die 1966 geborene, aus Vietnam stammende Beschwerdeführerin heiratete im Januar 2007 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. Es liegen mehrere Adressänderungen und damit verbundene Widersprüche vor, was zusammen mit zahlreichen weiteren Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe spricht. Angesichts der vorliegenden Beweismittel kann nicht darauf geschlossen werden, dass die eheliche Gemeinschaft während drei Jahren gelebt wurde. Ob die Ehe bereits ursprünglich allein aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossen wurde kann unter diesen Umständen offenbleiben. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Art. 50 Abs. 2 AuG ist zu verneinen, denn von einer gewaltbedingten Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft kann nicht gesprochen werden, da nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass eine solche je bestanden hat. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist (Verwaltungsgericht, B 2017/258). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1. Februar 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_758/2018). Entscheid vom 30. Juli 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Reiter und Bietenharder; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw HSG Roman Kern, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A., geboren 1966, Staatsangehörige von Vietnam, reichte am 20. September 2006 bei der Schweizer Botschaft in Hanoi, Vietnam, ein persönliches Einreisegesuch zur Vorbereitung der Eheschliessung mit dem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann B., geboren 1961, ein (Vorakten Migrationsamt betreffend A., S. 6 ff.; Vorakten Migrationsamt betreffend B., S. 5 ff.). Mit der entsprechenden Ermächtigung reiste sie am 17. Dezember 2006 in die Schweiz ein. Am 3. Januar 2007 fand die Heirat statt, worauf ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, die letztmals bis zum 2. Januar 2016 verlängert wurde. B. Aufgrund einer mit „R.-gasse 01, Q.“ adressierten Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2008 beauftragte das Migrationsamt die Polizei am 8. Januar 2009 mit diskreten Umfeldabklärungen betreffend den effektiven Wohnsitz von B.. Mit Rapport vom 21. März 2009 teilte diese mit, dass B.__ an der S.-strasse 02 in Q.__ habe angetroffen werden können und feststehen dürfe, dass er und seine Ehefrau dort zusammen in einer sehr kleinen 2-Zimmer-Wohnung wohnen würden. Nach einer am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. April 2015 beim Einwohneramt der Stadt Q.__ per 1. April 2015 gemeldeten Adressänderung von A.__ von „T.-strasse 03, Q.“ nach „c/o C., U.-strasse 04, Q.“ leitete das Migrationsamt weitere Abklärungen ein. C. Aufgrund des Resultats dieser Abklärungen verweigerte das Migrationsamt A. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies diese an, die Schweiz zu verlassen (act. 11/1.1). Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zogg, gegen die Verfügung des Migrationsamts Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (act. 11/1), welches das Rechtsmittel am

  1. Dezember 2017 abwies. D. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den am 4. Dezember 2017 versandten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch ihren neuen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 und Ergänzung vom 12. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Migrationsamtes aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in ihrem Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Mai 2018 folgte eine unaufgeforderte Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Scheidungsurteil vom 9. April 2018, das dem Verwaltungsgericht inzwischen zugegangen war. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
  2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 12. Februar 2018 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung des Migrationsamtes sei aufzuheben. Diese erstinstanzliche Verfügung ist durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden beziehungsweise gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt, BGer 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 138 II 169 E. 3.3). 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung beziehungsweise definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und sich die betroffene ausländische Person erfolgreich in der Schweiz integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die Dreijahresfrist gilt absolut, das heisst es spielt keine Rolle, ob allenfalls nur wenige Wochen fehlen (BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.2). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Fristablauf sowie Integration) sind für den Anspruch kumulativ erforderlich (vgl. VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 2). Eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus „wichtigen Gründen“ getrennt zu leben – was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201, VZAE) – ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (vgl. BGer 2C_821/2011 vom 22. Juni

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 E. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 49 AuG Ausnahmecharakter zukommt und sich dessen Anwendbarkeit auf besondere Konstellationen beschränkt. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung beziehungsweise definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft vor dem Ablauf der drei Jahre fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe liegen namentlich vor, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ist nach pflichtgemässem Ermessen über diese zu befinden. Dabei haben die zuständigen Behörden die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). 3. Vorliegend ist zunächst umstritten, ob die Ehe der Beschwerdeführerin überhaupt gelebt wurde oder ob eine Scheinehe vorlag. Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Entscheid vom 9. April 2018 des Kreisgerichts St. Gallen (act. 14) in Bezug auf die Beantwortung dieser Frage nichts geschlossen werden kann (vgl. demgegenüber act. 16). Denn dieser Entscheid basiert auf einer Vereinbarung der Ehegatten. Dies bedeutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht umfassend abgeklärt wurden und damit auch nicht die Frage, ob die Ehegatten tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft gelebt haben. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass man offenbar in Bezug auf die Teilung der Pensionskassenguthaben eine pragmatische Lösung vorzog (genauer Betrag von CHF 20‘000, der bei einer exakten Halbierung sehr unwahrscheinlich ist). Wie hoch das gesamte zu teilende Vorsorgeguthaben gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Selbst bei nahezu hälftiger Teilung der Vorsorgeguthaben, was vorliegend angesichts des runden Betrages bezweifelt werden darf, können in Bezug auf die Scheinehe keine Schlüsse gezogen werden. Denn die hälftige Teilung entspricht dem Gesetz und ist damit per se angemessen, wenn nicht eine Scheinehe im Rahmen eines Beweisverfahrens erstellt worden ist. Auf ein solches Beweisverfahren wurde vorliegend aber gerade verzichtet (Vergleich). Auch aus der Scheidung an sich (anstelle einer Eheungültigkeit) kann nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf geschlossen werden, dass keine Scheinehe geführt wurde, denn es wurde eben gerade keine Tatsachenabklärung seitens des Kreisgerichts vorgenommen, weshalb die Scheidung näher lag als ein Entscheid über die Eheungültigkeit, die seitens der Ehefrau ja bestritten wurde und deshalb mit einem umfangreichen Beweisverfahren verbunden gewesen wäre. In Bezug auf die Sistierung vom 9. März 2017 durch das Kreisgericht St. Gallen (act. 11/6) ist anzumerken, dass die Würdigung der Beweismittel im Rahmen der vorsorglichen Sistierung, auf die in diesem Entscheid verwiesen wird, einem ganz anderen Beweismass unterliegt als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat nun sämtliche vorliegenden Beweismittel zu würdigen, auch solche, die dem Kreisgericht St. Gallen allenfalls nicht zur Verfügung standen. Auch aus diesen Entscheiden kann somit nichts abgeleitet werden. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht St. Gallen nicht an die Entscheide des Kreisgerichts St. Gallen gebunden. Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten geht hervor, dass B.__ vor seiner Heirat mit der Beschwerdeführerin bereits einmal verheiratet gewesen war, und zwar mit der vietnamesischen Staatsangehörigen D., die er in seine 1-Zimmer-Wohnung (V.-strasse 05__, Q.) nachziehen wollte. Nachdem ihm die damalige Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 13. November 1997 mitgeteilt hatte, dass sie aufgrund der Grösse der Wohnung die Abweisung des Gesuchs beabsichtige, mietete B. eine Wohnung mit zwei Zimmern an der W.- strasse 06, Q.. Nach seinen Angaben auf einem Formular lebte er am 8. März 1999 an der X.-strasse 07__, Q.. Aus dem Passersatz-Formular vom 20. Februar 2002 geht sodann hervor, dass B. im Februar 2002 von H.__ (Y.-strasse 08) in die Stadt Q.__ (X.-strasse 09) zog. Die Adresse in H.__ war bereits im Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2001 enthalten. Laut seiner Mutationsmeldung vom 25. Juni 2004 lebte er zu diesem Zeitpunkt an der Z.-strasse 010, Q.. Am 24. Januar 2005 wohnte er nach eigenen Angaben an der R.-gasse 01__, Q.. Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 3. März 2005 wurde seine Ehe mit D. geschieden. Im Zeitpunkt der Scheidung wohnte B.__ gemäss dem Rubrum dieses Entscheids sowie den Angaben in der Scheidungskonvention wieder an der Z.-strasse 010, Q.__. Am

  1. Juli 2006 zog B.__ laut Mietvertrag von der R.-gasse 01 (nicht von der Z.- strasse 010) an die S.-strasse 02 in Q.__. Die neue Adresse bestätigen andere Dokumente (Mutationsmeldung vom 3. Juli 2006 mit Schreibfehler; Brief des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländeramtes vom 26. Dezember 2006; Post der SWICA Gesundheitsorganisation). An diese Adresse reiste die Beschwerdeführerin offenbar im Dezember 2006 zur Vorbereitung der Heirat ein. Die Lohnabrechnungen Januar 2006 bis März 2007 wurden B.__ aber allesamt an die Z.-strasse 010, Q., zugestellt. Und seine Lohnabrechnung Dezember 2008 wurde an die R.-gasse 01__ zugestellt. In der Korrespondenz mit dem Ausländeramt verwendete B.__ immer die S.-strasse 02 als Adresse. Unklar ist, wie die Kantonspolizei im März 2009 trotz dieser vielen Adressen und teilweise offenbaren Widersprüche zum Schluss kam, dass B.__ tatsächlich an der S.-strasse 02 wohne. Alleine aufgrund der Tatsache, dass er einmal (am Nachmittag des 21. März 2009) dort angetroffen wurde, kann dies kaum ohne weitere Abklärungen geschlossen werden. Die Kantonspolizei scheint aber keine Abklärungen z.B. in Bezug auf die Z.-strasse 010 getroffen zu haben, die als Wohnort zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlicher erscheint als die R.-gasse 01. Und schon in der Mutationsmeldung vom 29. Oktober 2009 gab B.__ denn auch schon wieder eine neue Adresse an (L.-strasse 011, Q.). Mit Mutationsmeldung vom 26. August 2010 meldete er wiederum eine neue Adresse (T.-strasse 03__, Q.). Fast dieselbe Adresse (T.-strasse 03a__) benutzte die Beschwerdeführerin im Formular „Gesuch Ausländerbewilligung“ vom 6. November 2014. Laut Mutationsmeldung vom 28. Oktober 2015 zog B.__ danach an die S.-strasse 012, Q.. Diese vielen Adressänderungen sowie die damit teilweise verbundenen Widersprüche führen vorliegend dazu, dass Dokumente alleine in diesem Fall nicht belegen können, dass die Ehegatten eine Ehegemeinschaft geführt haben. Die Feststellung der Kantonspolizei betreffend den 21. März 2009 bezieht sich auf einen Moment und nicht auf die Dauer von mindestens drei Jahren. Auch sie belegt die gelebte Ehegemeinschaft über die Dauer von mindestens drei Jahren nicht. Gegen die gelebte Ehegemeinschaft spricht sodann, dass B. am 19. November 2015 das Vorliegen einer Scheinehe behauptete. Die Beschwerdeführerin verneint dies. Sie ist der Auffassung, B.__ behaupte dies einzig, um allenfalls drohende Unterhalts-/ Vorsorgezahlungen im Scheidungsprozess zu verhindern. Wäre dies tatsächlich richtig, bestünde nun seit dem 28. April 2018 kein Grund mehr, an dieser Behauptung festzuhalten, da die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig von ihm geschieden ist und mit dem besagten Entscheid rechtskräftig über die Folgen der Scheidung befunden worden ist (act. 14). Dennoch hält er an seiner Darstellung fest;

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Verwaltungsgericht ist nichts Gegenteiliges bekannt. Zu berücksichtigen ist auch, dass B.__ aufgrund dieser Meldung ansonsten keine Vorteile zukommen können; er hat vielmehr Nachteile zu befürchten, zumal er anlässlich der polizeilichen Befragung eingeräumt hat, von Anfang an bewusst eine Scheinehe eingegangen zu sein, das heisst im Gegenzug für die Eheschliessung Geld erhalten zu haben. Aber auch dies hielt ihn nicht von den entsprechenden Angaben gegenüber den Behörden ab. B.__ gab bei der Polizei an, die Beschwerdeführerin für Geld (CHF 10‘000 oder CHF 11‘000) geheiratet zu haben. Er habe sich auf diesen Handel eingelassen, weil er Schulden gehabt habe. Es sei von Anfang an abgemacht gewesen, dass sie sich nach fünf beziehungsweise sieben Jahren (diesbezüglich machte er widersprüchliche Angaben) scheiden lassen würden. Seine Frau habe das nicht gewollt, da ihr Aufenthalt noch nicht sicher gewesen sei. Sie habe ausserdem Unterhalt gewollt. Damit habe sie sich nicht an die Abmachungen gehalten. Deshalb habe er die Scheinehe gemeldet. Es habe keine Hochzeitsfeier gegeben. Sie seien bei der Heirat ganz normal gekleidet gewesen. Ringe seien nicht ausgetauscht worden. Auch Fotos seien bei der Heirat keine gemacht worden. Eine Hochzeitsreise hätten sie ebenfalls nicht gemacht. Seine Ehefrau habe keinen Kontakt mit seinen Verwandten und habe in Vietnam einen Mann und zwei Kinder. Er wisse nicht, wie der Werdegang seiner Frau aussehe. Sie lebe seit sieben bis acht Jahren mit ihrem Freund zusammen und er lebe mit seiner Freundin E.. Er habe mit seiner Frau nie Ferien gemacht. Die Religion seiner Frau kenne er nicht und wisse auch nicht, was sie für Hobbies habe. Welche Musik seine Frau höre, wisse er nicht. Das Lieblingsessen seiner Frau kenne er ebenfalls nicht. Ob seine Frau besondere Merkmale (Prothesen, Piercings, Tattoos, Narben etc.) habe, wisse er nicht. Die Beschwerdeführerin behauptete hingegen, mit B. zusammengelebt zu haben, zunächst an der S.-strasse 02 und dann an der T.-strasse 03. Ihre Beschreibung von der T.-wohnung 03 fiel ganz anders aus als diejenige von B.. Dies könnte damit erklärt werden, dass E. dort offenbar ab Juli 2010 eine 1-Zimmer- Wohnung mietete und gleichzeitig auch eine 4,5-Zimmer-Wohnung. Man habe kein Hochzeitsfest gefeiert. Sie erinnere sich nicht, ob Ringe ausgetauscht worden seien. Bei der Hochzeit seien sie normal gekleidet gewesen. Fotos seien keine gemacht worden und auch eine Hochzeitsreise hätten sie nicht gemacht. Ferien hätten sie keine gemacht, dafür fehle das Geld. Sie hätten keine Freizeit. Am Abend nach der Arbeit gehe er ab und zu trinken. Die Ehegatten machten widersprüchliche Angaben in Bezug

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf das Tattoo des Ehemannes. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin hat B.__ ein Tattoo an der Schulter und laut seinen Angaben hat er eines am Unterarm. Diese Unstimmigkeit ist schwer zu erklären, wenn man mindestens drei Jahre eine eheliche Gemeinschaft gelebt haben will. Auch nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht daran erinnern kann, ob sie mit B.__ bei der Hochzeit Ringe ausgetauscht hat. Dies ist bei einer Liebesheirat praktisch ausgeschlossen. Gegen die gelebte Ehegemeinschaft spricht auch die schriftliche Bestätigung einer Nachbarin (F.) von B. an der T.-strasse 03, die am 15. November 2015 festhielt, dass sie die Beschwerdeführerin nie an der T.-strasse 03 gesehen habe. Für die gelebte Ehegemeinschaft spricht hingegen die schriftliche Bestätigung von G.__ vom 4. Dezember 2015, laut welcher die Ehegatten oft glücklich zusammen gesehen worden seien. Die Bestätigung vom 3. Dezember 2015, laut der die Beschwerdeführerin mit B.__ verheiratet gewesen sei und sie ab und zu gemeinsam an Wochenenden gesehen worden seien, deutet ebenfalls auf eine gelebte Ehegemeinschaft hin. Gegen eine gelebte Ehegemeinschaft spricht das Schreiben von E.__ vom 5. März 2016, in dem diese ausführt, dass die Beschwerdeführerin nie bei ihnen an der T.-strasse 03 gewohnt habe. Laut zwei weiteren Bestätigungen hat die Beschwerdeführerin auch nicht an der L.-strasse 011 gewohnt. Aufgrund der Widersprüche der verschiedenen Bestätigungen kann aus diesen letztlich nichts abgeleitet werden. Aus den Angaben anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vor dem Kreisgericht St. Gallen kann ebenfalls keine eheliche Gemeinschaft abgeleitet werden. Den Aussagen gegenüber der Opferhilfe kommt insofern kein Beweiswert für den Bestand der ehelichen Gemeinschaft vor, als es sich bei diesen Angaben einzig um Angaben der Beschwerdeführerin selbst handelte. Trotz ihrer weitreichenden Mitwirkungspflicht reichte die Beschwerdeführerin keine gemeinsamen Fotos etc. ins Recht, die auf den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft hinweisen könnten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angesichts der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Beweismittel kann nicht darauf geschlossen werden, dass die eheliche Gemeinschaft vorliegend während drei Jahren gelebt wurde. Von einem eindeutigen Beweis, dass die Ehe während dreier Jahre tatsächlich gelebt wurde, kann entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Befragungen können an diesem Schluss nichts ändern, zumal bereits die schriftlichen Auskünfte verschiedener Beteiligter sehr unterschiedlich ausgefallen sind. Ob die Ehe bereits ursprünglich allein aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossen wurde, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 4. Angesicht dieser Tatsache ist sodann zu prüfen, ob allenfalls ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, insbesondere häusliche Gewalt, die vorübergehende Auflösung der Ehegemeinschaft bedingte oder aufgrund der häuslichen Gewalt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegt. Wer der Beschwerdeführerin allenfalls Verletzungen zugefügt hat, ist unklar. Da das eheliche Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vorliegend weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist, liegt auch kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Ein solcher würde erfordern, dass die Beschwerdeführerin gerade wegen der häuslichen Gewalt nicht während der erforderlichen drei Jahre mit ihrem Ehemann hätte zusammenleben können. Vorliegend bringt sie aber selbst vor, wegen der häuslichen Gewalt erst im Frühling 2015 ausgezogen zu sein. Es ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin durch das (nicht nachgewiesene und nicht glaubhafte) Zusammenleben mit ihrem Ehemann in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet gewesen wäre und ihr deshalb die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht für die Dauer von drei Jahren hätte zugemutet werden können. Es kam damit auch nicht von einer gewaltbedingten Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gesprochen werden, da nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass eine solche je bestanden hat. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Art. 50 Abs. 2 AuG ist somit zu verneinen. 5. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin hier keine Kinder hat. Hinzu kommt, dass sie sprachlich wenig integriert und offenbar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch in finanzieller Hinsicht keine umfassend zufriedenstellende Integration erfolgt ist (Steuerschulden). Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat sie sodann in ihrer Heimat verbracht und würde sich damit bei einer Rückkehr sowohl in sprachlicher als auch kultureller Hinsicht schnell wieder zurechtfinden. Ihr Umfeld in der Schweiz und ihre mangelhaften Deutschkenntnisse deuten darauf hin, dass sie mit ihrer Heimatkultur nach wie vor sehr verbunden ist. Zudem hat sie offenbar Kinder aus erster Ehe in ihrer Heimat und auch ihre Eltern leben nach wie vor dort. Dass es ihr hier beruflich allenfalls besser geht, wiegt nur sehr leicht, zumal sie hier keiner besonders qualifizierten Arbeit nachgeht. Ihre privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz wiegen deshalb nicht schwer. Die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der gesetzlich festgehaltenen Migrationspolitik hingegen wiegen beträchtlich. Sie überwiegen damit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. 6. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die amtlichen Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000 verrechnet. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (vgl. Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zürn Scherrer

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 49 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 96 AuG

VRP

  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

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