Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/257
Entscheidungsdatum
06.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/257 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.12.2017 Entscheiddatum: 06.12.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 06.12.2017 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und lit. b sowie Art. 96 Abs. 1 AuGDer Beschwerdeführer ist trotz Sprachkenntnissen nicht erfolgreich integriert. Mit seinen strafbaren Handlungen nach der ausländerrechtlichen Verwarnung und sogar bei laufendem ausländerrechtlichen Verfahren macht er deutlich, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Die wirtschaftliche Integration scheiterte immer wieder und nachweislich nicht an einer Lebenskrise infolge des Tods des Vaters. Eine besondere soziale Integration ist weder behauptet noch belegt. Aus den Umständen ist zu schliessen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern keine derart enge Beziehung besteht, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Die Ausreise ist dem Beschwerdeführer, der die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbrachte, zuzumuten. Der wachsende Schuldenberg mag diese weitreichende Folge zu rechtfertigen (Verwaltungsgericht, B 2016/257).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 14. November 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_81/2018). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw HSG Roman Kern, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen, gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.Y., geboren 1980, von Mazedonien, heiratete am 26. Oktober 2001 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau A.Y. (Vorakten [Dossier], S. 12). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er am 19. Dezember 2001 in die Schweiz ein (Dossier, S. 20). In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehegatten haben drei Kinder: B.Y. (geb. 2007), C.Y. (geb. 2009) sowie D.Y. (geb. 2014). Die Kinder verfügen wie ihre Mutter über Niederlassungsbewilligungen. Per 13. Mai 2016 trennten sich die Ehegatten; die Kinder wurden mit Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts Q. vom 29. Juni 2016 unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt (act. 13/8). B. Zwischen dem 16. Februar 2005 und dem 9. Juli 2013 wurde X.Y. mehrfach wegen Verkehrsdelikten sowie einmal wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer durch Vermitteln von Arbeitern ohne Bewilligung, Missachtung von fremdenpolizeilichen Vorschriften und Ungehorsams im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreibungsverfahren sowie einmal wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren bestraft (vgl. Dossier, S. 49 ff.). Etlicher weiterer Delikte wurde er verdächtigt. Laut Auszug des Betreibungsregisters von X.Y. waren am 30. November 2011 insgesamt Verlustscheine im Betrag von CHF 19‘032.80 offen; die Summe der Betreibungen betrug insgesamt CHF 194‘581.35 (Dossier, S. 211 ff.). Bis 6. November 2013 stiegen die Beträge auf CHF 36‘898.65 (offene Verlustscheine) respektive CHF 245‘794.15 (Betreibungen) an (Dossier, S. 291 ff.). Im Jahre 2013 wurde die Familie vom Sozialamt Q. unterstützt (Dossier, S. 308). Per 2. April 2014 waren Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 40‘961.35 offen; die Summe der Betreibungen betrug total CHF 241‘135.40 (vgl. Dossier, S. 330 ff.). Mit Verfügung vom 2. April 2014 verwarnte das Migrationsamt X.Y., da er in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben habe (Dossier, S. 335 ff.). Er wurde angehalten, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten. Auf die Folgen, die sein Verhalten sonst haben könnte, wurde er aufmerksam gemacht. Am 14. Oktober 2014 wurde über die Firma von X.Y. (er war zu diesem Zeitpunkt einziger Gesellschafter) – K. GmbH – der Konkurs eröffnet (Dossier, S. 345 ff.). Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2014 sprach die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm X.Y. der Übertretung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte durch die Mitfahrerin/den Mitfahrer schuldig und büsste ihn mit CHF 60 (Dossier, S. 367). Und das Untersuchungsamt Gossau verurteilte X.Y. wegen mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren mit Strafbefehl vom 2. September 2015 zu einer Busse von CHF 400. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und hielt X.Y. an, die Schweiz bis spätestens 31. März 2016 zu verlassen. Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2016 sprach das Untersuchungsamt Gossau X.Y. der unrechtmässigen Aneignung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 300. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens genehmigte der Familienrichter des Kreisgerichts Q. am 29. Juni 2016 die zwischen X.Y. und seiner Ehefrau getroffene Vereinbarung, sich per 13. Mai 2016 zu trennen und die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau und den drei gemeinsamen unter die Obhut der Mutter gestellten Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs am 12. Dezember 2016 ab. D. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 14. Dezember 2016 versandten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 und Ergänzung vom 30. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid vom 12. Dezember 2016 und die Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Januar 2016 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Am 31. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 13. April 2017 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt Gossau wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 500 verurteilt. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde befugt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2016 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. Januar bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 21. Januar 2016 aufzuheben. Diese erstinstanzliche Verfügung ist durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden beziehungsweise gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt, vgl. BGer 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 138 II 169 E. 3.3). 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung der Ehegemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und sich die betroffene ausländische Person in der Schweiz erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die beiden Kriterien (Fristablauf und Integration) sind für den Anspruch kumulativ erforderlich (VerwGE B 2012/181 vom 30. April 2013 E. 2; www.gerichte.sg.ch). Liegt kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Trennung von seiner Ehefrau nicht zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führe, da er schon über drei Jahre mit ihr in der Schweiz gelebt habe (act. 1 S. 3 ff.). Die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Übertretungen würden teilweise so weit zurückliegen, dass sie aus Überlegungen der Verjährung nicht berücksichtigt werden dürften und aufgrund der mangelnden Schwere der Tatbestände nicht zu einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz geführt hätten. Denn abgesehen von einer bedingten Geldstrafe vor über acht Jahren handle es sich dabei ausnahmslos um Bussen. In den annähernd 15 Jahren habe der Beschwerdeführer damit ca. eine Busse pro Jahr erhalten. Dazu würden vor allem Verkehrsregelverletzungen gehören. Er habe die Bussen jeweils bezahlt. Es handle sich nicht um schwerwiegende Tatbestände. Auch aus strassenverkehrsrechtlicher Betrachtungsweise stelle er keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Ansonsten hätte man ihm

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Führerausweis entzogen. Er sei noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, schon gar nicht zu einer längerfristigen. Es treffe nicht zu, dass er mit seinem Verhalten zum Ausdruck bringe, dass er nicht gewillt sei, sich an unsere Rechtsordnung zu halten. Die Summe dieser Bagatelldelikte wiege deutlich geringer als eine Straftat, die zu einer Verurteilung von einem Jahr Freiheitsstrafe führe. Er habe sich nicht mutwillig verschuldet. Seinen finanziellen Verpflichtungen sei er unverschuldetermassen nicht nachgekommen. Die Schulden seien insbesondere im Zusammenhang mit einer persönlichen Lebenskrise nach dem Tod seines Vaters entstanden. Sein Vater sei am 14. April 2012 nach einer langen Leidenszeit gestorben; er sei Opfer eines politischen Anschlages geworden. Er selbst habe zeitweise für seinen Vater gesorgt und die Krankenhauskosten von etwa CHF 650 pro Monat bezahlt. Nach diesem harten Schicksalsschlag habe er ungefähr 14 Monate nicht gearbeitet; er habe Zeit gebraucht, um sich wieder zu fassen. Anfang 2014 habe er wieder eine Arbeit aufgenommen. Die Familie habe sich schon vor längerer Zeit von der Sozialhilfe befreit. Der Beschwerdeführer habe es zwischenzeitlich geschafft, sich wieder in die Arbeitswelt einzugliedern. Er sei über ein Temporärbüro bei M. Schweiz eingesetzt. Ab Februar 2017 habe er eine Vollzeitstelle bei der L. GmbH mit Sitz in F. angetreten, wobei er in der Ostschweiz eingesetzt werde. Er wolle seine Schulden abbauen. Soweit es ihm möglich sei, werde er dies mit seinem Erwerbseinkommen machen. Einen ersten Beratungstermin habe er bereits wahrgenommen. Dies habe er nicht erst unter dem Druck des Verfahrens getan. Ohne eine feste Stelle und ohne regelmässiges Einkommen würden Schuldner von den meisten Schuldenberatungsstellen gar nicht aufgenommen. Darüber hinaus habe ihm auch sein Familienumfeld Unterstützung zugesichert, unter anderem auch damit und sofern er in der Schweiz bei der Familie verbleiben könne. Ein Bemühen um Schuldenabbau sei somit ersichtlich. Auch das Nichteinhalten von Bedingungen könne ihm nur vorgehalten werden, sofern sie in vorwerfbarer Weise nicht eingehalten worden seien. Wie dargelegt sei es für den Beschwerdeführer den Umständen entsprechend schwierig, die an ihn gestellten Bedingungen vollständig einzuhalten. Die dargelegten Gründe dafür seien nachvollziehbar. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass offen gelassen werden könne, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 AuG herleiten könne (act. 2 S. 6 ff.). Denn vorliegend liege ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG vor. Das Migrationsamt habe den Beschwerdeführer am 2. April 2014 wegen seiner Schulden und Verurteilungen verwarnt. Es sei ihm angekündigt worden, dass die Fortsetzung seines Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen könne, wenn keine wesentliche Besserung erkennbar sei bzw. das verpönte Verhalten ungeachtet der Verwarnung fortgesetzt werde. Es sei also ein Vergleich zu ziehen zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Verwarnung und derjenigen im Zeitpunkt, in dem die angedrohte Massnahme verwirklicht werden solle. Das frühere Verhalten sei zwar nicht unbedeutend, könne aber für sich alleine die Massnahme nicht begründen. Das Fehlverhalten müsse angedauert haben beziehungsweise wiederholt worden sein. Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung, unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens, woraus auf die Wirkungslosigkeit einer weiteren Androhung zu schliessen sei. Solle die Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person wegen Schuldenwirtschaft nicht mehr verlängert werden, müsse diese auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben. Nach dem Betreibungsregisterauszug seien gegen den Beschwerdeführer am 2. April 2014, im Zeitpunkt der Verwarnung, Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 40‘961.35 vorgelegen. Zudem seien gegen ihn Betreibungen im Betrag von CHF 82‘510.55 und Lohnpfändungen für Forderungen in Gesamthöhe von CHF 20‘732.85 gelaufen. Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum die Krankenkassenprämien und Steuern nicht vollumfänglich bezahlt. Gemäss Pfändungsurkunde vom 11. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer als Versicherungsvertreter bei seiner eigenen Firma, der K. GmbH, gearbeitet. Über diese Firma sei am 14. Oktober 2014 der Konkurs eröffnet worden. Gemäss eigenen Angaben im Dezember 2013 habe die Familie des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt durch Arbeitslosentaggelder, Sozialhilfe und Mutterschaftsbeiträge finanziert. Gemäss Auskunft des Sozialamts Q. vom 4. Dezember 2014 habe der offene Schuldensaldo, inkl. Gesundheitskosten, CHF 8‘595.05 betragen. Im Dezember 2015 hätten sich die Schulden des Beschwerdeführers beim Sozialamt auf CHF 9‘785.05 belaufen. Er habe somit seit der Verwarnung keine Schulden abgebaut. Am 27. November 2014 hätten gegen den Beschwerdeführer nach wie vor Verlustscheine in Höhe von CHF 40‘961.35 vorgelegen. Seine Betreibungen hätten sich aber auf CHF 224‘671.05 erhöht. Im November 2014 habe der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle als Budget-Optimierer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei einer Firma in G. angetreten. Er habe monatlich brutto CHF 4‘600 verdient. In der Zeit von (mindestens) Juli 2015 bis 31. März 2016 habe der Beschwerdeführer dann eine Bar in Q. geführt. Gemäss eigenen Angaben habe er damit kein Einkommen erzielt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 habe der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Migrationsamt mitgeteilt, der Beschwerdeführer gründe mit finanzieller Unterstützung seines Schwiegervaters eine GmbH und sei ab Januar 2016 als Versicherungsbroker für diese Firma tätig. Am 4. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer dann aber einen Agenturvertrag mit der H.-Beratung AG in J. abgeschlossen. Am 1. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer dann eine Stelle als Eisenleger/Schaler bei der R. AG angetreten. Gemäss Anstellungsvertrag habe er monatlich brutto CHF 4‘875, zuzüglich 13. Monatslohn, verdient. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemäss Entscheid des Familienrichters vom 29. Juni 2016 aber von einem monatlichen Nettolohn des Beschwerdeführers von CHF 3‘900 ausgegangen. Aus der Mutationsmeldung für Ausländer des Einwohneramtes Q. vom 27. September 2016 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der M. Schweiz GmbH arbeite. Am 3. September 2015 seien die gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verlustscheine auf einen Gesamtbetrag von CHF 64‘890.60 angestiegen. Zudem seien gegen ihn Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 257‘510.28 vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, seither Schulden abbezahlt zu haben. Er bringe aber vor, dass er gewillt sei, dies zu tun, wenn er ein entsprechendes Einkommen habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien die Schulden nicht auf die geltend gemachte Lebenskrise nach dem Tod seines Vaters zurückzuführen. Vielmehr gehe der Beschwerdeführer seit Jahren keiner längerfristigen, geregelten Arbeit nach. Er sei entweder nicht gewillt oder nicht fähig, eine Arbeitsstelle über einen längeren Zeitraum innezuhaben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach der Verwarnung mehrfach Straftaten begangen habe. In der Zeit von Februar 2005 bis September 2016 sei der Beschwerdeführer 20 Mal verurteilt worden. Weder die ausländerrechtliche Verwarnung noch das Rekursverfahren vor dem SJD hätten ihn davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen. Die wiederholte Straffälligkeit über Jahre hinweg weise darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine Bereitschaft bestehe, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Auch wenn die einzelnen Handlungen für sich alleine noch keine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden, weise die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiederholte Begehung darauf hin, dass er künftig nicht bereit sein werde, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Die Verschuldung des Beschwerdeführers habe sich seit der Verwarnung erheblich erhöht. Der Beschwerdeführer gehe seit Jahren keiner längerfristigen und geregelten Arbeit nach. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer seine Einstellung zur Erwerbstätigkeit ändern wolle. Deshalb drohe seine Verschuldung in Zukunft weiter anzuwachsen. Der Beschwerdeführer weigere sich beziehungsweise sei unfähig, sich dauernd ins Erwerbsleben zu integrieren und sich nicht fortlaufend weiter zu verschulden, indem er mehr Geld ausgebe, als er verdiene. Statt Schulden abzutragen, habe der Beschwerdeführer zumindest teilweise mutwillig weitere Schulden anwachsen lassen. Es sei angesichts der Delikte, die er nach der Verwarnung und während des laufenden Rekursverfahrens begangen habe, auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, in Zukunft ein deliktfreies Leben zu führen. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers würde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit führen. Somit sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c AuG erfüllt und ein (allfälliger) Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 AuG erloschen. Die Aufenthaltsbewilligung könne zudem widerrufen werden, wenn eine damit verbundene Bedingung nicht eingehalten worden sei. Das Migrationsamt habe mit Verfügung vom 2. April 2014 als Bedingung festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten habe. Insbesondere dürften keine neuen strafrechtlichen Verurteilungen sowie finanzielle Verpflichtungen hinzukommen. Der Beschwerdeführer habe sich nach diesem Datum nicht klaglos verhalten. Er sei seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen und sei zudem mehrfach erneut straffällig geworden. Damit habe er die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen nicht eingehalten. Ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung sei auch aus diesem Grund erloschen. 2.2. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung beziehungsweise definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 AuG selbst bei einer Ehegemeinschaft, die wie vorliegend mehr als drei Jahre gedauert hat, nur wenn die betroffene ausländische Person sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Eine erfolgreiche Integration erfordert, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich bestritten werden kann, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen oder

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich zu verschulden (BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2.). Gefordert wird eine berufliche Integration, weitgehende finanzielle Unabhängigkeit, ein korrektes Verhalten sowie die Fähigkeit, sich in der Sprache des Wohnorts zu verständigen (vgl. etwa Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 5 zu Art. 50 AuG). Nur bei Vorliegen einer in diesem Sinne erfolgreichen Integration bedarf es gewichtiger gegenläufiger Interessen, um die ursprünglich vom Ehegatten abgeleitete Bewilligung nicht mehr zu erneuern. Vorliegend ist eine erfolgreiche Integration trotz entsprechender Sprachkenntnisse nicht gegeben. Denn der Beschwerdeführer machte mit seinen strafbaren Handlungen nach der Verwarnung und sogar bei laufendem ausländerrechtlichem Verfahren auch vor Verwaltungsgericht deutlich, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen und sich korrekt zu verhalten. Auch die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers scheiterte immer wieder und nachweislich nicht an der Lebenskrise infolge des Tods seines Vaters am 14. April 2012, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Denn bereits am 30. November 2011 waren insgesamt Verlustscheine im Betrag von CHF 19‘032.80 offen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Krankenhauskosten, die er für seinen Vater bezahlt habe, sind nicht belegt. Und am 5. November 2007 kündigte dem Beschwerdeführer z.B. die S. AG in T. die Arbeitsstelle fristlos, weil er, ohne sich beim Arbeitgeber persönlich zu melden – auch nach entsprechender schriftlicher Verwarnung nicht –, seit dem 1. Oktober 2007 nicht mehr zur Arbeit erschienen war (Dossier, S. 114). Auch bei Einreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (dat. am 31. März 2017) hatte er bereits wieder keinen Lohn (act. 13/2), obschon er am 13. Januar 2016 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, laut dem er per Februar 2017 eine Vollzeitstelle bei der L. GmbH antreten sollte. Ob er wirklich noch dort angestellt ist oder warum auch dieser Arbeitsversuch gescheitert ist, bleibt unklar. Nicht überzeugend erklärt wird die Situation vom Beschwerdeführer mit einer nicht belegten Arbeitsunfähigkeit (eine solche ergibt sich aus den eingereichten Arztberichten betr. Abklärungen jedenfalls nicht [act. 13/4-4]). Der Beschwerdeführer ist somit bei weitem nicht „weitgehend finanziell unabhängig“, selbst wenn er sich gelegentlich (teilweise mit selbst gegründeten Firmen) wieder scheinbar über Wasser hält. Die vorliegenden Integrationsdefizite (Straffälligkeit, Schulden, fehlende berufliche Integration, allesamt selbstverschuldet) können nicht durch die Positivindikatoren (Sprachkenntnisse, [beschränkte] soziale Verankerung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch das Besuchsrecht in Bezug auf seine Kinder) aufgewogen werden. Eine besondere soziale Integration wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Es ist sogar unklar, ob der Beschwerdeführer das ihm zugestandene Besuchsrecht tatsächlich ausübt. Ein Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben wurde ebenfalls nicht dargelegt, Suchbemühungen des Beschwerdeführers seit dem Frühling 2017 beziehungsweise Belege betreffend die Genesung beziehungsweise (Wieder-)aufnahme seiner Arbeit bei der L. GmbH wurden nicht eingereicht. Eine positive Prognose im Hinblick auf die Integrationsdefizite ist aus diesen Gründen nicht möglich. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist daher zu verneinen. 2.3. Da ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen ist, ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solch wichtige Gründe können z.B. gemeinsame Kinder sein, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz integriert sind (vgl. Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli/Hruschka, a.a.O., N 7 zu Art. 50 AuG). Eine solch enge Beziehung setzt bei einem bloss besuchsberechtigten Elternteil grundsätzlich voraus, dass das Besuchsrecht tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.4), die Alimente bezahlt werden und damit auch wirtschaftlich eine intensive Beziehung zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und den Kindern besteht (BGer 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2). Vorliegend liegen weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der Vorinstanz Behauptungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Besuchsrechts oder der Bezahlung der Alimente vor. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar wieder nicht arbeitet, muss mangels anderweitiger Behauptungen und Belege seinerseits davon ausgegangen werden, dass er die Alimente nicht bezahlt (vgl. die analoge Schlussfolgerung des Bundesgerichts in einer vergleichbaren Situation in BGer 2C_846/2009 vom 27. April 2010 E. 4.) und sich auch nicht darum bemüht. Daraus muss wiederum geschlossen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern keine enge Beziehung besteht, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist deshalb zu verneinen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Selbst wenn man hinsichtlich des Anspruches gemäss Art. 50 AuG zu einem anderen Schluss kommen würde, wäre im Übrigen auch der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG zu bejahen, da der Beschwerdeführer keine Belege für seine Lebenskrise nach dem Tod seines Vaters (z.B. Arztzeugnis) und keine Belege für seine Arbeitsunfähigkeit im Februar 2017 vorlegt und ausserdem erst unter dem Eindruck des laufenden Verfahren erstmals eine kleine Bemühung unternommen hat, seine Schulden abzubauen (eine erstmalige Beratung im Hinblick auf einen Schuldenabbau fand am 25. Januar 2017 statt [act. 8/6]). Überdies wurde der Beschwerdeführer wegen des mehrfachen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau verurteilt, worin laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein gewichtiges Indiz für eine mutwillige Schuldenmacherei zu erblicken ist (vgl. BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3). Hinzu kommen die weiteren, wenn auch eher geringfügigen Delikte. 4. Da auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung deshalb kein Anspruch besteht, ist abschliessend zu prüfen, ob dies verhältnismässig und rechtmässig, d.h. vor allem im Einklang mit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) ist. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass eine mildere Massnahme möglich sei, nämlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung neuerlich mit der Bedingung, er habe seine finanziellen Verpflichtungen nach und nach im Rahmen seiner Möglichkeiten zurückzuzahlen (act. 7 S. 6). Er und seine Kinder hätten ein Recht auf Familienleben. Die Kinder hätten einen Rechtsanspruch auf Verbleib ihres Vaters in der Schweiz. Die Vorinstanz habe das Recht auf Familienleben verletzt. Dies sei nur möglich, wenn dies gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es seien namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei seit annähernd 15 Jahren in der Schweiz. Seine Familie würde durch die Wegweisung getrennt. Die neun,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sieben und drei Jahre alten Kinder verlören ihren Vater und zwar sowohl in der Rolle als Familienmitglied als auch in derjenigen als Ernährer der Familie. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz gut integriert. Er arbeite, spreche unsere Sprache und habe keinen Strafregistereintrag. Das Verschulden, das ihm von der Vorinstanz zur Last gelegt werde, wiege leicht. Insgesamt vermöge das öffentliche Interesse an einer Beschränkung der Einwanderung das private Interesse der Familie auf ein Privat- und Familienleben nicht aufzuwiegen. Insbesondere bei den finanziellen Überlegungen müsse man ausserdem zum Schluss kommen, dass die Massnahme nicht geeignet sei. Denn wenn der Familienvater nicht bei seiner Familie in der Schweiz sein und damit nicht arbeiten könne, verschlechtere sich die finanzielle Situation der Familie erheblich. Deshalb sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Ansicht der Vorinstanz, dass die Beziehung zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten sowie mittels moderner Kommunikation gepflegt werden könne, könne nicht geteilt werden. Die Kinder seien noch klein. Die gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen sei aus entwicklungspsychologischer Sicht bedeutend. Den Kindern des Beschwerdeführers diese Beziehung zu versagen, sei ein bedeutender Einschnitt in ihre Rechtsstellung und in das Kindeswohl. Moderne Kommunikationsmittel seien kein Ersatz für echte menschliche Kontakte. 4.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme und in der Zwischenzeit massiv verschuldet sei (act. 2 S. 13 ff.). Zudem sei er mehrfach verurteilt worden. Selbst eine Verwarnung und das laufende Verfahren hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung sei somit erheblich. Es bestehe zudem ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen die Bedingung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegfalle, die Schweiz wieder verlassen. Die Schweiz verfolge gegenüber Ausländern, die nicht aus einem Staat stammen würden, der EU- oder EFTA-Mitglied sei, in der Frage der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gelangt. Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre habe er im Heimatland verbracht. Er sei daher mit den Sitten, Gebräuchen und der Sprache dort vertraut. Er sei weder sozial noch beruflich gut in der Schweiz integriert. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über kein Beziehungsnetz verfüge, könne es ihm zugemutet werden, dorthin zurückzukehren und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neue soziale Kontakte aufzubauen. Dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Heimatland gegenüber der Schweiz ungünstiger seien, ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer lebe seit 13. Mai 2016 von seiner Ehefrau getrennt. In Bezug auf seine Ehefrau könne er sich also nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Er lebe auch getrennt von seinen Kindern. Ihm stehe ein Besuchsrecht zu. Art. 8 EMRK begründe praxisgemäss kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel. Der nicht sorge- beziehungsweise obhutsberechtigte Elternteil könne die familiäre Beziehung mit einem Kind ohnehin nur in einem beschränkten Rahmen pflegen. Um das Besuchsrecht wahrnehmen zu können, sei es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebe und dort über ein Anwesenheitsrecht verfüge. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben genüge es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden könne, wobei allenfalls dessen Modalitäten anzupassen seien. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind bestehe, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht tadellos verhalten. Den Kontakt zu seinen Kindern in der Schweiz könne er von seinem Heimatland mittels Besuchen und moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Verweigerung der Verlängerung verletze Art. 8 EMRK nicht. Ausserdem überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei daher recht- und verhältnismässig. 4.3. Alleine das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt laut BGE 135 I 153 ff. nicht, um eine Aufenthaltsverweigerung des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils zu rechtfertigen. Vorliegend ist es jedoch so, dass nebst der Zumutbarkeit der Ausreise auch ordnungspolitische Gründe (wachsender Schuldenberg) vorliegen, welche diese weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 135 I 153 E. 2.2.4). Damit ein ausländischer Staatsangehöriger aufgrund des von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutzes des Familienlebens einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch herleiten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann, bedarf es einer engen und effektiv gelebten Beziehung zu einem Familienangehörigen mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsbewilligung wie dies in Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gefordert wird, dies geht aus BGer 2C_846/2009 vom 27. April 2010 deutlich hervor. Deshalb kann diesbezüglich auf die Erwägung Ziff. 2.3 verwiesen werden. Steht aber selbst Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV einer Aufenthaltsverweigerung in vorliegendem Fall nicht entgegen, kann diese auch im Übrigen nicht unverhältnismässig sein. Denn wie die Vorinstanz zurecht ausführt, hat der Beschwerdeführer seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Heimatland verbracht und ist daher mit den Sitten, Gebräuchen und der Sprache dort vertraut. Dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Heimatland gegenüber der Schweiz ungünstiger sind, ändert an der Zumutbarkeit ebenfalls nichts. Die Aufenthaltsverweigerung ist daher verhältnismässig. Denn die Öffentlichkeit wird durch seinen Aufenthalt unter dem Strich langfristig über alle Massen belastet, auch wenn er zwischenzeitlich wieder geringe Beiträge zum Unterhalt der Familie beitragen würde. Und die Beziehung zu seinen Kindern kann der Beschwerdeführer wie andere auch mittels moderner Kommunikationsmittel aus der Ferne pflegen oder die Kinder im Rahmen von Kurzbesuchen hier in der Schweiz oder umgekehrt in seinem Heimatland sehen. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer um diese Gefahr und häufte trotzdem weiterhin Schulden an und wurde weiter straffällig, weshalb sich die Frage stellt, wie viel dem Beschwerdeführer tatsächlich am Kontakt zu seinen Kindern liegt. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend – die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann – hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben. Sein Begehren erschien angesichts seiner hier niederlassungsberechtigten Kinder nicht als aussichtslos. Ausserdem ist er offensichtlich prozedural bedürftig. Die Kosten gehen dementsprechend zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 Ingress sowie lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung der Entscheidgebühr ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist ebenfalls zu gewähren (Art. 99 Abs. 1 VRP). Die staatliche Honorarordnung wird für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege angewendet, wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (siehe Art. 30 Ingress lit. b Ingress und Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1‘000 bis CHF 12‘000 (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (vgl. Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Ein Pauschalhonorar von CHF 2‘000, das um einen Fünftel auf CHF 1‘600 zu kürzen ist, erscheint angemessen. Hinzu kommen die pauschalen Barauslagen von CHF 80 (d.h. vier Prozent von CHF 2‘000, Art. 28 HonO) und die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).

Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht: Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird entsprochen und Rechtsanwalt Roman Kern als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestimmt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CF 2‘000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘600 zuzüglich CHF 80 Barauslagen und Mehrwertsteuer.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

Zitate

Gesetze

13

AnwG

  • Art. 31 AnwG

AuG

  • Art. 50 AuG
  • Art. 62 AuG

AuGDer

  • Art. 96 AuGDer

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

HonO

  • Art. 19 HonO
  • Art. 28 HonO
  • Art. 29 HonO

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 99 VRP

Gerichtsentscheide

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