Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/248
Entscheidungsdatum
06.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/248 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.12.2017 Entscheiddatum: 06.12.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 06.12.2017 Strassenverkehrsrecht, Art. 16cbis Abs. 1 SVG.Der Beschwerdeführer ist Halter des Personenwagens, mit welchem eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h begangen worden war, Wie es auch nach schweizerischem Strafrecht zulässig ist, haben die österreichischen Strafbehörden ihn als Täter ins Recht gefasst. Der Beschwerdeführer hat die strafrechtliche Verurteilung rechtskräftig werden lassen. Es besteht kein Anlass, im Administrativverfahren von dieser tatsächlichen Feststellung abzuweichen (Verwaltungsgericht, B 2016/248).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 6. Juli 2018 gutgeheissen (Verfahren 1C_33/2018). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte A.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Hutter, Schützenwiese 8, 9451 Kriessern, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.Y. besitzt den Führerausweis seit Juli 1983. Gemäss Administrativmassnahmen- Register wurde er am 4. Juli 2012 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Autostrasse von 60 km/h um 25 km/h verwarnt. B. Am 30. Juni 2015 überschritt der Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern SG 000’000 auf der X.-Strasse in X./A um 12.28 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um rechtlich relevante 51 km/h. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verurteilte A.Y., den sie beim st. gallischen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt als Fahrzeughalter in Erfahrung gebracht hatte, am 24. August 2015 zu einer Geldstrafe von € 334 und aberkannte ihm am 5. Oktober 2015 das Recht, von seinem schweizerischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte machen, für die Dauer von zwei Wochen. Strafverfügung und Aberkennungsbescheid wurden unangefochten rechtskräftig. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eröffnete wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber A.Y. am 16. November 2015 ein Administrativverfahren und stellte ihm einen mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug in Aussicht. A.Y. machte am 23. November 2015 geltend, sein Sohn – der den Sachverhalt unterschriftlich bestätigte – habe den Personenwagen am 30. Juni 2015 in X. gelenkt. Am 13. Januar 2016 wies die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein Gesuch um Wiedererwägung der Strafverfügung und des Aberkennungsbescheides zurück. Am 28. Januar 2016 reichte A.Y. dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt diesen Entscheid sowie weitere Unterlagen ein, um zu belegen, dass er am Nachmittag des 30. Juni 2015 an einer Weiterbildung in K. teilgenommen habe und zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung zusammen mit zwei weiteren Personen in einem anderen Fahrzeug unterwegs zum Treffpunkt in S. gewesen sei. Am 3. März 2016 zog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt bei den österreichischen Behörden das Radarbild, auf welchem der Lenker des Fahrzeuges nicht sichtbar ist, bei. Es entzog A.Y. mit Verfügung vom 21. April 2016 den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Die Verwaltungsrekurskommission wies den dagegen erhobenen Rekurs nach mündlicher Verhandlung am 24. November 2016 ab, soweit er sich gegen den Entzug des Führerausweises richtete. Dass das in Österreich durchgeführte Strafverfahren den rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Sowohl im Straf- als auch im Aberkennungsverfahren seien dem Betroffenen dieselben Verfahrensrechte wie in der Schweiz zugestanden. Beide Verfügungen habe er aber unangefochten rechtskräftig werden lassen. Die im schweizerischen Administrativmassnahmeverfahren vorgebrachten Einwände hätte er – im Grenzgebiet wohnhaft – im österreichischen Strafverfahren vorbringen können und müssen. Das gelte umso mehr, als ihm angeblich sofort klar gewesen sei, dass er nicht gefahren sei. Es sei widersprüchlich, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben. Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h habe er nicht in guten Treuen davon ausgehen können, sie werde in der Schweiz ohne

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konsequenzen bleiben. Die in Österreich mit einem zweiwöchigen Fahrverbot belegte Geschwindigkeitsüberschreitung stelle – angesichts des Ausmasses – objektiv und – da sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht habe – subjektiv eine schwere Widerhandlung dar. Das Ausmass der Überschreitung rechtfertige es, die dreimonatige Mindestentzugsdauer spürbar zu erhöhen. Das österreichische Fahrverbot habe sich nur beschränkt ausgewirkt. Massnahmemindernd sei zu berücksichtigen, dass der Betroffene beruflich auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen sei. Die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügte Entzugsdauer von sechs Monaten sei zu bestätigen. C. A.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 13. Dezember 2016 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2016 und Ergänzung vom 12. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid vom 24. November 2016 und die Verfügung vom 21. April 2016 aufzuheben und es sei von jeder Administrativmassnahme zum Nachteil des Beschwerdeführers abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete mit Vermerk vom 18. Januar 2017 auf eine Vernehmlassung. Am 24. April 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung mit einer im „Rheintaler“ am 19. April 2017 erschienen Ratgeberkolumne zum Thema „Führerausweisentzug bei Delikt im Ausland?“. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Gegenstand der Beschwerde ist der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 24. November 2016. Da er an die Stelle der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 21. April 2016 getreten ist („Devolutiveffekt“, BGE 134 II 142 E. 1.4; BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1 und 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2), kann auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird, nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den vom Beschwerdegegner verfügten Führerausweisentzug die Vorinstanz in der Sache abgewiesen hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 13. Dezember 2016 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 12. Januar 2017 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten.
  2. Gemäss Art. 16c Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird der Führerausweis nach einer Widerhandlung im Ausland entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht nach Art. 16b SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Danach stellt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr auch bei günstigen objektiven und subjektiven Umständen grundsätzlich eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG dar (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 mit bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen; BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5 und 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 je mit Hinweis auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.6). Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Diese Grundsätze gelten auch für ausländische, insbesondere österreichische Straferkenntnisse, wenn sie in einem förmlichen Verfahren ergangen sind, das heisst dem Beschuldigten dieselben Verfahrensrechte wie in der Schweiz zustanden (vgl. BGE 129 II 168, BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.2, 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014, 6A.78/2002 vom 7. Februar 2003 E. 2.1). 3. Von den tatsächlichen Feststellungen im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn abzuweichen, besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Dass sich die österreichische Strafbehörde, welcher ein Radarbild des Fahrzeuges samt Kontrollschildern, aber ohne erkennbaren Führer vorlag und welcher der Lenker des Fahrzeugs nicht bekannt war, an den Fahrzeughalter gehalten hat, ist mit dem schweizerischen Strafrecht vereinbar. Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt (vgl. BGer 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (vgl. BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen ergeben sich aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie aus ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Um einer Bestrafung zu entgehen, muss der Halter den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die weitere Beweislage (z.B. Radaraufnahmen) ihn nicht ausschliessen, irgendwie entkräften (vgl. BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010, 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009, Ph. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 32 zu Art. 90 SVG). Verzichtet der Betroffene auf jegliche Mitwirkung, begibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Das kann aber die Behörden nicht an ihrer gesetzlichen Aufgabe hindern. Zu prüfen ist dann insoweit nur noch, ob die Behörden wirksame Verteidigungsmöglichkeiten gewährt und das Beweismaterial gesetzmässig verwendet haben (vgl. BGer 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Die österreichischen Strafbehörden haben eine Strafverfügung erlassen. Aus dem als Kann-Bestimmung formulierten § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht – abgeleitet werden, die Behörde sei zum Erlass einer sogenannten „Anonymverfügung“ verpflichtet gewesen. Die an den Beschwerdeführer adressierte Strafverfügung vom 24. August 2015 fasste ihn im Übrigen ausdrücklich als Täter ins Recht – „Sie haben die auf Freilandstrassen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten.“ – und war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Danach hätte der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, mit E-Mail oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn Einspruch einbringen und sich darin unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorbringen die der Verteidigung dienenden Beweismittel rechtfertigen können (act. 8/12 und 13). Auch die Rückweisung des Gesuchs um Wiedererwägung durch die österreichische Strafbehörde ist rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. Sie hing nicht – wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Januar 2016 an den Beschwerdegegner annimmt (act. 8/35 und 36) – davon ab, dass der Führer auf dem Radarbild nicht erkennbar war. Gemäss Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. Januar 2016 hätte der Antrag viel mehr binnen zwei Wochen ab Kenntnis der neuen Tatsache gestellt werden müssen und diese Tatsache hätte ohne Verschulden des Beschwerdeführers im Verfahren bisher nicht geltend gemacht worden sein müssen. Dass das österreichische Strafverfahren oder das Vorgehen der österreichischen Strafbehörde im konkreten Fall rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer, dem angeblich sofort klar war, dass er als Täter nicht in Frage gekommen sei (vgl. act. 8/23 Seite 3), hätte die Möglichkeit gehabt, seine Täterschaft zu bestreiten. Es erschiene angesichts der Grenznähe des Wohnortes des Beschwerdeführers einerseits und des Sitzes der zuständigen österreichischen Behörden anderseits sowie der fehlenden sprachlichen Barrieren auch nicht als unzumutbar, ein solches Verfahren zu führen. 3.2. Der Beschwerdeführer, der in der Grenzregion zu Österreich wohnt und arbeitet, musste angesichts des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung – sie betrug mehr als die Hälfte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 100 km/h – damit rechnen, dass das Delikt auch eine Administrativmassnahme in der Schweiz zur Folge haben würde. Aus der Beratungskolumne vom 19. April 2017 im „Rheintaler“ kann nichts anderes abgeleitet werden: Auch dort ist nicht die Rede davon, dass insbesondere den Bewohnern im Grenzgebiet die möglichen Folgen in Österreich begangener Verkehrsregelverletzungen nicht grundsätzlich bekannt wären. Ob eine Ergänzung der Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP und einer allfälligen Nachfrist zur Ergänzung gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VRP und ausserhalb des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässig ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 3.3. Schliesslich haben die Verwaltungsbehörden und die Vorinstanz weder dem Strafrichter unbekannte Tatsachen – es liegen lediglich Behauptungen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers vor, er habe den fraglichen Personenwagen im fraglichen Zeitpunkt in X./A nicht gelenkt, weil er im Fahrzeug eines Kollegen, der dies immerhin schriftlich bestätigt, mitgefahren sei – festgestellt noch zusätzliche Beweise – die vom Beschwerdegegner beigezogene Radaraufnahme lag auch der österreichischen Strafbehörde vor – erhoben. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Abweichen durch die Administrativbehörde namentlich nur dann angezeigt erscheint, wenn sich aus den (Straf-)Akten oder den konkreten Umständen des Einzelfalls – und nicht aus nachträglichen Vorbringen – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen ergeben und deshalb Anlass dafür besteht, zusätzliche Beweise zu erheben beziehungsweise Tatsachen festzustellen (vgl. BGer 1C_503/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.1.2, 1C_618/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde ist angesichts der Verpflichtung des Betroffenen nach Treu und Glauben, Einwände, die an den Grundfesten der Strafbarkeit des Verhaltens rühren, bereits im Strafverfahren vorzubringen, und der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren, nicht gehalten, zusätzliche Beweise zu erheben und beispielsweise die Kollegen, mit denen der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt unterwegs gewesen sein soll, als Zeugen unter Wahrheitspflicht zu befragen. Die zeitlichen Verhältnisse – Geschwindigkeitsüberschreitung in X./A um 12.28 Uhr, Abfahrt des Cars in S. um 12.45 Uhr – schliessen im Übrigen objektiv nicht aus, dass der Beschwerdeführer die Verkehrsregelverletzung begangen hat. 3.4. Vorinstanz und Beschwerdegegner sind dementsprechend zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2015 als Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern SG 000’000 um 12.28 Uhr auf der X.- Strasse (X 001) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um rechtlich relevante 51 km/h überschritten. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 51 km/h stellt nach der ständigen Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 Ingress und lit. a SVG dar. 4. Mit der vom Beschwerdegegner festgelegten und von der Vorinstanz bestätigten Entzugsdauer von sechs Monaten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Darauf ist dementsprechend nicht weiter einzugehen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 924).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. (...). 6. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

Zitate

Gesetze

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SVG

SVG.Der

  • Art. 16cbis SVG.Der

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP

Gerichtsentscheide

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