Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/246
Entscheidungsdatum
26.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/246 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.10.2017 Entscheiddatum: 26.10.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 26.10.2017 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG.Der 1975 geborene, aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer hält sich seit 1988 in der Schweiz auf. Er, seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende 1973 geborene Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder – das jüngste im Jahr 2000 geboren – sind in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Der seit 1995 mehrfach strafrechtlich verurteilte – unter anderem wegen mehrfachen Inumlaufsetzens falschen Geldes, Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht und falscher Anschuldigung – und verschuldete Beschwerdeführer wurde 1998 und 2006 fremdenpolizeilich verwarnt. 2012 wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. Nach einer Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten widerrief das Migrationsamt die seine Niederlassungsbewilligung. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2016/246).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. August 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_1015/2017). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte A.Y., Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dominik Sennhauser, ME Advocat AG, Poststrasse 1, 9100 Herisau gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.Y. (alias A.X. [act. 11/2]), geboren 1975, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste am 18. Juli 1988 im Alter von fast 13 Jahren in die Schweiz ein (act. 1 S. 3). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist zuletzt bis 1. April 2020 verlängert worden ist. Verheiratet ist er mit B.Y., ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, geboren 1973, mit der er drei gemeinsame Kinder hat. Das jüngste der Kinder ist 2000 geboren. Die Ehefrau und die Kinder verfügen ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen. B. A.Y. wurde seit 1995 mehrfach verurteilt, unter anderem mit Urteil des Kantonsgerichtes Z. vom 25. Mai 2004 wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes und Fahrens ohne Führerausweis zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie drei Jahren Landesverweisung, und mit Entscheid des Kreisgerichts S. vom 7. Januar 2016 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entzugs oder Aberkennung des Ausweises, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das SVG, mehrfacher versuchter falscher Anschuldigung und falscher Anschuldigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer Busse (vgl. act. 11/20; Vorakten [nachfolgend: Dossier], S. 188 ff. und S. 373 ff.). Aufgrund der erwähnten Verurteilungen sowie wegen Vorliegens diverser Betreibungen und Verlustscheine wurde A.Y. mit Verfügung vom 29. Juli 1998 erstmals fremdenpolizeilich verwarnt (act. 1 S. 3; Dossier, S. 85 ff.). Am 22. März 2006 wurde A.Y. erneut verwarnt (Dossier S. 215 ff.). Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht (Dossier S. 296 ff.). C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.Y. (act. 11/1.2). Gleichzeitig ordnete es an, er habe die Schweiz auf den Termin der Haftentlassung zu verlassen. Sollte er sich bei Rechtskraft der Verfügung wieder in Freiheit befinden, hätte er die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob A.Y., vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, mit Eingabe vom 25. Mai 2016 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Der Rekurs wurde am 22. November 2016 abgewiesen. D. A.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 29. November 2016 zugestellten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 und Ergänzung vom 24. Januar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten, eventualiter eine Verwarnung auszusprechen, subeventualiter die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subsubeventualiter die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Januar 2016 angetretene Vollzug der mit Urteil des Kreisgerichts S. vom 7. Januar 2016 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (act. 9.1-3) wurde vom 27. April bis 28. Mai 2017 (act. 14) und erneut vom 20. September 2017 bis 7. Januar 2018 unterbrochen (act. 20). Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Rechtsbegehrens sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 29. November 2016 zugestellten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 24. Januar 2017 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf die auch im Rahmen der Beschwerdeergänzung (act. 6) unbegründet gebliebenen Rechtsbegehren, dass bei Entzug der Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen beziehungsweise die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (vgl. VerwGE B 2013/260 vom
  2. Februar 2015 E. 1, www.gerichte.sg.ch).
  3. Die Niederlassungsbewilligung kann bei einem Ausländer wie dem Beschwerdeführer, der sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20, AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe wird bejaht, wenn die (bedingte oder unbedingte) Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.2.). Das Kreisgericht S. verurteilte A.Y. mit Entscheid vom 7. Januar 2016 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten; acht Monate waren unbedingt zu vollziehen. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erfüllt. 3. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung den Widerruf auch als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Widerruf setzt also voraus, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen der betroffenen Person an deren Verbleib in der Schweiz übersteigt. Bei dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen sind laut konstanter Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und seine Integration sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck mit einer weniger einschneidenden Massnahme, z.B. mit einer Androhung des Widerrufs der Bewilligung, erreicht werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3; Weisungen des Staatssekretariates für Migration [SEM], I. Ausländerbereich, Version 25.10.2013 Stand: 18. Juli 2016], Ziff. 8.3, abrufbar unter: www.bfm.admin.ch). Bei Beschwerdeführern mit Familie ergibt sich die Notwendigkeit der Interessenabwägung auch aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV. Ausgangspunkt und Massstab der Überprüfung ist das Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten und damit die verhängten Strafen bzw. das in den entsprechenden Strafurteilen zum Ausdruck kommende Verschulden. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht mit den Erwägungen der entscheidenden Strafbehörden auseinanderzusetzen, um zu einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eigenen Schluss betreffend die Schwere des Verschuldens und die Gefahrenprognose zu gelangen (VerwGE B 2011/58 vom 11. August 2011 E. 3.1). Denn beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung stehen weniger der Resozialisierungsgedanke oder die Prognose über das künftige Wohlverhalten als vielmehr das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Der Beurteilungsmassstab ist damit vorliegend im Vergleich zu den Strafbehörden strenger. Zu beachten ist dabei jedoch, dass laut Bundesgericht umso strengere Anforderungen an die Schwere des Verschuldens beziehungsweise den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen sind, je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt. Die Ausweisung und damit auch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist jedoch selbst bei einem Ausländer nicht ausgeschlossen, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist (BGE 130 II 176 E. 4.4.2). 4. Vorliegend ist es so, dass das Urteil des Kreisgerichts S. vom 7. Januar 2016 nicht begründet wurde. Ihm sind deshalb abgesehen von der Höhe der Strafe, die beachtlich ist, kaum Rückschlüsse auf das Verschulden des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es liegen jedoch etliche weitere Entscheide (Dossier, S. 105 ff.) und Dokumente (etwa das Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 2. Juni 2016) vor, in welchen der Beschwerdeführer als „äusserst uneinsichtig“ und „unbelehrbar“ beschrieben wird bzw. von seiner „anhaltenden Uneinsichtigkeit“ die Rede ist und ihm deshalb keine günstige Prognose gestellt wird (z.B. act. 11/4; Dossier, S. 168 und S. 184). Ebenfalls festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer sich weder von Vorstrafen noch bereits verbüssten Freiheitsstrafen oder laufenden Probezeiten von weiteren deliktischen Tätigkeiten abhalten liess (act. 11/4 S. 2). Diese Tatsachen betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers dürften auch das Kreisgericht S. bei seinem Entscheid geleitet haben. Bei den deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers handelt es sich keineswegs nur um Bagatelldelikte. Denn er durchbrach unter anderem in alkoholisiertem Zustand mit seinem Personenwagen eine mobile Polizeikontrolle und flüchtete sodann mit übersetzter Geschwindigkeit und ohne Licht vor den Polizeibeamten, die ihn verfolgten. Dabei krachte er in ein Wiesenbord. Durch solches und ähnliches Fahrverhalten gefährdete er andere Verkehrsteilnehmer. Auch bei anderen Gelegenheiten gefährdete er andere, indem er etwa in alkoholisiertem Zustand und beziehungsweise oder mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr. Dabei gefährdete er

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dasselbe Rechtsgut wie es bei Gewalt- oder Betäubungsmitteldelikten verletzt beziehungsweise gefährdet wird, nämlich das Rechtsgut von Leib und Leben. Neben den zahlreichen Delikten im Bereich des Strassenverkehrs wurde der Beschwerdeführer auch der falschen Anschuldigung schuldig gesprochen, weil er zwei Polizeibeamte wider besseres Wissen bezichtigt hatte, ihn wahrheitswidrig einer Straftat zu beschuldigen, und weil er sich anlässlich einer Polizeikontrolle als sein eigener Bruder ausgab (der in der Folge wegen Geschwindigkeitsübertretung bestraft wurde). Dieses Verhalten offenbart eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal sogar angehöriger Mitmenschen. Ebenfalls nicht ignoriert werden kann in der Strafgeschichte des Beschwerdeführers das Urteil des Kantonsgerichts Z. vom 25. Mai 2004 wegen mehrfachen in Umlaufsetzens von Falschgeld, das nicht nur von einer kriminellen Energie des Beschwerdeführers, sondern auch von einem entsprechenden Umfeld zeugt; denn der Beschwerdeführer hatte das Falschgeld nicht selbst hergestellt (Dossier, S. 23 ff.). Angesichts dessen wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers doch recht erheblich und vor allem ist von ihm aufgrund der Vielzahl der strafrechtlichen Verurteilungen keine Verhaltensänderung zu erwarten. Mit seinem deliktischen Verhalten dokumentierte der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Und trotz zweier fremdenpolizeilicher Verwarnungen und der Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung liess er sich nicht von weiteren Delikten abhalten. Dies ist deshalb relevant, weil bei der Schwere des Verschuldens nicht nur die Schwere des Delikts ins Gewicht fällt, sondern auch das Bewusstsein dessen, der sich über die Rechtsordnung hinweg setzt. Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Bundesgerichtsentscheid vom 26. September 2016 stützt (BGer 2C_159/2016 vom 26. September 2016), um zu begründen, warum sein Verschulden nicht schwer sei, so ist dem zu entgegnen, dass dieser Fall in Bezug auf die Delikte durchaus mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar scheint, weshalb auch vorliegend wie im referenzierten Entscheid ausser Frage steht, „dass der Beschwerdeführer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen [...] hat“ (vgl. BGer 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3.) und das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts damit wie im genannten Entscheid offensichtlich verletzt ist (BGer 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 4.1.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis heute immer wieder betrieben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden muss (act. 11/15-1.3; act. 11/23.1). Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung insgesamt hoch. Nicht zu berücksichtigen ist bei der Einschätzung des öffentlichen Interesses die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Familie im Fall seiner Ausreise sozialhilfebedürftig werden und der öffentlichen Hand zur Last fallen würde (act. 6 S. 5). Denn dies ist nicht gewiss, erwartet doch die familienrechtliche Rechtsprechung eine hundertprozentige Arbeitstätigkeit der Ehefrau, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt wird (vgl. statt vieler Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, II. Zivilkammer, 15. Mai 2017, FO.2016.5, E. 6.b). Dem gegenüber stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie (d.h. unter diesem Aspekt vor allem seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes, die beide in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind) und damit die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz (28 Jahre) sowie die Tatsache, dass er hier verheiratet ist und auch seine drei Kinder hier leben. In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer zudem integriert und bezieht keine Sozialhilfe beziehungsweise hat die in den Jahren 2000-2002 bezogenen Unterstützungsleistungen zurückgezahlt (act. 17; Dossier, S. 287). Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Schulzeit ausschliesslich im Kosovo verbracht (er beendete sie hier nicht) und ist somit mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland sowie mit der dortigen Sprache bestens vertraut. Gemäss seinen Angaben war er etwa mit seiner Ehefrau vom 27. Juli 2001 bis 20. August 2001 im Kosovo in den Ferien (Dossier, S. 32), und hat sich auch etwa im Dezember 2011 dort aufgehalten (act. 2/4 S. 9), obwohl er im aktuellen Beschwerdeverfahren behauptet, im Kosovo in keiner Weise verwurzelt zu sein (act. 6 S. 5). Auf eine enge Bindung des Beschwerdeführers zum Kosovo deutet zudem die Tatsache, dass seine Ehefrau selbst nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz bis heute nicht in der Lage ist, ohne Dolmetscher polizeilich einvernommen zu werden (Dossier, S. 316). Den Kontakt mit seinen mehrheitlich bereits erwachsenen Kindern, die unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 EMRK nicht zu berücksichtigen sind, aber auch mit dem 16-jährigen Sohn und seiner Ehefrau könnte der Beschwerdeführer gut via Skype oder mittels anderer moderner Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von Besuchs- und Ferienaufenthalten pflegen, würde er im Ausland leben (vgl. BGer 2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 4.2). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers sind somit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte recht, aber nicht sehr gewichtig. Ausserdem würde ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzen. Auch diesbezüglich hilft dem Beschwerdeführer die Berufung auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom 26. September 2016 nicht, denn im besagten Entscheid hatte der Betroffene sogar mehr als ein minderjähriges Kind, das in der Schweiz geboren wurde und das Bundesgericht hielt deutlich fest, dass der Betroffene angesichts der nach der Geburt der Kinder stattfindenden Verwarnungen sein Familienleben in der Schweiz bewusst aufs Spiel gesetzt habe. Auch vorliegend wurde der Beschwerdeführer lange nach der Geburt seiner Kinder (1994, 1996 und 2000), im Jahre 2006 ein zweites Mal ausländerrechtlich verwarnt. Am 3. Januar 2012 wurde ihm förmlich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. Mit seinen Verfehlungen im Nachgang zu diesen ausländerrechtlichen Sanktionen hat der Beschwerdeführer sein Familienleben in der Schweiz somit bewusst aufs Spiel gesetzt, wurde er von den zuständigen Behörden doch im Zusammenhang mit der Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung klar darauf hingewiesen, dass er sich künftig in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten habe, ansonsten er mit weitergehenden fremdenpolizeilichen Massnahmen wie dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechnen müsse (Dossier, S. 296 ff.). Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie seiner Familie und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Er ist sogar notwendig, da eine mildere Massnahem, d.h. eine erneute Verwarnung, offensichtlich nicht zum gewünschten Ziel führen, sondern den Beschwerdeführer im Gegenteil in seinem bisherigen Verhalten bestärken würde. 5. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 96 AuG

AuG.Der

  • Art. 62 AuG.Der
  • Art. 63 AuG.Der

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK
  • Art. 13 EMRK

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP

Gerichtsentscheide

7