Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/220
Entscheidungsdatum
06.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/220 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.12.2017 Entscheiddatum: 06.12.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 06.12.2017 Art. 13 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Art. 3 Abs. 2 StHG (SR 642.14).Steuerrechtlicher Wohnsitz. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Schlussfolgerung im vorinstanzlichen Entscheid, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 nicht im Kanton St. Gallen (Wohnort des Konkubinatspartners), sondern im Kanton Schwyz (Ort der unselbständigen Erwerbstätigkeit) befunden habe (Verwaltungsgericht, B 2016/220).Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_73/2018). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid

Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

S.Y., Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Steuerpflicht 2013

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. S.Y., geb. 1958, ist zusammen mit ihrem Lebenspartner K.A. Miteigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses (Grundstück Nr. 000) in X. Nachdem sie zuvor im Wohnhaus von K.A. in X. gelebt hatten, mieteten die Lebenspartner ab 1. August 2010 eine 2 ½-Zimmerwohnung in Q. und meldeten sich per 30. November 2010 in X. ab bzw. per 1. Dezember 2010 in Q. an. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 stellte das kantonale Steueramt fest, dass S.Y. für die Steuerperiode 2010 unbeschränkt in X. steuerpflichtig sei und in Q. nur Wochenaufenthalt begründet habe. Im Rechtsmittelverfahren wurde dies mit Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2014 bestätigt. Für die Steuerperioden 2011 und 2012 akzeptierte S.Y. die Steuerpflicht im Kanton St. Gallen. Seit 7. Januar 2013 war sie bei der A. AG mit Sitz in G. (bis Oktober 2014) bzw. H. (seit November 2014) tätig. b. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 stellte das kantonale Steueramt für 2013 eine weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht von S.Y. in X. fest; in Q. sei sie nur Wochenaufenthalterin (act. G 5/6 I/1). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt nach Durchführung einer Besprechung mit S.Y. mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid vom 9. März 2016 ab (act. G 5/6 I/4). Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs hiess die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 27. September 2016 gut, soweit sie darauf eintrat, und hob den Einspracheentscheid vom 9. März 2016 sowie die Verfügung vom 15. Dezember 2015 auf (act. G 2). B. a. Gegen diesen Entscheid erhob das Kantonale Steueramt mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte Aufhebung des Entscheids sowie Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. März 2016 (act. G 1). b. In der Vernehmlassung vom 2. November 2016 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. G 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 18. November 2016 Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids (act. G 7). c. In der Stellungnahme vom 28. November 2016 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und ging auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin ein (act. G 9). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in einer weiteren Eingabe vom 19. Dezember 2016 (act. G 14). d. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. (...).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht für die Steuerperiode 2013 eine unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdegegnerin im Kanton St. Gallen (Gemeinde X.) verneinte. Nach Art. 13 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton St. Gallen haben. Im interkantonalen Verhältnis steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot die Besteuerung des Einkommens und Vermögens einer unselbständig erwerbstätigen Person demjenigen Kanton zu, in dem die Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Nach Art. 13 Abs. 2 StG hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hier befindet (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1). Diese Regelung entspricht den Vorgaben in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, StHG) und lehnt sich weitgehend (vgl. BGE 138 II 300 E. 5.3) an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210). 2.2. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht für das ganze laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton, in welchem die Person am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist somit der 31. Dezember des Steuerjahres (Art. 68 StHG). Der Wechsel von einem alten zu einem neuen Wohnsitz ist dann vollzogen, wenn die Absicht des dauernden Verbleibs am neuen Wohnort tatsächlich gelebt und durch diesen Aufenthalt eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes stattfindet. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die ideellen (Angehörige, Freundes- und Bekanntenkreis) und materiellen Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. In Bezug auf die Beweislast gilt, dass steuerbegründende Tatsachen von der Steuerbehörde nachzuweisen sind, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, die die Steuerschuld aufheben oder mindern. Die Steuerbehörde hat demnach den steuerrechtlichen Wohnsitz, der die persönliche steuerrechtliche Zugehörigkeit begründet, als Voraussetzung der Besteuerung nachzuweisen. Der Hauptbeweis gilt in der Regel als erbracht, wenn der von der Steuerbehörde angenommene Wohnsitz als sehr wahrscheinlich erscheint. Diesfalls obliegt es der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte steuerpflichtigen Person, den Nachweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Steuerpflicht dann als sehr wahrscheinlich, wenn sich das Hauptsteuerdomizil bereits seit längerer Zeit unangefochten in diesem Kanton befand. Im Zweifel, d.h. wenn der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht ist, ist das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten (vgl. VerwGE B 2015/39 vom 26. Oktober 2016, E. 2.2, mit Hinweis auf BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005, E. 2.3, BGer 2P.203/2006 vom 1. März 2007, E. 2.3, und BGer 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009, E. 4.3). 3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter anderem fest, der Stromverbrauch in der Wohnung in Q. habe sich von 404 kWh (2011) bzw. 581 kWh (2012) auf 1‘175 kWh (2013) praktisch verdoppelt. Bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sei bei Alleinbenützung von einem Basiswert von 2‘200 kWh/Jahr bzw. ohne Geschirrspüler von 1‘975 kWh/Jahr auszugehen. Waschmaschine und Wäschetrockner würden zusammen ca. 475 kWh jährlich ausmachen. Bei wenig intensivem Gebrauch von Kochherd und Backofen und häufigem Auswärts-Essen sei eine Reduktion des Basiswerts um weitere 50 bis 75 kWh pro Person möglich (act. G 2 S. 6 mit Quellenhinweisen). Folglich betrage der durchschnittliche Stromverbrauch für einen Einpersonenhaushalt ca. 1‘425 kWh pro Jahr. Der Stromverbrauch der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013 (1‘175 kWh) lasse auf einen regelmässigen Aufenthalt in der Wohnung in Q. schliessen, wenn auch bei wenig intensivem Gebrauch der elektrischen Geräte. Es erscheine sodann plausibel, dass die Wahl auf Q. gefallen sei. Durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit in G. am 7. Januar 2013 habe sich der Arbeitsweg von 1.5 Stunden (X.) auf etwa dreissig Minuten (Q.) verkürzt. Für den Weiterbestand des Lebensmittelpunktes in X. spreche demgegenüber, dass ihr Lebenspartner in X. lebe und sie per 1. Mai 2006 den Landwirtschaftsbetrieb ihres Lebenspartners pachtweise übernommen, die Tiere sowie das Inventar gekauft und sich bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen als selbständige Landwirtin angemeldet habe, wobei sie die Betriebsführung innehabe. Entsprechend habe sie im Jahr 2013 Direktzahlungen von rund Fr. 13‘000.-- (act. G 5/6 II/29) erhalten. Nach dem im Rekursverfahren eingeholten Bericht des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Landwirtschaftsamtes vom 6. September 2016 (act. G 5/15) reiche eine gelegentliche Anwesenheit der Beschwerdegegnerin zur Betriebsführung aus. Obwohl die Beschwerdegegnerin nach wie vor als Gesellschafterin der M. GmbH mit Wohnort X. im Handelsregister eingetragen sei, rechtfertige es sich aufgrund der Umstände (Vollzeitbeschäftigung in G., Wohnung in Q. mit einem Stromverbrauch, der auf eine regelmässige Nutzung schliessen lasse), trotz der Beziehung zu ihrem Lebenspartner und der Führung des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs die Annahme, dass der Lebensmittelpunkt in X. per Ende 2013 nicht mehr bestehe (act. G 2 S. 6 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen gegenteiligen Standpunkt unter anderem damit, dass bei einem gefestigten Konkubinat - wie vorliegend - eine natürliche Vermutung bestehe, dass sich der Lebensmittelpunkt am steuerlichen Wohnsitz des Konkubinatspartners (in X.) befinde. Der Stromverbrauch im Jahr 2013 mache zwar glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin regelmässig in Q. aufgehalten habe. Bei Wochenaufenthaltern sei jedoch ein erhöhter Stromverbrauch normal und für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes wenig aussagekräftig. Weitaus interessanter hierfür sei der (tiefe) Stromverbrauch in Q. im Jahr 2012, in welchem die Beschwerdegegnerin arbeitslos gewesen sei. Der Stromverbrauch sollte während dieser Zeit deutlich höher ausfallen als während der Erwerbstätigkeit, sei doch eine erwerbslose Person vermehrt zuhause bzw. am Lebensmittelpunkt. Da bei festen Partnerschaften der Familienort stärker zu gewichten sei als der Arbeitsort, befinde sich der steuerrechtliche Wohnsitz ebenfalls in X. Die Beschwerdegegnerin sei sodann nicht nur Gesellschafterin der M. GmbH, sondern arbeite auch für diese (Steuererklärung 2012). Sie sei schon seit vielen Jahren zuständig für den Einkauf (www. ... .ch). Ob sie hierfür entschädigt werde, sei unerheblich. Zu berücksichtigen sei auch die Führung des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs. Auch die Wohnsituation spreche für X. (6-Zimmer-Bauernhaus). Aus dem äusserst bescheidenen Mietzins der Wohnung in Q. (Fr. 1‘340.-- p.m. netto für 2 ½-Zimmer) könne einzig der Schluss gezogen werden, dass die Wohnfläche klein und der Ausbaustandard rudimentär sei. Die Umstände würden darauf hindeuten, dass die Wohnung lediglich als Schlafstätte während der Arbeitswoche diene. Die Beschwerdegegnerin habe im Wesentlichen lediglich den Nachweis für den Wochenaufenthalt in Q. sowie den Arbeitsplatz in G. erbracht. Weitergehende Vorbringen seien weder nachgewiesen noch glaubhaft (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hält dem unter anderem entgegen, die reine Vermutung des Beschwerdeführers (ohne die Verhältnisse zu kennen), die Wohnsituation spreche für einen Wohnsitz in X., sei klar unzutreffend. Hier von einer komfortablen Wohnmöglichkeit zu sprechen für jemanden, der täglich in G./H. arbeite, entspreche schlichtweg nicht der Wahrheit. Sodann sei es augenscheinlich unpassend, bei der geräumigen 2 ½-Zimmerwohnung in Q. von einem rudimentären Ausbaustandard auszugehen. Ein immer verfügbares und funktionierendes Internet sei für ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr wegzudenken, da auch immer wieder Vorbereitungen für einen verantwortungsvollen Posten am Abend und am Wochenende anfallen würden. Die Nähe zum „Zentrum“ und der massiv kürzere Arbeitsweg erhöhe ihre Lebensqualität enorm. Ihre Freunde im nahen Umkreis seien aus ihrem Leben nicht mehr wegzudenken. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass es sich dabei um eine Schlafstätte handle, treffe überhaupt nicht zu. Von einem Wochenaufenthalt in Q. auszugehen, sei demnach nicht angemessen, zumal sie beruflich eine leitende Stellung einnehme (act. G 7). 3.3. 3.3.1. Hinsichtlich des für die Wohnsitzbestimmung massgebenden Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insoweit nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGer 2C_175/2008 vom 22. August 2008, E. 3.1). Hält sich eine Person abwechselnd an zwei Orten in der Schweiz auf, ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem sie stärkere Beziehungen unterhält (vgl. BGE 125 I 54, 132 I 29 E. 4.2; BGer 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012, E. 3.1). Bei Unselbständigerwerbenden ist der Lebensmittelpunkt in der Regel jener, von dem aus während der Woche der täglichen Arbeit nachgegangen wird, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur (zum Ganzen statt vieler BGer 2C_178/2011 vom 2. November 2011, E. 2.2). Hinsichtlich der Beweisführung begründet der Umstand, wonach ein unverheirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, an welchem er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachgeht, eine natürliche Vermutung, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt und mithin sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich entkräften, wenn er sich regelmässig an einem Ort aufhält, mit welchem er aus bestimmten (vorab familiären) Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis solcher Beziehungen am betreffenden Ort, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass der Betreffende gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. Dies entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der üblichen Mitwirkungs- und Auskunftserteilungspflicht bezüglich der für die Besteuerung massgebenden Umstände (zum Ganzen BGer 2C_178/2011, a.a.O., E. 2.3; VerwG B 2012/25 vom 13. November 2012, E. 2.2). 3.3.2. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Nachweis der Wohnsitzverlegung im Jahr 2013, d.h. mit dem Antritt der neuen Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdegegnerin, als erbracht zu gelten hat oder ob weiterhin das bisherige Domizil in X. als fortbestehend zu betrachten ist (vgl. vorstehende E. 2.2). Aufgrund der Akten ist dargetan, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie zuvor seit dem 15. September 1998 (act. G 1 S. 3) mit ihrem Lebenspartner in dessen Bauernhaus mit einer 4- und einer 1.5- Zimmerwohnung in X. gewohnt hatte, ab 1. August 2010 eine 2 ½-Zimmerwohnung in Q. mietete und sich per 30. November 2010 in X. ab- bzw. per 1. Dezember 2010 in Q. anmeldete. Seit 7. Januar 2013 war sie bei der A. AG mit Sitz in G. (bis Oktober 2014) bzw. H. (seit November 2014) tätig, nachdem sie vor ihrer Arbeitslosigkeit (vgl. act. G 5/6 II/3) in L. (vgl. act. G 7 S. 2) gearbeitet hatte. Die 1958 geborene Beschwerdegegnerin lebt nach ihren Darlegungen nicht in einer eingetragenen Partnerschaft mit ihrem in X. wohnenden Partner und hat auch keinen Konkubinatsvertrag abgeschlossen. Sie habe keine Kinder und ihre einzige Schwester lebe im Ausland. Sie verbringe ihre Freizeit in Q. mit einem wachsenden Freundeskreis. Durch die neue Arbeitsstelle habe sie neue Freunde gewinnen können, mit denen sie nicht nur zusammenarbeite, sondern häufig auch ihre Freizeit verbringe. Ihr Auto sei im Kanton Schwyz eingelöst, ihr Hausarzt befinde sich in Q. und ihre Krankenkasse im Kanton Schwyz. Bei der Schwyzer KB besitze sie ein Konto und tätige in der Region Q. ihre Einkäufe. In Q. verfüge sie über einen Telefon-, Internet- und TV-Anschluss. Insbesondere während der Sommermonate besuche sie nur noch selten das Ferienhaus in X. Letzteres liege im Übrigen 4.5 km vom Dorfzentrum (X.) entfernt und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei schwer erreichbar (kein ÖV-Anschluss, eingeschränkte Schneeräumung usw.). Zudem fehle es dem Haus, welches aus dem Jahr 1798 stamme, an Komfort. Der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz fehle und die Internetverbindung sei stark eingeschränkt (Satelliten-Verbindung). Letztere erfülle nicht den Bedarf von Jemandem, der das Internet tagtäglich aus beruflichen Gründen brauche. Diese Faktoren und die fehlende Möglichkeit, den Wohnbereich an das heutige Leben anzupassen, hätten zur Verlegung des Wohnortes nach Q., in die Nähe des Arbeitsortes und zu Freunden, geführt (act. G 7). Ein Anlass, diese im Wesentlichen unbestritten gebliebenen (vgl. act. G 1 und G 9) Gegebenheiten in Frage zu stellen, ist aus den Akten nicht ersichtlich. 3.3.3. Für das streitige Jahr 2013 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in X. als auch in Q. (in der Nähe des Arbeitsortes) über eine Wohnung verfügte. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin bewohnt sie in Q. eine geräumige 2 ½- Zimmerwohnung mit grossem Balkon und Autoabstellplatz (act. G 7 S. 4). Der Mietvertrag für diese Wohnung lautet auf die Beschwerdegegnerin und K.A. gemeinsam (act. G 5/6 III/6). Die Rechnung für Elektrizität lautet auf den Namen des Partners der Beschwerdegegnerin (act. G 5/2 B16). Aufgrund der verhältnismässig grossen Distanz zwischen X. und G. hätte für die Beschwerdegegnerin mit Blick auf ihre leitende Stellung keine realistische Möglichkeit bestanden, von beiden Orten aus der Arbeit nachzugehen und ihre persönlichen Beziehungen zu pflegen, so dass sie auf eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsorts angewiesen war. Die Beschwerdegegnerin bedurfte sodann angesichts ihres Arbeitspensums an den Arbeitstagen nicht zwingend einer grossen Wohnung. Im Weiteren stellt der Stromverbrauch der Wohnung in Q. mit Blick auf die konkreten Verhältnisse ein Indiz für eine tatsächliche Wohnnutzung durch die Beschwerdegegnerin dar, welches für die Domizilvermutung am Arbeitsort spricht (vgl. zum Ganzen BGer 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der diesbezüglichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid lässt der Stromverbrauch eine dauernde Benützung dieser Wohnung durch eine (beruflich engagierte) Person plausibel erscheinen; der Stromverbrauch für das Folgejahr (2014) lag auf einem ähnlichen Niveau (1‘159 im Vergleich zu 1‘175 kWh; vgl. act. G 5/2 B16). 3.3.4. Während der Beschwerdeführer von einem Konkubinatsverhältnis ausgeht (act. G 1), stellt dies die Beschwerdegegnerin in Abrede, unter anderem mit dem Hinweis,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbst in einem Konkubinatsverhältnis müsse immer davon ausgegangen werden, dass dieses schnell und unbürokratisch beendet werden könne (act. G 7). Die Frage, ob von einem Konkubinat im Sinn einer gefestigten Partnerschaft auszugehen ist, hat insofern eine Bedeutung, als bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes bei getrenntem Arbeits- und Familien- bzw. Partnerschaftsort den ideellen Beziehungen zum Familienort bzw. dem Ort der Partnerschaft in der Regel grössere Bedeutung beigemessen wird als den materiellen Beziehungen zum Arbeitsort (vgl. Zigerlig/Oertli/ Hofmann, a.a.O., II. Rz. 22). In welchem Fall von einem qualifizierten Konkubinat gesprochen werden kann, beurteilt sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem umfassenden Beistand, den die Partner sich zu leisten bereit sind. Nicht vorausgesetzt ist, dass ein Konkubinat mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist. M.a.W. kommt es auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners nicht an, sondern von Bedeutung ist ausschliesslich seine Unterstützungsbereitschaft (vgl. (BGer 5C.93/2006 vom 23. Oktober 2006, E. 2.3 mit Hinweisen). Tatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 und auch danach Pächterin des Landwirtschaftsbetriebs des Lebenspartners war, die anfallenden Arbeiten jedoch - abgesehen von administrativen Aufgaben (vgl. act. G 5/11 und G 5/15) - im Wesentlichen von ihm selbst erledigt wurden. Diese Konstellation deutet - gleich wie der Umstand, dass beide Lebenspartner den Mietvertrag für die Wohnung in Q. gemeinsam unterzeichneten - auf ein aktives Zusammenwirken und eine gegenseitige Unterstützung der Lebenspartner hin. Vor diesem Hintergrund ist kein begründeter Anlass ersichtlich, aufgrund dessen das Bestehen einer langjährigen Lebenspartnerschaft in Frage zu stellen wäre; von einer solchen ging implizit auch der vorinstanzliche Entscheid aus. Somit besteht eine Konkurrenz zwischen Arbeits- und Familienort, indem der Arbeitsort und der Ort der partnerschaftlichen Beziehungen auseinanderfallen. In dieser Situation liegt die Beweislast hinsichtlich einer Verlegung des Lebensmittelpunktes in den Kanton Schwyz bei der Beschwerdegegnerin. 3.3.5. Hinsichtlich des Landwirtschaftsbetriebs in X. ist als erstellt zu erachten, dass eine gelegentliche Anwesenheit der Beschwerdegegnerin zur Betriebsführung ausreicht (act. G 5/15). Sodann blieb unbestritten, dass sie während ihrer Arbeitslosigkeit im Jahr 2012 in der M. GmbH, an welcher sie eine geringfügige Beteiligung besitzt, tätig war,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie dort jedoch schon seit langem nicht mehr für den Textileinkauf zuständig ist (vgl. act. G 7 S. 3 oben; act. G 9). Hieraus lassen sich somit keine Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in X. in dem in Frage stehenden Jahr 2013 ableiten. Die Vorinstanz erachtete für das Jahr 2013 einen Lebensmittelpunkt der Beschwerdegegnerin in Q. als belegt, da sie an diesem Ort ihrer Arbeit nachging, dort ihren täglichen Bedarf (Einkäufe, Arztbesuche usw.; act. G 5/2 B26 f.) deckte, ihr Fahrzeug einlöste (act. G 5/2 B21) und auch über persönliche Beziehungen (vgl. Freundesliste in act. G 5/2 B17) verfügte. Die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach das Knüpfen von Kontakten mit steigendem Alter immer schwieriger werde und die geltend gemachten Beziehungen in Q. in keiner Weise glaubhaft seien (act. G 9), erscheint in dieser Pauschalität als nicht fundiert bzw. als aktenwidrig (vgl. act. G 5/2 B17). Die vom Beschwerdeführer behauptete fehlende Glaubwürdigkeit der persönlichen Kontakte blieb ohne jeden konkreten Anhaltspunkt, aufgrund dessen die angeführten Kontakte in Frage zu stellen wären. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Stromverbrauch im Jahr 2012 betrifft (act. G 1 S. 3 unten), ist festzuhalten, dass es vorliegend ausschliesslich um das Jahr 2013 geht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Weiteren als fehlend gerügten Telefon/TV/Internet-Rechnungen (act. G 1 S. 3 unten) ist festzuhalten, dass sich aus den Konto-Auszügen der Schwyzer Kantonalbank jeweils monatliche Zahlungen an Cablecom und Swisscom im Bereich von über zweihundert Franken ergeben (act. G 10). Im Übrigen handelt es sich bei der Feststellung des Beschwerdeführers, dass sich eine erwerbslose Person vermehr an ihrem Lebensmittelpunkt aufhalte (act. G 1 S. 2), um eine Mutmassung betreffend das Jahr 2012, welcher für die Wohnsitzfrage betreffend das Jahr 2013 kein Beweiswert zugemessen werden kann. Aufgrund der vorhandenen Fakten erscheint es im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums vertretbar, wenn die Vorinstanz einen (sehr wahrscheinlichen) tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdegegnerin im Sinn eines Lebensmittelpunktes in X. - nachdem sie dies für 2010 noch bejaht hatte und dies auch für die Folgejahre 2011 und 2012 unbestritten geblieben war - im Jahr 2013 nicht mehr mit zureichenden Gründen als gegeben erachtete. Hieran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in X. über Miteigentum an einem Wohn- und Geschäftshaus verfügt (act. G 1 S. 3), nichts zu ändern. Anhaltspunkte für sachverhaltsmässig unrichtige Annahmen im vorinstanzlichen Entscheid sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Ermessensausübung hat das Verwaltungsgericht, das nach Art. 61 Abs.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1 VRP nur zur Rechtskontrolle befugt ist, zu respektieren. Eine Ermessenskontrolle steht ihm nicht zu; im Fall der Ausübung pflichtgemässen Ermessens ist ihm eine Korrektur verwehrt. 4. 4.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt sich die Schlussfolgerung im vorinstanzlichen Entscheid, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 nicht mehr in X. befand, nicht beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. (...). 4.3. Die Beschwerdegegnerin stellte keinen Antrag auf Entschädigung von ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Staat (Kantonales Steueramt) bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1‘500.--.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Schmid

Zitate

Gesetze

4

StG

  • Art. 13 StG

StHG

  • Art. 3 StHG
  • Art. 68 StHG

VRP

  • Art. 98bis VRP

Gerichtsentscheide

17