Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/217
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/217 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.02.2018 Entscheiddatum: 13.02.2018 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 13.02.2018 Strassenverkehrsrecht, Anordnung einer Kontrollfahrt, Art. 15d Abs. 5 SVG, Art. 29 Abs. 1 VZV.Die über 84-jährige Beschwerdeführerin fiel der Kantonspolizei wegen mehrerer Regelverstösse auf, welche auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen sowie – namentlich das Nichtbefolgen der Matrix-Leuchte „Stopp Polizei“ am (zivilen) Polizeifahrzeug – regelmässig strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Vorinstanz durfte die Anordnung einer Kontrollfahrt bestätigen, ohne das ihr zustehende Ermessen zu überschreiten (E. 4.3), (Verwaltungsgericht, B 2016/217). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte A.Y., Beschwerdeführerin, vertreten durch C.Y., gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Zwischenverfügung (Anordnung einer Kontrollfahrt)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.Y., geboren 1933, erwarb am 2. Oktober 1961 den Führerausweis der Kategorien B, D1, BE und D1E sowie am 1. April 2003 einen solchen der Kategorie A (act. 13/7). Am 16. November 2015 stellte ihr das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt gestützt auf eine vertrauensärztliche Untersuchung vom 13. November 2015 wegen Atemnot beim Gehen eine Parkkarte für behinderte Personen aus (act. 13/2/5 und act. 13/8/1-4). B. Gemäss Feststellungen der Kantonspolizei St. Gallen vom 31. Dezember 2016 (act. 13/2/4 und act. 13/8/5) lenkte A.Y. am 24. Dezember 2015 um 10.35 Uhr einen Personenwagen mit offener Heckklappe auf der M.-strasse über den P.-kreisel bis zu ihrem Wohnort an der O.-strasse 00 in X. Sie befolgte weder die Matrix-Leuchte „Stopp Polizei“ auf dem ihr folgenden zivilen Polizeifahrzeug noch zeigte sie Richtungsänderungen – Ausfahrt P.-kreisel, Abzweigungen L.-strasse und O.-strasse – an. Die Polizei stellte zudem mehrere unkoordinierte Lenkbewegungen fest. Weil A.Y.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anlässlich der Kontrolle vergass, das Automatikgetriebe des Fahrzeugs in die Position „P“ zu stellen, rollte der Personenwagen ungewollt und von ihr unbemerkt in Richtung Garage. C. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine Kontrollfahrt an (act. 13/2/2). Dagegen rekurrierte A.Y., vertreten durch ihren Sohn C.Y., am 11. Februar 2016 an die Verwaltungsrekurskommission (act. 13/1), welche den Rekurs mit Entscheid vom 29. September 2016 abwies (act. 2). D. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 29. September 2016 (versandt am 30. September 2016) erhob A.Y. (Beschwerdeführerin) durch ihren Sohn am 23. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Rekurs gegen die Zwischenverfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (Beschwerdegegner) vom 11. Februar 2016 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge gutzuheissen und die Zwischenverfügung vom 27. Januar 2016 aufzuheben. Eventualiter sei der Rekursentscheid vom 29. September 2016 zur Überarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1). Am 28. November 2016 ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (act. 8 f.). Mit Vernehmlassung vom 30. November 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 12). Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 17). Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 trat er auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Verfügung vom 7. März 2017 nicht ein (act. 20). Gleichentags verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Vernehmlassung (act. 21.1). Am 2. Juli 2017 liess sich die Beschwerdeführerin (act. 25) und am 28. Juli 2017 die Vorinstanz (act. 27) abschliessend vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 23. Oktober 2016 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 28. November 2016 (act. 9) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP), zumal Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen sind, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl schadet der Beschwerdeführerin nicht (vgl. VerwGE B 2016/70 vom 28. Juni 2016 E. 1 mit Hinweis auf BGer 1C_751/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufforderung des Beschwerdegegners vom
  2. Oktober 2016, einen Termin für die Kontrollfahrt zu vereinbaren, wehrt (act. 9, Ziff. II/8 und III/6, act. 25). Abgesehen davon, dass dieses Schreiben nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete, haben die Vorinstanz und der Beschwerdegegner anerkannt (act. 7, 27, 28.1, 28.3), dass dieses Schreiben nichtig ist, d.h. ihm jegliche Rechtsverbindlichkeit fehlt (vgl. hierzu BGer 1C_573/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
  3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst vor (act. 9, Ziff. II/6, Ziff. III/2), sie habe die von ihr angebotenen Beweise (Parteibefragung, Augenschein, Gutachten betreffend Verkehrssicherheit in X., Zeitungsberichte zur Rasersituation in X., Überprüfung Kontrollsystem Kantonspolizei, Aufzeichnungen Videoüberwachung des fraglichen Strassenabschnitts, private Videoaufnahmen, act. 13/1 und 13/16) nicht abgenommen. 2.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) gehört, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 und Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 88, sowie G. Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 48). 2.2. Die Vorinstanz stellte sich in Erwägung 3f des angefochtenen Entscheides (act. 2, S. 7 f.) auf den Standpunkt, die Abnahme der weiteren, von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismittel sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit gehabt, sich schriftlich zu äussern. Ihr Sohn sei nicht anwesend gewesen, als sie kontrolliert worden sei. Ob der fragliche Strassenabschnitt als Raser- und Promenierstrecke gelte, sei nicht entscheidrelevant. Dem ist nichts entgegenzuhalten. Selbst wenn der Sohn der Beschwerdeführerin gemäss eigener, nicht weiter belegter Darstellung und entgegen den Feststellungen der Kantonspolizei (act. 13/2/4) an der Kontrolle vom 24. Dezember 2015 anwesend gewesen sein sollte, hatte er als Vertreter der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ohne Weiteres ebenfalls Gelegenheit, seine Sicht der Dinge schriftlich darzulegen. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung liegt nicht vor. 3. Nicht nachvollziehbar ist zudem (act. 9, Ziff. III/4), weshalb das Vorgehen der Vorinstanz Art. 54 VRP verletzt haben sollte. Inwiefern im Rekursverfahren eine gütliche Verständigung nach Art. 54 VRP herbeigeführt hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt (vgl. hierzu VerwGE B 2003/213 vom 11. Mai 2004 E. 3b und VerwGE B 2006/17 vom 9. Mai 2006 E. 2c/aa mit Hinweisen auf Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1113 ff. und U. Cavelti, Gütliche Verständigung vor Instanzen der Verwaltungsrechtspflege, in: AJP 2/95, S. 175, www.gerichte.sg.ch, sowie A. Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, § 28 N 27 ff.). 4. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die Frage, ob die Kontrollfahrt zu Recht angeordnet wurde. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend (act. 9 Ziff. III/ 1), die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollfahrt seien nicht erfüllt. Die Kontrollfahrt sei nicht erforderlich (act. 9 Ziff. III/5 und 7). 4.1. Über 70-jährige Ausweisinhaber müssen sich alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen (Art. 15d Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, SVG, und Art. 27 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51, VZV). Bestehen Bedenken über die Fahrkompetenz oder -eignung eines Fahrzeugführers (Art. 14 SVG), so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (vgl. Art. 15d Abs. 5 SVG, Art. 29 Abs. 1 und Art. 5j Abs. 2 VZV, BGer 1C_497/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.1.2 sowie J. Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 50, und K. Knöpfli, Die heutige Bedeutung und Praxis von Fahreignungsuntersuchungen, in: Probst/Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 21.-22. Juni 2016, Bern 2016, S. 219 ff., S. 237 f.). Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a sowie Art. 5j Abs. 3 VZV). Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (Art. 29 Abs. 3 VZV). Voraussetzung für die Anordnung einer Kontrollfahrt sind Bedenken über die Fahrkompetenz oder -eignung. Die Kontrollfahrt dient der Abklärung, ob die betroffene Person über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsregeln verfügt und ein Motorfahrzeug sicher zu führen versteht (vgl. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV). Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, welche Zweifel am fahrerischen Können wecken. Bei älteren, auffälligen Lenkern lässt sich mit der Kontrollfahrt namentlich abklären, ob ihre Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs genügt. Es besteht aber keine grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen. Aus diesem Grund kann eine Kontrollfahrt nicht ausschliesslich aufgrund des Alters angeordnet werden. Andererseits dürfen aber die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht überspannt werden, handelt es sich doch um eine die betroffene Person nicht übermässig belastende Massnahme, die dem Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer) dient und auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst liegt. Insofern genügt es, wenn ältere Fahrzeuglenker durch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrfehler auffällig geworden sind, die auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können. Erforderlich sind insoweit gravierende Fahrfehler, welche regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach sich ziehen können. Dies ist etwa der Fall beim Verursachen mehrerer Unfälle innert kurzer Zeit, beim grundlosen Abkommen von der Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder beim Missachten des Rechtsvortritts sowie mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr. Eine positive vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung schliesst die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht aus. Der Arzt äussert sich zur medizinischen Eignung (Sehschärfe, Gehör usw.) und kann im Arztzimmer nicht beurteilen, wie sich jemand am Steuer verhält. Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen ist, verfügt die Verwaltungsbehörde über einen erheblichen Spielraum des Ermessens (vgl. BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 f. mit Hinweisen auf BGE 127 II 129 E. 3, BGer 1C_422/2007 vom 9. Januar 2008 und BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007, besprochen von B. Carron, in: JdT 2013 I p. 352, A. A. Roth, Rechtsprechung unter der Lupe, in: Giger/Kuhn/Seidl [Hrsg.], Strassenverkehr 1/2012, Zürich/St. Gallen 2012, S. 33, P. Weissenberger, Tatort Strasse, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht und zu den strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen im Jahr 2011, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, S. 550 ff., S. 559 f., sowie Roth/ Fiolka, Straf- und Verwaltungsrecht – Wichtige Urteile, in: Probst/Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 14.-15. Juni 2012, Bern 2012, S. 294 ff., S. 330 f., siehe auch BGer 1C_580/2012 vom 13. November 2013 E. 3.1 und BGer 1C_285/2012 vom 20. Februar 2013 E. 2.1 je mit Hinweisen, P. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 15d SVG Rz. 106 ff., sowie H. Giger, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl. 2014, Art. 15d Rz. 8). 4.2. Die Rekursinstanz ermittelt den rechtserheblichen Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, wobei vorbehältlich der Wahrung des öffentlichen Interesses nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen sind (Art. 57 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 12 VRP). Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unrichtig gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfestlegung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt wurden (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 587 f.). Das Verwaltungsgericht prüft die Anordnung einer Kontrollfahrt in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VRP lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüber- bzw. –unterschreitung. Mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen ist es grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkung unterworfen (vgl. Art. 61 Abs. 2 VRP sowie Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 631 f. und 743 ff.). 4.3. Wie im Fall BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 wird der Beschwerdeführerin vorliegend im vertrauensärztlichen Untersuchungsbericht vom 13. November 2015 (act. 13/2/5) die "Fahrtauglichkeit ohne Auflagen" bescheinigt. Aus medizinischer Sicht bestehen somit keine Hinweise auf eine mangelnde Fahreignung der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist daher, ob der Vorfall vom 24. Dezember 2015 als solcher ernsthafte Bedenken an der Fahrkompetenz der Beschwerdeführerin begründet (vgl. zum Begriff Fahrkompetenz BGer 1C_135/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.2.1). Die Vorinstanz legte ihrer Beurteilung, ob Zweifel an der Fahrkompetenz der Beschwerdeführerin bestehen (act. 2, S. 5-7 E. 3c f.), die Berichterstattung der Kantonspolizei vom 31. Dezember 2015 (act. 13/2/4) zugrunde. Inwiefern der in diesem Bericht geschilderte Ereignisablauf nicht schlüssig bzw. widersprüchlich sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Zunächst lässt sich aus dem Umstand, dass der Bericht erst eine Woche nach dem Vorfall verfasst wurde (act. 9 Ziff. III/1a), nicht auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Wie die Vorinstanz überzeugend dargetan hat, ist dies nicht ungewöhnlich. Sodann tut nichts zur Sache, ob der Patrouillenführer der Beschwerdeführer in Aussicht stellte, dass nicht mit einem Straf- oder strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren zu rechnen sei (Ziff. III/1b), und ob die Wahrscheinlichkeit im Stadtzentrum von X. in eine Kontrolle zu geraten, hoch ist (Ziff. III/1h). Folglich ist auch – trotz dem entsprechenden Beweisantrag der Beschwerdeführerin – davon abzusehen, eine Auflistung der jährlichen Beobachtungs- und Patrouillentätigkeit der Polizei in X. einzuholen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen). Weiter verstrickt sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche (Ziff. III/1c und 1f), wenn sie zum einen geltend macht, am 24. Dezember 2015 mehrmals auf der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte M.-strasse angehalten zu haben, und zum anderen glauben machen will, dass sie bewusst nicht angehalten habe, um den Verkehrsfluss nicht unnötig zu unterbrechen. Sodann räumt die Beschwerdeführerin selbst ein (Ziff. III/1d, e und g), dass sie die Matrix-Leuchte „Stopp Polizei“ nicht befolgte, „absichtlich“ unkoordinierte Lenkbewegungen machte und vergass, das „P“ an ihrem Automatikgetriebe einzulegen. Demzufolge kam die Vorinstanz in Erwägung 3c des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 6) mit Recht zum Schluss, dass kein Anlass bestehe, den Inhalt des Polizeiberichts in Zweifel zu ziehen, und in tatsächlicher Hinsicht von dessen Inhalt auszugehen sei. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei vom 31. Dezember 2015 (act. 13/2/4) fiel die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2015, 10.35 Uhr, innerhalb einer kurzen Zeitspanne durch mehrere Regelverstösse (insbesondere Nichtbefolgen der Matrix- Leuchte „Stopp Polizei“, dreimaliges Abbiegen ohne Richtungsanzeige) auf. Grundsätzlich genügen diese Fahrfehler der mittlerweile über 84-jährigen Beschwerdeführerin, um eine Kontrollfahrt anzuordnen, da sie auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können. Auch handelt es sich dabei, namentlich beim Nichtbefolgen der Matrix-Leuchte „Stopp Polizei“ am (zivilen) Polizeifahrzeug (Art. 27 Abs. 1 SVG), insoweit um gravierende Fahrfehler, als sie – anders als im Fall BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 – regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG, nach sich ziehen können (vgl. zum Abbiegen ohne Richtungsanzeige Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, VRV, sowie Art. 1 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes, SR 741.03, OBG, in Verbindung mit Art. 1 f. und Anhang 1 Ziff. 321/1 der Ordnungsbussenverordnung, SR 741.031, OBV). Daran ändert nichts, dass es sich dabei gemäss der Einschätzung der Vorinstanz (act. 2, S. 6 f. E. 3d) um relativ geringfügige Regelverstösse handelte, die zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt haben. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie sich gemäss eigener Darstellung sowohl vor als auch nach Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2016 keine weiteren Regelverstösse hat zu Schulden kommen lassen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das erfolgreiche Bestehen des TCS-Kurses (act. 13/19) und der ärztliche Bericht vom 13. November 2015 (act. 13/2/5) sind ihr zugutezuhalten. Sie vermögen die ernsthaften Zweifel an ihrer Fahrkompetenz jedoch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht zu beseitigen. Die Vorinstanz hat daher mit der Bestätigung der vom Beschwerdegegner angeordneten Kontrollfahrt das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger

Zitate

Gesetze

16

SVG

VRP

  • Art. 12 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 54 VRP
  • Art. 57 VRP
  • Art. 61 VRP

VZV

VZV.Die

  • Art. 29 VZV.Die

Gerichtsentscheide

17