Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/206
Entscheidungsdatum
05.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/206 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.12.2017 Entscheiddatum: 05.12.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 05.12.2017 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE.Die vor der Kündigung seines Arbeitsplatzes entstandenen Schulden des Beschwerdeführers können nicht im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung stehen. Er war am 31. Oktober 2000 mit Betreibungen im Umfang von CHF 52‘600 und Verlustscheinen von CHF 19‘000 verzeichnet, obwohl er im Jahr 1994 Privatkonkurs gemacht hatte. In den wenigen Wochen seiner beruflichen Selbständigkeit im Jahr 2000 brauchte er sein gesamtes Pensionskassenguthaben auf. Im August 2014 war der Gesamtbetrag der Verlustscheine auf knapp CHF 197‘000 angestiegen (Verwaltungsgericht, B 2016/206). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 10. September 2018 gutgeheissen (Verfahren 2C_27/2018). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Beeler, beelerlegal.ch, Hauptstrasse 30, Postfach, 9400 Rorschach,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.Y., geboren 1957, von Mazedonien, reiste am 1. Februar 1982 in die Schweiz ein (Vorakten [nachfolgend Dossier], S. 3, S. 13, S. 36 etc.). Im September 2000 zog er in den Kanton St. Gallen (Dossier, S. 3ff.). Er besitzt die Niederlassungsbewilligung und ist mit der Landsfrau A.Y. verheiratet, die am 1. März 1983 in die Schweiz einreiste und ebenfalls die Niederlassungsbewilligung besitzt. Zusammen haben die beiden drei erwachsene Kinder (geb. 1984, 1985 und 1987). Auch sie besitzen die Niederlassungsbewilligung. B. Nachdem X.Y. mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November 1994 wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten verurteilt worden war (Dossier, S. 15 ff.), verwarnte ihn die damalige Fremdenpolizei des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 21. Februar 1995 und wies ihn auf die möglichen fremdenpolizeilichen Konsequenzen hin (Dossier, S. 14). Als X.Y. im September 2000 in den Kanton St. Gallen zog, lagen gegen ihn noch eine Verurteilung durch das Bezirksamt Kreuzlingen vom 28. Februar 2000 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von CHF 120 (Dossier, S. 8) und der Auszug des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreibungsamts Kreuzlingen vom 31. Oktober 2000 vor, laut dem er mit 32 Betreibungen in Höhe von rund CHF 52‘600 und zehn offenen Verlustscheinen in Gesamthöhe von rund CHF 19‘000 verzeichnet war (Dossier, S. 25f.). Das damalige Ausländeramt des Kantons St. Gallen ermahnte X.Y. daher im Rahmen des Kantonswechsels mit Schreiben vom 22. November 2000 ebenfalls, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten, insbesondere den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, keine neuen Betreibungen und Verlustscheine zu verursachen oder erneut Konkurs anzumelden und die bestehenden Schulden nach Möglichkeit zu sanieren, andernfalls er mit schwerwiegenderen fremdenpolizeilichen Massnahmen rechnen müsse (Dossier, S. 6f.). Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Kontrollfristen der Niederlassungsbewilligung von X.Y. und A.Y. ersuchte die Stadt K. das Migrationsamt am 10. September 2009 unter Beilage der jeweiligen Betreibungsregisterauszüge vom 7. September 2009, die Niederlassungsbewilligungen beziehungsweise deren Kontrollfristen nur mit Vorbehalt zu verlängern und die Eheleute zur Schuldensanierung aufzufordern und zu verwarnen (Dossier, S. 42f.). Laut den Registerauszügen waren zahlreiche neue Betreibungen angehoben worden und gegen X.Y. lagen Verlustscheine in Gesamthöhe von rund CHF 155‘600, gegen seine Ehefrau solche in Gesamthöhe von rund CHF 42‘600 vor (Dossier, S. 38 ff.). Beim Steueramt waren Forderungen von etwa CHF 56‘000 verzeichnet. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 verwarnte das Migrationsamt X.Y. daher erneut und hielt ihn wieder dazu an, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten, insbesondere den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, keine neuen Betreibungen und Verlustscheine zu verursachen und die vorhandenen Schulden zu tilgen, andernfalls weitere fremdenpolizeiliche Massnahmen wie die Androhung des Widerrufs beziehungsweise der Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft beziehungsweise verfügt würden (Dossier, S. 49f.). C. Ende August 2014 überprüfte das Migrationsamt im Rahmen der Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars erneut. Laut den eingeholten Betreibungsregisterauszügen waren X.Y. mit mittlerweile 86 Verlustscheinen in Gesamthöhe von rund CHF 197‘000 und A.Y. mit 42 Verlustscheinen in Gesamthöhe von rund CHF 47‘900 verzeichnet (Dossier, S. 52 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerruf das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.Y. mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 und setzte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm eine Ausreisefrist bis 17. Februar 2015 an (Dossier, S. 93 ff.). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies am 16. September 2016 den gegen diese Verfügung von X.Y. erhobenen Rekurs (Dossier, S. 101 ff.) ab und lud das Migrationsamt ein, X.Y. eine neue Ausreisefrist anzusetzen. D. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 19. September 2016 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Kostennote, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung seien die Verfügung des Migrationsamts St. Gallen vom 9. Dezember 2014 und der Entscheid des SJD vom 16. September 2016 aufzuheben und der Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Kostennote zu entschädigen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 Stellung. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. April 2017 um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel) ab. Das Gesuch seiner Ehefrau A.Y. wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen hat, ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 4. Oktober 2016 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal wie bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, die Verfügung des Migrationsamts vom 9. Dezember 2014 sei aufzuheben. Diese erstinstanzliche Verfügung ist durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden beziehungsweise gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt, BGer 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 138 II 169 E. 3.3). 2. Die Niederlassungsbewilligung kann bei einem Ausländer wie dem Beschwerdeführer, der sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20, AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b) vor. Zu den öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen gehören z.B. Steuern, Alimente, Sozialabgaben, Mietzinse oder Prämien privater Versicherungen. Das Bundesgericht hat dazu entschieden, dass eine Verschuldung in bedeutendem Umfang, konkret waren Schulden von nahezu beziehungsweise über CHF 100'000 zu beurteilen, einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen könne (S. Hunziker, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 36 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Ist der Ausländer hinsichtlich seiner Schulden verwarnt worden, ist ein Widerruf nur angebracht, wenn keine wesentliche Verbesserung eingetreten ist und das vom Gesetz als unerwünscht bezeichnete Verhalten fortgesetzt wurde. Die betreffende Person muss also trotz Androhung ausländerrechtlicher Nachteile weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben. Allein aus einem Anstieg der Betreibungen kann aber nicht ohne weiteres auf Mutwilligkeit geschlossen werden. Es kommt vielmehr darauf an,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche Anstrengungen zur Sanierung zwischenzeitlich unternommen worden sind (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Ein Widerruf ist zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet wurden (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4; VerwGE B 2013/255 vom 23. Januar 2015 E. 3.3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2, 135 II 377 E. 4.3 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. 2.1. Vorliegend kann aufgrund der Verurteilungen nicht von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen werden. Denn die Verurteilung wegen Veruntreuung liegt über 20 Jahre zurück und zwei Verurteilungen seit dem Jahre 2000 haben Bagatellcharakter. 2.2. Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer trotz Androhung ausländerrechtlicher Nachteile weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat beziehungsweise welche Anstrengungen zur Sanierung zwischenzeitlich unternommen worden sind. Laut Betreibungsregisterauszug vom 31. Oktober 2000 war der Beschwerdeführer mit Betreibungen im Umfang von rund CHF 52‘600 sowie Verlustscheinen von rund CHF 19‘000 verzeichnet, obwohl er im Jahre 1994 bereits einen Privatkonkurs gemacht hatte. Trotz der im November 2000 folgenden Verwarnung wurde der Beschwerdeführer immer wieder neu betrieben. Laut Betreibungsregisterauszug vom 7. September 2009 waren Betreibungen in Höhe von rund CHF 52‘000 offen und die Verlustscheine waren in ihrem Gesamtbetrag auf beträchtliche rund CHF 155‘600 angestiegen. Trotz einer weiteren Verwarnung stiegen die Schulden danach weiter an. Laut Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2014 stieg der Gesamtbetrag der Verlustscheine auf knapp CHF 197‘000. Zudem waren 59 neue Betreibungen hinzugekommen, von welchen im Dezember 2014 (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) rund CHF 48‘800 offen waren.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstritten ist nun nicht der Anstieg des Schuldenbergs, sondern die Frage der Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Oktober 1983 eine unbefristete Stelle angetreten habe und dort während Jahren gearbeitet habe (act. 1 S. 4 ff.). Im Jahre 2000 habe er sich sein Pensionskassenguthaben ausbezahlen lassen, um sich selbständig zu machen. Dieses Projekt habe bald Schiffbruch erlitten und er habe sein Pensionskassenguthaben verloren. Im März 2000 habe er das vormalige Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen. Am 31. März 2002 habe die Firma die Abteilung, in welcher er gearbeitet habe, geschlossen. Die Kündigung habe den Beschwerdeführer schwer getroffen. Er gelte seit dem 11. Juni 2003 als langdauernd krank; er leide seit dem Stellenverlust an schweren depressiven Störungen mit psychotischen Symptomen und komme deswegen im Alltag seit Jahren nicht mehr alleine zurecht. Deswegen sei er zum IV-Rentner geworden. Deswegen werde auch seit Jahren eine Hilflosenentschädigung der IV ausgerichtet. Der Beschwerdeführer habe nie Sozialhilfe in Anspruch genommen. Er habe nicht mutwillig Schulden gemacht, sondern ihm sei es als IV-Rentner aus psychischen Gründen nicht möglich, Schulden abzutragen. Man könne ihm kein Verschulden zur Last legen. Ihm und seiner Ehefrau würden von einem totalen Einkommen von CHF 4‘542.55 CHF 1‘195.25 gepfändet. Die Mittel, welche dem Ehepaar verbleiben würden, reichten nicht zum Leben. Es sei nicht erkennbar, wie sich die Eheleute um ernsthafte Schuldentilgung bemühen sollten. Die Vorinstanz weise nicht nach, wie der Beschwerdeführer mit dem äusserst bescheidenen Renteneinkommen und den Ratenzahlungen an das Betreibungsamt über die Runden kommen und neue Schulden vermeiden könnte, ganz abgesehen davon, dass er als Hilfloser Arztbesuche und Medikamente benötige (act. 10 S. 2). Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 16. September 2016 dazu aus, es treffe zwar zu, dass ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen jeweils mittels Pfändung des über dem Existenzminimum liegenden Betrags seines Renteneinkommens getilgt werden könnten (act. 2/1 S. 8f.). Ein eigentlicher Schuldenabbau sei vor diesem Hintergrund indes kaum möglich. Trotzdem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum seinen Lebensunterhalt nicht zu bestreiten beziehungsweise damit den laufenden Verpflichtungen nicht nachzukommen vermöge, ohne immer wieder neue Schulden zu generieren. Sowohl die seit Jahren wachsenden Schulden als auch der Umstand, dass er sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verpflichtungen gleichermassen nicht begleiche, wiesen vielmehr darauf hin, dass er seinen Lebensstil nicht den bescheidenen Verhältnissen des Existenzminimums angepasst habe. Trotz der mehrmaligen Verwarnungen sei beim Beschwerdeführer kein erkennbarer Wille vorhanden, seine desolate wirtschaftliche Situation in den Griff zu bekommen, so indem er beispielsweise eine Schuldenberatung in Anspruch nehmen oder sich um Prämienverbilligungen bei der Krankenkasse oder eine Steuerstundung bemühen würde. Die jahrelange Schuldenwirtschaft könne nicht mit dem Hinweis auf die depressiven Störungen entschuldigt werden. Aus den fehlenden Bemühungen, neue Schulden zu vermeiden, müsse vielmehr auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber einem weiteren Anstieg der Schulden geschlossen werden, weshalb denn auch von mutwilliger Schuldenmacherei auszugehen sei. Würdigt man die Schuldenentwicklung des Beschwerdeführers, so zeigt es sich, dass sämtliche vor seiner Kündigung angehäuften Schulden zweifelsohne nicht in Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung entstanden sein können. Bei diesen Schulden handelte es sich im Übrigen um signifikante Beträge. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer laut Betreibungsregisterauszug vom 31. Oktober 2000 mit Betreibungen im Umfang von rund CHF 52‘600 sowie Verlustscheinen von rund CHF 19‘000 verzeichnet war, und dies obwohl er bereits im Jahre 1994 Privatkonkurs gemacht hatte. Auch die kurze Dauer seiner beruflichen Selbständigkeit im Jahre 2000 (2 Monate?!) und der Umstand, dass in diesen wenigen Wochen das gesamte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers aufgebraucht wurde, deuten auf einen äusserst problematischen Umgang mit Geld hin, der nicht in kausale Verbindung zur psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gestellt werden kann. Angesichts dieser Vorgeschichte und der daraus resultierenden Vermutung der Misswirtschaft auf Seiten des Beschwerdeführers wäre es an diesem gelegen, nachvollziehbar darzutun, dass er sich seither weder um einen seinem geringen Einkommen angepassten Lebensstil noch um das Abtragen der Schulden bemüht hat. Er hat auch nicht ansatzweise dargetan, inwieweit er Unterstützung bei einem solchen Unterfangen hinzugezogen hätte (z.B. Schuldenberatung). Der Einwand im Zusammenhang mit der ihm verbliebenen pfändbaren Quote ist unbehelflich. Denn soweit es im betreffenden Zwangsverwertungsverfahren unterlassen wurde, die Berechnung der pfändbaren Quote zu rügen, kann dem Einwand im vorliegenden Verfahren keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen. Vielmehr muss deshalb

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne gegenteiligen Nachweis seitens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass sein Einkommen zur Deckung seines Bedarfes ausreichen sollte, pflegte er einen entsprechend seinen Einkommensverhältnissen angepassten Lebensstil. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der offenen Forderungen auf nicht bezahlte Steuern und Krankenkassenprämien zurückgeht. Die Steuern werden aufgrund der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen. Die Krankenkassenprämien werden bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt und Personen mit tiefen Einkommen erhalten bei entsprechendem Antrag eine Prämienverbilligung. Selbst bei einer ungünstigen Einkommenssituation und unabhängig von laufenden Zwangsverwertungsverfahren müsste der Beschwerdeführer also in der Lage gewesen sein, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Bei Ausständen, die auf Forderungen wie den geschilderten basieren, ist deshalb zumindest dann von einer widerlegbaren Vermutung der mutwilligen Nichterfüllung auszugehen, wenn nicht gleichzeitig bestehende Schulden getilgt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargetan, dass ihm die Begleichung der Steuern und Krankenkassenforderungen nicht möglich gewesen wäre oder er an deren Stelle andere Schulden reduziert hätte. Erschwerend kommt unter dem Aspekt der Mutwilligkeit hinsichtlich der Schuldenmacherei hinzu, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Bezirksamts Kreuzlingen vom 28. Februar 2000 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (konkret: Nichtbefolgen von betreibungsamtlichen Vorladungen; Verweigerns der Auskunft über das Vermögen und die Erwerbsverhältnisse) bestraft werden musste. Darin ist ein gewichtiges Indiz für eine mutwillige Schuldenmacherei zu erblicken (BGer 2C_375/2008 vom 5. November 2008 E. 3.3). Aus all diesen Gründen ist zum einen davon auszugehen, dass auch die nach der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung hinzugekommenen Schulden von ihm mutwillig verursacht wurden und zum andern, dass auch die gewünschte Verhaltensänderung nicht erfolgt ist. Einen gegenteiligen Schluss zulassende Darlegungen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 VZAE erfüllt. 2.3. Zu prüfen bleibt abschliessend noch die Verhältnismässigkeit des Widerrufs. Selbst wenn Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AuG vorliegen, ist ein Widerruf nur zulässig, wenn im konkreten Fall die Abwägung der sich gegenüberstehenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interessen ergibt, dass eine Wegweisung aus der Schweiz für die betroffene Person verhältnismässig beziehungsweise zumutbar ist. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Integrationsgrads der betroffenen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich, der Schwere ihres Verschuldens, der Dauer ihrer Anwesenheit sowie den ihr und ihrer Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen. Die Wegweisung muss unter diesem Titel auch laut Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) zulässig sein. In besagter Norm ist unter anderem der Schutz des Familienlebens verankert, der einen grundrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung vermittelt, wenn der Betreffende nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird. Unter die familiären Beziehungen, die eine Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (BGE 129 II 215). Laut Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in die Schutzbereiche des Privat- und Familienlebens nach Ziff. 1 jedoch unter anderem dann möglich, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (BGer 2A_448/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3.2.4). Vorliegend ist es nun so, dass der Beschwerdeführer sich auf Art. 8 EMRK beruft (act. 1 S. 7). Er habe keine sozialen Verbindungen in sein Heimatland; seine Eltern seien verstorben. Mit den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat sei er nach beinahe vier Jahrzehnten in der Schweiz nicht mehr vertraut. Zudem seien die soziokulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen völlig verschieden von der Schweiz. Seine privaten Bindungen und sein Familienleben bestünden ausschliesslich in der Schweiz, alle seine Bezugspersonen würden hier leben. Eine Reise zu seiner Verwandtschaft könnte er sich aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht leisten. Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass Ausländer, die wiederholt gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachten und/oder ihre öffentlich- oder privatrechtlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verpflichtungen nicht erfüllen würden, aus der Schweiz weggewiesen werden (act. 2/1 S. 10 ff.). Je mehr sich ein Ausländer verschulde und sich trotz Verwarnung(en) nicht um die Schuldentilgung bemühe, desto gewichtiger sei dieses Interesse. Der Beschwerdeführer sei 1982 25 Jahre alt gewesen. Bis zum Verlust seiner Arbeitsstelle im Jahr 2002 sei er immer erwerbstätig gewesen. Seit März 2005 erhalte er aufgrund seiner Krankheit neben einer ordentlichen IV-Rente eine Hilflosenentschädigung sowie eine BVG-Rente. Obwohl er während seines ganzen bisherigen Aufenthalts stets über ein regelmässiges Erwerbs- beziehungsweise Renteneinkommen verfügt habe, sei er seinen finanziellen Verpflichtungen nie beziehungsweise nur unter dem Druck betreibungsrechtlicher Massnahmen nachgekommen und habe immer höhere Schulden angehäuft. Weder der Privatkonkurs im Jahre 1994 noch die mehrmaligen ausländerrechtlichen Verwarnungen bewirkten eine Änderung seines Verhaltens. Ernsthafte Bemühungen, wenigstens den laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, seien nicht ersichtlich gewesen. Selbst während des laufenden Rekursverfahrens habe sich die finanzielle Situation weiter verschlechtert. Angesichts dieser Schuldenwirtschaft könne trotz der langen Anwesenheit nicht von einer erfolgreichen Integration in die Schweiz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe seine prägende Kinder- und Jugendzeit im Heimatland verbracht und sei dort auch berufstätig gewesen. Er sei mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut. Seine Ehefrau stamme ebenfalls aus Mazedonien. Die Heirat habe im gemeinsamen Heimatland stattgefunden. Es sei ihm trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zumutbar, nach Mazedonien zurückzukehren. Depressionen liessen sich dort behandeln. Der Zugang zu entsprechenden Medikamenten und Gesundheitsdiensten sei gewährleistet (vgl. R. Albisser, Mazedonien: Behandlung von schweren Depressionen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 2015; BVGE E5138/2012 vom 31. Oktober 2012). Dass er keine Beziehungen zum Heimatland mehr habe, sei nicht glaubhaft. Auch mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten müsse er kaum rechnen, nachdem IV-Renten auch ins Ausland ausbezahlt würden. Selbst fehlende soziale Kontakt oder eine ungünstigere wirtschaftliche Situation liessen eine Rückkehr nicht unzumutbar erscheinen. Allfällige notwendige Unterstützung im Alltag lasse sich organisieren. Den Kontakt zur Ehefrau und den erwachsenen Kindern in der Schweiz könne er mit modernen Kommunikationsmitteln sowie im Rahmen von Besuchen von Mazedonien aus pflegen. Art. 8 EMRK sei durch die Trennung von volljährigen Kindern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht verletzt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei 1983 im Altern von 25 Jahren zu ihrem Mann in die Schweiz eingereist. Sie beziehe ebenfalls eine IV-Rente sowie eine Rente aus der Pensionskasse. Auch sie sei mit erheblichen Schulden beim Betreibungsamt verzeichnet. Angesichts der gemeinsamen Staatsangehörigkeit erscheine es zumutbar, dass sie mit dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zurückkehre. Verpflichtet sei sie dazu aber nicht. Bei ihrem Verbleib in der Schweiz könne sie den Kontakt mit ihrem Ehemann mittels gegenseitiger Besuche und moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Damit sei die Ausreise auch nach Art. 8 EMRK zumutbar. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiege damit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die letztmals im November 2009 erfolgte Verwarnung rechtfertige es sich nicht, den Beschwerdeführer erneut zu verwarnen beziehungsweise lediglich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen. Das öffentliche Interesse an der Entfernung eines Ausländers, der mutwillig Schulden anhäuft, gründet vorab im Schutz potentieller Gläubiger. Sofern es sich dabei um Gemeinwesen handelt, dient die Massnahme zugleich dem öffentlichen Interesse der Vermeidung einer weiteren Belastung der öffentlichen Hand. Auch wenn es in diesem Kontext eher untergeordneter Natur ist, soll dennoch nicht unerwähnt bleiben, dass auch der Schutz der Polizeigüter, hier konkret der Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, ein öffentliches Interesse am Bewilligungswiderruf zu begründen vermag. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf kein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung ausstehender Beträge ist, zumal sich eine Schuldenwirtschaft auch mit der Wegweisung des Schuldners aus der Schweiz nicht vollständig verhindern lässt und eine Wegweisung aus der Schweiz regelmässig dazu führt, dass die Gläubiger faktisch keine reellen Aussichten auf Befriedigung ihrer Forderungen mehr haben. Anderseits bringt ein weiterer Aufenthalt auch die Gefahr mit sich, dass weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, 2C_329/2009 vom 14. September 2009 E. 4.2.5). Zumindest die öffentlich-rechtlichen Forderungen (v.a. Steuern, Krankenkassenprämien) knüpfen mehrheitlich an die Wohnsitznahme in der Schweiz an, weshalb die Wegweisung ein probates Mittel zur Vermeidung weiterer Ausstände darstellen dürfte. Da diese letztlich von der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeinheit zu tragen sind, ist das daraus resultierende öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich geringer, als wenn nämlicher Betrag in Sozialhilfe ausbezahlt worden wäre, zumal die öffentliche Hand in gleicher Weise belastet ist. Ferner dürfen auch generalpräventive Überlegungen in die Entscheidfindung einfliessen. Nichtsdestotrotz ist das öffentliche Interesse am Schutz potentieller Gläubiger tendenziell etwas weniger gewichtig als das Interesse an der Vermeidung der Belastung des öffentlichen Haushalts durch fortgesetzten Sozialhilfebezug (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Schulden in beträchtlicher Höhe angehäuft hat und über einen ausgesprochen langen Zeitraum seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Nachdem er von sich aus keine Sanierungsbemühungen unternommen hat und die Verschuldung trotz ausländerrechtlicher Verwarnung unvermindert zunahm, drängt sich eine ungünstige Prognose im Hinblick auf die weitere Schuldenentwicklung auf, weshalb vorliegend von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einem Bewilligungswiderruf auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Mazedonien. Zwar kann er mittlerweile auf eine Aufenthaltsdauer von insgesamt mehr als 35 Jahren in der Schweiz zurückblicken, aber diese relativiert sich, wenn der erreichte Integrationsgrad nicht mit ihr korreliert. Der Beschwerdeführer hat in strafrechtlicher Hinsicht wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Vor dem Hintergrund, dass die Delikte eher Bagatellcharakter haben beziehungsweise schon lange zurückliegen, kommt ihnen indes keine massgebliche Bedeutung mehr zu. Ein Indiz für eine erfolgreiche Integration stellen sie aber auch nicht dar. Schwerer wiegt die einlässlich dargelegte langjährige gewichtige Schuldenwirtschaft. Ausserdem bestehen aktuell keine beruflichen Bindungen mehr zur Schweiz, da der Beschwerdeführer seit 2002 keiner Arbeit mehr nachgeht. Anhaltspunkte für eine über den familiären Bereich hinausgehende vertiefte soziale Integration bestehen keine. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nicht mehr alleine zurechtkomme und seine ausserhäuslichen und zwischenmenschlichen Angelegenheiten von seiner Ehegattin organisiert würden (act. 1 S. 4), spricht gegen eine eigentliche Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse. Insofern lässt die lange Aufenthaltsdauer eine Rückkehr ins Heimatland nicht als schlechterdings unzumutbar erscheinen. Ferner besteht zwischen der Schweiz und Mazedonien ein Sozialversicherungsabkommen, weshalb der Beschwerdeführer auch nach einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übersiedlung nach Mazedonien finanziell abgesichert wäre. Der Wegfall der Ergänzungsleistungen dürfte durch das erheblich tiefere Niveau der Lebenshaltungskosten in Mazedonien mehr als kompensiert werden. Der Beschwerdeführer dürfte mit der heimatlichen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut sein. Nicht ausgeblendet werden kann, dass eine Wegweisung einen Eingriff ins Familienleben darstellt. Nachdem seine Kinder aber volljährig sind, fällt deren Beziehung zum Beschwerdeführer nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 120 Ib 257 E. 1d/e). Den weiteren Kontakt zu seinen Kindern und allfälligen weiteren hier lebenden Bezugspersonen (Enkel) könnte der Beschwerdeführer besuchsweise grenzüberschreitend und dank der modernen Kommunikationsmöglichkeiten auch täglich pflegen (BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.4). Unter den konventionellen Schutzbereich fällt hingegen die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin. Doch dieser wäre es - wie oben bereits ausgeführt - grundsätzlich zumutbar, dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland zu folgen. Sie hat ihre Kinder- und Jugendjahre ebenfalls in Mazedonien verbracht. Sie bezieht ebenfalls eine IV-Rente. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz bei weitem überwiegt. 2.4. Ein persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Annahme eines solchen setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer Notlage befindet. Zudem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein (BGE 117 Ib 317 E. 4b). Aktuelle medizinische Berichte liegen nicht vor. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch aktuell unter einer chronifizierten depressiven Störung sowie unter psychosomatischen Symptomen leidet, begründen diese Beschwerden keinen Härtefall im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Dies umso weniger, als im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen und von dort lebenden Personen mit demselben Krankheitsbild genutzt werden. Die Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers sind also gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Personen nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers recht- und verhältnismässig und die Beschwerde damit abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, dessen Behandlung in den Zuständigkeitsbereich des Abteilungspräsidenten fällt (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22), ist stattzugeben. Sein Begehren erschien nicht als aussichtslos, da bei einer so langen Verweildauer hohe Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gestellt werden. Ausserdem ist er offensichtlich prozedural bedürftig. Die Kosten des Verfahrens gehen dementsprechend zulasten des Staates (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 Ingress sowie lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Auf die Erhebung der Entscheidgebühr ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Vor Verwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Art. 99 Abs. 1 VRP). Die staatliche Honorarordnung wird für die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege angewendet, wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (vgl. Art. 30 Ingress lit. b Ingress und Ziff. 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'000 bis CHF 12'000 (vgl. Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (vgl. Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter hat für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Ein Pauschalhonorar von CHF 2'000, das um einen Fünftel auf CHF 1'600 zu kürzen ist, erscheint angemessen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von CHF 80 (vier Prozent von CHF 2'000, Art. 28 HonO) sowie die bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO). Eine Pflicht des Verwaltungsgerichts, den Rechtsvertreter des Beschwerdeverführers nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, besteht nicht (vgl. VerwGE B 2014/167 vom 27. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; www.gerichte.sg.ch). Bei der Festlegung sowohl der Entscheidgebühr im Rahmen von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) als auch bei der Festsetzung der pauschalen Entschädigung der ausseramtlichen Kosten in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO; Art. 6, 19, 22 Ingress und lit. a, 28 Abs. 2 und 29 HonO) kam der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Mit der Festlegung einer Entscheidgebühr von CHF 1‘000 und einer ausseramtlichen pauschalen Entschädigung von CHF 1‘600 einschliesslich Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer hat sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewegt. Da der Rechtsvertreter vor Vorinstanz keine Kostennote eingereicht hat, hatte die Vorinstanz auch keine Gelegenheit, sich mit einem geltend gemachten tatsächlichen Aufwand des Rechtsvertreters im Rekursverfahren auseinander zu setzen. Da gemäss Art. 61 Abs. 3 VRP neue Begehren unzulässig sind, ist im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Beurteilung eines im Verfahren vor der Vorinstanz gestellten Begehrens – Entschädigungsfolge – auf einer neuen tatsächlichen Grundlage – erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Kostennote vom 5. Oktober 2016 für das Rekursverfahren – nicht zulässig (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 644). Im Übrigen macht der Rechtsvertreter nicht geltend, die Höhe der Entschädigung stehe nicht im Einklang mit der vorinstanzlichen Praxis bei der Festlegung der Pauschale in vergleichbaren Fällen. Eine Pflicht der Vorinstanz, den Rechtsvertreter des Beschwerdeverführers nach Abschluss des Rekursverfahrens zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, bestand nicht (vgl. VerwGE B 2014/167 vom 27. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; www.gerichte.sg.ch).

Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht: bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird entsprochen und Rechtsanwalt Daniel Beeler, Rorschach, als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestimmt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet.
  3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'600 zuzüglich CHF 80 Barauslagen und Mehrwertsteuer.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

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  • Art. 48 VRP
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  • Art. 95 VRP
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