Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/196
Entscheidungsdatum
20.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/196 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.10.2017 Entscheiddatum: 20.10.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 20.10.2017 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG.Der Beschwerdeführer beging eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und liess sich nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht davon abhalten, weiter zu delinquieren. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als rechtmässig (E. 3.2 f.), (Verwaltungsgericht, B 2016/196).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Februar 2018 nicht ein (Verfahren 2C_1002/2017). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.Y., geboren 1988, mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie, reiste am 7. September 2002 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Er wohnt nach wie vor bei seinen Eltern, ist ledig und kinderlos. Er verfügt über keine Berufsausbildung und war eigenen Angaben gemäss seit dem Abschluss der dritten Oberstufenklasse zunächst in einer Fabrik und dann auf dem Bau als Hilfsarbeiter tätig (Vorakten Migrationsamt X.Y. [fortan: Dossier], S. 10 f., 14, 16, 18 Frage 8 f., 23, 31, 50, 187 f., 221, 257, 263, 266 f., 316, act. 8, Ziff. III/3, act. 9, act. 15). B. X.Y. trat in der Schweiz folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung:

  • Mit Verfügung vom 1. September 2009 wurde er vom Untersuchungsamt Gossau wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von CHF 150, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt (Dossier, S. 24 f.).
  • Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2015 resp., soweit vom Kantonsgericht nicht aufgehoben, mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom
  1. Februar 2014 wurde er wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels sowie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Davon waren 12 Monate vollziehbar, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 122 Tagen. Bei 24 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren. Ausserdem wurde er zu einer Busse von CHF 100, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt (Dossier, 109-149, S. 161-200).

  • Mit Strafbefehl vom 17. August 2015 wurde er vom Untersuchungsamt Gossau wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffen (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121, BetmG) und mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 1‘000, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verurteilt (Dossier, S. 205 f.).
  • Mit Strafbefehl vom 19. Juli 2017 wurde er vom Untersuchungsamt Gossau wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von CHF 200, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt (act. 18). Vom 18. Februar 2013 bis 19. Juni 2013 und vom 19. Februar 2014 bis 10. April 2014 wurde X.Y. in Untersuchungshaft genommen (Dossier, S. 32, 72, 207). Am
  1. November 2015 trat er die Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Gmünden im Normalvollzug an (Dossier, S. 222 f., 225 f., 228 f.). Am 9. Februar 2016 verweigerte ihm das Amt für Justizvollzug die Bewilligung eines Arbeitsexternats (Dossier, S. 308 f.). Am 27. Mai 2016 wurde er aus dem ordentlichen Strafvollzug entlassen (act. 8, Ziff. III/2). C. Mit Verfügung vom 12. April 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.Y. und ordnete seine Wegweisung auf den Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug an (Beilage zu act. 12/1). Dagegen rekurrierte X.Y. am
  2. April 2016 an das Sicherheits- und Justizdepartement (act. 12/1). Mit Entscheid vom 30. August 2016 (expediert am 2. September 2016) wies das Departement den Rekurs ab und wies das Migrationsamt an, X.Y. eine neue Ausreisefrist anzusetzen (act. 2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) erhob X.Y. (Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 19. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten (act. 1). Am 14. Oktober 2016 ergänzte er seine Beschwerde mit einer Begründung (act. 8). Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 11). Am 13. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit der Q. GmbH, S., ein (act. 14 f., www.zefix.ch). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. (...).
  2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede (act. 8 Ziff. IV), dass er mit seiner Verurteilung durch das Kantonsgericht St. Gallen vom 19. Februar 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG, in der bis am 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgebenden Fassung, vgl. BGer 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 I 31 E. 2.1 sowie VerwGE B 2015/167 vom 20. Januar 2017 E. 4, www.gerichte.sg.ch) gesetzt hat.
  3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt (act. 8 Ziff. IV/2 ff.), der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei im konkreten Fall nicht verhältnismässig. Er lebe seit seinem 14. Lebensjahr mit seiner Familie in der Schweiz und habe sich grundsätzlich gut integriert. Die Beziehung zu seiner Familie sei sehr eng, habe er doch bereits vor sowie nach dem Strafvollzug bei seinen Eltern gewohnt. Er habe sich im Alter von 24 und 25 Jahren am Drogenhandel mit 1‘200 g Kokain beteiligt. Er sei somit als eher junger Erwachsener straffällig geworden. Die überwiegende Mehrheit der stark

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte delinquenzbelasteten Jugendlichen und jungen Erwachsenen würde ihre Delinquenzkarriere als Erwachsene abbrechen. Es bestünden verschiedene konkrete Anzeichen dafür, dass er aus seiner Verurteilung vom 19. Februar 2015 und der Verbüssung der teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten eine charakterliche Reifung durchgemacht habe. Während dem Strafvollzug habe er sich stets vorbildhaft verhalten und sich bereits dort um eine Arbeitsstelle nach der Entlassung bemüht. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug habe er per 18. Juli 2016 eine Stelle bei der A AG, W., antreten können und arbeite immer noch dort. Dies zeige, dass er mit seiner kurzen kriminellen Karriere abgeschlossen habe und der Ausstieg aus der Delinquenz nachhaltig gelungen sei. Der Strafvollzug habe bei ihm einen bemerkenswerten Resozialisierungsprozess in Gang gesetzt. Er sei gewillt und fähig, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten. Es könne von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden. Zwangsmassnahmen dürften grundsätzlich nicht ohne Verwarnung angeordnet werden. Aus dem Bundesgerichtsurteil 2C_378/2012 vom 1. November 2012 Erwägung 3.4.1 ergebe sich im Umkehrschluss, dass vor Anordnung einer Zwangsmassnahme zuerst eine mildere Massnahme anzuordnen sei. Dies hätte auch im vorliegenden Fall erfolgen müssen, da es sich bei seinem Drogendelikt klar um keinen besonders schweren Straffall handle. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG sei weder als speziell verwerflich zu qualifizieren noch betreffe diese besonders hochwertige Rechtsgüter. Nicht ohne Grund würden sich bei Drogendelikten eigentlich nie Geschädigte oder Opfer finden. Das Verfahren finde einzig zwischen dem Staat und dem Beschuldigten statt. In der Praxis würden verhältnismässig hohe Strafen ausgefällt, wo hingegen bei Gewalt- und Sexualdelikten verhältnismässig milde Strafen gesprochen würden. Im Gegenteil zu den Drogendelikten würden sich bei Gewaltdelikten auch immer direkt Betroffene, sei es ein Opfer oder ein Angehöriger eines Opfers, finden lassen. Darum bewirkten Gewalt- oder Sexualdelikte in ausländerrechtlicher Hinsicht ein klar höheres Schutzbedürfnis als Drogendelikte. 3.1. Nach Art. 63 Ingress AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets verhältnismässig sein, was aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hervorgeht und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes von Art. 96 Abs. 1 AuG verdeutlicht wird. Greift ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung in das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- oder Familienleben ein, ergibt sich das Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK. In diesem Rahmen stellen das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf die gleichen Aspekte ab. Zu beachten sind zum einen Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei sich das migrationsrechtliche Verschulden - ausgehend von der verfahrensauslösenden Verurteilung - erst aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil ergibt. Dabei spielt das Alter der betroffenen Person bei der (jeweiligen) Tatbegehung ebenso eine Rolle wie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Ins Gewicht fallen zum anderen die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand des Betroffenen sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Während die Niederlassungsbewilligung der ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden soll, ist diese Massnahme bei wiederholter bzw. schwerer Delinquenz selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Person hier geboren ist und sie ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGer 2C_26/2017 vom 25. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden. Das Bundesgericht stuft – in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Auffassung – diesbezüglich das öffentliche Interesse an der Wegweisung bzw. an der Fernhaltung eines entsprechenden Täters hoch ein (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) das öffentliche Interesse an der Ausweisung, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. Ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das auf spezialpräventive Gründe gestützte öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder weitere erhebliche Delikte hinzukommen (vgl. Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Aufenthaltsrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 2013/, S. 1 ff., dort N 28, siehe auch Art. 121 Abs. 3 BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB, wonach der Drogenhandel eine der Anlasstaten ist, welche, wäre sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden, grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung geführt hätte). Bei jugendlichen Straftätern, welche im Gaststaat sozialisiert wurden, besteht bei überwiegend nicht gewalttätigen Delikten grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung. Es bedarf in der Regel "sehr gewichtiger Gründe", um die aufenthaltsbeendende Massnahme bei dieser Ausgangslage nicht als konventionswidrig erscheinen zu lassen. Das Wohl des Jugendlichen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und er im Gaststaat seine Wurzeln verliert, ist bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen mit seinem Heimatstaat mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (vgl. BGer 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 2.3, BGer 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3 sowie BGer 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.4 je mit Hinweisen). 3.2. Gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. Februar 2015 (Dossier, S. 161-200, S. 174 f. und 186-189) beteiligte sich der Beschwerdeführer während sechs Monaten, von September 2012 bis zu seiner Festnahme am 18. Februar 2013, als Mitglied einer Bande (Hierarchiestufe 4: Verkauf an Endverbraucher, Exposition gegen aussen, keine selbständige und direkte Verfügungsgewalt über grössere Mengen Betäubungsmittel, Sicherheitsvorkehrungen gegen Enttarnung, mehrfache Qualifikation) am Drogenhandel. Als Bandenmitglied müsse er sich die gesamte umgesetzte Drogenmenge von 1‘270 g Kokaingemisch anrechnen lassen, was für seine Hierarchiestufe stattlich sei. Gegenüber einem seiner Mittäter habe er gewisse Weisungsbefugnisse inne gehabt. Zudem habe er teilweise für diesen gesorgt und ihn in die Drogenszene eingeführt. Vom Kopf der Bande habe er Weisungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entgegengenommen. Sein Verschulden erachtete das Kantonsgericht als beachtlich, wenn auch nicht ganz so schwer wie beim Anführer der Bande. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus finanzieller Not heraus delinquierte. Er habe gearbeitet und einen guten Lohn erzielt, über den er weitgehend habe verfügen können, da er noch in seinem Elternhaus gewohnt habe und nur ca. CHF 700 bis CHF 800 für Wohnen und Essen habe abgeben müssen. Die persönlichen Verhältnisse wirkten sich weder positiv noch negativ auf die Strafzumessung aus. Der Beschwerdeführer sei nicht drogenabhängig gewesen, auch wenn er Kokain konsumiert habe, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. Er habe sich nur zu einem Teilgeständnis durchringen können. Er habe versucht die Ergebnisse der Untersuchung mittels verharmlosenden Eingeständnissen herabzumindern. Von echter Einsicht und Reue könne nicht die Rede sein. Immerhin hielt das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer zugute, dass er nicht vorbestraft sei, in stabilen Verhältnissen lebe, seit August 2014 keine Drogen mehr konsumiert und eine Kehrtwende in seinem Leben vollzogen habe. Wie die Vorinstanz in Erwägung 3a/bb des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 6 f.) vor diesem Hintergrund mit Recht festgehalten hat, wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe von drei Jahren in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer. Obwohl er selbst nicht drogenabhängig war und über ein festes Arbeitseinkommen verfügte, hat er in einer Bande ohne Not wissentlich und willentlich sowie aus rein finanziellen Motiven die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten gefährdet. Soweit er unter diesen Umständen mit Verweis auf Gewalt- und Sexualdelikte glauben machen will, dass es sich nicht um einen „speziell verwerflichen Straffall“ handelt und keine „besonderen hochwertigen Rechtsgüter“ betroffen seien, grenzt seine Argumentation an eine grobe Verharmlosung der von ihm begangenen Delikte. Ein solches Verhalten zeugt von Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Negativ ins Gewicht fällt weiter, dass die verfahrensauslösende Verurteilung nicht die erste und auch nicht die letzte Strafe gegen den Beschwerdeführer darstellt. Er liess sich von der Vorstrafe mit warnendem Charakter im Jahr 2009 und der Eröffnung eines Strafverfahrens im September 2012 gegen ihn (Dossier, S. 232-236) von weiteren Straftaten nicht abhalten, sondern steigerte seine Delinquenz im Gegenteil drastisch. Sodann musste er nach seiner Verurteilung am 19. Februar 2015 am 17. August 2015 – unter anderem wegen mehrfacher Übertretung des BetmG – und am 19. Juli 2017 erneut strafrechtlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte belangt werden. Dies spricht gegen die vom Kantonsgericht beschriebene „Kehrtwende“, selbst wenn er seit August 2014 keine Drogen mehr konsumiert haben will. Im Übrigen lebte er vor und während seiner Drogendelinquenz in stabilen Verhältnissen. Die „Kehrtwende“ fällt im ausländerrechtlichen Verfahren ferner kaum ins Gewicht. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bestehen begründete Zweifel daran, dass er sich künftig wohlverhalten und Verantwortung für sein Handeln übernehmen wird. Daran ändert nichts, dass er sich während dem Strafvollzug angeblich stets vorbildhaft verhalten haben will. Dies ist nicht als besondere Leistung zu würdigen, zumal die im Strafvollzug vorhandene, verhältnismässig engmaschige Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zulässt (vgl. BGer 2C_749/2015 vom 10. September 2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Risiko, dass er weitere Drogendelikte begehen wird, muss ausländerrechtlich nicht hingenommen werden. Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat 24 Jahre alt war. Die zur Diskussion stehenden Tatbeiträge, welche von erheblicher krimineller Energie zeugen, gehen eindeutig über blosse Sozialisationsschwierigkeiten während der Adoleszenz hinaus. Im Weiteren darf ausserhalb des Geltungsbereichs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.6.3). Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, welches nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden kann. 3.3. Der gesunde, kinderlose und ledige Beschwerdeführer reiste am 7. September 2002 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein. Er hält sich mithin seit über 15 Jahren und damit rund die Hälfte seines Lebens hierzulande auf, weshalb er ein gesteigertes Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz hat. Als in der Schweiz besonders

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gut integriert oder gar verwurzelt kann er aber nicht betrachtet werden. Trotz des langen Aufenthalts hat er es nicht geschafft, sich der herrschenden Rechtsordnung anzupassen. Die ihm gebotenen Chancen wusste er nicht zu nutzen. Im Alter von 24 Jahren hat er mindestens ein halbes Jahr lang ohne Not – er ging einer geregelten Arbeit auf dem Bau nach – und trotz seiner familiären Verankerung (sein Bruder und seine Eltern leben in der Schweiz) als nichtsüchtiger Händler bandenmässig mit Kokain gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass er sich ausserfamiliär nennenswert in die Schweizer Gesellschaft eingebracht hätte, finden sich nicht. Es sind keine Hinweise auf einen schweizerischen Bekanntenkreis aktenkundig. Auch hat der Beschwerdeführer in Verletzung seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) nicht dargetan, ob er nach wie vor eine intakte Beziehung zu seiner Freundin K. (Dossier, S. 221, 267 und 317 Ziff. 4) unterhält und ob diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, falls sie sich hierzulande aufhält. Weiter ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht weiter substantiiert, dass er keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland Mazedonien unterhielte und ihm die dortigen Verhältnisse nicht mehr vertraut wären, obgleich er dort die prägende Kindheit und teilweise die Jugend verbracht hat. Es kann nicht gesagt werden, dass ihn nur noch die Staatsbürgerschaft mit Mazedonien verbinde. Dies zeigt sich etwa daran, dass er Weihnachten 2012 in Mazedonien verbrachte (Dossier, S. 120). Überdies ist er seiner Heimat sozial verbunden, lebt doch ein Teil seiner Verwandtschaft („Onkel und so“) dort (Dossier, S. 258). Er spricht eine der dortigen Amtssprachen. Sein in der Schweiz erworbenes Wissen wird es ihm erlauben, in der Heimat mit Unterstützung von Verwandten und Freunden Fuss zu fassen. Er wird in seiner Heimat nicht auf unüberwindbare Integrationsschwierigkeiten stossen, selbst wenn ihm sein Heimatland nicht die gleichen beruflichen Perspektiven bieten kann wie die Schweiz. Durch die Anwesenheitsbeendigung wird keine objektiv feststellbare positive Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt. Seine verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz kann er über die Grenzen hinweg besuchsweise und via moderne Kommunikationsmittel pflegen. Gesamthaft betrachtet kam die Vorinstanz in Erwägung 3c des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 9) zu Recht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung am 19. Februar 2015 am 17. August 2015 und 19. Juli 2017 erneut

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte straffällig wurde, fällt im Übrigen eine Verwarnung, welche zumindest bei Vorliegen einer schweren Delinquenz einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen muss (vgl. BGer 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1 mit Hinweisen), als mildere Massnahme ausser Betracht. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufene Entscheid BGer 2C_378/2012 vom 1. November 2012, welcher ein Tierhalteverbot betraf, ist vorliegend nicht einschlägig. Der Widerruf der Niederlassung erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten von CHF 2‘000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Bischofberger

Zitate

Gesetze

8

AuG

  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG

AuG.Der

  • Art. 96 AuG.Der

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 36 BV
  • Art. 121 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m

Gerichtsentscheide

14