Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/132
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/132 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.11.2017 Entscheiddatum: 20.11.2017 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 20.11.2017 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.Der von einer EU-Bürgerin geschiedene Beschwerdeführer kann sich auf Art. 50 AuG berufen. Allerdings erscheint er angesichts seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, seiner unregelmässigen Erwerbstätigkeiten und der Verschuldung nicht als erfolgreich integriert. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich mit Blick darauf, dass er seine Kinder- und Jugendzeit in seiner Heimat verbracht und sich auch später immer wieder dort aufgehalten hat, auch als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2016/132). Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.Y., geboren 1963, von Kosovo, verfügte von 1988 bis 1990 über Bewilligungen zum Saisonaufenthalt im Kanton X. (Vorakten, nachfolgend Dossier). Im Jahre 1990 heiratete er zweimal im heutigen Kosovo, am 1. Februar 1990 A.Y. und am 10. Oktober 1990 B.Y. Am 12. April 1991 kam dort K.Y. zur Welt, das Kind von X.Y. und A.Y. Am 18. Juli 1991 reiste X.Y. im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Ehefrau B.Y. in den Kanton A. und erhielt eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Am 13. Oktober 1992 kam das gemeinsame Kind M.Y. des Ehepaares X.Y. und B.Y. zur Welt. Das Bezirksgericht des Kantons A. schied die Ehe von B.Y. und X.Y. mit Entscheid vom 19. November 1996 und stellte die gemeinsame Tochter unter die Obhut der Mutter. Danach verlängerte die Fremdenpolizei des Kantons A. die Aufenthaltsbewilligung von X.Y. nicht mehr. Der Regierungsrat des Kantons A. trat am 31. März 1999 auf die Beschwerde von X.Y. gegen die entsprechende Verfügung nicht ein. Anfang 1999 verliess X.Y. die Schweiz, kehrte aber im Mai 1999 wieder zurück und blieb im Land. Am 3. Juli 2001 wurde er von der Kantonspolizei A. angehalten; die kantonale Fremdenpolizei wies ihn mit Verfügung vom 4. Juli 2001 aus der Schweiz weg und das heutige Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 4. Juli 2001 eine bis 19. Juli 2003 gültige Einreisesperre. Am 20. Juli 2001 wurde X.Y. ausgeschafft. Im Oktober 2004 reiste er erneut ohne gültiges Visum in die Schweiz ein, hielt sich bis zu seiner Verhaftung am 4. Mai 2005 ohne Bewilligung hier auf und ging zeitweise ohne die erforderliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Das Migrationsamt Z. wies ihn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Verfügung vom 6. Mai 2005 aus der Schweiz weg und beauftragte die Kantonspolizei mit dem sofortigen Vollzug der Wegweisung. Das heutige SEM verfügte eine bis 22. Mai 2008 gültige Einreisesperre. In der Folge musste X.Y. erneut in den Kosovo ausgeschafft werden. Am 6. Juli 2006 schied das Bezirksgericht in Q. (Kosovo) die Ehe von X.Y. und A.Y. Die elterliche Sorge für das Kind K.Y., geboren am 12. April 1991, wurde dem Vater übertragen. B. Am 18. Dezember 2006 heiratete X.Y. erneut im Kosovo, dieses Mal C.Y. von Österreich. Das heutige SEM hob die gegen X.Y. verfügte Einreisesperre aufgrund seiner Heirat wiedererwägungsweise auf. Am 10. Mai 2008 reiste X.Y. im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau. Am 16. Mai 2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 9. Mai 2013. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 stellte das heutige Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von X.Y. erloschen sei, da er sich während mehr als sechs Monaten im Kosovo aufgehalten habe. Nachdem seine Ehefrau ein neues Gesuch um Familiennachzug gestellt hatte, erhielt X.Y. am 5. Mai 2010 eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 4. Mai 2015. Das Kreisgericht X. schied die Ehe von X.Y. und C.Y. mit Urteil vom 27. Juni 2013. C. Während seiner Aufenthalte hier wurde X.Y. mehrfach strafrechtlich verurteilt beziehungsweise gebüsst, meistens wegen Verkehrsdelikten oder Delikten im Bereich des Ausländerrechts, aber auch etwa wegen mehrfacher fahrlässiger Unzucht mit einem Kind sowie verbotenem Erwerb/Tragen einer Schusswaffe und Unterlassung der Buchführung (vgl. Dossier, S. 55 ff.). D. Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von X.Y. mit Verfügung vom 18. Mai 2015 nicht mehr. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von X.Y. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Juni 2015 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1. Juni 2016 ab und lud das Migrationsamt ein, eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. E. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 3. Juni 2016 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Juni 2016 und Ergänzung vom 16. August 2016

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2016 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer seine Wohnung an der E.-strasse 00 in X. anfangs 2017 verlassen hatte, war sein Aufenthaltsort vorübergehend unbekannt. Am 29. März 2017 zeigte das Migrationsamt seinen Zuzug in R. an. Die zusätzlichen Akten wurden den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Rechtsbegehrens sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 20. Juni 2016 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272) und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 16. August 2016 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
  2. Der Widerruf beziehungsweise das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) nicht geregelt. Deshalb ist diesbezüglich das Landesrecht massgebend. Die bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung dürfen aber nicht derart ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 4 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs; SR 142.203, VEP) erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG) und Art. 58 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201, VZAE). Gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP können Aufenthaltsbewilligungen EU/ EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. 2.1. Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt worden. Da die Ehe des Beschwerdeführers am 27. Juni 2013 geschieden wurde und diese Scheidung rechtskräftig wurde, kann er als Drittstaatsangehöriger aus dem FZA keinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten. Zu untersuchen bleibt, ob sich aus Art. 50 AuG ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Auflösung der Ehe ergibt (BGer 2C_61/2014 vom 5. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1). 2.2. Nach Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Der Anspruch steht auch geschiedenen Ehepartnern von EU-Bürgern zu (BGer 2C_213/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2.2). 2.2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft drei Jahre gedauert hat, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer sich erfolgreich integriert hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die erfolgreiche Integration liegt laut Art. 77 Abs. 4 VZAE vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Und auch nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (SR 142.205, VIntA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Diese Kriterien sind nicht abschliessend. Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, finanziell unabhängig ist und sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es aber ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Ist eine gewisse finanzielle Selbständigkeit gesichert, lassen einzelne Unterbrüche und kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit eine Integration nicht als gescheitert erscheinen. Das Fehlen besonders enger sozialer Bindungen schliesst für sich alleine eine erfolgreiche Integration nicht aus, auch das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften nicht. Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügt es für dieses, kann der Grad der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. Keine erfolgreiche Integration liegt hingegen vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig war und sich diese Situation nicht hinreichend verbessert. Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit den Angehörigen derselben Nationalität gepflegt wird (BGer 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.1.1, 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen). 2.2.1.1. In Bezug auf den Respekt der rechtsstaatlichen Ordnung führt die Vorinstanz aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz keineswegs korrekt gewesen sei und die Häufigkeit seiner Verfehlungen negativ ins Gewicht falle, wenngleich jedes der von ihm begangenen Delikte für sich alleine nicht besonders gravierend erscheine (act. 2 S. 11). Der Beschwerdeführer bekunde Mühe, sich an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schweizerische Rechtsordnung zu halten. Der Beschwerdeführer liess dazu vorbringen, dass es zwar richtig sei, dass er in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden sei, dass allerdings zu beachten sei, dass keine dieser Verurteilungen zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung berechtige (act. 5 S. 4). Die vielen Delikte wecken Zweifel an der erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers. Er bekundet tatsächlich Mühe damit, sich an die Schweizerische Rechtsordnung zu halten. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz musste er regelmässig strafrechtlich belangt werden. Er wurde nicht nur im Strassenverkehr auffällig, sondern auch wegen mehrfacher fahrlässiger Unzucht mit einem Kind, Fälschung von Ausweisen und verbotenem Erwerb einer Schusswaffe (1995) sowie im Zusammenhang mit der Ausübung von Erwerbstätigkeiten wegen Unterlassung der Buchführung (2012), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (2014) und vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (2014) bestraft. Auch wenn ein erheblicher Teil der Straftaten nicht als besonders gravierend erscheinen mögen, zeugen sie doch von einer gewissen Unbelehrbarkeit und einem unzureichenden Bewusstsein für die Bedeutung der Einhaltung insbesondere der strafrechtlichen Grenzen für das gesellschaftliche Zusammenleben. 2.2.1.2. In Bezug auf die wirtschaftliche Integration und Unabhängigkeit bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2008 in die Schweiz eingereist sei und als Gerüstbauer gearbeitet habe (act. 2 S. 8 ff.). Im Oktober 2008 habe er diese Stelle aber bereits wieder verloren. In der Folge sei er in den Kosovo gereist und auf dem Rückweg in Serbien festgenommen und vom Gemeindegericht Z. (Serbien) am 26. Januar 2009 wegen unerlaubter Überschreitung der Staatsgrenze und des Versuchs des Menschenschmuggels zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach dem Verbüssen der Gefängnisstrafe sei er am 26. Juni 2009 wieder in die Schweiz eingereist und habe am 1. Juli 2009 eine Stelle als Gerüstbauhelfer angetreten. Laut Lohnabrechnung vom März 2011 habe er monatlich CHF 3‘336.40 netto verdient. Trotzdem habe sich das Ehepaar verschuldet. Längere Zeit hätten sie keine Miete bezahlt, so dass ihnen die Wohnung gekündigt worden sei. Sie seien schliesslich aus der Wohnung ausgewiesen worden. Am 8. Februar 2011 habe sich der Beschwerdeführer selbständig gemacht. Die Firma, die er mit seiner Schwester

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegründet habe, sei am 15. Mai 2012 bereits wieder Konkurs gegangen. Die Buchführung habe er unterlassen. Auch privat sei er den finanziellen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen. Die Sozialen Dienste hätten in der Zeit vom 7. Oktober 2010 bis 1. Oktober 2013 Verlustscheine für Gesundheitskosten in Höhe von CHF 17‘141.45 übernehmen müssen. Ausserdem seien gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. September 2013 gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine im Betrag von CHF 56‘842.20 vorgelegen. Am 31. Oktober 2012 sei der Familie ein weiterer Mietvertrag wegen Nichtbezahlen der Miete gekündigt worden. Die Mietausstände hätten sich auf CHF 13‘210 belaufen. Erneut sei man nicht ausgezogen. Am 1. September 2013 habe sich der damals geschiedene Beschwerdeführer selbständig gemacht und begonnen, ohne Wirtepatent eine Bar in G. zu führen. Er habe von Anfang an nicht mit den Behörden zusammengearbeitet, Angestellte nicht angemeldet und keine Quellensteuerabrechnungen eingereicht. Seine gegenüber den Behörden bekanntgegebene Postadresse sei ab ungefähr August 2014 nicht mehr gültig gewesen. Am 17. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer unverschuldet einen Unfall erlitten. Seither klage er über Rückenschmerzen (Diskushernie). Gemäss ärztlicher Einschätzung vom 14. Januar 2014 sei der erlittene Unfall aber nicht geeignet gewesen, eine Diskushernie zu verursachen. Die Rückenschmerzen seien deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückzuführen. Ein unfallbedingter Dauerschaden liege nicht vor. Am 3. Februar 2014 seien gegen den Beschwerdeführer bereits 45 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 62‘251.80 vorgelegen. Er habe weder seine offenen Steuern noch seine Krankenkassenprämien bezahlt. Im Mai 2014 habe er in seiner Bar albanische Staatsangehörige ohne Arbeitsbewilligungen angestellt. Im August 2014 habe er den Barbetrieb aufgegeben. Am 26. August 2014 sei die Verschuldung erneut angestiegen, auf CHF 88‘615.75. Am 20. März 2015 habe der Beschwerdeführer eine 50- ProzentArbeitsstelle als Fahrer/Baustellenaufsicht bei einer Gerüstbaufirma angetreten. Am 20. Februar 2015 seien gegen ihn offene Verlustscheine im Betrag von CHF 91‘923.55 vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei somit beruflich nicht integriert. Dies sei nicht Folge des Unfalls, sondern seines Geschäftsgebarens. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorbringen nicht im Detail, sondern lässt allgemein ausführen, dass obschon er sich in der Vergangenheit nicht immer wohl verhalten habe, er mittlerweile über eine feste Stelle verfüge und ein Teil der Schulden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entstanden sei, nachdem er infolge eines Unfalles vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei (act. 1 S. 3). Er sei nach wie vor zu 50 Prozent arbeitsunfähig (act. 5 S. 4). Am 2. Mai 2016 sei ihm eine Ausbildung zum Taxi- Chauffeur finanziert worden. Damit sei erstellt, dass er aufgrund des Unfallereignisses im Jahre 2013 nach wie vor teilweise arbeitsunfähig sei und alles daran setze, sich wieder in den Arbeitsprozess integrieren zu können. Er komme seinen finanziellen Verpflichtungen durchaus nach (act. 5 S. 5). Aus einem Arztzeugnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 noch zu 50 Prozent arbeitsunfähig geschrieben war und dies „auf Weiteres“ (act. 6.1). Offenbar erfolgte eine IV-Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), ansonsten es nicht zu Frühinterventionsmassnahmen gekommen wäre. Wie diese Frühinterventionsmassnahmen verlaufen sind, ist unklar. Unklar ist vor allem, ob sich der Beschwerdeführer an die im Rahmen der Zielvereinbarung getroffenen Abreden gehalten hat, ob er die Taxiprüfung bestanden hat und ob die berufliche Eingliederung nach dem 31. Dezember 2016 gelungen ist (act. 6.2 S. 1). Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, dies in den Rechtsmittelverfahren darzulegen. Dass dies unterlassen wurde, lässt darauf schliessen, dass diese Frühinterventionsmassnahmen gescheitert sind. Darauf deutet auch die Mutationsmeldung vom 29. März 2017 hin, wonach der Beschwerdeführer in der „W. Bar“ in R. – mithin nicht als Taxichauffeur – tätig ist (act. 15.2). Es muss deshalb sowie aufgrund der unwidersprochen gebliebenen, detaillierten Vorbringen der Vorinstanz geschlossen werden, dass die wirtschaftliche Integration nicht gelungen ist, das heisst der Beschwerdeführer sich finanziell nicht über Wasser halten kann und selbständige Unternehmungen unter anderem daran scheitern, dass er nicht gewillt ist, die hierzulande für Unternehmungen geltenden Regeln einzuhalten, entweder aus Unkenntnis und ohne belegtes Bestreben, sich kundig zu machen, oder sogar aus bewusster Missachtung der in Bezug auf das Wirtschaftsleben geltenden Regeln. 2.2.1.3. Ausführungen zur sozialen Integration, zu Sprache und weiterem Bildungserwerb finden sich keine substantiellen. Die Vorinstanz führt einzig aus, dass der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht nicht gut integriert sei (act. 2 S. 14). Woraus dies geschlossen wird, ist unklar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die soziale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und sprachliche Integration sowie der weitere Bildungserwerb sich im normalen Rahmen bewegen. 2.2.1.4. Berücksichtigt man nun die Gesamtumstände, so muss darauf geschlossen werden, dass vor allem die Integration in Bezug auf die hiesige Rechtsordnung, aber auch in finanzieller beziehungsweise wirtschaftlicher Hinsicht gescheitert ist, einerseits aufgrund der diversen Delikte, anderseits aufgrund der erfolglosen wirtschaftlichen Integrationsbemühungen, die teilweise auch ein Desinteresse an den hiesigen Regeln des Wirtschaftslebens aufzeigen. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung basierend auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist daher zu verneinen. Daran ändert nichts, dass ein Teil der Verschuldung des Beschwerdeführers mit dem unverschuldeten Unfall und der darauf folgenden (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit zusammenhängen mag, hat doch der Beschwerdeführer selbst bekundet, dass ihm eine Erwerbstätigkeit seit dem Unfall nicht unmöglich ist beziehungsweise wäre, indem er eine Ausbildung zum Taxi- Chauffeur in Angriff genommen hat. 2.2.2. Der Beschwerdeführer macht keinen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 2.2.3. Damit ist ein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verneinen. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Interessenabwägung als unverhältnismässig erweist, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird (act. 5 S. 5 f.). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV und Art. 96 AuG; BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.3; VerwGE B 2015/284 vom 20. Dezember 2016 E. 3.5.). Der Beschwerdeführer lässt dazu vorbringen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei, da seine gesamte Kernfamilie in der Schweiz lebe und er aufgrund seines Unfalles im Jahre 2013 teilweise arbeitsunfähig

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und auf die Unterstützung der Sozialversicherungsanstalt zur Wiederintegration im Arbeitsprozess angewiesen sei (act. 5 f.). Eine Rückkehr in seine Heimat würde ihn von seiner Familie reissen und dazu führen, dass er keine adäquate Behandlung seiner Unfallbeschwerden mehr erhalten würde und auch die Ausbildung zum Taxi-Chauffeur abbrechen müsste. Er wäre sodann ganz auf sich alleine gestellte und nicht in der Lage, sich wirtschaftlich in seiner Heimat zu integrieren. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Beschwerdeführer erstmals im Alter von rund 28.5 Jahren, im Jahre 1991, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten habe (vgl. act. 2 S. 13 f.). Seine prägenden Kinder- und Jugendjahre und seine Schulzeit habe er damit in seinem Heimatland verbracht. Daher sei er mit den Sitten und Gebräuchen dort vertraut. Er habe wiederholt in seinem Heimatland geheiratet. Obwohl der Beschuldigte schon mehrere Jahre hier gelebt habe, sei er weder sozial noch beruflich gut in der Schweiz integriert. Selbst wenn er im Heimatland über kein Beziehungsnetz verfügen sollte, könne es ihm zugemutet werden, dorthin erneut zurückzukehren und neue soziale Kontakte aufzubauen. Dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Kosovo gegenüber der Schweiz ungünstiger seien, ändere daran nichts. Bei Ausländern, bei welchen die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wegfallen, besteht ein öffentliches Interesse, dass sie die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7). Dieses Interesse überwiegt vorliegend das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz, lebte dieser doch vor seiner Einreise in die Schweiz während mehr als 25 Jahren in seinem Heimatland und ist damit mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut. So richtig integriert hat er sich in der Schweiz nicht, wie aus den vorangehenden Ausführungen ersichtlich ist. Trotz der von der Sozialversicherungsanstalt finanzierten Ausbildung zum Taxichauffeur, die er bis 21. Dezember 2016 hätte abschliessen müssen, ist der Beschwerdeführer nicht in diesem Beruf tätig. Auch nach der Kinder- und Jugendzeit hielt sich der Beschwerdeführer regelmässig im Kosovo auf (vgl. die diversen Ausschaffungen sowie das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung infolge eines Aufenthalts im Kosovo von mehr als sechs Monaten). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass sich seine Kernfamilie in der Schweiz befinde, so ist unklar, worauf er sich beruft. Denn seine Ehen sind geschieden und seine Kinder sind allesamt volljährig. Die Trennung von geschiedenen Ehefrauen und volljährigen Kindern macht ein Verlassen der Schweiz bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechendem öffentlichem Interesse jedoch nicht unverhältnismässig. Und obschon die medizinischen Verhältnisse im Kosovo nicht dieselben sind wie in der Schweiz, ist doch eine Behandlung von Rückenschmerzen Teil der medizinischen Grundversorgung, die auch im Kosovo gewährleistet ist. Es liegt damit nichts vor, was die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo unverhältnismässig erscheinen lässt, vor allem nicht im Vergleich zum öffentlichen Interesse der Schweiz an dessen Rückkehr. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist damit nicht unverhältnismässig. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das FZA noch spezifische Gründe gemäss Art. 50 AuG dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen können. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt keine Rechtsnormen und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. (...).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 2‘000 unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
  3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Scherrer

Zitate

Gesetze

15

AuG

  • Art. 42 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 96 AuG

AuG.Der

  • Art. 50 AuG.Der

BV

der

  • Art. 58 der

FZA

  • Art. 7 FZA

VEP

  • Art. 23 VEP

VRP

  • Art. 30 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP

VZAE

Gerichtsentscheide

11