© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/131 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.01.2018 Entscheiddatum: 16.01.2018 Zirkulationsentscheid Verwaltungsgericht, 16.01.2018 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20). Anforderungen an einen nachehelichen Härtefall.Der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehemann hat im Heimatland gegenüber seiner nachgezogenen Ehefrau nach ca. 15 Monaten Ehe die Scheidung nach islamischem Recht ausgesprochen. Dieses Verhalten lässt den Schluss auf einen wichtigen Grund, aus dem sich ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau ergäbe, nicht zu. Häusliche Gewalt im Sinne von systematischer, andauernder psychischer Unterdrückung ist nicht ersichtlich (Verwaltungsgericht, B 2016/131).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. September 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_165/2018). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Wehrle
Verfahrensbeteiligte A.Y., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich, gegen
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Widerruf / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.Y., geboren 1989, ist Staatsangehörige von Gambia. Sie reiste am 24. Oktober 2013 in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat mit ihrem Landsmann B.Y., der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zuletzt bis 23. Oktober 2015 verlängert (Vorakten A.Y. [nachfolgend "Dossier"], S. 4 ff., 54 und 73). Spätestens seit Anfang 2015 leben die Eheleute getrennt (Dossier, S. 74 ff. und 88 sowie act. 10). Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.Y. Diese Absicht hatte es ihr bereits am 19. Februar 2015 angezeigt. Mit Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft sei auch die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung weggefallen (Dossier, S. 90 und 118). B. Dagegen rekurrierte A.Y. am 29. Juni 2015 an das Sicherheits- und Justizdepartement (act. 5/1). Mit Entscheid vom 1. Juni 2016 wies das Departement den Rekurs ab und forderte das Migrationsamt auf, A.Y. eine neue Ausreisefrist anzusetzen (act. 2/2). Die Rekurrentin hatte erfolglos geltend gemacht, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein und daher ungeachtet der kurzen Ehedauer von rund 14
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monaten Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben. C. Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Die Bewilligung ist an einen Zweck gebunden, dessen Wegfall oder Änderung eine neue Bewilligung erforderlich macht (vgl. Art. 33 Abs. 2 AuG; Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N 4 zu Art. 33 AuG). Bewilligungserteilung und - verlängerung liegen im Ermessen der zuständigen Migrationsbehörde, es sei denn, eine Sondernorm des Landesrechts oder eines bi- oder multilateralen Staatsvertrags räume der betreffenden Person einen Anspruch auf Aufenthalt ein (vgl. VerwGE B 2015/169 vom 20. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf Zünd/Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013, S. 1 ff., Ziff. 7 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 3.2. Ausländische Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen und von Personen mit Niederlassungsbewilligungen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG). Die ausländerrechtlichen Bestimmungen über den Nachzug des Ehegatten dienen dazu, in der Schweiz eine von beiden Ehegatten gewollte eheliche Gemeinschaft zu ermöglichen. Um die eheliche Beziehung in der Schweiz leben zu können, müssen die Familienangehörigen nach den ausländerrechtlichen Vorgaben zusammenwohnen. Das anfängliche Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne sachliche Gründe deutet auf eine Umgehungsehe hin, was heisst, dass gar keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Verbindung geplant war, sondern der Eheschluss im Wesentlichen dadurch motiviert war, dem Scheinpartner die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Die Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes während der Ehe zeigt in der Regel an, dass die Beziehung tatsächlich nicht mehr gelebt und lediglich noch versucht wird, den abgeleiteten Bewilligungsanspruch fortdauern zu lassen. Als rechtsmissbräuchlich gilt auch die Berufung auf eine nur noch formell bestehende, inhaltsleer gewordene Ehe, die mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Anwesenheitsberechtigung nicht zu verlieren.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird ausländerrechtlich abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Als "wichtig" gelten vor allem berufliche, aber auch familiäre Gründe (vgl. Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, behält der ausländische Ehepartner seinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, obwohl es am Zusammenleben mit dem originär Anwesenheitsberechtigten fehlt (vgl. z.B. BGer 2C_131/2015 vom 11. September 2015 E. 4). Muss aufgrund des Zeitablaufs, der geringen Zahl und Intensität der Kontakte zwischen den Ehegatten jedoch davon ausgegangen werden, dass die eheliche Beziehung nicht aufrechterhalten wird, entfällt das abgeleitete Anwesenheitsrecht. Der Aufenthaltszweck gilt als erfüllt (Art. 33 Abs. 2 AuG), und die betroffene ausländische Person hat das Land zu verlassen (vgl. zum Ganzen Th. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten, in: Achermann/Caroni/Uebersax, Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/13, Bern 2013, S. 31 ff, hier: S. 42 und 48-56 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 3.3. Von dieser Folge sind Ausländerinnen und Ausländer mit abgeleitetem Anwesenheitsrecht ausgenommen, deren Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die sich hier erfolgreich integriert haben (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; «Integrationsklausel»), oder wenn wichtige persönliche Gründe – etwa dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sind oder dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsstaat stark gefährdet erscheint – ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; «nachehelicher Härtefall»; zum Ganzen vgl. Hugi Yar, a.a.O., S. 65 ff.). In diesen Fällen besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter. Er knüpft nach der gesetzgeberischen Intention an die spezifische Lebenssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Anwesenheitsanspruchs an. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AuG die nachgezogenen ausländischen Ehegatten vor dem Dilemma bewahren, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder alleine in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden. Ausser in den Fällen wichtiger persönlicher Gründe («nacheheliche Härtefälle» im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) soll dafür aber eine kürzere als dreijährige Ehedauer nicht genügen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4. Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit Mitte Januar 2015 getrennt leben und das Eheleben in der Folge nicht mehr aufgenommen worden ist (vgl. act. 10 und 18). Ein gemeinsamer Haushalt bestand demnach höchstens während ca. 15 Monaten (24. Oktober 2013 - 15. Januar 2015). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nicht. 3.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Nebstdem, dass der Ehemann ihr bei einer tätlichen Auseinandersetzung einen Finger gebrochen habe, sei sie von ihm in psychischer Hinsicht unterdrückt worden. Mit seinem Handeln und dem angeblich in Gambia durchgeführten Ehescheidungsverfahren nach islamischem Recht habe er versucht, sie vor vollendete Tatsachen zu stellen und "möglichst billig" loszuwerden. Dieser Druck zur Trennung bzw. Scheidung dürfe nicht obendrein auch noch staatlichen Schutz erfahren. Gewalt liege auch deshalb vor, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat alles aufgegeben habe und sich hierzulande wohlfühle. In Gambia habe sie nicht schlecht gelebt. Dieses Leben habe sie nur aufgegeben, um dem Ehegatten in die Schweiz nachzufolgen (act. 1, S. 4 f.). 3.5.1. Häusliche Gewalt meint – ausländerrechtlich bzw. im Sinne der Härtefallklausel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG – systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Dies ist der Fall, wenn die physische oder psychische Integrität des nachgezogenen Ehegatten im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGer 2C_20/2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweis BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BBl 2002 3754). Die Härtefallklausel bezweckt mithin, dass die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt vom Täter nicht durch die Bewilligungsfrage verstärkt wird (BGer 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei sämtliche Aspekte des Einzelfalles und insbesondere die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit zu berücksichtigen sind. Zwar können die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland andererseits praxisgemäss je für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Dies schliesst indessen nicht aus, im Einzelfall beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber wertungsmässig einem wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gleichkommt (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2). 3.5.2. Nach der Rechtsprechung kann ausnahmsweise bereits aus einem einzigen Vorfall, z.B. einem Mordversuch, auf einen wichtigen persönlichen Grund bzw. auf einen nachehelichen Härtefall geschlossen werden (vgl. BGer 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2). Weder einzelne verbale Auseinandersetzungen noch ein einmaliger verbaler Streit mit unglücklichem Ausgang (Sturz des einen Ehegatten) oder eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die ausländische Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, ist "eheliche Gewalt" im ausländerrechtlichen Sinn, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Gleiches gilt, wenn der ausländische Ehepartner nach einem Streit aus der Wohnung vertrieben wird, ohne dass er körperliche oder psychische Schäden erlitten hätte (VerwGE B 2014/215 vom 24. März 2016 E. 3.3, www.gerichte.sg.ch, mit Hinweisen auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1, BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2, 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2 und 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.6). 3.5.3. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung dieser Sachverhalte praxisgemäss eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (etwa durch Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/ Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet (vgl. zum Ganzen BGer 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 2.3 und BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 3.5.4. B.Y. meldete der Einwohnerkontrolle am 29. Januar 2015, die Beschwerdeführerin sei bei ihm ausgezogen und sie seien jetzt auch geschieden. Wo sie sich aufhalte, wisse er nicht (Dossier, S. 74). Auf Nachfrage erschien B.Y. beim Migrationsamt und gab an, die Eintragung der am 28. Dezember 2014 in Gambia nach mohammedanischem Ehe- und Scheidungsbrauch vollzogenen und am 12. Januar 2015 protokollierten Scheidung in das schweizerische Zivilstandsregister sei noch pendent (Dossier, S. 76 f.). Über die Umstände der Trennung gab B.Y. am 9. Februar 2015 an, es habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihn nur geheiratet habe, um Gambia verlassen zu können. Sie habe im letzten Ehejahr vermehrt Kontakt mit anderen Männern gesucht und immer wieder Streit mit ihm angefangen. Am 20. Dezember 2014 seien sie zusammen nach Gambia geflogen. Dort habe er sie nur anlässlich des Scheidungstermins gesehen. Am 3. Januar 2015 sei er alleine in die Schweiz zurückgekehrt (Dossier, S. 88). Die Beschwerdeführerin gab demgegenüber an, nichts von einer Scheidung zu wissen. Ihr Ehemann habe sie gezwungen, mit ihm nach Gambia zu reisen. Er sei ohne Mitteilung früher in die Schweiz zurückgereist und habe ihren Flug storniert. Als sie schliesslich zurückgekehrt sei, habe er sie aus der Wohnung ausgeschlossen und die Polizei kommen lassen. In ihrer Heimat habe sie keine Grundlage mehr: Das Auto sei verkauft, und sie verfüge weder über eine Wohnung noch über Geld. Die Arbeit habe sie wegen der Ausreise in die Schweiz gekündigt. Eine neue Stelle könne nicht schnell gefunden werden (Schreiben vom 3. März 2015, Dossier, S. 97). 3.5.5. Gestützt auf diese Schilderungen – insbesondere auf die Umstände der angeblichen Scheidung in Gambia – machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz geltend, Opfer psychischer Gewaltanwendung geworden zu sein (act. 5/1 S. 3 und Beilage 2, act. 5/16). Der Ehemann habe nach Ankunft in Gambia zudem (erfolglos) versucht, ihr die Reisepapiere abzunehmen (wohl um die Rückreise in die Schweiz zu verhindern). Weiter brachte der Rechtsvertreter vor, im August 2014 habe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ehemann seiner Gattin bei einer Auseinandersetzung den Daumen gebrochen und ihr auf den Kopf geschlagen (act. 5/16). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, für die zum Teil erst im Verlauf des Verfahrens vorgebrachten Ereignisse fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Unabhängig davon, ob es sich um nachträgliche Schutzbehauptungen handle, sei eheliche Gewalt in der massgeglichen Intensität nicht glaubhaft. Darüber hinaus sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, inwiefern die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet wäre. 3.5.6. Für einen "Fall krasser psychischer Gewalt" – so die Beschwerdeführerin – fehlt es in der Tat an glaubhaften Anzeichen. Zwar mag sein, dass der damalige Ehemann versucht hat, die Beschwerdeführerin in Gambia vor vollendete Tatsachen zu stellen. Dass er – schliesslich ohne Erfolg – den gemeinsamen Migrationshintergrund benützen wollte, um sich einer Regelung der Scheidungsfolgen nach schweizerischem Recht zu entziehen, erscheint aufgrund der Akten wahrscheinlich. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass die eheliche Beziehung an sich von systematischer Erniedrigung der Ehefrau geprägt war. Dass die Trennung einseitig vom Ehemann herbeigeführt worden ist, vermag eine relevante psychische Herabsetzung ebenso wenig zu begründen wie der Umstand, dass die Trennung mit der Bewilligungsfrage unmittelbar verknüpft ist. Die (verständliche) Belastungssituation ist Ausfluss der kurzen Ehedauer, nicht aber des unzumutbaren Dilemmas, entweder in einer unwürdigen Beziehungssituation zu verbleiben oder die Aufenthaltsberechtigung zu verlieren. Eine darüber hinausgehende systematische, andauernde psychische Misshandlung bzw. Unterdrückung, geschweige denn die daraus entstehende subjektive Belastung hat die Beschwerdeführerin weder objektiv nachvollziehbar konkretisiert noch beweismässig unterlegt. Mit dem (unbegründeten) Vorwurf an die Vorinstanzen, diesbezüglich die Untersuchungsmaxime verletzt zu haben, verkennt sie die Tragweite ihrer eigenen Mitwirkungspflicht. Nicht an der Vorinstanz, sondern vielmehr an der Beschwerdeführerin hätte es gelegen, die relevanten Akten des Eheschutz- und Scheidungsverfahren in das migrationsrechtliche Verfahren einzubringen. Eine Rückweisung der Streitsache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung fällt daher ausser Betracht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.7. Ebenfalls nicht zu einem Bewilligungsanspruch führt – und nicht einmal behauptet ist – die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland. Die gegen eine Rückreise angeführten Gründe – Verkauf des Autos, (vorübergehende) Wohnungs-, Erwerbs- und Mittellosigkeit – gehen nicht über die Entbehrungen hinaus, wie sie üblicherweise mit der Ausreise in ein wirtschaftlich weniger entwickeltes Land verbunden sind. Immerhin steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wirtschaftlich nicht gänzlich erfolglos betätigt hatte (act. 5/7). Gründe, weshalb sie nach vergleichsweise kurzem Aufenthalt in der Schweiz nicht hieran anknüpfen könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. 3.6. Konkret kann also weder aus der Ehe (Art. 42 Abs. 1 AuG) noch aus einem nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden. Besteht darauf kein Anspruch, so liegt die Frage nach der Wegweisung bzw. nach der erneuten Bewilligungserteilung im behördlichen Ermessen (Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/ Hruschka, Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., N 4 zu Art. 33 AuG). Das Verwaltungsgericht greift nicht in die Ermessensausübung der Vorinstanzen ein, wenn diese nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist (Art. 61 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff.). Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als die privaten Interessen der erst seit kurzer Zeit hier lebenden Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in der Schweiz. Sie hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin den prägenden Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht hat, mit dessen Sitten und Gebräuchen sie nach wie vor bestens vertraut sein muss. Dass die Wiedereingliederung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird, hat das Gericht bereits ausgeführt. Die Beschwerdeführerin lebt zwar mittlerweile in der Schweiz in einer Wohngemeinschaft (vgl. act. 15) und ist in das Erwerbsleben einigermassen integriert. Diese Umstände lassen die vorinstanzliche Ermessensausübung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Dies hat die Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. 4. Zusammenfassend können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie den Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung verneinte und die Nichtverlängerung als verhältnismässig erachtete. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin antragsgemäss Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung hat. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die Gesuchstellerin bedürftig und das von ihr angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGer 2C_515/2016 vom 22. August 2017 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 III 396 E. 1.2 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGer 5A_946/2016 vom 10. April 2017 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 139 III 475 E. 2.2 und BGE 138 III 217 E. 2.2.4 je mit Hinweis sowie D. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 333 ff.). Die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 29 Abs. 3 zweiter Satz BV muss zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen überdies notwendig sein (BGE 128 I 225 E. 2.3 und BGE 130 I 180 E. 2.2 je mit Hinweisen). Der Entscheid über das Begehren fällt in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 6 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin waren die Gewinnaussichten des von ihr angestrebten Beschwerdeverfahrens – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen) – beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin unterliess er es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht, die angeblich erfahrene eheliche Gewalt in objektiv nachvollziehbarer Weise darzulegen und mit tauglichen Indizien oder Beweisen zu untermauern. Sie beliess es vielmehr bei eher diffusen Behauptungen. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann systematisch unterdrückt worden wäre. Auch die (blossen) Behauptungen der Beschwerdeführerin lassen diesen Schluss nicht zu, und zwar selbst dann nicht, wenn sie inhaltlich richtig wären. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kann dementsprechend wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (vgl. hierzu BGer 2C_336/2015 vom 21. April 2016 E. 4). 6. (...).
Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
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Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Wehrle