Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2016/119
Entscheidungsdatum
16.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/119 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.08.2018 Entscheiddatum: 16.08.2018 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.08.2018 Gewässerausbau, Art. 3 f. WBG, Art. 37 f. GSchG, Art. 25a Abs. 2 lit. b und Abs. 4 sowie Art. 33 Abs. 4 RPG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 21, Art. 34 Abs. 1, Art. 37 und Art. 38 Abs. 1 aWBG SG.Pflicht zur Koordination des Projektverfahrens mit dem Perimeter- und Enteignungsverfahren verneint, betreffend Festlegung des Gewässerraums offengelassen (E. 4).Qualifikation als öffentliches Gewässer offengelassen (E. 8).Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrags (E. 10).Da die Hochwassergefahr im fraglichen Bereich hauptsächlich durch abfliessendes Oberflächenwasser verursacht wird, welches vom aWBG nicht erfasst wird, erscheint das Hochwasserschutzprojektes im strittigen Abschnitt als überdimensioniert. Auch hätte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin favorisierte Variante bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Projekts detailliert untersuchen müssen (E. 11), (Verwaltungsgericht, B 2016/119). Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichterin Reiter; Gerichtsschreiber Bischofberger

Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Werner, LL.M., advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Politische Gemeinde B.__, Gemeinderat Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Sanierung Y.-bachzuflüsse C.

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 0__, Grundbuch B., welches an einem von Nordwesten nach Südosten abfallenden Hang liegt. Nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde B. ist diese Parzelle überwiegend der Landwirtschaftszone zugewiesen. Der Südostteil entlang der Z.-strasse, Parzelle Nr. 01, Gemeindestrasse dritter Klasse, ist dem übrigen Gemeindegebiet zugeordnet. Bis Dezember 2015 war A.__ Eigentümerin der nordöstlich an das Grundstück Nr. 0__ angrenzenden Parzelle Nr. 02__ (ehemals Bestandteil der Parzelle Nr. 0__), welche mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Genehmigung des Baudepartements vom 28. April 2014 in die Wohnzone W3 eingezont wurde (act. 47/43). Gemäss Zwischenergebnis im Richtplan der Politischen Gemeinde B.__ vom 5. September 2011 (Karte und Objektblatt N 1.2.7) soll der Südostteil der Parzelle Nr. 0__ im Halte von 19‘332 m in 15 bis 25 Jahren in die Wohnzone W3 eingezont werden (act. 20, S. 5 f. Ziff. III/A/1 und B/5, act. 21/60-65, act. 28/1/Beilagen Nrn. 5 und 10, www.geoportal.ch, www. ... .ch). B. Über das Grundstück Nr. 0__ führen zwei Gerinne: Im Südwesten verläuft das X.- bächlein (auch: R.-bach 1) zunächst eingedolt von der Nordwestecke entlang der Grenze zur Parzelle Nrn. 03__, dann ab rund 10 m südöstlich der T.-strasse, Parzelle Nr. 04, bis rund 32 m nordwestlich der Z.-strasse offen und danach auf einer Strecke von 20 m entlang der südwestlichen Grenze und auf einer solchen von rund 30 m über die Südwestecke eingedolt zur Z.-strasse, Parzelle Nr. 01__. Im Nordosten verläuft der eingedolte R.-bach (auch: R.-bach 2) rund 12 bis 14 m von der Grenze zur Parzelle Nr. 02__ entfernt, bis er im Südosten rund zwei Meter nordwestlich der Z.-strasse zur Parzelle Nr. 02 und von dort nach ca. 18 m zur Z.-strasse, Parzelle Nr. 05, führt. Nach der Unterquerung der Z.-strasse führen beide Gerinne eingedolt bis zur jeweiligen Einmündung auf Parzelle Nr. 06 resp. Nr. 07__ in das Gemeindegewässer Y.-bach (West), welches etwa 200 bis 275 m südöstlich der Z.-strasse entlang der Gemeindegrenze zur Stadt M.__ verläuft (act. 45, www.geoportal.ch). C. Am 30. Oktober 2006 genehmigte das Baudepartement das Ausbauprojekt Sanierung Y.-bachzuflüsse der Politischen Gemeinde B. vom 16. Oktober 2006 (act. 28/1 f.). Das Projekt soll in erster Linie dem Hochwasserschutz im überbauten Gebiet zwischen der Z.- und R.-strasse (Parzelle Nr. 08__) dienen. Es sieht die Verlegung und Offenlegung des X.-bächleins und des R.-bachs (nur streckenweise) vor. Insbesondere soll das X.-bächlein auf Parzelle Nr. 0 entlang der Grenze zur Parzelle Nr. 03__ neu bis zur Südwestspitze und von dort auf einer Strecke von ca. 240 m entlang der Z.-strasse bis zur Parzelle Nr. 02 offen geführt werden. D. Während der öffentlichen Auflage vom 15. Mai bis 13. Juni 2007 gingen beim Baudepartement mehrere Einsprachen gegen das Projekt und bei der von der 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regierung ernannten Schätzungskommission Gewässerperimeter Y.-bachzuflüsse Einsprachen gegen den gleichzeitig öffentlich aufgelegten Beschluss der Schätzungskommission (Perimeterbericht, Umgrenzung und Beitragsplan) vom 25. April 2007 ein, darunter diejenigen von A. vom 13. Juni 2007 (act. 28/3 f., act. 47/4.4 und 39). Am 2. Oktober 2007 führte das Baudepartement eine Einspracheverhandlung durch (act. 28/6). In deren Folge wurde das Perimeterverfahren von der Schätzungskommission offenbar sistiert (act. 20, S. 11 Ziff. III/C/23). Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2008 sistierte das Baudepartement das Projektverfahren bis zum Vorliegen der Naturgefahrenkarte am 27. April 2012 (act. 28/8 und 12 f.). Am 9./14. November 2012 schlossen A.__ und die Politische Gemeinde B.__ einen Vertrag betreffend Einzonung, Erschliessung und Überbauung des Grundstücks Nr. 02__ (ehemals: Nr. 0__) ab (act. 47/45). Am 8. Juni 2012 und 21. Januar 2014 nahm die Q.__ AG Ingenieure, Zweigniederlassung V., im Auftrag des Tiefbauamtes und am 14. August 2013 und 29. Oktober 2013 im Auftrag von A. weitere Abklärungen zum Projekt vor (act. 28/14 und 25 f. sowie 28). Am 3. Februar 2014 erliess der Gemeinderat B.__ den Baulinien- und Anlagebaulinienplan Sanierung Y.-bachzuflüsse (act. 28/30). Am 4. November 2014 ergänzte A. ihre Einsprache (act. 28/31). Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 wies das Baudepartement die Einsprache ab (act. 2). E. Gegen den Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) vom 24. Mai 2016 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter am 6. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). Am 12. Dezember 2016 ergänzte sie ihre Beschwerde mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Politische Gemeinde B.__ (Beschwerdegegnerin) oder, subeventualiter, an die Vorinstanz zur Prüfung von alternativen Hochwasserschutzmassnahmen und neuem Entscheid zurückzuweisen (act. 20). Mit Vernehmlassung vom 2. März 2017 (act. 27) schloss die Vorinstanz und mit Stellungnahme vom 24. März 2017 (act. 30) die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. April 2017 liess sich die Beschwerdegegnerin nochmals vernehmen (act. 35). Mit Replik vom 15. Mai 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge und Ausführungen (act. 39). Am 19. März 2018 reichte die Beschwerdegegnerin ihr Massnahmenkonzept Naturgefahren (CD, auszugsweise auf Papier) vom 18. Oktober 2013, letztmals angepasst am 4. März 2015 (act. 44 f.), und am 20. März 2018 die Vorinstanz die Beilagen zur Einsprache vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13. Juni 2007 und zu deren Ergänzung vom 4. November 2014 nach (act. 46 f.). Am 16. April 2018 nahm die Beschwerdeführerin zum Massnahmenkonzept Naturgefahren Stellung (act. 49 f.). Am 3. Mai 2018 führte das Verwaltungsgericht im Beisein der Parteien einen Augenschein mit mündlicher Verhandlung durch (act. 56). In der Folge liessen sich die Vorinstanz am 23. Mai 2018 (act. 59), die Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2018 (act. 63) und die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018, 20. Juni 2018 und 6. Juli 2018 abschliessend vernehmen (act. 60, 64, 69). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 6. Juni 2016 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 12. Dezember 2016 (act. 20) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet das Gewässerausbauprojekt Sanierung Y.__- bachzuflüsse (vgl. hierzu Art. 37 Abs. 2 des Wasserbaugesetzes vom 23. März 1969, nGS 18-58 mit Nachträgen, aWBG SG). Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die fehlende Auslösungssumme (Art. 26 ff. aWBG SG) gegen das Beizugsgebiet und die Höhe der Perimeterbeiträge (Art. 21 Abs. 1 aWBG SG) wehrt (act. 20, S. 15 Ziff. IV/B/8).
  2. Das strittige Gewässerausbauprojekt wurde von der Vorinstanz am 30. Oktober 2006 genehmigt (act. 28/1 f.) und lag vom 15. Mai bis 13. Juni 2007 öffentlich auf (act. 28/3). Am 1. Januar 2010 ist das Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 (sGS 734.1, WBG SG) in Kraft getreten (nGS 44-116). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 20, S. 13 f. Ziff. IV/A/2-6, act. 39, S. 11-13 Ziff. III/B/g/27-30) bleiben auf das bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegende Projekt übergangsrechtlich sowohl in verfahrens- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht die Regeln des aWBG SG anwendbar (vgl. Art. 71 WBG SG, VerwGE B 2012/74 vom 8. November 2013 E. 2 und VerwGE B 2010/179 vom 16. März 2011 E. 2, www.gerichte.sg.ch). Daran ändert nichts, dass bestehende Perimeter nach dem aWBG SG gemäss Art. 27 der Wasserbauverordnung (sGS 734.11, WBV SG) angepasst werden müssen, wenn sich die Verhältnisse massgeblich geändert haben. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 WBG SG rügt (act. 20, S. 24 f. Ziff. V/E), sind die entsprechenden inhaltlichen Vorbringen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 11 hiernach) zu berücksichtigen. 3. Am 3. Mai 2018 führte das Verwaltungsgericht antragsgemäss einen Augenschein mit mündlicher Verhandlung durch (act. 56). Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin die Beweisanträge (act. 20, S. 4 Ziff. II/5, S. 13 Ziff. III/D/b/26, S. 17 f. Ziff. IV/D/a/17, S. 22 Ziff. V/B/11, S. 29 Ziff. V/F/b/34, S. 32 f. Ziff. V/F/c/42 und Ziff. V/F/d/45, S. 34-37 Ziff. V/F/e/48 und 51, S. 39 f. Ziff. V/G/58 und Ziff. VI/12, act. 39, S. 3 Ziff. II/6 und 10, S. 5 Ziff. III/A/3, act. 50, S. 6 lit. B/b/19, S. 8 f. lit. C, act. 60, S. 3 lit. A/6, S. 4 f. lit. B/2), es seien die Akten der Perimeterkommission und der Gebäudeversicherung (GVA) beizuziehen; die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Akten zum kommunalen Richtplan, sämtliche Unterlagen zu den Niederschlägen im Jahr 2002 und zu den geprüften Projektvarianten, die Bauakten der Liegenschaften am X.-bächlein unterhalb der Z.-strasse (inkl. Entwässerung), die Berichte über den Zustand der dort befindlichen Leitungen und über die getroffenen Objektschutzmassnahmen sowie das Dossier Gefahrenkarten B.__ zu edieren; es seien E., F., G., H., I., J. (am Augenschein), K.__ und L.__ als Zeugen sowie M., N., O., P. und Rechtsanwalt Dr. iur. S.__ als Partei zu befragen; es sei ein Amtsbericht der GVA und ein Gutachten der Ingenieure W.__ AG einzuholen. Auf die beantragten prozessualen Vorkehren kann verzichtet werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten und den Feststellungen am Augenschein vom 3. Mai 2018 (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 7.6.2 mit Hinweisen). Folglich kann der Beschwerdegegnerin auch kein Verstoss gegen Art. 64 in Verbindung mit Art. 52 VRP vorgeworfen werden (act. 39, S. 3 Ziff. II/7 und 9). Auch bestand kein Anlass, die Perimeterkommission und die GVA zur Vernehmlassung (Art. 64 in Verbindung mit Art. 53 VRP, vgl. hierzu VerwGE B 2016/42 vom 29. Juni 2017 E. 2.1

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, siehe dazu auch E. 4.1 hiernach) einzuladen (act. 39, S. 3 Ziff. II/8). 4. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor (act. 20, S. 10 Ziff. III/C/19-21, S. 15 f. Ziff. IV/B/9 und C/10-14, act. 39, S. 11 Ziff. III/B/f/24-26, act. 60, S. 8 lit. B/b/3), das Projektverfahren hätte mit dem Perimeter- und Enteignungsverfahren sowie der Ausscheidung der Baulinien für die Festlegung des Gewässerraums koordiniert werden müssen. 4.1. Das strittige Gewässerausbauprojekt als Sondernutzungsplan (vgl. W. Ritter, Kommentar zum Wasserbaugesetz des Kantons St. Gallen, Widnau 2012, S. 78, allerdings in Bezug auf das WBG SG) und der Beschluss der Schätzungskommission vom 25. April 2007 wurden vom 15. Mai bis 13. Juni 2007 gleichzeitig öffentlich aufgelegt (act. 28/3, vgl. Art. 25a Abs. 2 lit. b und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG, siehe auch Art. 1 f. des bis 30. September 2017 gültigen Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen, nGS 34-12, VKoG, Art. 25 Abs. 3 WBG SG, und VerwGE B 2011/152 vom 24. Januar 2013 E. 4.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Hingegen entschied die Schätzungskommission nicht gleichzeitig mit der Vorinstanz über die Einsprachen (Art. 21 aWBG SG), sondern sistierte das Perimeterverfahren – offenbar auf Antrag der Beschwerdeführerin (act. 28/7, S. 6 Ziff. 12) – bis zum Abschluss des Projektverfahrens. Dieses Vorgehen ist koordinationsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG kann nur soweit reichen, als ein Koordinationsbedarf besteht (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a Rz. 25 und 33). Das Projektverfahren hat insofern Vorrang, als feststehen muss, was gebaut wird, bevor über die Kostentragung endgültig entschieden werden kann. Eine Pflicht zur gleichzeitigen Eröffnung der Einspracheentscheide lässt sich weder aus dem aWBG SG noch aus Art. 25a RPG ableiten (vgl. hierzu VerwGE B 1999/174; B 1999/177 vom 16. November/14. Dezember 2000 E. 3b sowie BGer 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E. 3.1 ff. mit Hinweisen, kommentiert von K. Scherrer Reber, in: ZBl 118/2017, S. 331 ff., S. 338 ff.), wenngleich mit dem Bau grundsätzlich nicht begonnen werden darf, bevor die Deckung der Baukosten gesichert ist (Art. 38 Abs. 1 aWBG SG). Demzufolge kann in dieser Hinsicht auch kein Verstoss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Art. 33 Abs. 4 RPG vorliegen (vgl. hierzu Art. 21 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 3 aWBG SG in der Fassung vom 9. November 1995, nGS 31-27). 4.2. Soweit es vorliegend zur Sicherung der Verlegung und Offenlegung des X.- bächleins auf Parzelle Nr. 0 nachträglich eines Enteignungsverfahrens bedarf (vgl. hierzu Landbeanspruchungsplan vom 16. Oktober 2006, act. 28/1/Beilage Nr. 10, sowie zur Zulässigkeit der Enteignung Art. 5 lit. a und Art. 6 des Enteignungsgesetz, sGS 735.1, EntG, und VerwGE B 2012/182; B 2012/183 vom 11. Juni 2014 E. 4 mit Hinweis auf VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010 E. 3.1, www.gerichte.sg.ch), ist im Ausbauprojektverfahren nach Art. 37 aWBG SG die koordinierte Behandlung von enteignungsrechtlichen Einsprachen nicht vorgesehen. Damit können die Einsprecher im Enteignungsverfahren dieselben Rügen wie im Ausbauprojektverfahren erheben. Derartige Doppelspurigkeiten mögen mit Blick auf Art. 25a RPG und die Prozessökonomie zwar unerwünscht sein. Sie können aber letztlich nur vom kantonalen Gesetzgeber beseitigt werden (vgl. hierzu BGE 125 II 18 E. 4c/bb mit Hinweisen, A. Marti, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 25a Rz. 18, wonach Projektbewilligung und Enteignung soweit zu koordinieren sind, als dies nach den massgebenden Rechtsgrundlagen möglich ist, sowie E. Jeannerat, in: Aemisegger/ Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 20 Rz. 56, allerdings in Bezug auf das Landumlegungsverfahren). Die nach aWBG SG vorgesehene zeitliche Staffelung von Ausbauprojekt- und Enteignungsverfahren verstösst demnach nicht gegen Art. 25a und Art. 33 Abs. 4 RPG, zumal sich eine Enteignung je nach Ausgang des Projektverfahrens als überflüssig oder eine andere als notwendig erweisen könnte. Daran ändert nichts, dass gemäss dem WBG SG in Anlehnung an Art. 45 Abs. 1 des Strassengesetzes (sGS 732.1, StrG) die persönliche Anzeige neu als Einleitung des Enteignungsverfahrens gilt (vgl. Art. 31 Abs. 2 EntG) sowie gleichzeitig mit der Einsprache gegen das Projekt auch Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung zu erheben ist (vgl. Art. 25, Art. 28 und Art. 34 f. WBG SG und Botschaft der Regierung zum Wasserbaugesetz vom 22. April/14. Mai 2008, in: ABl 2008, 2175 ff., 2191 und 2205, siehe auch Art. 39 Abs. 2 lit. d und Art. 132 Abs. 5 lit. a und c des am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Planungs- und Baugesetzes, sGS 731.1, PBG) und der Gesetzgeber dadurch dem Grundsatz der Koordinationspflicht im Vergleich zur Regelung nach aWBG SG besser Rechnung getragen hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3. Im Weiteren wurden die Kantone erst nach der Genehmigung am 30. Oktober 2006 sowie der öffentlichen Auflage des streitigen Projekts vom 15. Mai bis 13. Juni 2007 mit der Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20, GSchG) vom 11. Dezember 2009, in Kraft gesetzt am 1. Januar 2011 (AS 2010 4285), und der Änderung der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) vom 4. Mai 2011, in Kraft gesetzt am 1. Juni 2011 (AS 2011 1955), zur Festlegung des Gewässerraums bis 31. Dezember 2018 verpflichtet (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 [fortan: ÜbBst GSchV]). Insofern ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 25a RPG, Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Wasserbau, SR 721.100, WBG, und Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über den Wasserbau, SR 721.100.1, WBV, 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG und Art. 46 Abs. 1 GSchV sowie E. Hepperle, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG und zum WBG, Zürich 2016, Art. 3 WBG Rz. 35, siehe auch Art. 40 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.2, GSchVG) nicht zu beanstanden, dass der Baulinien- und Anlagebaulinienplan Sanierung Y.-bachzuflüsse zur Ausscheidung des Gewässerraums entlang des R.-bachs ab der Z.-strasse erst nachträglich vom 19. Februar bis 20. März 2014 von der Beschwerdegegnerin öffentlich aufgelegt wurde (act. 28/30), um das eher grosszügig bemessene eidgenössische übergangsrecht nicht länger anwenden zu müssen (vgl. hierzu Abs. 2 Ingress und lit. a ÜbBst GSchV). Ob die Beschwerdegegnerin dabei verpflichtet gewesen wäre, den Gewässerraum im Jahr 2014 nachträglich entlang des gesamten strittigen Ausbauprojekts auszuscheiden (vgl. hierzu VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 E. 11.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch), kann dahingestellt bleiben. Wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 11 hiernach), ist der angefochtene Entscheid bereits aus anderen Gründe aufzuheben. 5. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor (act. 20, S. 16-18 Ziff. IV/D/ 15-18, S. 31 Ziff. V/F/c/42, act. 39, S. 2 f. Ziff. II/5, S. 6 Ziff. III/B/a/2), sie habe ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe ihrem Antrag, es sei eine Expertise der Ingenieure W. AG als Zweitmeinung einzuholen, ohne Begründung nicht stattgegeben. Auf ihren Antrag auf vollständige Akteneinsicht (act. 28/4 f. und 7, act. 28/31, S. 6 f. Ziff. III/1, act. 47/34) sei sie nicht hinreichend eingegangen. Insbesondere sei ihr das Massnahmenkonzept der Ingenieure W.__ AG nicht offengelegt worden. bis sexies

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV, Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen, SR 131.225, sGS 111.1, KV, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, EMRK, vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweisen und zum Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Bezug auf das Bau- und Planungsrecht BGE 127 I 44 E. 2 sowie Meyer- Ladewig/Harrendorf/König, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N 21) umfasst als Teilgehalt die Pflicht der Behörden, Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Dazu hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP und BGer 2C_961/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGer 1C_353/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Es genügt dabei, wenn die Begründung implizit erfolgt (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4, BGer 8C_606/2017 vom 7. November 2017 E. 3.2 und VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 2.1 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht, sich zu rechtserheblichen Sachverhaltsvorbringen zu äussern, auf die zu ihrem Nachteil abgestellt wird (vgl. Art. 15 und Art. 16 VRP). Die Ausübung des Einsichtsrechts erfordert ein Ersuchen um Akteneinsicht, bedingt aber eine entsprechende Information über die bestehende Aktenlage (vgl. BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 5.2. Die Vorinstanz hat in Erwägung 4.1-4.3 und 5.1 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 18-23) dargetan, wieso sie den von der Beschwerdeführerin offenbar gestützt auf eine mündliche Einschätzung von J.__ vorgeschlagenen und von der Q.__ AG Ingenieure am 14. August 2013 und 29. Oktober 2013 (act. 28/25 f.) geprüften alternativen Lösungsvorschlag „Entlastung mit Winkelmauer“ ablehnt. Damit legte sie auch implizit dar, wieso sie den Antrag der Beschwerdeführerin abwies, eine Expertise der Ingenieure W.__ AG zur Notwendigkeit des vorliegend strittigen Projekts und zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anpassungsmöglichkeiten einzuholen (act. 28/31, S. 7 f. Ziff. III/2). Im Übrigen wies sie diesen Antrag sowie den Antrag auf Akteneinsicht bereits mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. November 2014 begründet ab (act. 28/32). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insoweit hinreichend. 5.3. In Erwägung 5.1 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 23 f.) hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Projekttrennung und Etappierung der Massnahmen zulässig sei (act. 28/31, S. 68-70 Ziff. IV/J2), auf einen undatierten „Entwurf“ des Massnahmenkonzepts Naturgefahren der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2013, letztmals angepasst am 4. März 2015 (act. 45), abgestellt, ohne diesen vorgängig antragsgemäss der Beschwerdeführerin zur Einsichtsnahme zuzustellen. Damit hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Ob dieser Verfahrensmangel vorliegend ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden kann (vgl. hierzu BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 mit Hinweisen und VerwGE B 2016/229 vom 26. April 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie zur Kognition des Verwaltungsgerichts: Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG, Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP sowie Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 72, anders: VerwGE B 2010/179 vom 16. März 2011 E. 5.3.2 mit Hinweis auf VerwGE B 2008/30 vom 14. Oktober 2008 E. 4.3, a.a.O.), braucht nicht abschliessend erörtert zu werden, da der angefochtene Entscheid bereits aus anderen Gründe aufzuheben ist. Im übrigen kann offen bleiben, ob das Massnahmenkonzept gemäss der Beschwerdeführerin (act. 50, S. 2-5 lit. A und B/a) in rechtswidriger Weise erstellt wurde, da der Verzicht auf eine Projekttrennung im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 23 f. E. 5), welcher sich unter anderem auf das Konzept abstützte, im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht gerügt wurde. 6. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Ausbauprojekt enthalte nicht alle notwendigen Unterlagen (act. 20, S. 9 Ziff. III/C/17 f., S. 13-15. Ziff. IV/A/2 und 5, B/7 f. sowie D/a/16, S. 19 Ziff. V/A/3, act. 39, S. 8 f. Ziff. III/B/d/12-16, S. 13 Ziff. III/B/g/31, act. 50, S. 4 lit. A/c/10), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich die Entwidmung des X.-bächleins unterhalb der Z.-strasse ohne Weiteres aus den Projektunterlagen (act. 28/1/Beilagen Nrn. 5 und 2, S. 6 Ziff. 5.2.1, vgl. demgegenüber Gewässerperimeter Y.__-bachzuflüsse vom 21. Dezember 2006 / 25. April 2007,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beilage zu act. 47/4.4). Auch durften die fehlenden Gefahrenkarten im Einspracheverfahren nachgereicht werden (vgl. Art. 19 VRP, Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 636 und act. 28/12 f.). Im übrigen schreibt das aWBG SG nicht ausdrücklich vor, welche Unterlagen ein Projekt grundsätzlich enthalten muss (anders: Art. 23 WBG SG und Art. 14 WBV SG). Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Entscheid BGer 1C_365/2015 vom 9. Dezember 2015, welcher sich auf das Einzonungsmoratorium gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 52a Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1, RPV) bezog, ist nicht einschlägig. 7. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt (act. 20, S. 12 Ziff. III/D/a/24e), ihre Ausführungen und Begründungen seien im Einspracheentscheid in wesentlichen Teilen unvollständig und nicht korrekt wiedergegeben, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, die aus ihrer Sicht nicht entscheidrelevanten und teilweise sehr umfangreichen, langatmigen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt lit. R in fine des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 12) im angefochtenen Entscheid als Sachverhaltselement anzuführen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP, Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 587, und BGer 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 3.4.4 und 3.5). 8. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend (act. 20, S. 8 Ziff. III/B/12, S. 20 Ziff. V/B/6 f., S. 27 Ziff. V/F/b/30. act. 39, S. 8 Ziff. III/B/c/11), das X.-bächlein oberhalb der Z.-strasse sei von der Vorinstanz willkürlich als öffentliches Gewässer eingestuft worden, ohne dass diese vorgängig ein Gewässerfeststellungsverfahren durchgeführt hätte. 8.1. Das aWBG SG regelt den Unterhalt und den Ausbau der öffentlichen Gewässer sowie die Wasserbaupolizei (Art. 1 Abs. 1 aWBG SG). Der Begriff öffentliche Gewässer in Art. 1 Abs. 1 aWBG SG lehnt sich an denjenigen in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewässernutzung (sGS 751.1, GNG) an (vgl. Botschaft des Regierungsrates über den Entwurf zu einem Wasserbaugesetz vom 22. August 1967, in: ABl 1967 S. 1141 ff., S. 1149). Öffentliche Gewässer sind unter anderem Seen, Flüsse und Bäche sowie Quellen von der mittleren Ergiebigkeit eines Baches oder Flusses, d.h. von mehr als 600 Minutenlitern (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 GNG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vollzugsverordnung zum GNG, sGS 751.11, VVGNG). Was unter einem öffentlichen Bach im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 GNG zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Massgebend sind Funktion, Bedeutung und Ausdehnung des Gewässers. Der Wasserlauf muss eine gewisse mittlere Ergiebigkeit aufweisen, damit er zu den öffentlichen Gewässern zählt. Dies schliesst nicht aus, dass ein Bach auch dann zu den öffentlichen Gewässern gehört, wenn das Gerinne nicht während 365 Tagen im Jahr Wasser führt, weil die Wasserführung von der Jahreszeit bzw. von den Niederschlägen abhängt. Ein öffentliches Gewässer liegt nicht vor, wenn ein Gerinne nur eine sehr geringe mittlere Ergiebigkeit aufweist (vgl. VerwGE B 2015/126 vom 30. Mai 2017 / 4. Juli 2017 E. 2.1.1 und VerwGE B 2008/13 vom 5. November 2008 E. 5.1 je mit Hinweisen auf GVP 1978 Nr. 62 und GVP 1987 Nr. 88, www.gerichte.sg.ch, siehe auch Art. 1 Abs. 2 und 3 WBG SG resp. Art. 1a Abs. 1 des Nachtrags zum WBG SG, Entwurf des Baudepartements vom 5. Juni 2018, www.sg.ch, W. Ritter, a.a.O., S. 42 f., BVR 2016, S. 281 ff., E. 3, sowie Art. 76 Abs. 4 Satz 1 BV, Art. 1 Abs. 2 WBG, Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Wasserrechtsgesetz; SR 721.80, WRG, Art. 2 und Art. 4 lit. a und b GSchG, D. Thurnheer resp. Sutter/Norer, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 2 GSchG Rz. 5 ff., Art. 4 GSchG Rz. 1 ff. bzw. Art. 1 WBG Rz. 35 ff., H.W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 70 ff. und H. Maurer, Revitalisierung der Gewässer, in: URP 5/2008, S. 441 ff., S. 464 f.). 8.2. Nicht umstritten ist, dass für das X.-bächlein nach wie vor keine Gewässerfeststellungsverfügung vorhanden ist, obgleich die Beschwerdeführerin dies bereits im Einspracheverfahren gerügt hatte (vgl. act. 28/31, S. 57 Ziff. IV/H3/86a, S. 61 Ziff. IV/H4/89f, S. 65 Ziff. IV/I3/98f). Ob die Angelegenheit deswegen zum Erlass einer entsprechenden Gewässerfeststellungsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. hierzu Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP und Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1029 ff., Art. 2 Abs. 2 GNG und Art. 18 Abs. 1 VVGNG, act. 27, S. 2 zu III.B.Ziff.12 und act. 39), braucht indes ebensowenig geklärt zu werden wie die rechtliche Qualifikation des X.-bächleins an sich, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen gutzuheissen ist. 9. Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor (act. 20, S. 11-13 Ziff. III/ D/24-26, S. 17 Ziff. IV/D/a/16, S. 19-24 Ziff. V/A-D/2-19, S. 26-28 Ziff. V/F/b/27 f. und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30 f., S. 34 f. Ziff. V/F/e/48, act. 39, S. 4 f. Ziff. III/A/1-4, S. 9 f. Ziff. III/B/e/17-22), den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt zu haben. 9.1. Zunächst spricht die Vorinstanz in Sachverhalt lit. A des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 2) in Bezug auf Parzelle Nr. 0__ anfänglich zwar missverständlich nur von „Offenlegung“ der Y.-bachzuflüsse (Abs. 1). Allerdings stellt sie später klar (Abs. 4), dass der „neue Lauf der Y.-bachzuflüsse“ auf einer Länge von rund 300 m vom bestehenden offenen Bachlauf auf dem Grundstück Nr. 0__ entlang der Z.-strasse bis zur Brücke über die Z.-strasse nördlich des Grundstücks Nr. 09__ führe. Daraus ergibt sich somit klar, dass es vorliegend nicht nur um die Offenlegung des X.- bächleins, sondern auch um dessen Verlegung auf Parzelle Nr. 0 geht. 9.2. Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin behaupteten und von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten Überschwemmungen zwischen der Z.- und der R.-strasse im Jahr 2002 und der dadurch (teilweise) entstandene Sachschaden nicht weiter belegt (vgl. hierzu Technischer Bericht vom 16. Oktober 2006, act. 28/1, Beilage Nr. 2, S. 2, und GEP Vorprojekt Nr. 2: Z.-strasse/R.-strasse vom 25. März 2003, act. 47/4.2, S. 3). Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. April 2017 (act. 35) geltend gemachten regelmässig überschwemmten Keller unterhalb der Z.- strasse. Auch ist unklar, ob allfällige Überschwemmungen auch von zu kleinen oder defekten (von der Beschwerdegegnerin nicht bewilligten resp. nicht abgenommenen, vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 3 ff. GSchVG) Meteorwasserleitungen auf den betroffenen Grundstücken, von mangelhaftem Unterhalt – die Leitungen wurden nach Angaben der Beschwerdeführerin allerdings letztmals Mitte 2013 gespült (act. 20, S. 22 Ziff. V/C/13e) – oder einer schadhaften Eindolung herrühren. Zudem fehlte im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage vom 15. Mai bis 13. Juni 2007 eine punktuelle Gefahrenabklärung. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, da die Vorinstanz zulässigerweise (vgl. E. 6 hiervor) nachträglich die Gefahrenkarte C.-D.__ aus dem Jahr 2011 (www.geoportal.ch, nachgeführt am 29. März 2018) sowie die Gefahrenkarte (vor Massnahmen) vom 27. April 2012 (act. 28/12) beigezogen hat (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 1 RPG, Art. 27 Abs. 1 Ingress und lit. c WBV sowie VerwGE B 2012/74 vom 8. November 2013 E. 4.2, a.a.O.). Diese Karten geben in Bezug auf die Gefahrenquelle Y.-bachzuflüsse hinlänglich Aufschluss über die Hochwassergefährdungssituation im fraglichen Gebiet entlang des X.-bächleins.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daraus geht hervor, dass vom X.-bächlein oberhalb der Z.-strasse – neben dem Oberflächenwasser auf Parzelle Nr. 0__ als hauptsächliche Gefahrenquelle (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 21) – eine mittlere Gefährdung für Teilflächen des Gebiets unterhalb der Z.-strasse, insbesondere für die Parzellen Nrn. 010 und 011__, ausgeht. Inwiefern die von der Ingenieure W.__ AG erstellte Gefahrenkarten resp. die entsprechende 2D-überflutungsmodellierungen als Fachgutachten (vgl. Hinweise in E. 8.2 hiervor) auf falschen und unzureichenden Annahmen und Grundlagen (vgl. hierzu Wegleitung zur Naturgefahrenanalyse der Naturgefahrenkommission des Kantons St. Gallen aus dem Jahr 1999, Stand 2015, Kap. 8.5 f. und 13 f., www.sg.ch) beruhen sollten, insbesondere indem sie gemäss der Beschwerdeführerin eine Überlastung des X.-bächleins lediglich konstruierten, ist nicht ersichtlich. Überdies ist vorliegend nicht relevant, ob sich aus dem strittigen Ausbauprojekt, welches dem Hochwasserschutz im überbauten Gebiet zwischen der Z.- und R.-strasse und damit einhergehend der ökologischen Aufwertung der Y.- bachzuflüsse dient, eine Verbesserung der Hochwassersituation für das Grundstück Nr. 0__ der Beschwerdeführerin ergibt, selbst wenn dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid behauptete (vgl. act. 2, S. 22 E. 4.3). 9.3. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den in der Schweiz für Siedlungsgebiete geltenden Hochwasserschutzstandard (HQ) abgestellt hat (vgl. VerwGE B 2010/179 vom 16. März 2011 E. 5.2.1 mit Hinweisen auf BGer 1A.157/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3.5.1 und BGer 1C_148/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 4.5.1, in: URP 2009, S. 150 ff., www.gerichte.sg.ch). überdies durfte die Vorinstanz von einer ökologischen Aufwertung des X.-bächleins ausgehen: Gemäss der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF, ehemals: Amt für Jagd und Fischerei) vom 11. April 2006 ist das Vorhaben aus gewässerökologischer Sicht sehr zu begrüssen. Zudem wird die Bachoffenlegung gemäss Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG, ehemals: Amt für Raumentwicklung) vom 18. April 2006 für Flora und Fauna sehr positive Auswirkungen haben (act. 28/1/Beilage Nr. 4). Es ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter substantiiert, dass sich diese Einschätzungen der kantonalen Fachstellen nur auf die Verlegung und Offenlegung des R.-bachs und nicht auch auf jene des X.__-bächleins beziehen sollten. 100

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9.4. Darüber hinaus berücksichtigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 6 lit. I, act. 28/14), dass nicht von einer Dimensionierungswassermenge von HQ100 = 4 m/s, sondern nur von einer solchen von 1.5 m/s bis 2.5 m/s auszugehen ist. Ob der Flächenverlust so klein wie möglich gehalten wurde, ist ferner nicht bei der Sachverhaltskontrolle, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären. Sodann hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 21 f. E. 4.3) nicht in Abrede gestellt, dass eine Änderung des X.-bächleins auf der heutigen Linienführung, insbesondere ein Ausbau der bestehenden Eindolung unterhalb der Z.-strasse, technisch machbar sei (siehe auch Zusatzstudie vom 21. Januar 2014, act. 28/28, S. 4 f.). Ferner sind im Rahmen der Generellen Entwässerungsplanung im Jahr 2004 verschiedene Varianten geprüft worden (act. 47/4.2, S. 6 f. und GEP Vorprojekt Nr. 2: Z.-strasse/R.-strasse). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war die Linienführung im vorliegend strittigen Bereich auf Parzelle Nr. 0__ entlang der Z.__-strasse bei all diesen Varianten allerdings identisch („Wasserdamm“). Hingegen finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz gemäss ihren Beteuerungen im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 2 Sachverhalt lit. A Abs. 3) mit den betroffenen Grundeigentümern, insbesondere mit der Beschwerdeführerin, vor der öffentlichen Auflage des Projekts Rücksprache genommen hätte. Dies tut indessen nichts zur Sache, da die Beschwerdeführerin in Bezug auf das strittige Projekt (vgl. demgegenüber in Bezug auf die Gefahrenkarten, die Karte Gewässernetz 1:10‘000 [GN10] und das Massnahmenkonzept, act. 20, S. 20 Ziff. V/B/6 f., und act. 50, S. 2 f. lit. A/b/4-7) weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren eine Verletzung der Mitwirkung gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG gerügt hat. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine rechtsfehlerhafte unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen werden (vgl. hierzu Art. 12 VRP, VerwGE B 2014/197; B 2015/307 vom 24. August 2017 E. 7.1.1, www.gerichte.sg.ch, und Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 586 ff.). 10. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Ansicht (act. 20, S. 37-39 Ziff. V/G/ 52-58), das Projekt widerspreche dem Vertrag zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin vom 9./14. November 2012. Darin sei ihr von der Beschwerdegegnerin zugesichert worden, dass der Gewässerausbau die 333

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erschliessung und Überbauung des Grundstücks Nr. 0__ möglichst wenig beeinträchtige. 10.1. Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen sind grundsätzlich im Klageverfahren zu klären. Aus verfahrensökonomischen Gründen macht es indessen Sinn, vorliegend darüber zu befinden (vgl. hierzu VerwGE B 2012/93 vom 30. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220, OR, analog; subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (objektive Vertragsauslegung, vgl. VerwGE K 2015/6 vom 15. August 2017 E. 3.3 Abs. 4 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). 10.2. Laut Ziff. 1.3 des Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vom 9./14. November 2012 (act. 47/45, S. 3) sind das Wasserbauprojekt „Sanierung Y.-bachzuflüsse“ und die Verfahren zur Erschliessung und Überbauung des Grundstücks Nr. 0 zu koordinieren, so dass die Erschliessung und Überbauung des Grundstücks Nr. 0__ möglichst wenig beeinträchtigt wird. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin bezog sich dieser Vertrag indessen nicht auf die heutige Parzelle Nr. 0__, sondern lediglich auf die Parzelle Nr. 02__, welche bei Vertragsschluss noch Bestandteil der Parzelle Nr. 0__ war (vgl. Ziff. 1.1 in Verbindung mit Planbeilage des Vertrages). Demzufolge kann die Beschwerdeführerin aus diesem Vertrag unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 9 BV) bezüglich der heutigen Parzelle Nr. 0__ mangels Vertrauensgrundlage nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. hierzu VerwGE B 2016/42 vom 29. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Soweit das strittige Projekt die Parzelle Nr. 02__ tangiert, hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sie insoweit mit dem Projekt einverstanden sei. Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, dass die Erschliessung und Überbauung des Grundstücks Nr. 02__ durch das Projekt vertragswidrig beeinträchtigt würde.

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Ferner stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (act. 20, S. 18-37 Ziff. V/ A-F, act. 39, S. 6 f. Ziff. III/B/a/1-4, S. 8 Ziff. III/B/b/10, S. 12-15 Ziff. III/B/g/28 f. und 30v, Ziff. III/B/h/32-39, act. 50, S. 4-7 lit. A/c/9 f., lit. B/b/16-18, 21), das strittige Ausbauprojekt sei unverhältnismässig. Durch die geplante Verlegung und Öffnung des X.-bächleins ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. 0 in der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) betroffen. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). 11.1. Die Beschwerdeführerin stellt zunächst die gesetzliche Grundlage für das Ausbauprojekt in Frage. Zu prüfen ist, ob sich die vorliegend strittige Verlegung des X.-bächleins auf Parzelle Nr. 0 auf Art. 3 f. WBG und Art. 37 GSchG stützen kann, welche die in Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 aWBG SG statuierten Anforderungen nach kantonalem Recht im Wesentlichen präzisieren und darüber hinausgehen. Danach haben die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten (vgl. Art. 3 Abs. 1 WBG, BGer 1C_608/2014 vom 3. September 2015 E. 5.1 mit Hinweisen, BGer 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 5.3 mit Hinweisen, in: ZBl 113/2012, S. 617 ff., VerwGE B 2015/308 vom 26. Oktober 2017 E. 7.1 und VerwGE B 2007/117 vom 12. Februar 2008 E. 3.5, www.gerichte.sg.ch, und E. Hepperle, a.a.O., Art. 3 WBG Rz. 3). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehren, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG, vgl. K. Hoffmann, in: Griffel/Liniger/ Rausch/Thurnherr [Hrsg.], öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 5.455, siehe auch BGer 1C_148/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 4.5, a.a.O., und VerwGE B 2005/5 vom 22. Februar 2006 E. 3d/cc). Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (vgl. Art. 1 ff. WBG und Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG setzt nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte voraus, dass eine hohe Gefährdung besteht oder dass durch die Korrektion eine starke Verbesserung des Schutzes erfolgt (vgl. BGer 1C_109/2010 vom 8. September 2010 E. 6.3.2, in: URP 7/2010, S. 717 ff.). Ist eine der Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG gegeben, muss nicht zusätzlich geprüft werden, ob mit der vorgesehenen Massnahme der Zustand des Gewässers im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG verbessert werden könnte (vgl. C. Fritzsche, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., Art. 37 GSchG Rz. 14). Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben und eine standortgebundene Vegetation gedeihen kann (vgl. Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Damit soll erreicht werden, dass natürliche und bewaldete Bachläufe als wertvolle Landschaftselemente soweit wie möglich erhalten werden. Sind sie, wie vorliegend, bereits beeinträchtigt, soll ihre Renaturierung gefördert werden (vgl. BGE 122 II 274 E. 5b, siehe auch Art. 43a GSchG, Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, SR 451, NHG, und Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei, SR 923.0, BGF, und Art. 6 des Gesetzes über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen, Fischereigesetz; sGS 854.1, FiG). In überbauten Gebieten (vgl. hierzu BGer 1A.62/1998 vom 15. Dezember 1998 E. 4c, in: ZBl 2000, S. 323 ff., S. 330) kann die Behörde Ausnahmen von Art. 37 Abs. 2 GSchG resp. Art. 4 Abs. 2 WBG bewilligen (vgl. Art. 37 Abs. 3 GSchG und Art. 4 Abs. 3 WBG sowie BGer 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 1C_255/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2, VerwGE B 2015/25 vom 23. September 2015 E. 2.3 und 2.5.1, www.gerichte.sg.ch, und C. Fritzsche, a.a.O., Art. 37 GSchG Rz. 53 f.). Selbst die von der Beschwerdeführerin bevorzugte Variante „Entlastung mit Winkelmauer“ sieht den Ausbau der bestehenden Eindolung DN 120 im obersten Abschnitt des X.-bächleins nach der Unterquerung der Z.-strasse auf die Kapazität der nachfolgenden Haltung (DN 250) vor (vgl. Zusatzstudie der Q.__ AG vom 29. Oktober 2013, act. 28/26, S. 7 und Situation 1:100, siehe auch Zusatzstudie vom 14. August 2013, act. 28/25, S. 5 f.). Damit räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass der Hochwasserschutz nicht allein durch den Unterhalt des X.__-bächleins gewährleistet werden kann. Überdies ist nicht ersichtlich und wird von der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass der Hochwasserschutz im bereits überbauten Gebiet zwischen Z.- und R.-strasse anstelle des strittigen Gewässerausbaus mit anderweitigen raumplanerischen Massnahmen (etwa mittels Um- oder Auszonungen oder Sondernutzungsplänen) gewährleistet werden könnte. Aus den Gefahrenkarten aus dem Jahr 2011, nachgeführt am 29. März 2018 (www.geoportal.ch), und vom 27. April 2012 (vor und nach Massnahmen, act. 28/12 f.) geht sodann hervor, dass die mittlere Hochwassergefährdung durch die Y.- bachzuflüsse sowie – hauptsächlich – durch das von Parzelle Nr. 0 abfliessende Oberflächenwasser (vgl. E. 9.2 hiervor) mittels des vorliegend strittigen Gewässerausbaus, insbesondere durch die Verlegung und Offenlegung des X.- bächleins auf Parzelle Nr. 0, im Bereich zwischen der Z.- und R.-strasse bis auf die Restgefahr auf den Parzellen Nrn. 012__, 013__, 014__ und 015__ beseitigt werden kann. Insofern ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 und 2 WBG, Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG sowie Art. 2 und Art. 34 Abs. 1 aWBG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Hochwasserschutz mittels des vorliegend strittigen Gewässerausbaus gewährleisten will, zumal dies, wie ausgeführt, keine hohe Gefährdung oder starke Verbesserung des Hochwasserschutzes voraussetzt. Weiter ist nicht erstellt, dass die bestehende Eindolung des X.-bächleins unterhalb der Z.-strasse gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GSchG und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 WBG dem natürlichen Verlauf dieses Gewässers entspricht. Auch beinhaltet die von der Beschwerdeführerin favorisierte Variante nicht, das Gewässer unterhalb der Z.-strasse offenzulegen. Dementsprechend befassten sich die von der Beschwerdeführerin veranlassten Zusatzstudien mit dem Ausbau resp. Ersatz der bestehenden Eindolung (vgl. act. 28/14, 25 f. und 28). Dessen ungeachtet hat die Vorinstanz in Bezug auf eine Offenlegung der bestehenden Eindolung des X.- bächleins in Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 21 f.) ausgeführt, dass aufgrund der Überbauungen und der entsprechend engen Platzverhältnisse eine Offenlegung ausgeschlossen resp. mit einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht möglich sei. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 20, S. 23 Ziff. V/D/17) kann somit nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe eine (teilweise) Offenlegung nicht geprüft resp. den Verzicht darauf nicht oder nicht hinreichend begründet, zumal die Eindolung im dicht überbauten Gebiet unterhalb der Z.-strasse hauptsächlich unter der U.-strasse (Parzelle Nr. 016__), der R.-strasse, resp. dem Parkplatz auf Parzelle Nr. 06 verläuft (www.geoportal.ch). Selbst wenn eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte streckenweise Ausdolung entlang der Grenze der Parzellen Nrn. 010__ und 011__ machbar wäre, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz resp. das verfahrensleitende Tiefbauamt, welches für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch zuständig war (vgl. Art. 41 lit. a GSchVG in Verbindung mit Art. 5 lit. a der Verordnung zum GSchVG, sGS 752.21, GSchVV, in der bis 30. Juni 2017 gültigen Fassung vom 21. Juni 2011), die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz der Beibehaltung des natürlichen Gewässerverlaufs (Art. 37 Abs. 3 GSchG und Art. 4 Abs. 3 WBG) im angefochtenen Einspracheentscheid als erfüllt betrachtete. Darüber hinaus ist die ökologische Aufwertung durch die geplante Verlegung und Offenlegung des X.- bächleins im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 WBG ausgewiesen (vgl. E. 9.3 hiervor). Auch kann keine Rede davon sein, dass wegen des offenen Gewässerverlaufs entlang der bestehenden Z.-strasse eine Schneise in das gewachsene Terrain geschlagen wird. Vielmehr nimmt das Projekt auf Parzelle Nr. 0__ mit dem Verlauf entlang der Z.__-strasse auf das Landschaftsbild Rücksicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 aWBG SG). Wie die Vorinstanz in Erwägung 3.5 des angefochtenen Entscheids im Ergebnis demzufolge zutreffend ausführte (act. 2, S. 18), erfüllt der strittige Gewässerausbau grundsätzlich die gewässerschutz- und wasserbaurechtlichen Anforderungen. Damit sind die gesetzlichen Grundlagen für die Eigentumsbeschränkung vorhanden. 11.2. Ein öffentliches Interesse (Hochwasserschutz, ökologische Aufwertung) an der geplanten Verlegung und Offenlegung des Gewässers ist ohne Weiteres vorhanden. Auch ist das vorgesehene Projekt geeignet, den Hochwasserschutz als zentrales Anliegen sowie die Ökologie des Gewässers und damit die Lebensbedingungen der Wassertiere zu verbessern (vgl. bereits E. 11.1 hiervor). Näherer Untersuchungen bedarf hingegen die Frage, ob der strittige Gewässerausbau dafür erforderlich resp. notwendig ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, mittels der von ihr vorgeschlagenen Hochwasserschutzlösung „Entlastung mit Winkelmauer“ könne der Eingriff in ihr Grundeigentum minimiert werden. Die Vorinstanz habe diese Lösung ohne Begründung abgelehnt und an der strittigen Variante festgehalten. Die Vorinstanz wendet dagegen ein (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 22), die von der Beschwerdeführerin favorisierte Variante sei gewässerschutzrechtlich nicht bewilligungsfähig.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 38 Abs. 1 GSchG verbietet grundsätzlich das überdecken und Eindolen von Fliessgewässern (vgl. BGer 1C_533/2010 vom 20. Juli 2011 E. 4.1). Die Behörde kann Ausnahmen für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen bewilligen (Art. 38 Abs. 2 GSchG). In Betracht fällt vorliegend der Ausnahmetatbestand, wonach eine offene Wasserführung nicht, d.h. nicht mit einem vernünftigen Kosten-Nutzen- Verhältnis, möglich ist (vgl. Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG in Verbindung mit Art. 41 lit. b GSchVG und Art. 5 lit. b GSchVV in der bis 30. Juni 2017 gültigen Fassung sowie C. Fritzsche, a.a.O., Art. 38 GSchG Rz. 18 ff.). Eine solche Ausnahmebewilligung darf indessen nur erteilt werden, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die für eine offene Wasserführung sprechenden Gründe als weniger gewichtig erweisen als die Gründe für eine Eindolung (vgl. BGer 1A.140/1995 vom 26. Februar 1996 E. 4a, in: ZBl 7/1997, S. 320 ff., und URP 1997/2, S. 153 ff., sowie VerwGE B 2015/25 vom 23. September 2015 E. 3.1.2, a.a.O., und VerwGE B 2013/153 vom 24. März 2015 E. 3.2, in: GVP 2015 Nr. 27). In den übrigen in Art. 38 Abs. 2 GSchG nicht genannten Fällen dürfen Fliessgewässer demnach nicht eingedolt werden (vgl. BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 130 II 313 E. 3.6). Wie unter Erwägung 11.1 hiervor in Bezug auf Art. 37 GSchG (Verlegung Fliessgewässer) bereits ausgeführt, ist eine offene Wasserführung des X.-bächleins entlang der bestehenden Eindolung unterhalb der Z.-strasse aufgrund der räumlichen Verhältnisse in einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht möglich. Dasselbe muss auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG (Ersatz bestehender Eindolungen) gelten. Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Variante „Entlastung mit Winkelmauer“ vorgeschlagene Ersatz resp. Ausbau der bestehenden Eindolung des X.-bächleins im obersten Abschnitt nach der Z.- strasse (act. 28/26, S. 7 und Situation 1:1000) ist im Gegensatz zum geplanten oberirdischen naturnahen Gewässerverlauf auf Parzelle Nr. 0__ zwar mit keinerlei ökomorphologischer Verbesserung verbunden. Dieser Nachteil ist aber gesamthaft betrachtet insofern zu relativieren, als ein naturnaher Gewässerverlauf lediglich im Abschnitt zwischen dem bestehenden offenen Gerinne des X.__-bächleins und Profil 4 verhindert würde. Auch die Variante „Entlastung mit Winkelmauer“ geht von einer Realisierung des vorliegend strittigen Ausbauprojekts aus, allerdings erst ab Profil 4. Überdies könnte gemäss der Variante „Entlastung mit Winkelmauer“ insofern ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingriff ins Grundeigentum der Beschwerdeführerin verhindert werden, als auf den „Wasserdamm“ (vgl. act. 47/4.2, S. 6 f.) resp. die Mulde entlang der Z.-strasse verzichtet werden könnte. Diese Variante fällt umso mehr ins Gewicht, als die Hochwassergefahr eigenen Angaben der Vorinstanz zufolge (act. 2, S. 21 E. 4.3, siehe auch Voten T. Meyer und H. Meier am Augenschein vom 3. Mai 2018, act. 56, S. 2) hauptsächlich das von Parzelle Nr. 0 abfliessende Oberflächenwasser, welches vom aWBG SG nicht erfasst wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 aWBG SG, wonach das Gesetz nur auf öffentliche Gewässer anwendbar ist), und damit nicht das X.-bächlein betrifft. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die von der Beschwerdeführerin favorisierte Variante „Entlastung mit Winkelmauer“ detailliert zu prüfen, was sie mit dem Bericht vom 21. Januar 2014 (act. 28/28) höchstens ansatzweise und fälschlicherweise unter Berücksichtigung des auf Parzelle Nr. 0 abfliessenden Oberflächenwassers tat. Stattdessen wäre sie gehalten gewesen, abzuklären, ob mit der Variante „Entlastung mit Winkelmauer“ die vom X.-bächlein ausgehende Hochwassergefahr tatsächlich und in einem vernünftigen Kosten-Nutzen- Verhältnis beseitigt werden könnte. Da sie dies unterliess, kann nicht abschliessend gesagt werden, ob die von der Beschwerdeführerin favorisierte Variante im Vergleich zum strittigen Projekt geringer zu gewichten ist, d.h. dafür keine Ausnahme nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG in Verbindung mit Art. 41 lit. b GSchVG in Verbindung mit Art. 5 lit. b GSchVV (jeweils in der bis 30. Juni 2017 gültigen Fassung vom 21. Juni 2011) erteilt werden kann, wodurch es dem strittigen Ausbauprojekt bis Profil 4 an der Erforderlichkeit fehlen würde. 11.3. Wie sich am Augenschein vom 3. Mai 2018 im Weiteren gezeigt hat, handelt es sich beim X.-bächlein oberhalb der Z.-strasse, soweit es sich dabei überhaupt um ein öffentliches Gewässer handelt (vgl. E. 8.2 hiervor), um ein sehr kleines, im Zeitpunkt des Augenscheins nur 1 bis 2 cm tiefes und 20 bis 25 cm breites Gewässer, dessen mittlere Ergiebigkeit nicht bekannt ist (act. 56, S. 4 f.). Selbst wenn sich die Wassertiefe je nach Wetterlage ändern könnte, weist es nur eine sehr geringe Grösse auf. Auch fehlt ein erkennbarer Uferbereich mit einer Verlandungszone. Neu soll das sehr kleine X.-bächlein gemäss den unbestrittenen Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am Augenschein vom 3. Mai 2018 (act. 56, S. 5) in einen 10 m breiten offenen Graben entlang der Z.-strasse verlegt werden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin würde auf Parzelle Nr. 0 dadurch unmittelbar eine Fläche von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1‘500 m(Gerinne 1 m, Ufer je 2 m, Länge etwa 300 m) beansprucht (vgl. hierzu Art. 664 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB). Zusätzlich würde die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieses Grundstücks durch den von der Beschwerdegegnerin noch nicht festgelegten Gewässerraum (Art. 36a GSchG in Verbindung mit Abs. 2 Ingress und lit. a ÜbBst GSchV sowie Art. 41c Abs. 1 und 2 GSChV) eingeschränkt (vgl. zum subsidiär anwendbaren kantonalen Gewässerabstand Art. 90 Abs. 2 f. PBG), welcher nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin übergangsrechtlich 19 m, nach Angaben des Tiefbauamtes 11 m breit ist (vgl. zur definitiven Festlegung des Gewässerraums Art. 41a Abs. 2 ff. GSchV, insbesondere Art. 41a Abs. 5 lit. d GSchV, in der Fassung vom 22. März 2017, AS 2017 2585, wonach auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden kann, wenn das Gewässer sehr klein ist). Sodann könnte die Erschliessung der Parzelle Nr. 0__ über die Z.-strasse und deren allfälliger, künftiger Ausbau erschwert werden. Bei dieser Sachlage erscheint das strittige Hochwasserschutzprojekt, falls es die Vorinstanz nach eingehender Prüfung der Variante „Entlastung mit Winkelmauer“ denn vorziehen sollte, im fraglichen Abschnitt als überdimensioniert und damit als unverhältnismässig mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführerin. Ein solcher Ausbau dient in erster Linie der Ableitung des von Parzelle Nr. 0 abfliessenden Oberflächenwasser, welches, wie gesagt (vgl. E. 11.2 hiervor), vom aWBG SG gerade nicht erfasst wird. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz verbindlich in Aussicht gestellt hat, das Gerinneprofil des Baches in Tiefe und Breite zu reduzieren und die nördliche Böschungsoberkante um rund 0.5 m zur Z.-strasse hin zu verschieben (act. 2, S. 18 E. 3.4, S. 20 f. E. 4.2), und mehr als ungewiss erscheint, ob es zu der im kommunalen Richtplan als Zwischenergebnis aufgeführten Einzonung des Südostteils des Grundstücks Nr. 0 kommt, da im kantonalen Richtplan (von der Regierung am 17. Januar 2017 erlassen, vom Bundesrat am 1. November 2017 genehmigt, www.sg.ch) auf Parzelle Nr. 0__ kein Siedlungsgebiet ausgeschieden ist (vgl. hierzu Art. 8a lit. a, Art. 9 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 4 lit. e RPG, in Kraft gesetzt am

  1. Mai 2014, AS 2014 899, sowie die entsprechende Festsetzung im Koordinationsblatt S12, S. 3). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (im Subeventualantrag) gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Prüfung von alternativen Hochwasserschutzmassnahmen im fraglichen Abschnitt, 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte namentlich der von der Beschwerdeführerin favorisierte Variante „Entlastung mit Winkelmauer“, und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 95 Abs. 1 VRP, vgl. VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, sowie VerwGE B 1999/174; B 1999/177 vom 16. November/14. Dezember 2000 E. 8). Angemessen ist eine Entscheidgebühr von CHF 4‘000 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000 zurückzuerstatten. Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Ein Anlass, die Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren gestützt auf Art. 98 Abs. 3 Ingress und lit. b VRP ausnahmsweise ausseramtlich zu entschädigen, ist konkret nicht dargetan (vgl. hierzu VerwGE B 2015/313 vom 29. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren nach dem Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten, Disziplinargesetz; sGS 161.3, DG, www.gerichte.sg.ch). Ihr Rechtsvertreter hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und 19 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, HonO). Eine Entschädigung von CHF 4‘500 zuzüglich vier Prozent Barauslagen und Mehrwertsteuer ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b, Art. 28 und Art. 29 HonO). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erbrachten anwaltlichen Leistungen unterliegen sowohl den bisherigen als auch den neu ab 1. Januar 2018 geltenden Mehrwertsteuersätzen. Da die Leistungen mehrheitlich vor, teils nach dem 1. Januar 2018 erbracht wurden, ist ein Anteil der ausseramtlichen Entschädigung von CHF 3‘500 zuzüglich 4 % Barauslagen mit dem bisherigen Mehrwertsteuersatz von 8 % und ein solcher von CHF 1‘000 zuzüglich 4 % Barauslagen mit dem neuen Steuersatz von 7.7 % abzurechnen (vgl. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/26 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung von alternativen Hochwasserschutzmassnahmen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4‘000 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000 zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit insgesamt CHF 4‘500 zuzüglich 4 % Barauslagen und Mehrwertsteuer (CHF 3‘640 zu 8 % und CHF 1‘040 zu 7.7 %).

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Bischofberger

Zitate

Gesetze

65

aWBG

  • Art. 1 aWBG
  • Art. 2 aWBG
  • Art. 3 aWBG
  • Art. 21 aWBG
  • Art. 26 aWBG
  • Art. 34 aWBG
  • Art. 37 aWBG
  • Art. 38 aWBG

BV

des

  • Art. 1 des

EMRK

  • Art. 6 EMRK

EntG

GNG

  • Art. 2 GNG
  • Art. 3 GNG

GSchG

GSchV

GSChV

GSchVG

  • Art. 3 GSchVG
  • Art. 41 GSchVG

GSchVV

  • Art. 5 GSchVV

HonO

  • Art. 29 HonO

III

  • Art. 30v III

PBG

  • Art. 90 PBG

RPG

VRP

  • Art. 12 VRP
  • Art. 16 VRP
  • Art. 19 VRP
  • Art. 24 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 52 VRP
  • Art. 53 VRP
  • Art. 56 VRP
  • Art. 61 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

VVGNG

  • Art. 18 VVGNG

WBG

  • Art. 1 WBG
  • Art. 3 WBG
  • Art. 4 WBG
  • Art. 14 WBG
  • Art. 23 WBG
  • Art. 25 WBG
  • Art. 28 WBG
  • Art. 34 WBG
  • Art. 71 WBG

WBV

Gerichtsentscheide

50