© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2016/115 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 07.02.2020 Entscheiddatum: 27.06.2016 Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, 27.06.2016 Verfahren, Art. 95 Abs. 1 VRP. Kostenfolge bei Abschreibungen zufolge Rückzugs (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2016/115). Entscheid vom 27. Juni 2016 Verfahrensbeteiligte A.A., B.B., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Perret, Grossfeldstrasse 40, Postfach 380, 7320 Sargans, gegen Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde C., vertreten durch denGemeinderat, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Strassenprojekt X. Der Präsident stellt fest und erwägt: A. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhoben A.A. und B.B. (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid des Baudepartements des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 12. Mai 2016 betreffend Strassenprojekt X. B. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 zogen die Beschwerdeführer das Rechtsmittel zurück. C. Aufgrund des Rückzugs ist die Beschwerde abzuschreiben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Abschreibung ist vom Präsidenten zu verfügen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 VRP). D. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst. In Streitigkeiten hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP jener Beteiligte die – vorgeschriebenen – Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Im Fall des Rückzugs wird in der Regel derjenige kostenpflichtig, der vom Verfahren durch entsprechende Erklärung Abstand nimmt. Er wird einem unterliegenden Beteiligten gleichgestellt (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 771). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Für Abschreibungen in Verfahren vor Verwaltungsgericht sieht Art. 7 Ziffer 211 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12, GKV) einen Gebührenrahmen von CHF 200 bis CHF 2‘000 vor. Der Rahmen kann gemäss Art. 5 GKV unterschritten werden, wenn dieser ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand des Gerichtes zur Folge hat oder der Aufwand aussergewöhnlich gering ist (Abs. 1); ist der Aufwand vernachlässigbar gering, kann von einer Gebühr Umgang genommen werden (Abs. 2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch wenn die Beschwerde vom 24. Mai 2016 noch ohne Begründung erhoben wurde, war der Aufwand für das Gericht weder aussergewöhnlich gering noch gar vernachlässigbar. Die Beschwerdeeingabe war hinsichtlich Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Anträge zu prüfen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 907). Diese Prüfung hat zu einer Berichtigung des Antrages mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. Mai 2016 geführt. Die Beschwerde war ins Geschäftsverzeichnis aufzunehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Mai 2016 wurde eine Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung angesetzt und gestützt auf Art. 96 Abs. 1 VRP ein Kostenvorschuss erhoben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer sich erst vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten liessen, wirkt sich auf diesen für die Bemessung der Gebühr relevanten gerichtlichen Aufwand nicht aus. Die Beschwerdefrist von 14 Tagen, innert welcher die Beschwerde zumindest erklärt werden muss (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 911), ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann deshalb ebenfalls nicht dazu führen, dass gestützt auf Art. 5 GVK der Gebührenrahmen unterschritten oder von einer Gebühr Umgang genommen werden könnte. Eine Entscheidgebühr von CHF 300 erscheint dementsprechend angemessen. Nach Art. 97 VRP kann die Behörde auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. In der Praxis haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet, bei denen das Vorliegen besonderer Umstände bejaht wird, nämlich Bedürftigkeit, erstmalige Entscheidung einer Rechtsfrage oder Änderung der Rechtsprechung, fehlerhafter vorinstanzlicher Entscheid und Unbilligkeit. Der Bezug der amtlichen Kosten kann beispielsweise als unbillig erscheinen, wenn eine Streitsache infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist und die bisherigen Umtriebe geringfügig waren, so wenn ein Rechtsmittel vor Ablauf der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zurückgezogen wird (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 113 ff.). Letzteres kann dann gerechtfertigt sein, wenn sich anwaltlich nicht vertretene Betroffene nicht bewusst sein mussten, dass sie mit der Rechtsmittelerklärung ein grundsätzlich kostenpflichtiges Verfahren in Gang setzen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie erstmals an eine Rechtsmittelbehörde gelangen. Davon kann indessen bei den Beschwerdeführern, die bereits ein kostenpflichtiges Verfahren bei der Vorinstanz durchlaufen haben, nicht ausgegangen werden. Dementsprechend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besteht kein Anlass, auf die Erhebung der amtlichen Kosten gestützt auf Art. 97 VRP zu verzichten. E. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt der Präsident zu Recht: