Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2014/3
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2014/3 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.10.2014 Entscheiddatum: 21.10.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 21.10.2014 Beschwerdeverfahren direkte Bundessteuer, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 1 und 3 DBG. Weil die Regelung des Fristenlaufs im Recht der direkten Bundessteuer abschliessend ist, gelten vom kantonalen Verfahrensrecht vorgesehene Gerichtsferien im Bereich der direkten Bundesssteuer nicht. Die Steuervertreterin hat den angefochtenen Entscheid während rund zweier Wochen nicht geöffnet und macht geltend, sie habe den auslandsabwesenden Beschwerdeführer anschliessend nicht mehr rechtzeitig erreichen können. Das Verpassen einer Frist wegen Liegenlassens der Post, ohne dieselbe zu öffnen, stelle ein grobes Verschulden dar. Die zur Vertretung in "Steuerangelegenheiten" befugte Vertreterin hätte das Rechtsmittel nötigenfalls unabhängig von einer Rücksprache mit dem Klienten einreichen müssen. Die Beschwerdefrist kann unter diesen Umständen nicht wiederhergestellt werden (Verwaltungsgericht, B 2014/3). Entscheid vom 21. Oktober 2014 Besetzung Präsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch A.B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, sowie Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand direkte Bundessteuer (Einkommen 2010) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. X.Y. deklarierte am 5. August 2011 für das Steuerjahr 2010 ein steuerbares Einkommen von CHF 65'147. Für die direkte Bundessteuer 2010 wurde er mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 201'700 veranlagt. Auf Einsprache hin setzte das kantonale Steueramt am 18. Februar 2013 das steuerbare Einkommen auf CHF 200'500 herab. Die Verwaltungsrekurskommission wies die dagegen erhobene Beschwerde am 26. November 2013 ab. In der Rechtsmittelbelehrung merkte sie an, dass für die dreissigtägige Beschwerdefrist die Gerichtsferien nicht gelten. Der Entscheid wurde der Steuervertreterin von X.Y. am 4. Dezember 2013 zugestellt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. X.Y. (Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe seiner Steuervertreterin vom 4. Januar 2014 (Postaufgabe: 06.01.14) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit der Erklärung, infolge Landesabwesenheit des Beschwerdeführers würden Anträge und Begründung samt Unterlagen innerhalb der nächsten 14 Tage nachgereicht. Die Steuervertreterin ergänzte am 31. Januar 2014 die Beschwerde und brachte zur möglichen Verspätung unter anderem vor, sie habe nicht davon ausgehen können, dass rund ein halbes Jahr nach der Rekurserhebung auf die Vorweihnachtszeit hin ein negativer Entscheid eintreffe. Sie habe den Beschwerdeführer, der in Thailand umhergereist sei, erst am 4. Januar 2014 telefonisch erreicht. Weil der 4. Januar 2014 ein Samstag gewesen sei, habe die Beschwerde den Poststempel vom darauffolgenden Montag erhalten. Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) beantragte am 5. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Das kantonale Steueramt (Beschwerdegegnerin) liess sich am 27. Februar 2014 vernehmen und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerde sei mit Eingabe vom 4. Januar 2014 lediglich angemeldet worden. Das Bundesrecht verlange aber innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen die Einreichung einer vollständigen Beschwerdeschrift mit Antrag, Darstellung des Sachverhalts und Begründung. Die vollständige Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2014 sei klar verspätet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 145 Abs. 1 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vertreterin des Beschwerdeführers nahm den angefochtenen Entscheid am 4. Dezember 2013 entgegen. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) begann damit am 5. Dezember 2013 zu laufen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 1 Satz 1 DBG) und endete dementsprechend am Freitag, 3. Januar 2014. Art. 133 DBG sieht keinen Fristenstillstand wegen Gerichtsferien vor. Weil die Regelung des Fristenlaufs abschliessend ist, gelten vom kantonalen Verfahrensrecht vorgesehene Gerichtsferien im Bereich der direkten Bundessteuer nicht (BGer 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1 mit Hinweisen; 2A.248/2003 vom 8. August 2003). Ob angesichts der bundesrechtlichen Verpflichtung, einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen (vgl. BGE 130 II 65), unterschiedliche Fristbestimmungen für die harmonisierten kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer überhaupt noch angängig sind, hat das Bundesgericht offen gelassen (2C_458/2012 vom 15. März 2013 E. 4.1.2). Soweit der kantonale Gesetzgeber eidgenössische und kantonale Frist angleicht, ist die kantonale an die eidgenössische Frist anzupassen (und nicht umgekehrt; BGer 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 2.4 und 2.5; 2C_503/2010 vom 11. November 2010, in: StE 2011 B 92.8 Nr. 16 E. 2; 2A.70/2006 vom 15. Februar 2006). Die Vorinstanz hat schliesslich in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf den Umstand, dass die Gerichtsferien bei den direkten Bundessteuern nicht gelten, hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingelangt ist oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 1 Satz 2 DBG). Selbst wenn – was die Vertreterin allerdings nicht belegt – die Beschwerdeeingabe, welche den Poststempel vom 6. Januar 2014 trägt, bereits am 4. Januar 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden sein sollte, erwiese sie sich als verspätet. Damit kann offen bleiben, ob und inwieweit eine rechtzeitig eingereichte Beschwerdeeingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist noch verbessert oder ergänzt werden darf. Da es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist handelt (vgl. U. Cavelti, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 7a zu Art. 140 DBG), ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Auf verspätete Beschwerden wird gemäss Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Beschwerde innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Die Steuervertreterin begründet die Verspätung damit, mangels weiterer Informationen seit der Einreichung ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2013 sei sie davon ausgegangen, der Rekurs werde gutgeheissen. Ein halbes Jahr nach Rekurserhebung habe sie nicht davon ausgehen können, dass gerade auf die Vorweihnachtszeit ein negativer Entscheid eintreffe. Sie habe den Brief mit dem Rekursentscheid zwar in der Woche 49/13 entgegen genommen, jedoch wegen Verlegung der Geschäftsräumlichkeiten erst in der Woche 51/13 geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer ohne ihr Wissen bereits in Thailand in den Ferien gewesen, und die telefonische Kontaktaufnahme sei erst am 4. Januar 2014 gelungen. Die Beschwerde habe somit am Samstag, 4. Januar 2014 verfasst, aber erst am Montag, 6. Januar 2014 verschickt werden können. Im Weiteren stellt sich die Vertreterin auf den Standpunkt, es könne nicht sein, dass aufgrund einer auslandsabwesenheitsbedingten Verzögerung von einem einzigen Werktag der Steuerpflichtige eine enorme und absolut ungerechtfertigte Steuerlast zu tragen habe (act. 5 Ziff. I 2.). Es entspricht der ständigen Rechtspraxis, dass eine Fristwiederherstellung ausser Betracht fällt, wenn der vom Rechtsuchenden beauftragte Vertreter das Fristversäumnis verschuldet hat (BGer 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen auf 2A.329/1990 vom 3. September 1991, in: ASA 60 S. 630, E. 2c, und BGE 114 Ib 67 E. 2 zum früheren, im Wesentlichen mit Art. 133 Abs. 3 DBG übereinstimmenden Recht). Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein "unverschuldetes Hindernis", also auf die – objektive oder subjektive – Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren der Gesuchsteller beziehungsweise sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (BGer 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Die von der Vertreterin für die versäumte Beschwerdefrist vorgebrachten Gründe vermögen kein unverschuldetes Hindernis darzutun. Die Vertreterin hat den in Empfang genommenen vorinstanzlichen Entscheid während rund zweier Wochen nicht geöffnet. Das Verpassen einer Frist wegen Liegenlassens der Post, ohne dieselbe zu öffnen, stellt ein grobes Verschulden dar (vgl. A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N 8 zu Art. 148 ZPO, mit Hinweis auf ZR 89 Nr. 100). Vorliegend blieben der Vertreterin von der inhaltlichen Kenntnisnahme des Rekursentscheides in der Woche 51/13 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 3. Januar 2014 jedoch immer noch rund zwei Wochen Zeit, die Beschwerde einzureichen. Aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht als berufsmässige Treuhänderin wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie – auch wenn sie ihren Klienten nicht erreichen konnte – seine Interessen an der auf dem Spiel stehenden erheblichen Reduktion der Steuerlast im Sinne der Vertretungsvollmacht vom 13. April 2013, die sich in allgemeiner Weise auf die "Steuerangelegenheiten" des Beschwerdeführers bezieht, wahrnimmt. Um einen Rechtsmittelverlust zu vermeiden, hätte sie die Beschwerde demnach unabhängig von einer Rücksprache mit dem Klienten fristgerecht einreichen müssen. Wäre dieses Vorgehen nicht im Sinn des Beschwerdeführers gewesen, hätte das Rechtsmittel zu einem späteren Zeitpunkt ohne Weiteres zurückgezogen werden können. Im Übrigen ist in einem laufenden Rechtsmittelverfahren jederzeit mit einem Entscheid zu rechnen, und es kann nicht von der Gutheissung des Rekurses ausgegangen werden, wenn seit dem Schriftenwechsel keine weiteren Informationen mehr eingetroffen sind. Die Vertreterin hat die Frist in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht und damit nicht schuldlos verpasst. Das Gesuch, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen, ist deshalb abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 erscheint

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer für die Verfahren B 2014/3 und B 2014/4 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'400 zu verrechnen. CHF 1'400 sind auf das Verfahren B 2014/4 zu übertragen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 1'000 unter Verrechnung mit seinem für die Verfahren B 2014/3 und B 2014/4 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'400. CHF 1'400 werden auf das Verfahren B 2014/4 übertragen.
  4. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Präsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer

Zitate

Gesetze

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DBG

  • Art. 133 DBG
  • Art. 140 DBG
  • Art. 145 DBG

VRP

  • Art. 95 VRP
  • Art. 98bis VRP

ZPO

  • Art. 148 ZPO

Gerichtsentscheide

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