© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/86 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.06.2014 Entscheiddatum: 11.06.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 11.06.2014 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG (SR 142.20).Der Beschwerdeführer hat sich nach über dreijähriger Ehedauer von seiner Schweizer Ehefrau getrennt. Für das gemeinsame, in Obhut der Ehefrau bestehende Kind besteht ein gerichtsübliches Besuchsrecht. Dem Beschwerdeführer ist es Zeit seiner achtjährigen Anwesenheit nicht gelungen, sich wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren; er war immer wieder längere Zeit arbeitslos und hat lediglich aushilfsweise gearbeitet. Seinen Bedarf konnte er nicht decken. Sein Anwesenheitsanspruch besteht demnach nicht weiter. Eine Härtefallbewilligung kann trotz enger sozialer Bindung zu seinem Sohn nicht erteilt werden, da die Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht bedeutend genug ist und sich der Beschwerdeführer hier nicht tadellos verhalten hat (zahlreiche Delikte gegen das SVG). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig. Aus der UNO- Kinderrechtskonvention (SR 0.107) können keine weitergehenden Ansprüche geltend gemacht werden als aus der EMRK (Verwaltungsgericht, B 2013/86). Urteil vom 11. Juni 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber S. Wehrle, M.A. HSG
In Sachen X.Y.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Stephanie Bialas, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Der aus Serbien stammende X.Y. (geb. 1977) reiste am 31. Dezember 2005 zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein. Nach erfolgter Heirat mit der in der Schweiz niedergelassenen A.Y. (geb. 1980) erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs am 19. Januar 2006 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung (act. 49 des Migrationsamtes). Diese wurde mehrfach, zuletzt bis 15. Januar 2012, verlängert. Das Paar hat den gemeinsamen Sohn K.Y. (geb. 26. Januar 2006). A.Y. und K.Y. sind seit dem 6. Mai 2008 Schweizer Bürger. Mit Eheschutzentscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. März 2009 wurde X.Y. zu Unterhaltszahlungen für seine Ehefrau und seinen Sohn verpflichtet. Mit Blick auf die baldige Trennung wurde K.Y. in die Obhut seiner Mutter gegeben; dem Vater wurde ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat eingeräumt (act. 131 des Migrationsamtes). Die Trennung erfolgte Ende August 2009 (vgl. act. 74 des Migrationsamtes). Im März und April 2010 wurde X.Y. vom Sozialamt der Stadt St. Gallen mit Fr. 2'420.-- unterstützt (netto, ohne Gesundheitskosten; act. 122 des Migrationsamtes).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Von November 2009 bis April 2012 bevorschusste das Sozialamt der Stadt Gossau Unterhaltsbeiträge für K.Y. Der offene Schuldsaldo aus ungedeckten Vorschussleistungen betrug per 30. April 2012 Fr. 7'453.05 (act. 13/5). Gemäss Zusammenstellung vom 21. Juni 2013 schuldete X.Y. dem Sozialamt der Stadt St. Gallen aus gleichem Grund Fr. 8'400.-- (Unterhaltsvorschussleistungen vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013; act. 13/6). In den Monaten Juni und Juli 2013 erfüllte X.Y. seine Unterhaltspflicht und leistete je Fr. 700.-- an das zuständige Sozialamt (act. 13/7). Laut Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Mai 2011 (act. 95-96 des Migrationsamtes) waren seit dem 1. Februar 2010 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 17'290.35 vermerkt worden. Verlustscheine waren nicht vorhanden. Strafrechtlich trat X.Y. zunächst folgendermassen in Erscheinung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie Busse von Fr. 120.--. Für die mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 8. November 2010 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- wurde der Vollzug angeordnet;
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin zu bewilligen (Ziff. 2). Am 15. Februar 2012 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gewährt. X.Y. machte im Wesentlichen geltend, entgegen der Annahme des Migrationsamtes hätten er und seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn mehr als drei Jahre in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Daran ändere nichts, dass Ende Dezember 2008 ein Eheschutzverfahren eingeleitet worden sei. Am 14. Februar 2012 gelangte A.Y. an das Sicherheits- und Justizdepartement und teilte u.a. mit, sie habe sich erst Ende August 2009 dazu entschlossen, mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. In der Zwischenzeit sei das Verhältnis zum Ehemann deutlich besser geworden und X.Y. verbringe viel Zeit mit K.Y. (act. 3 der Vorinstanz). Am 22. Januar 2013 wurde X.Y., damals unbekannten Aufenthalts, der Führer- und Lernfahrausweis für die Dauer eines Monats entzogen (act. 15 der Vorinstanz, ABl 2013/261). Nachdem die Rechtsvertreterin von X.Y. am 4. Februar 2013 Stellung genommen hatte, wurde der Rekurs am 26. März 2013 abgewiesen. Das Migrationsamt wurde angewiesen, X.Y. eine neue Ausreisefrist zu setzen (Ziff. 1). Das Sicherheits- und Justizdepartement hat im Wesentlichen erwogen, es treffe zwar zu, dass die Ehegemeinschaft drei Jahre gedauert habe. Es gelangte aber zum Ergebnis, X.Y. habe sich hier nicht erfolgreich integrieren können und es fehle an einer besonders engen Beziehung zu seinem Sohn, weshalb der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen sei. D./ Mit Eingabe vom 22. April 2013 und Ergänzung vom 22. Mai 2013 erhob X.Y. (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seine Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 26. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er liess die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann stellte er das Gesuch, eventuell und subsidiär sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin zu bewilligen. Seine Bedürftigkeit unterstrich er unter anderem, indem er auf Kreditschulden bei der GE Money Bank AG von rund Fr. 28'000.-- hinwies (act. 7/8). Am 22. Mai 2013 gab das Migrationsamt einen Rapport der Kantonspolizei samt Beilagen betreffend Busseninkasso zu den Akten (act. 8). Am 14. Juni 2013 teilte die Gerichtsleitung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, es fehle der Nachweis, wonach dieser seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachkomme. Hinzu komme, dass Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen, die eingereicht worden seien, nicht von derselben Gesellschaft stammen würden (act. 9). Nachdem am 8. Juli 2013 eine Stellungnahme mit Beilagen eingereicht worden war (act. 12 f.), wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 10. Juli 2013 abgewiesen (act. 14). In der Folge wurde die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch weitere Unterlagen nachgewiesen (act. 15 f.). Am 27. August 2013 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ab August 2013 und bestimmte Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Bialas, St. Gallen, als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 17). Am 30. August 2013 teilte das Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend: Vorinstanz) den Verzicht auf eine Stellungnahme in materieller Hinsicht mit. Es beantragt Abweisung der Beschwerde. Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich verurteilt worden, was dem Verwaltungsgericht am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 23):
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 2.1. Zu prüfen ist zunächst ein Anspruch aufgrund von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt die beiden Anspruchsvoraussetzungen (mindestens dreijährige Ehedauer und erfolgreiche Integration) kumulativ voraus. Die Voraussetzung der drei Jahre währenden Ehegemeinschaft - es ist regelmässig auf die Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz abzustellen (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3) - hat die Vorinstanz zu Recht als erfüllt betrachtet. Entscheidend (und streitig) ist hingegen, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert hat. 2.1.1. Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Dazu ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). 2.1.2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "erfolgreichen Integration" zielt auf ein grundsätzliches Legalverhalten (keine erhebliche Straffälligkeit) sowie die grundsätzliche Bereitschaft zur wirtschaftlichen Integration bzw. zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Beanspruchung der öffentlichen Sozialhilfe ab (M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 5 zu Art. 50 AuG). Art. 77 Abs. 4 VZAE enthält eine beispielhafte Aufzählung von Aspekten, die für eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgreiche Integration sprechen können, und keine Liste notwendiger Voraussetzungen (M. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 21 zu Art. 50 AuG). Weitere objektivierbare Faktoren stellen die vom Betroffenen zu belegende Anwesenheitsdauer und die Intensität des seither aufgebauten persönlichen Beziehungsnetzes dar. Ob und wenn ja inwieweit ausländische Staatsangehörige in der Schweiz integriert sind, lässt sich mangels verlässlicher Indikatoren letztlich aber nicht zweifelsfrei bestimmen, weshalb den zuständigen Behörden erhebliche Ermessenspielräume verbleiben (M.P. Wyss, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 23.53; vgl. BGer 2C_668/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.2.1 und 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.1.3. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bedarf es bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_749 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte Karriere (BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). In BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 umschrieb das Bundesgericht die Anforderungen an die wirtschaftliche Integration wie folgt (E. 3.3 mit Hinweisen): «Un étranger qui obtient, même au bénéfice d'un emploi à temps partiel, p. ex. en tant que nettoyeur, un revenu de l'ordre de 3'000 fr. mensuels qui lui permet de subvenir à ses besoins jouit d'une situation professionnelle stable. Il importe ainsi peu que l'indépendance financière résulte d'un emploi peu qualifié. L'intégration réussie au sens de l'art. 50 al. 1 let. a LEtr n'implique en effet pas nécessairement la réalisation d'une trajectoire professionnelle particulièrement brillante au travers d'une activité exercée sans discontinuité. L'essentiel en la matière est que l'étranger subvienne à ses besoins, n'émarge pas à l'aide sociale et ne s'endette pas. Des périodes d'inactivité de durée raisonnable n'impliquent pas forcément que l'étranger n'est pas intégré professionnellement.»
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Als erfolglos gilt die Integration damit, wenn eine ausländische Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag und sie während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1 und 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGer 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2). 2.1.4. Was die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers anbetrifft, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, es könne ihm zur Zeit nicht vorgeworfen werden, er bemühe sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Aufgrund des Führerausweisentzugs von einem Monat (22. Februar bis 21. März 2013; act. 15 der Vorinstanz) habe er seine Arbeitsstelle als Chauffeur offenbar verloren und sei nun auf Stellensuche. Auch sei er seit seiner Einreise in die Schweiz - abgesehen von kurzen Phasen der Arbeitslosigkeit in den Jahren 2010 und 2011 - immer erwerbstätig gewesen bzw. sei es ihm möglich gewesen, Zwischenverdienste zu realisieren. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Sozialhilfeabhängigkeit sei befristet gewesen und der Schuldsaldo mit rund Fr. 2'400.-- (act. 122 des Migrationsamtes) sei so gering, dass dies eine mangelnde Integration nicht zu begründen vermöge. Zudem habe der Beschwerdeführer - wenn auch unter dem Druck des hängigen Verfahrens - am 5. Januar 2012 mit dem Sozialamt St. Gallen eine Abzahlungsverpflichtung vereinbart (act. 1/12 der Vorinstanz). Schwerer wiegen aus Sicht der Vorinstanz die offenen Betreibungen per 19. Mai 2011 in der Höhe von Fr. 17'300.-- (darunter solche der Stadt Gossau und des Kantons St. Gallen, vgl. act. 95-96 des Migrationsamtes). Ins Gewicht falle aber insbesondere der Unterhaltsrückstand von rund Fr. 29'700.-- per Ende Oktober 2011 (act. 139 der Migrationsamtes). Zwar habe der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2011 mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie vorläufig auf den Frauenunterhaltsbeitrag verzichte, wenn er der Unterhaltsverpflichtung gegenüber K.Y. von Fr. 700.-- je Monat nachkomme und Rückstandszahlungen von Fr. 450.-- je Monat veranlasse (act. 1/11 der Vorinstanz). Auch zu diesen Bemühungen sei es jedoch erst durch den Druck des hängigen Verfahrens gekommen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. August 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Kreditschulden im Betrag von 28'600.-- eingegangen ist. Laut Eigendeklaration besteht zusätzlich ein offener Schuldsaldo aus bevorschussten Unterhaltsleistungen und Sozialhilfe von ca. Fr. 45'000.-- (act. 7). Dass seine finanzielle Situation prekär ist, räumt der Beschwerdeführer selbst ein (vgl. S. 7 der Beschwerdebegründung, act. 6). Dies liege vor allem daran, dass er mehrmals - z.T. nicht ganz ohne eigenes Verschulden - vorübergehend seine Arbeitsstelle verloren und zuletzt keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse mehr gehabt habe. Trotzdem habe er nicht erneut Sozialhilfe beansprucht. Es sei ihm auch immer wieder gelungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Er sei sehr willig, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit in einem Festanstellungsverhältnis nachzugehen. Trotz Unterhalts- und Kreditschulden sei seine finanzielle Situation nicht aussichtslos. Er sei bemüht, laufende Unterhaltsbeiträge und Abzahlungen zu leisten. Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung seien diese Zahlungen nicht auf den Druck des Verfahrens zurückzuführen. Seine neuere Arbeitssituation stellt der Beschwerdeführer wie folgt dar (act. 13/8): Von Januar bis Mai 2011 habe er bei der Q. GmbH als Plattenleger gearbeitet. Von Mai bis August 2011 sei er arbeitslos gewesen. Von September bis November 2011 sei er bei der S. Transporte GmbH angestellt gewesen; von Januar bis März 2012 hingegen nicht erwerbstätig. Von März bis Juni 2012 habe er bei der E. Transporte GmbH gearbeitet. Von Juni bis Oktober 2012 sei er wiederum arbeitslos gewesen. Ob diese Darstellung zutrifft, ist zweifelhaft. Am 25. Oktober 2012 hat der Geschäftsführer der S. Transporte GmbH (der im Übrigen auch geschäftsführender Gesellschafter der E. Transporte GmbH ist und die beiden Unternehmen inzwischen fusioniert hat; vgl. act. 13/2) anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. Oktober 2012 zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer sei Aushilfschauffeur und im Januar 2012 letztmals für ihn gefahren. Er habe ihn am 17. Oktober 2012 für eine Sonderfahrt aufgeboten (act. 10b der Vorinstanz). Diese Darstellung würde vielmehr dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 nur sporadisch erwerbstätig gewesen ist. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Darstellung seiner Bedürftigkeit an, er sei von November 2012 bis März 2013 ebenfalls arbeitslos gewesen (act. 6 S. 4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für die Zeit vor 2011 wird an der gleichen Stelle ausgeführt: "Der Beschwerdeführer war nach der Trennung von seiner Frau arbeitslos und konnte, bevor er eine Festanstellung als Plattenleger fand, kaum sein Leben finanzieren". Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer vom Herbst 2009 bis Januar 2011 (Arbeitsvertrag Q. GmbH) ohne Arbeit war. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer - abgesehen von kurzen Phasen der Arbeitslosigkeit in den Jahren 2010 bis 2011 - immer erwerbstätig gewesen sei (vgl. Erw. 4.c.cc des angefochtenen Entscheids), kann deshalb nicht zugestimmt werden. Für das Jahr 2013 ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit der S. Transporte GmbH per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinderunterhaltszahlungen sowie der bezogenen Sozialhilfeleistungen, besteht bei seinem Einkommen und einem offenen Saldo von ca. Fr. 74'000.-- kaum. Es ist dem Beschwerdeführer Zeit seiner achtjährigen Anwesenheit offensichtlich nicht gelungen, in der Schweiz wirtschaftlich dauerhaft Fuss zu fassen und längerfristig ein Einkommen zu erzielen, das seinen Bedarf - zu dem auch die Unterhaltsbeiträge für K.Y. gehören - deckt. Er musste sich vielmehr privat verschulden; die Unterhaltsbeiträge mussten von der öffentlichen Hand bevorschusst werden oder stehen noch aus. Daran ändert der aus Sicht des Beschwerdeführers durchaus verständliche Einwand nichts, er sei bemüht, laufende Unterhaltsbeiträge zu leisten und Schulden abzubezahlen und er selbst habe von der Sozialhilfe nur marginal unterstützt werden müssen. Bei seinen finanziellen Verpflichtungen reicht es eben nicht aus, sich selbst (knapp) über Wasser zu halten. Die wirtschaftliche Integration beurteilt sich zudem nicht aufgrund einer Momentaufnahme während des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens. Die ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers sind fast ausnahmslos jüngeren Datums. In seiner längerfristigen Entwicklung lässt sich indes keine dauerhafte, stabile und insgesamt gelungene Integration in wirtschaftlicher Hinsicht erkennen. Zwar hatte der Beschwerdeführer immer wieder für kurze Zeit Arbeit, aber nie eine feste Anstellung über einen längeren Zeitraum, die ihm ein ausreichendes Einkommen verschafft hätte. Zudem handelte es sich bei seinen Arbeitseinsätzen eher um Aushilfstätigkeiten; die berufliche Integration über Festanstellungen erscheint fraglich. 2.1.5. Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten: Zwar mag sein, dass jedes seiner Delikte gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung für sich allein betrachtet als nicht besonders gravierend erscheint. Negativ ins Gewicht fällt jedoch die Häufigkeit der Verfehlungen. Zu seinen Ungunsten spricht weiter, dass die beiden vorerst bedingt ausgefällten Geldstrafen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholkonzentrationen von 1.81 bzw. 0.98 Gewichtspromillen) nachträglich vollzogen werden mussten, weil der Beschwerdeführer weiter delinquiert hatte. Zwei Ausweisentzüge von drei resp. achtzehn Monaten in den Jahren 2010 und 2011 sowie diverse Ordnungsbussen bewirkten anscheinend ebenfalls keine Änderung seines Fehlverhaltens im Strassenverkehr. Erst eineinhalb Monate nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wurde er am 17. Oktober 2012 erneut im Strassenverkehr deliktisch tätig, als er ohne entsprechende Fahrerlaubnis eine Sattelschlepper-Kombination führte. Der Führer- und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lernfahrausweis musste ihm per 22. Februar 2013 für einen weiteren Monat entzogen werden (act. 15 der Vorinstanz, ABl 2013/261). Die zuständige Strafbehörde ging angesichts dessen zu Recht von einer ungünstigen Prognose aus und erklärte die am 20. August 2013 in diesem Zusammenhang ausgefällte Geldstrafe für vollziehbar (vgl. Strafbefehl in act. 23). Mit diesem Verhalten bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er Mühe bekundet, sich als Verkehrsteilnehmer an die Vorgaben des schweizerischen Strassenverkehrsrechts zu halten. Auch hat er es wiederholt in Kauf genommen, dass Dritte gefährdet werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers stellt dieses unverbesserliche Verhalten bzw. diese Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung ein Indiz dafür dar, dass es ihm nicht gelungen ist, sich hier erfolgreich zu integrieren. 2.1.6. Unter diesen Umständen genügen die unbestritten gebliebenen Hinweise des Beschwerdeführers auf seine gelungene sprachliche Integration - was ihm durchaus zugute zu halten ist - nicht für die Annahme einer "erfolgreichen Integration" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Die Vorinstanz hat seine erfolgreiche Integration zu Recht verneint. 2.2. Der Beschwerdeführer ist aus der getrennten Ehe mit A.Y. Vater eines Kindes mit Schweizer Bürgerrecht. Er macht geltend, aus diesem Grund müsse der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zugestimmt werden. Er stützt sein Begehren auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt: EMRK), Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV), Art. 9, 16 und 18 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, abgekürzt: UNO-Kinderrechtskonvention) sowie auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. 2.2.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsansprüche ist vorab eingrenzend darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen und jüngst bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der UNO-Kinderrechtskonvention keine weitergehenden Ansprüche auf eine ausländerrechtliche Bewilligung abgeleitet werden können als aus der EMRK (BGer 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014 E. 4.4; 2C_339/2013 vom 18. Juli
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013 E. 2.9 mit Hinweis u.a. auf den vom Beschwerdeführer allzu grosszügig ausgelegten Gehalt von BGE 124 II 361 E. 3b). Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht gesondert einzugehen. 2.2.2. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es die in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird. Die EMRK verschafft der ausländischen Person jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 139 I 37 E. 3.5.1; BGer 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausländer, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten oder getrennten ehelichen Gemeinschaft mit einer hier niederlassungs- oder heimatberechtigten Person bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besitzen, können sich aber nicht nur auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Sie haben gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch kraft Bundesrecht einen bedingten Anspruch auf Bewilligungsverlängerung, soweit die in dieser Bestimmung statuierten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch besteht weiter, wenn "wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen". Solche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Beides wird im vorliegenden Fall zu Recht nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer beruft sich indes auf die seiner Ansicht nach schützenswerte Beziehung zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind. Auch darin kann nach der Rechtsprechung ein "wichtiger Grund" bestehen (BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 2.2 in fine; 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 3.1). 2.2.3. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, und zwar durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind bestand, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden konnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c; 120 Ib 22 E. 4; BGer 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.2.6; 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2; 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014 E. 4.2). Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung mass das Bundesgericht stets daran, ob dem nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil ein "grosszügig ausgestaltetes" Besuchsrecht eingeräumt worden war und davon kontinuierlich, spontan und reibungslos Gebrauch gemacht wurde (vgl. z.B. BGer 2C_145/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.2.4. In BGE 139 I 315 wurde diese strenge Praxis gelockert (E. 2.5). Bei nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten bzw. getrennten ehelichen Gemeinschaft mit einer in der Schweiz heimat- oder niederlassungsberechtigten Person bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, gilt das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung nunmehr bereits dann als erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Wer erstmals um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, muss sich indessen auch inskünftig auf ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht berufen können, wobei "grosszügig" in diesen Fällen als "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In jedem Fall ist weiterhin massgebend, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formell bestehende Ausmass des Besuchsrechts ist nur insoweit entscheidend, als dieses von den Beteiligten auch tatsächlich wahrgenommen wird. Festgehalten hat das Bundesgericht im Übrigen an den weiteren Voraussetzungen der Bewilligungsverlängerung: Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem lediglich besuchsberechtigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (ebd.). 2.2.5. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid datiert vom 14. Juni 2013 und ist damit jüngeren Datums als der angefochtene Entscheid. Der Vorinstanz ist demnach nicht vorzuwerfen, dass sie das Vorliegen eines grosszügigen Besuchsrechts und damit auch den Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Mit Blick auf die neue Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall indessen von einem durchaus gerichtsüblichen Besuchsrecht auszugehen. Der Beschwerdeführer macht davon offensichtlich regen Gebrauch und pflegt auch darüber hinaus Kontakt zu seinem Sohn (vgl. Schreiben von A.Y. in act. 7/10). Diese Entwicklung ist erfreulich, gab doch die Kindsmutter am 9. Mai 2011 gegenüber dem Migrationsamt noch an, der Kontakt zwischen Vater und Sohn gestalte sich eher schwierig, da seine Besuche unregelmässig seien, er viel abwesend und nicht so verlässlich sei (act. 91 des Migrationsamtes). Heute stützt sich der Beschwerdeführer jedoch mit Recht auf die intakte Beziehung zu seinem Sohn (vgl. Ziff. 9 der Beschwerdebegründung, act. 6). Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch die übrigen Bewilligungskriterien nicht. In seinem Fall kann nicht von einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seinem Sohn gesprochen werden. Nachdem er bereits seit Herbst 2009 dazu verpflichtet gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer erst ab April 2013 - mithin während des ausländerrechtlichen Verfahrens - begonnen, auch ohne Vollstreckungsmassnahmen einen namhaften Beitrag an den Unterhalt von K.Y. zu leisten. Auch war sein bisheriges Verhalten in der Schweiz alles andere als klaglos. So war er nicht in der Lage, längerfristig ein seinem Bedarf entsprechendes Einkommen zu erzielen. Auch musste er verschiedentlich strafrechtlich sanktioniert werden. Er hat mehrfach in nicht zu bagatellisierender Art und Weise gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verstossen. Sein (automobilistischer) Leumund ist schwer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angeschlagen, und in Bezug auf sein Legalverhalten kann dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt werden. Dies zeigt sich darin, dass sämtliche zunächst bedingt ausgefällten Geldstrafen im Nachhinein vollzogen werden mussten und ihm der bedingte Vollzug anlässlich der jüngsten Verurteilung gar nicht mehr gewährt worden ist. 2.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG ist in der in den Erw. 2.2.3. und 2.2.4. zitierten Rechtsprechung enthalten, wonach ein Anspruch des nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils auf Verbleib in der Schweiz nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden kann. Das Nämliche gilt unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. BGer 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014 E. 5.2). In diesem Zusammenhang mag angefügt werden, dass der Beschwerdeführer erst als Erwachsener in die Schweiz gekommen ist und im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids etwas über sieben Jahre hier gelebt hat. Beruflich konnte er nur mit Mühe Fuss fassen. Über mehrere Jahre konnte er lediglich Zwischenverdienste realisieren; dazwischen war er immer wieder arbeitslos. Seinen Bedarf - zu dem auch die Unterhaltsbeiträge für K.Y. gehören - konnte er bis vor kurzem nicht decken, sodass die Unterhaltszahlungen aus öffentlichen Mitteln bevorschusst werden mussten. Die Rückkehr nach Serbien ist dem noch jungen Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Er pflegt nach wie vor Kontakte in seine Heimat, wie ein Visum vom November 2013 belegt (act. 23). 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist weder rechts- noch ermessensfehlerhaft. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. Die nach dem Entscheid ergangene neue Rechtsprechung des Bundesgerichts ändert hieran nichts. Weil es ihm an einer besonders intensiven wirtschaftlichen Beziehung zu seinem Sohn fehlt und das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht tadellos war, geht auch sein Hinweis auf die intensive affektive Beziehung zu seinem Sohn ins Leere. Dass ihn der fremdenpolizeiliche Eingriff in das Familienleben hart
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte treffen wird, steht ausser Frage. Dieser ist jedoch durch die überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit Wirkung ab August 2013 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt. Die Entscheidgebühr und die Kosten der Verfügung vom 27. August 2013 gehen zu Lasten des Staates (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 Ingress und lit. b ZPO). Dafür erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Kosten der Verfügung vom 10. Juli 2013 (act. 14) - hierfür erscheint eine Gebühr von Fr. 500.-- angemessen - gehen indessen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die staatliche Honorarordnung wird für Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege angewendet, wenn die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt ist (Art. 30 Ingress lit. b Ingress und Ziffer 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, abgekürzt AnwG). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75, abgekürzt HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Die Rechtsvertreterin hat am 4. September 2013 eine Kostennote über Fr. 4'585.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) eingereicht (act. 22). Da die unentgeltliche Rechtsverbeiständung kraft unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. August 2013 erst ab August 2013 gewährt worden ist, und der (Haupt-) Aufwand der Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren nachweislich zuvor angefallen ist, kann nicht auf die Kostennote abgestellt werden. Für den vom Staat zu entschädigenden Zeitraum erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'000.-- (zuzügl. MwSt.) angemessen. Demnach hat das Verwaltungsgericht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Davon gehen Fr. 2'500.-- zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. Fr. 500.-- bezahlt der Beschwerdeführer. 3./ Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab August 2013 mit Fr. 1'000.-- (zuzügl. MwSt.). V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Stefan Wehrle, M.A. HSG