© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/58 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2014 Entscheiddatum: 12.02.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 12.02.2014 Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 2 und 16b SVG (SR 741.01).Führerausweisentzug für einen Monat wegen mittelschwerer Verkehrsregelverletzung bestätigt. Überschreitung der Geschwindigkeit innerorts um 21 km/h (Verwaltungsgericht, B 2013/58). Urteil vom 12. Februar 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. W. Schmid
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Eine von der Kantonspolizei am 9. September 2012 anhand eines automatischen Verkehrsüberwachungsgeräts durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle auf der Staatsstrasse in der Gemeinde Niederbüren, Ortsteil Sorntal, ergab, dass der Lenker des Personenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen SG 000000 in Fahrtrichtung Bischofszell die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 21 km/h überschritten hatte. Nach seinen eigenen Angaben vom 25. September 2012 hatte X.Y. das Fahrzeug gelenkt und die "Innerorts-Tafel" zu spät gesehen (act. G 8/8 S. 3f). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog ihm mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 den Führerausweis wegen einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung für die Dauer eines Monats und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- (act. G 8/2). B./ Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe vom 5. November 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und anstelle des Führerausweisentzugs sei eine Verwarnung auszusprechen. Mit Entscheid vom 28. Februar 2013 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs ab (act. G 3). C./ Mit der gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde vom 20. März 2013 beantragt X.Y., der Entscheid und die Verfügung vom 25. Oktober 2012 seien aufzuheben; an Stelle des Führerausweisentzuges sei eine Verwarnung auszusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 3. April 2012 Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Darlegungen im angefochtenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid (act. G 7). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. G 9f). Auf die Darlegungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffenden Geräts am 12. September 2012 im Sorntal, die Bekanntgabe des Datums der letzten Prüfung der Messgenauigkeit sowie die Vorlage des konkreten Messprotokolls (act. G 1 S. 3). Die Bestreitungen in der Beschwerde erschöpfen sich in allgemeinen Hinweisen über mögliche Ungenauigkeiten bei Radarmessungen und einer pauschalen Infragestellung des Messgerät-Einsatzes am betreffenden Ort und Datum. Soweit die Einwände erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgen, können sie aufgrund des Novenverbots (Art. 61 Abs. 3 VRP) nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen werden konkrete Umstände, welche Mängel an derjenigen Messung erkennen lassen, welche Grundlage der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlung ist, nicht vorgebracht und sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Daher ist auf weitere Abklärungen zu verzichten, und es ist mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG ergangenen Bussenverfügung (vgl. act. G 3 S. 6 und G 8/1 S. 3 und S. 5 Mitte) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zulässige Geschwindigkeit um 21 km/h überschritten hat (vgl. dazu auch VerwGE B 2009/124 vom 24. Februar 2010). 2.2. Nach der Rechtsprechung ist bei Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 bis 24 km/h ohne Prüfung der konkreten Umstände objektiv zumindest ein mittelschwerer Fall anzunehmen. Diese Rechtsprechung befreit die Entzugsbehörde jedoch nicht von der Pflicht, die Umstände des Einzelfalles genauer zu prüfen. Denn sie hat in allen Fällen des erwähnten Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG) vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren beziehungsweise schweren Fall angemessen ist. Eine rein schematische Beurteilung dieser Fragen lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung würde ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellen. Umgekehrt kommt ein leichter Fall in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich; unter Umständen entfällt sogar jeder Schuldvorwurf (BGE 126 II 202 E. 1a mit Hinweis auf BGE 124 II 97 E. 2c).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid unter anderem zum Schluss, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände lägen keine nachvollziehbaren Gründe vor, aus denen der ortskundige Beschwerdeführer habe annehmen dürfen, er habe sich im Bereich der Messstelle nicht im Innerortsbereich befunden. An der Einordnung als mittelschwere Widerhandlung ändere auch der Umstand nichts, dass er im Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG gebüsst worden sei. Die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG umfasse administrativrechtlich die leichte und mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem seien insoweit nicht deckungsgleich. Von der strafrechtlichen Sanktion könne deshalb nicht immer und ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden (act. G 3, E. 3b/bb mit Hinweis auf BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011, E. 3.4, und 1C_282/2011 vom 27. September 2011, E. 2.4). Da die Örtlichkeiten dem Gericht bekannt seien und der Beschwerdeführer zudem Fotos der Einfahrt in den Ortsteil Sorntal eingereicht habe (act. G 8/13/1-2), erscheine ein Augenschein nicht erforderlich (act. G 3 E. 3b/bb). Der Beschwerdeführer hält - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - fest, es handle sich vorliegend um eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, weshalb die Übertretung nur mit einer Verwarnung und nicht mit einem Führerausweisentzug zu ahnden sei. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h handle es sich nicht ohne Weiteres um eine mittelschwere Widerhandlung. Massgebend seien die Frage der Gefährdung und das Verschulden des Autolenkers. Diese beiden Voraussetzungen seien in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse zu beurteilen. Das "Gefährdungspotential" sei im kleinen Ortsteil Sorntal nicht mit demjenigen im "effektiven Innerortsbereich" des Dorfes Niederbüren gleichzusetzen. Eine Geschwindigkeitsreduktion auf 70 km/h oder bestenfalls 60 km/h würden – wie dies andernorts der Fall sei - auch im Sorntal genügen, um eine abstrakte Gefahr genügend zu reduzieren. Die abstrakte Gefahr im Sorntal sei nicht so hoch einzustufen, dass sie einer Innerorts-Situation gleichgesetzt werden könne. Die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an dieser Stelle müsse eher als Schikane beurteilt werden als der Verkehrssicherheit dienend. Dass die Polizei an dieser Stelle dazu auch noch einen mobilen Geschwindigkeitsautomaten aufstelle, verdeutliche, dass es hier nicht so sehr um die Verkehrssicherheit, sondern um die Erzielung möglichst vieler Bussgelder gehe.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unzulässig sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er als Einwohner von Oberbüren auch in Niederbüren ortskundig und ihm auch die Verkehrssignalisation im Sorntal bekannt sei. Sein Arbeitsweg führe gerade in die entgegengesetzte Richtung nach Uzwil und Wil. Die Meinung der Vorinstanz, dass eine gewisse Ansammlung von Häusern die Signalisation "innerorts" und eine Temporeduktion auf 50 km/h rechtfertige, sei mit den Beschwerdebeilagen 1-4 widerlegt. In Berücksichtigung der Örtlichkeiten und der Tatsache, dass Sorntal nicht als "innerorts" anerkannt werden könne und der Beschwerdeführer eher selten in Richtung Bischofszell fahre und ihm deshalb die Signalisation im Sorntal nicht bekannt gewesen sei, rechtfertige es sich, in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ausnahme bezüglich der Qualifikation als mittelschwerer Fall zu machen (act. G 1 S. 3-5). Es stelle sich auch die Frage, ob ein Führerausweisentzug bei einem 64jährigen Fahrzeuglenker, der seit 45 Jahren im Besitz des Führerausweises sei, im Durchschnitt jährlich mindestens 30'000 Kilometer fahre und mit Ausnahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor 10 Jahren nie mit den Strassenverkehrsvorschriften in Konflikt gekommen sei, die richtige und notwendige Massnahme sei. Aufgrund des Alters und der langjährigen Fahrpraxis hätten die Annahme eines leichten Falles und eine Verwarnung genügt, zumal seine Sanktionsempfindlichkeit besonders hoch sei, da er auf seinen Führerausweis angewiesen sei (act. G 1 S. 6-9). 2.4. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 (SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Diese allgemeine Höchstgeschwindigkeit gilt im ganzen dicht bebauten Gebiet der Ortschaft. Sie beginnt mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Für Fahrzeugführer, die auf unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt (Art. 4a Abs. 2 VRV). Gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten nach Absatz 1 der Norm vor. Auf Strassen innerorts kann die Höchstgeschwindigkeit stufenweise um jeweils 10 km/h bis maximal
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 80 km/h erhöht oder - ohne zahlenmässige Beschränkung - gesenkt werden (vgl. Art. 22 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 5 lit. d der Signalisationsverordnung, SSV, vom 5. September 1979, SR. 741.21). Nach Art. 1 Abs. 4 SSV beginnt bzw. endet der Innerortsbereich auf Haupt- bzw. Nebenstrassen mit den Signalen "Ortsbeginn" bzw. "Ortsende". 2.5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei sich aufgrund des optischen Eindrucks der Örtlichkeit nicht bewusst gewesen, sich im Sorntal innerorts zu befinden (vgl. act. G 1 S. 5f.), ist festzuhalten, dass am Ortseingang eine Ortstafel "Sorntal" mit Geschwindigkeitsbeschränkung "50 generell" angebracht ist (vgl. act. G 8/13/2). Er kann sich in dieser von ihm selbst beschriebenen Situation (act. G 1 S. 7 Ziff. 8) nicht zu Recht darauf berufen, dass er gemeint habe, sich nicht im Innerortsbereich zu befinden, zumal Signale zu befolgen sind (Art. 27 Abs. 1 SVG) und er überdies vorerst geltend gemacht hatte, die Innerorts-Tafel zu spät gesehen zu haben (act. G 8/8 S. 4). Zu berücksichtigen ist hier, dass bei sich widersprechenden Aussagen die Darlegungen in einem frühen Verfahrensstadium in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die (in Rechtsmittelverfahren) bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen beeinflusst sein können (vgl. in anderem Zusammenhang BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen). In diesem Sinn ist davon auszugehen, dass die "Aussage der ersten Stunde", die Tafel zu spät gesehen zu haben, überwiegend wahrscheinlich den zutreffenden Sachverhalt wiedergibt. In diesem Sinn hätte der vom Beschwerdeführer mit 200m angegebene Abstand zwischen Signal und Messgerät (vgl. act. G 1 S. 7 Ziff. 8) genügt, nach der ("zu späten") Sichtung (vgl. act. G 8/8 S. 4) der Tafel die Geschwindigkeit auf das erlaubte Mass zu reduzieren. Wenn er dies nicht getan hat, so geschah dies zumindest grobfahrlässig. Die Frage der "optischen Erkennbarkeit des Innerorts-Bereichs" (act. G 1 S. 7 Ziff. 8) stellt sich in der geschilderten Situation gar nicht bzw. wäre ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht damit rechtfertigen, dass ihm die Innerorts-Signalisation nicht bereits vorher bekannt gewesen bzw. er nicht ortskundig gewesen sei (vgl. act. G 1 S. 4 Ziff. 5 und S. 7 Ziff. 8). Was sodann die von ihm zum Vergleich angeführten und mit Fotos dokumentierten Orte mit Höchstgeschwindigkeits- Signalisationen von 60 bzw. 70 km/h (act. G 2) betrifft, ist festzuhalten, dass auf den eingereichten Bildern - soweit ersichtlich - überblickbare Strassenverhältnisse
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erkennbar sind. Insbesondere bestehen keine unvollständig einsehbaren bzw. unübersichtlichen Ausfahrten, wie dies bei der konkret in Frage stehenden Örtlichkeit mit Bepflanzungen (Hecke) zwischen Strasse und Wohnhäusern der Fall ist (vgl. act. G 8/13/2). Ein Augenschein, wie er vom Beschwerdeführer beantragt wird (act. G 1 S. 4), würde hier zu keinen neuen bzw. "besseren" Erkenntnissen führen. Dies umso weniger, als die von ihm aufgeworfene Frage der Angemessenheit der Signalisation als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann. Nach der Rechtsprechung ist im Übrigen zu beachten, dass der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich bei so genannten atypischen Innerortsstrecken – wie vorliegend - meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Gerade auf solchen Strecken würden Fahrzeuglenker aber häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin neigen, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich sei. Auch auf etwas atypischen Innerortsstrecken erfordere die im Vergleich zu Strassen ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, eine grobe Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitungen der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen (BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004, E. 2.4). Wer die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h und damit um mehr als 40% überschreitet, tut das in der Regel vorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt daher nicht leicht. Gemäss Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) kann anstelle des (mindestens einmonatigen) Ausweisentzugs nur eine Verwarnung verfügt werden. Konkret ist von einem mittelschweren Fall auszugehen, auch wenn der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ungetrübt ist. Besondere Umstände, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren und gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen können, liegen hier nicht vor. Es handelt sich im Gegenteil um einen Durchschnittsfall. Von einem Führerausweisentzug kann nicht abgesehen werden. Die Dauer des Entzuges hat die Vorinstanz auf das gesetzliche Mindestmass festgesetzt (Art. 16b Abs. 2 lit. a und 16 Abs. 3 SVG). 3. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Walter Schmid