Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2013/40
Entscheidungsdatum
27.08.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/40 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.08.2013 Entscheiddatum: 27.08.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 27.08.2013 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 2 AuG.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung und reiste 1992 im Alter von zwei Jahren zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein, wo beide – wie bereits der 1991 eingereiste Ehemann und Vater – Asyl erhielten. 1998 verzichtete der Beschwerdeführer – wie seine Mutter und im Jahr 2009 auch der Vater – auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer wurde 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren verurteilt und im Strafvollzug mehrfach diszipliniert. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers korrespondiert nicht mit der verhältnismässig langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Behördliche Hilfestellungen nutzte der Beschwerdeführer überhaupt nicht oder unzureichend. Integrationsschwierigkeiten steht der Beschwerdeführer, der im Jahr 2000 während einiger Monate die Schule in der Türkei besuchte, nicht nur in seiner Heimat, sondern auch in der Schweiz gegenüber (Verwaltungsgericht, B 2013/40). Urteil vom 27. August 2013 Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic.iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer In Sachen X.Y., Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geboren am 31. Juli 1989) reiste am 23. Januar 1992 zusammen mit seiner Mutter, A.Y., in die Schweiz ein, wo sie – wie der Vater und Ehemann T.Y. bereits am 12. März 1991 – als kurdische Flüchtlinge aus der Türkei Asyl erhielten. X.Y. und A.Y. verzichteten im Mai 1998, T.Y. im Hinblick auf eine Reise ins Heimatland im Juni 2009 auf das Asylrecht. Seit April 1999 ist X.Y. niederlassungsberechtigt. Im Jahr 2000 wurde er – zusammen mit einem Bruder - während einiger Monate in der Türkei beschult. Nach dem Abschluss der Realschule im Sommer 2005 arbeitete er in unregelmässigen Abständen temporär. Ein im Sommer 2007 eingegangenes Lehrverhältnis zur Ausbildung als Zimmermann löste der Lehrbetrieb anfangs 2008 wegen häufiger Absenzen in der Schule und Unzuverlässigkeit am Arbeitsplatz auf. Seit 13. Februar 2012 ist X.Y. als Hilfsarbeiter im Metallbau beschäftigt. B./ Als Kind wurde X.Y. von der Jugendanwaltschaft am 1. September 1999 wegen Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch ohne Führerausweis und unerlaubten Mitführens einer zweiten Person mit einem Verweis belegt sowie am 2. September 2002 wegen Hehlerei zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen und am 18. August 2004 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Erpressung, Raub, Tätlichkeiten, geringfügigen Vermögensdeliktes (Hehlerei), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfall, Hausfriedensbruchs und versuchten Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von zwanzig Tagen verpflichtet. Weil er der Aufforderung, die verbleibenden acht Arbeitstage zu leisten, nicht nachgekommen war, wurde er am 23. Februar 2005 zu einer bedingten Einschliessungsstrafe von gleicher Dauer verurteilt. Als Jugendlicher wurde X.Y. von der Jugendanwaltschaft am 29. August 2005 wegen Fahrens ohne Schutzhelm mit einem Motorfahrrad, Mitführens einer über sieben Jahre alten Person und Inverkehrbringens eines ungelösten und nicht versicherten Motorfahrrads mit 120 Franken gebüsst und am 10. April 2007 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, fahrlässiger Körperverletzung, Führerflucht, Fahrens ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung des Transportgesetzes und Nötigung mit einem 14-tägigen Freiheitsentzug bestraft. Der Vollzug wurde bei einer zweijährigen Probezeit mit ambulanter Behandlung und persönlicher Betreuung aufgeschoben. Weil X.Y. mehr und mehr die Zusammenarbeit mit dem sozialpädagogischen Familienbegleiter verweigerte und sich auch den Terminen auf der Jugendanwaltschaft entzog, wurde die ambulante Massnahme am 15. Januar 2009 trotz schlechter Prognose aufgehoben. Mit Bussenverfügungen der Untersuchungsämter St. Gallen vom 11. Februar 2008 und Altstätten vom 18. März 2008 wurde X.Y. wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz und mehrfacher Tätlichkeiten mit 60 und 200 Franken gebüsst. Auf Berufung hin verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen X.Y. am 28. September 2011 wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Tätlichkeiten, versuchter Nötigung, Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Betäubungsmittelkonsums, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und verschiedener strassenverkehrsrechtlicher Delikte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren und einer Busse von 1'000 Franken. X.Y., der sich im Anschluss an die seit 13. November 2009 dauernde Untersuchungshaft seit 2. Dezember 2009 im (vorzeitigen) Strafvollzug befunden hatte, wurde am 9. Februar 2012 bedingt entlassen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ In ausländerrechtlicher Hinsicht wurde der Vater von X.Y. bereits am 21. September 2004 auf drohende fremdenpolizeiliche Massnahmen hingewiesen. Das kantonale Ausländeramt (heute Migrationsamt) teilte X.Y. am 11. Juni 2007 mit, es werde weitergehende Massnahmen, wie die Androhung der Ausweisung oder die Ausweisung selbst prüfen, wenn er sich künftig nicht in jeder Beziehung klaglos verhalte. Am 7. März 2012 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs am 11. Februar 2013 ab. D./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 11. Februar 2013 mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 2.1. Nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Ingress und lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben, widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Erfordernis der "Längerfristigkeit", wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung umschreibt (vgl. BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.1 und 137 II 297 E. 2), ist mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 28. September 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren erfüllt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten ist und seine Niederlassungsbewilligung auch gestützt auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Ingress und lit. b AuG widerrufen werden kann, bedarf keiner weiteren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt (vgl. BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.2). 2.2. Sowohl Art. 63 Abs. 2 als auch Art. 62 Ingress und lit. b AuG sind als "Kann-"Bestimmung formuliert und räumen der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme. 2.2.1. In jedem Fall ist aufgrund des Landesrechts gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt. Dabei fallen namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile in Betracht (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). An die Schwere des Verschuldens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger der Betroffene in der Schweiz gelebt hat. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 mit Hinweis auf BGE 122 II 433 E. 2c und 130 II 176 E. 4.4.2). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person begangen hat (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 63 AuG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.4 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Was das Interesse an der Fernhaltung betrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). 2.2.2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren geht vorab auf Raub, versuchte räuberische Erpressung, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfache Tätlichkeiten, vollendete und versuchte Nötigung, Raufhandel, mehrfache einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte, mithin auf Delikte, bei denen der Beschwerdeführer physische und psychische Gewalt ausübte, zurück. Ausgangspunkt für die Strafzumessung war das Verschulden des damals knapp zwanzigjährigen Beschwerdeführers bei der Tat vom 1. Januar 2009, bei welcher er ohne "vernünftigen" Grund oder Vorwarnung einen ihm körperlich und vom Alter her wesentlich unterlegenen Schüler aus einem Kebab-Lokal zitierte und eine von blossem Auge und von ihrem Gewicht her kaum von einer echten funktionstüchtigen Faustfeuerwaffe zu unterscheidende Schreckschusspistole zückte, ihm diese in den Mund steckte, ihn durchsuchte und ihm das Mobiltelefon und das Portemonnaie mit 60 Franken Bargeld wegnahm. Das erstinstanzliche Strafgericht bezeichnete das Vorgehen als äusserst brutal und grob. Die Einsatzstrafe von 14 Monaten wurde mit Blick auf die Bewaffnung, die Erpressung, die Freiheitsberaubung sowie die Entführung um 16 Monate und die Körperverletzungen um 18 Monate erhöht. Mit Blick auf das Vorleben des Beschwerdeführers und seine früheren Straftaten hielt das Gericht fest, Vorgehensweise und Taten ähnelten sich insofern, als der sowohl während der Probezeit des Urteils der Jugendanwaltschaft vom 16. April 2007 als auch während des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte laufenden Untersuchungsverfahrens delinquierende Beschwerdeführer sich regelmässig unterlegene oder abgelenkte Opfer aussuche. Kreis- und Kantonsgericht gingen von Uneinsichtigkeit, Egoismus, Rücksichtslosigkeit und einer erheblichen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers aus. Seine Alkoholisierung anlässlich der Tat vom 1. Januar 2009 – auf welche in der Beschwerde hingewiesen wird – wurde bereits bei der Bemessung der Strafe mindernd berücksichtigt (vgl. act. 7/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, insbesondere 542 und 543). Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein sicherheitspolitisches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung, weil er mit Ausnahme eines einzigen Delikts, bei welchem er vier Monate älter als zwanzig gewesen sei, die Straftaten als ungebändigter, spätreifer, pubertierender und leichtsinniger Teenager verübt habe. Es liege in der Natur der Sache, dass Jugendliche – früher oder später – ausgeglichener, überlegter und beherrschter würden. Auch bei ihm könne deshalb nicht aus dem negativen Verhalten als Teenager eine negative Prognose als Erwachsener abgeleitet werden. Er habe im Strafvollzug sein Fehlverhalten reflektiert und seine Lektion gelernt und sei reifer geworden. Die Problematik des Alkohol- und Marihuanamissbrauchs, mit welchem die Delikte stets verbunden gewesen seien, sei mittlerweile überwunden. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Straftaten weit überwiegend vor Vollendung seines zwanzigsten Altersjahrs beging. Er macht geltend, nach dem Teenageralter gereift zu sein. Einem solchen Reifungsprozess steht das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug entgegen, das wegen Flucht eine Verlegung von einer offenen in eine geschlossene Anstalt erforderlich machte und von zahlreichen Disziplinarmassnahmen, vorab im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum, geprägt war. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2012 – jedenfalls aktenmässig – weder strafrechtlich noch im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol oder Drogen aufgefallen. Obwohl er selbst seine Delikte vorab im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und Marihuana sieht, belegt er die behauptete Überwindung, die ihm im Strafvollzug nicht gelang, angeblich aber in der Freiheit gelungen sein soll, nicht, indem er beispielsweise eine kontrollierte Abstinenz nachweisen würde. Dass der Beschwerdeführer – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – selbst im Strafvollzug nicht in der Lage war, sich an die Regeln und von illegalen Drogen fern zu halten, beeinträchtigt die Prognose auf ein künftiges

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohlverhalten. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten war zudem von erheblicher Gewalt und Gewaltbereitschaft geprägt. Diesbezüglich muss aus ausländerrechtlicher Sicht selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden. Die Vorinstanz hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die (relative) strafrechtliche Unauffälligkeit des Beschwerdeführers seit Herbst 2009 – abgesehen von der Zeit seit seiner Entlassung im Februar 2012 – auf die Untersuchungshaft und den Strafvollzug bezog. Aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, kann nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr im fremdenpolizeilichen Sinn mehr von ihm aus. Auch eine aus Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 mit Hinweisen auf BGE 130 II 176 E. 4.3.3 und 125 II 521 E. 4a/ bb). Unter den dargelegten Umständen besteht aus ausländerrechtlicher Sicht ein wesentliches öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer das Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu entziehen. 2.2.3. Dass – wie in der Beschwerde ausgeführt wird - der Beschwerdeführer seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen und Wurzeln in der Schweiz hat, ergibt sich aus den Akten. Insoweit erübrigt sich die beantragte Befragung von Eltern und Freundin. Bei der Gewichtung dieser Beziehungen ist aber auch zu berücksichtigen, dass beide Elternteile des Beschwerdeführers aus der Türkei stammen. Sämtliche Familienmitglieder, zunächst die Mutter und die Kinder im Jahr 1998 und schliesslich auch der Vater im Jahr 2009 im Hinblick auf eine Reise in das Heimatland, verzichteten auf das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl. Der Beschwerdeführer besuchte im Jahr 2000, also im Alter von elf Jahren, während einiger Monate die Schule in der Türkei. Er hat sich also nicht nur in der Schweiz in einem türkischen Umfeld – das sich im Übrigen die Integration unterstützenden behördlichen Hilfestellungen regelmässig widersetzte - bewegt, sondern selber als Kind zeitweise in der Türkei gelebt. Dies und die Reise seines Vaters weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht ohne jeden Bezug zu seinem Heimatland ist, dessen Sprache er – unbestrittenermassen zumindest teilweise - versteht und spricht. Anlässlich seines immerhin einige Monate dauernden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulbesuchs in der Türkei war er zudem zweifellos auch mit der geschriebenen Sprache befasst. 2.2.4. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers in die schweizerische Gesellschaft korrespondiert nicht mit seiner verhältnismässig langen Aufenthaltsdauer und insbesondere nicht damit, dass er sein Leben seit dem Alter von zwei Jahren und damit die für die Schul- und Berufsbildung wesentlichen Lebensabschnitte der Kindheit und der Jugend weitgehend lückenlos in der Schweiz verbracht hat. Insbesondere hat er die ihm angebotenen Hilfestellungen der Behörden zur Unterstützung seiner Entwicklung überhaupt nicht oder unzureichend genutzt. Das Lehrverhältnis, gestützt auf das er im Sommer 2008 eine Ausbildung zum Zimmermann begann, wurde durch den Lehrbetrieb wegen zahlreicher Absenzen in der Schule und Unzuverlässigkeit am Arbeitsplatz nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Der Beschwerdeführer pflegte - zumindest zur Zeit seiner kriminellen Aktivitäten - vorwiegend mit Landsleuten und Personen aus dem südosteuropäischen Raum Kontakt. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug hat der Beschwerdeführer im Februar 2012 eine Stelle als Hilfsarbeiter in der Metallbaubranche angetreten. Da Angaben zu seinem Verhalten als Arbeitnehmer auch einem schriftlichen Zwischenzeugnis, welches ohne Weiteres im Rechtsmittelverfahren hätte eingereicht werden können, entnommen werden könnten, erübrigt sich die Durchführung der beantragten "Befragung der verantwortlichen Organe" der Arbeitgeberin. Eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse und damit eine enge Verbundenheit zur Schweiz ist nicht ersichtlich, weshalb der vom Beschwerdeführer angerufenen langen Aufenthaltsdauer kein allzu hohes Gewicht beizumessen ist. In Bezug auf die Prognose für das künftige Wohlverhalten, welche im Lichte des gesamten ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund der Zeitspanne seit der Entlassung aus dem Strafvollzug zu stellen ist, dürfen strengere Massstäbe angelegt und einem korrekten Verhalten im Strafvollzug bzw. seit der bedingten Entlassung geringere Bedeutung beigemessen werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheidungen (vgl. BGer 2C_475/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.2.2 mit Hinweis). Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug bot Anlass zu einer vorübergehenden Verlegung aus einer offenen in eine geschlossene Anstalt. Auch nach dem Wiedereintritt in den offenen Vollzug musste er

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwölfmal – mehrheitlich wegen des regelmässigen Cannabiskonsums oder der Verweigerung einer Urinprobe – diszipliniert werden. Während eines Urlaubs konsumierte er zudem übermässig Alkohol. Insbesondere in alkoholisiertem Zustand traten die guten Vorsätze und die Selbstkontrolle gegenüber der kurzfristigen Bedürfnisbefriedigung in den Hintergrund. Die im Vollzugsbericht für den Beschwerdeführer gestellte günstige Prognose ist deshalb zu relativieren und namentlich in Bezug zur jahrelangen deliktischen Tätigkeit zu setzen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge in der Türkei über keinerlei Netz von Verwandten oder Bekannten steht entgegen, dass er – zusammen mit einem Bruder - im Jahr 2000 von seiner Familie zwecks Schulbesuchs in seine Heimat verbracht wurde und sein Vater im Jahr 2009 im Hinblick auf eine Reise in die Heimat auf das Asylrecht in der Schweiz verzichtete. Dass der Beschwerdeführer beim Aufbau einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Existenz in seiner Heimat auf Schwierigkeiten stossen wird, ist – worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat – nicht zu verkennen. Indessen steht er – wie seine bisherige Entwicklung zeigt – was eine stabile Integration anbelangt auch in der Schweiz vor solchen Schwierigkeiten. Der Hinweis in der Beschwerde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (2A. 297/2006 vom 14. August 2006 und 2A.82/2007 vom 27. April 2007), wonach eine günstige Entwicklung nicht ohne absolute Notwendigkeit zunichte gemacht werden dürfe, vermag am Ergebnis dieser Interessenabwägung nichts zu ändern. Die beiden Entscheide betrafen einen aus der Türkei stammenden, in der Schweiz geborenen und seit dem Alter von fünf Jahren hier lebenden "arbeitsscheuen Kleinkriminellen" mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, bei dem – nach einer tätlichen Auseinandersetzung im Gefängnis sowie aggressivem Verhalten und Drohungen gegenüber Behörden - ein erhöhtes Risiko von Gewalttaten die Ausweisung rechtfertigte. Indessen erwies sie sich als unverhältnismässig, nachdem ein weiteres psychiatrisches Gutachten auch paranoide Züge diagnostiziert hatte, ohne sich aber zur Fortsetzung des bisherigen Verhaltens zu äussern. Dies erlaubte keinen sicheren Schluss auf eine erneute Straffälligkeit, welche im Übrigen von der Art der Delikte – vorwiegend Diebstähle – und vom Strafmass her - nach dem damals anwendbaren Recht die Schwelle für eine Ausweisung eines in der Schweiz aufgewachsenen Ausländers nicht erreicht hatte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.5. Aufgrund des Völkerrechts ist eine Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, abgekürzt EMRK) immerhin dann vorzunehmen, wenn die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2011 E. 3.2). Die Beziehungen des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen, da er volljährig und nicht in besonderer Weise von ihnen abhängig ist, nicht (mehr) in den Schutzbereich dieser Garantie (vgl. BGer 2A.283/2005 vom 17. August 2005 E. 4). Über die Kernfamilie hinaus fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, in den Schutzbereich; entscheidend ist die Qualität. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann der Begriff "Familienleben" das Zusammenleben ausserhalb der Ehe umfassen, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob und wie lange die Partner zusammenleben und ob sie gemeinsame Kinder haben. Das Bundesgericht hat für die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in diesem Zusammenhang stets vorausgesetzt, dass die Partner zusammenleben, wobei eine Dauer von eineinhalb Jahren grundsätzlich nicht genügt. Lebt das Paar nicht seit längerer Zeit in einer echten eheähnlichen Gemeinschaft, sind konkrete Heiratspläne notwendig, welche sich beispielsweise in der Bekanntmachung der Eheschliessung äussern können (vgl. BGer 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer und seine Freundin, die an der N.-strasse 00 in U. wohnt (vgl. act. 2, Beweismittelverzeichnis), leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Auch wenn sie sich seit Jahren kennen, fehlt es damit an einem entscheidenden nach aussen erkennbaren Merkmal einer lang andauernden und tiefer gehenden Partnerschaft; ebenso wenig liegen konkrete Heiratspläne vor. Der Beschwerdeführer kennt seine Freundin im Übrigen zumindest seit Juni 2005 (vgl. act. 7/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers 89-94) und hat sie damit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht erst nach seinem deliktischen Verhalten kennen gelernt. Damit der Beschwerdeführer aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Recht auf Privatleben einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung erheben kann, werden besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären und ausserhäuslichen Bereich vorausgesetzt (vgl. BGer 2C_451/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1, 126 II 425 E. 4c/aa und 120 Ib 16 E. 3b). Eine lange Anwesenheit und die normale Integration genügen hierfür nicht (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.2). Erforderlich ist eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint. Selbst langjährige Anwesenheit genügt für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts regelmässig nicht (vgl. BGer 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Obwohl der Beschwerdeführer seit früher Kindheit in der Schweiz lebt, ist er insgesamt schlecht integriert. Nach der Realschule hat er keine Berufsausbildung abgeschlossen. Die zahlreichen behördlichen Hilfestellungen, welche ihm unter anderem ermöglicht hätten, eine Lehre als Zimmermann zu absolvieren, scheiterten bereits in einem frühen Stadium. Die Familie behinderte eine Integration des Beschwerdeführers, indem sie sich der angebotenen behördlichen Hilfe entgegen stellte (vgl. act. 7/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers 179, 378-380). Von einer Integration, wie sie ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf den Schutz des Privatlebens voraussetzt, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erfüllt sind und sich der Widerruf auch als verhältnismässig erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren von 2'000 Franken unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Armin Linder Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Thalhammer, 9004 St. Gallen)
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert dreissig Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

9

AuG

  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG

AuG.Der

  • Art. 63 AuG.Der

BGG

  • Art. 82 BGG
  • Art. 95 BGG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

II

  • Art. 125 II
  • Art. 130 II
  • Art. 137 II

Gerichtsentscheide

18