© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/36 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.08.2013 Entscheiddatum: 27.08.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 27.08.2013 Ausländerrecht, Härtefall, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Der vergleichsweise intensiven affektiven und wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem 2006 geborenen Sohn mit Schweizer Bürgerrecht steht sein bisheriges Verhalten in der Schweiz, das nicht als tadellos bezeichnet werden kann, gegenüber. Er hat unter anderem in unmittelbarer Anwesenheit der von ihm betreuten Kinder mit Kokain gehandelt und sich anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle renitent verhalten. Der Beschwerdeführer ist in beruflicher Hinsicht in der Schweiz integriert, jedoch erscheint seine Wiedereingliederung in Guinea, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 im Alter von 22 Jahren und im Jahr 2007 lebte, nicht als stark gefährdet (Verwaltungsgericht, B 2013/36). Urteil vom 27. August 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic.iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin, Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geb. 1980) stammt aus Guinea (Conakry) und reiste am 4. April 2002 in die Schweiz ein. Das Asylgesuch, das er als E.D. (geb. 1984) einreichte, wurde am 18. August 2003 abgewiesen. Er ist der Vater von K., den die Schweizerin B.S. (geb. 1982) am 30. Oktober 2006 zur Welt brachte. X.Y. kehrte am 11. Januar 2007 nach Guinea zurück. Während seiner Anwesenheit als (abgewiesener) Asylbewerber in der Schweiz wurde er sechsmal strafrechtlich belangt und zu Freiheitsstrafen von insgesamt 15 Monaten verurteilt. B./ Am 19. November 2007 heiratete X.Y. in Guinea B.S., die am 6. Juli 2007 von N.I. (geb. 1978, Gambia) geschieden worden war. X.Y. reiste am 5. August 2008 wieder in die Schweiz ein. Ab 4. Oktober 2008 wohnte er zusammen mit B.S., dem gemeinsamen Sohn und der Tochter (geb. 2003) der Ehefrau aus ihrer früheren Ehe in Wil. Vom 13. November 2010 bis 15. August 2011 lebten die Eheleute getrennt. Am 16. November 2011 kamen sie in einem von B.S. angestrengten neuerlichen Eheschutzverfahren überein, dass X.Y. spätestens am 30. November 2011 die gemeinsame Wohnung wieder verlasse. X.Y. war von Oktober 2008 bis Mai 2009 als Mitarbeiter der Q. und anschliessend bis September 2009 als Maschinenbediener bei der H. in Wil angestellt. Seit Dezember 2009 arbeitet er als Recyclist und Maschinenführer bei der Z. AG, Gossau. Strafrechtlich wurde X.Y. nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 3. März 2009 wegen Fälschung eines Ausweises (Führerausweis von Guinea, bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu 100 Franken, Busse 300 Franken), im Zusatz dazu am 27.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2010 wegen mehrfacher Verletzung einer Ausgrenzung (aus dem Gebiet der Stadt Winterthur begangen vom 23. März 2006 bis 11. Januar 2007) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von fünf Portionen Kokain zum Preis von 400 Franken und Besitz von zwei weiteren Portionen am 4. August 2009, 320 Stunden gemeinnützige Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 90 Franken), am 9. Juni 2011 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von vier Gramm Marihuana, Busse 200 Franken) sowie am 23. Dezember 2011 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (gelegentlicher Konsum von Marihuana) sowie mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 21. Juni 2011 anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80 Franken, davon 15 Tagessätze bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, Busse von 300 Franken) belangt. C./ Das kantonale Migrationsamt verwarnte X.Y. am 4. August 2010 wegen der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen. Es verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung – nachdem es am 15. Juli 2011 angesichts der Trennung von der Ehefrau den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hatte, die Eheleute aber wieder zusammenlebten - am 5. September 2011 bis 4. August 2013. Nach der neuerlichen Trennung von der Ehefrau widerrief das Migrationsamt am 5. Juni 2012 die Aufenthaltsbewilligung. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs am 4. Februar 2013 ab. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trug der Kanton die Entscheidgebühr von 1'000 Franken und entschädigte die Rechtsvertreterin von X.Y. mit 1'300 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer. D./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen den am 5. Februar 2013 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes (nachfolgend Vorinstanz) durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Februar 2013 und Ergänzung vom 8. April 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung weiterhin zu gewähren. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. April 2013, die Beschwerde sei abzuweisen. Ebenfalls am 11. April 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Drohung gegen Behörden und Beamte und versuchter einfacher Körperverletzung – er hatte sich am 12. August 2012 erneut verbal und physisch einer polizeilichen Personenkontrolle widersetzt – zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 Franken, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von 400 Franken verurteilt. Der Verwaltungsgerichtspräsident wies am 24. April 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung ab. Am 24. Juli 2013 übermittelte das Migrationsamt dem Gericht und der Vorinstanz ein Schreiben der Freundin des Beschwerdeführers sowie die Kopien eines von ihr und dem Beschwerdeführer unterzeichneten Gesuchs um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung und einer vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2013, nicht aber von seiner Ehefrau unterzeichneten Ehescheidungsvereinbarung und weiterer Dokumente. Die Unterlagen wurden am 30. Juli 2013 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzlichen Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Im Eheschutzverfahren wurde der Beschwerdeführer am 16. November 2011 verpflichtet, die eheliche Wohnung an der C.-strasse 0 in Wil spätestens bis Ende November 2011 zu verlassen. Per 1. Dezember 2012 mietete er eine eigene Wohnung an der V.-strasse 00 in Wil. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche im Rahmen des Eheschutzverfahrens zunächst möglichst schnell geschieden werden wollte (act. 13/275), mittlerweile die Scheidungsklage zurückgezogen hat (vgl. act. 25) und die Rechtsvertreterin als Adresse des Beschwerdeführers die frühere eheliche Wohnung angibt, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer lebe erneut mit seiner Ehefrau zusammen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung einer Ehescheidungsvereinbarung am 1. Juli 2013 (act. 25) zum Ausdruck gebracht, dass er von einem definitiven Scheitern der Ehe ausgeht. Daher kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen wichtiger Gründe für einen getrennten Wohnsitz nach Art. 49 AuG nicht in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3). 3. Zu prüfen ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG im Sinn eines nachehelichen Härtefalls weiterbesteht. 3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Bei der Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit an (BGer 2C_366/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.1, 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1 und 4.1.1, BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wendet sich nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen die vorinstanzliche Feststellung, angesichts seiner Einreise in die Schweiz am 5. August 2008 und des Getrenntlebens seit 13. November 2010 – unterbrochen vom 15. August bis 16. November 2011 – habe das gemeinschaftliche Ehe- und Familienleben lediglich rund zweieinhalb Jahre gedauert. 3.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Beziehung zu seinem 2006 geborenen Sohn, der zufolge Abstammung Schweizer ist. 3.2.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Ingress und lit. b und Abs. 2 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG auch dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, namentlich dann, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (vgl. BGer 2C_422/2012 vom 16. Dezember 2012 E. 3.3, BGE 136 II 1 E. 5.3; zur Bedeutung von Art. 31 VZAE in diesem Zusammenhang vgl. BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.3). Zu berücksichtigen sind auch die Interessen gemeinsamer Kinder, soweit zu ihnen eine enge Beziehung besteht und sie in der Schweiz gut integriert sind. Dabei ist den verfassungsrechtlichen bzw. staatsvertraglichen Ansprüchen (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, abgekürzt BV; Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, abgekürzt EMRK) Rechnung zu tragen. Der Schutz des Kindeswohls gemäss Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) führt zu keinen über Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüchen auf Bewilligung (vgl. BGer 2C_828/2012 vom 26. März 2013 E. 2.3.2, BGer 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.9 mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 3b). Da Art. 8 EMRK ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben schützt, setzt der Anspruch voraus, dass die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelebt worden ist. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solcher Anspruch ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen bestehen, die – würde eine Bewilligung verweigert – wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Zudem muss sich der Ausländer tadellos verhalten haben. Nur unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiegen (vgl. BGer 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.1-3.4.3, 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1, BGE 137 I 284 E. 2.3.1, 136 II 497 E. 4.3). 3.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich bisher nicht tadellos verhalten. Im Jahr 2002 ersuchte er nach der illegalen Einreise in die Schweiz unter falschen Angaben zu seiner Identität um Asyl. Der mit dem im Jahr 2003 ergangenen abschlägigen Asylentscheid verbundenen Pflicht zur Ausreise kam er erst im Januar 2007 nach. Während seiner Anwesenheit als (abgewiesener) Asylbewerber in der Schweiz wurde er sechsmal strafrechtlich belangt und unter anderem wegen Hinderung von Amtshandlungen, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu Freiheitsstrafen von insgesamt 15 Monaten verurteilt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird dieses Verhalten des Beschwerdeführers mit seiner Ausreise in sein Heimatland nicht unbeachtlich. Der Vollzug der Pflicht, die Schweiz zu verlassen, war nicht die Folge strafrechtlich relevanten Verhaltens, sondern des abschlägigen Asylentscheides. Abgesehen davon reiste der Beschwerdeführer in seine Heimat zurück mit der Aussicht, in Kürze erneut in die Schweiz einzureisen. Der vorübergehende Aufenthalt ausserhalb der Schweiz kann deshalb nicht dazu führen, dass das frühere Verhalten in der Schweiz nicht mehr von Belang ist. Der Beschwerdeführer wurde auch nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 5. August 2008 mehrfach strafrechtlich verurteilt. Er handelte am 4. August 2009 – also
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach seiner Heirat mit einer Schweizerin und der Geburt von K., mit denen zusammen er wohnte, und trotz seiner Erwerbstätigkeit - mit Kokain (Verkauf von fünf Portionen und Besitz von zwei weiteren Portionen) und wurde deswegen am 27. April 2010 - anstelle einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen – zu 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit verpflichtet. Auch nachdem er am 4. August 2010 ausländerrechtlich verwarnt und ihm am 5. Juli 2011 der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war, fiel er strafrechtlich auf. Obwohl ihm also bewusst sein musste, dass sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz fraglich war, musste er am 9. Juni 2011 wegen des Besitzes von vier Gramm Marihuana mit 200 Franken gebüsst und am 23. Dezember 2011 wegen mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung – er hatte sich am 21. Juni 2011 einer polizeilichen Personenkontrolle, nachdem er die Beamten als "Arschlöcher" und "Rassisten" bezeichnet hatte, durch Flucht entzogen – und wegen Konsums von Marihuana – nach seinen Angaben raucht er monatlich zwei bis vier Joints – zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Franken, davon 15 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von 200 Franken verurteilt werden. Selbst während des Rekursverfahrens legte er sich am 12. August 2012 – wiederum anlässlich einer Personenkontrolle – mit der Polizei an und wurde am 11. April 2013 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 Franken, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von 400 Franken verurteilt. Soweit der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz belangt wurde, fällt darunter nicht bloss der Besitz von Marihuana zum Eigenkonsum, der – worauf in der Beschwerde hingewiesen wird – nicht sonderlich schwer wiegt, sondern vor allem der Verkauf von Kokain. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob die Fälschung des Führerausweises von Guinea – in der Beschwerde wird vorgebracht, in diesen Staaten würden oft gefälschte Ausweise abgegeben, ohne dass die Inhaber dies wüssten – für sich allein einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. 3.2.3. Über die Beziehung zwischen dem am 30. Oktober 2006 geborenen K. und dem Beschwerdeführer bis zu dessen Ausreise am 11. Januar 2007 lässt sich den Akten nichts entnehmen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte K. war knapp zwei Jahre alt, als der Beschwerdeführer anfangs August 2008 erneut in die Schweiz einreiste. Anschliessend lebten sie rund zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt. Einem knappen Jahr der Trennung folgten noch einmal rund drei Monate in gemeinsamem Haushalt. Soweit die Beziehung zwischen den Eltern intakt war, hat sich der Beschwerdeführer insbesondere wenn die Ehefrau ihrer Arbeit und Ausbildung nachging an der Betreuung und Erziehung von K. aktiv beteiligt. Er hat am ersten Elternabend im Kindergarten teilgenommen (act. 18/12) und besuchte mit ihm seit 2009 regelmässig das "VAKI-Tschutten" (act. 13/134). Obwohl die Ehefrau das Engagement des Beschwerdeführers vor allem im Eheschutzverfahren eher ungünstig schilderte (vgl. act. 13/157 und 312), wurde in den Eheschutzverfahren ein Besuchsrecht im üblichen Umfang mit der Möglichkeit der Eltern, sich über ein weitergehendes Kontaktrecht von Fall zu Fall zu einigen, festgelegt (vgl. act. 13/141, Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 28. Januar 2011, und 259, Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 16. November 2011). Im ersten Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung beschrieb die Ehefrau am 17. Juli 2011 eine affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und K.: Zur Erleichterung der gemeinsamen Kinderbetreuung suchten und fanden die Eltern für den Beschwerdeführer eine Wohnung, deren Garten an jenen der Familienwohnung grenzte. Die Ehefrau schickte die Kinder auch unter der Woche, wenn sie Spätdienst/ Nachtwache hatte, zum Beschwerdeführer, mit dem sie öfters im Garten zusammen sassen und viel Zeit verbrachten. K. besuchte den Beschwerdeführer regelmässig mindestens jedes zweite Wochenende. Beide nahmen regelmässig jeden Samstagmorgen am "VAKI-Tschutten", das der Beschwerdeführer auch bezahlte, teil. Da K. extrem Heimweh (nach seinem Vater) hatte, sich oft in den Schlaf weinte, kaum mehr ass und stets nach seinem Vater fragte, kam der Beschwerdeführer öfters am Abend vorbei, um die Kinder gemeinsam zu Bett zu bringen. Im Sommer kletterte K. öfters zum Beschwerdeführer auf den Balkon und wünschte ihm "Gute Nacht". Der Beschwerdeführer bezahlte mehr als die vorgesehenen monatlichen Alimente von 500 Franken (vgl. die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers act. 13/133-135). Während der Phasen der Trennung übte der Beschwerdeführer das ihm in den Eheschutzverfahren eingeräumte Besuchsrecht - soweit ihm dies von der Mutter von K. zugestanden wurde (vgl. act. 13/311 und 312) - regelmässig aus und gestaltete die gemeinsame Zeit – soweit aus den Akten ersichtlich – aktiv, indem er beispielsweise
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am 12. August 2012 mit K. den Freizeitpark Niederbüren besuchte. Nachbarn und Bekannte des Beschwerdeführers beschreiben eine affektiv enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und K. Von einem affektiv intakten Verhältnis und vom Bestreben des Beschwerdeführers, das ihm zustehende Besuchsrecht auch tatsächlich ausüben zu können, zeugt auch der Bericht der Jugend- und Familienbegleitung der Sozialen Dienste der Stadt Wil vom 5. März 2013 (vgl. act. 9/10). 3.2.4. Im Eheschutzverfahren vereinbarten die Ehefrau und der Beschwerdeführer ein Besuchsrecht im üblichen Umfang. Soweit dies das ihm zustehende Besuchsrecht und die Ehefrau zulassen, pflegt der Beschwerdeführer in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine intakte Beziehung zu seinem Sohn. Unter Berücksichtigung des schwierigen partnerschaftlichen Verhältnisses – die Ehefrau wünschte zunächst im Eheschutzverfahren eine möglichst schnelle Scheidung, zog allerdings die Klage wieder zurück, nachdem die Absicht des Beschwerdeführers, eine andere Schweizer Bürgerin zu heiraten, bekannt geworden war – erscheint die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn vergleichsweise intensiv (vgl. anders in BGer 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6, 2C_1045/2012 vom 7. Januar 2013 E. 2.3). In dieser Intensität wird sie nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht weiterzuführen sein. Insbesondere dürfte die praktische Umsetzung eines modifizierten Besuchsrechts – soweit es in Guinea ausgeübt werden sollte - am Willen der Ehefrau und – soweit es in der Schweiz ausgeübt werden sollte – an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers scheitern. Ebenso lässt sich – was im Beschwerdeverfahren unwidersprochen geblieben ist – eine elektronische Kommunikation zwischen K. in der Schweiz und seinem Vater in Guinea möglicherweise nur schwer organisieren. Einigermassen regelmässig und zuverlässig wird der Kontakt wohl lediglich auf dem üblichen Postweg aufrechterhalten bleiben können. In wirtschaftlicher Hinsicht dürfte die bisher regelmässig geleistete finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers wegfallen. Dem Interesse, die vergleichsweise intensive Beziehung im Rahmen des Besuchsrechts in der Schweiz weiter zu pflegen, steht das Verhalten des Beschwerdeführers entgegen, das angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen nicht als tadellos bezeichnet werden kann. Selbst die unmittelbare
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwesenheit der von ihm betreuten Kinder hat ihn nicht daran gehindert, mit Kokain zu handeln und sich bei einer polizeilichen Personenkontrolle renitent zu verhalten. Insbesondere in dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem der Angelegenheit Udeh gegen die Schweiz, in welcher der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Verletzung von Art. 8 EMKK beurteilte (Nr. 12020/09 vom 16. April 2013, noch nicht rechtskräftig; vgl. BGer 2C_339/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.9). Jener Beschwerdeführer hatte sich in der Schweiz, die seit mehr als siebeneinhalb Jahren den Mittelpunkt seines privaten und familiären Lebens bildete, nicht das geringste Delikt zuschulden kommen lassen ("n'a jamais commis le moindre délit en Suisse") und sein Verhalten nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland im Mai 2008 war tadellos ("son comportement après avoir été remis en liberté était également irréprochable"). Das Argument der Schweiz, angesichts der Verurteilung wegen des Handels mit 257 Gramm reinem Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten in Deutschland, bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz, erschien deshalb als spekulativ. 3.2.5. Der 1980 geborene Beschwerdeführer verbrachte die prägende Kindheit und Jugend bis zum 22. Altersjahr in seinem Heimatland. Seit April 2002 lebt er in der Schweiz, wobei seine Anwesenheit durch einen Aufenthalt im Heimatland, welcher von Januar 2007 bis August 2008 dauerte, unterbrochen wurde. Insgesamt hat er damit bisher rund neun Jahre und damit eine beträchtliche Zeit seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er ist seit Oktober 2008 unselbständig erwerbstätig und damit beruflich integriert. Dies ändert allerdings nichts daran, dass seine Wiedereingliederung im Heimatland jedenfalls im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG nicht als stark gefährdet erscheint, was im Übrigen in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird. 4. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft weniger als drei Jahre in der Schweiz aufgehalten. Der in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht vergleichsweise intensiven Beziehung zu seinem Sohn steht das nicht als tadellos zu bezeichnende Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüber, so dass insgesamt keine ausreichenden wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würden. Deshalb erweist sich der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist dementsprechend unbegründet und abzuweisen. 5. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2'000 Franken bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung seines Kostenvorschusses in der gleichen Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an: