© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/258 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.04.2014 Entscheiddatum: 16.04.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 16.04.2014 Verfahren, Wiederherstellung der Beschwerdefrist, Art. 30ter Abs. 1 VRP.Dafür, dass die geltend gemachte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auf eine Notfallsituation zurückzuführen war, bestehen keine Anhaltspunkte. Wenn er in der Lage war, am Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist zu einer medizinischen Untersuchung und Behandlung nach Zürich und zurück an seinen Wohnort zu reisen, spricht nichts dagegen, dass er auch in der Lage gewesen wäre, die Beschwerde in einen Briefkasten der Schweizerischen Post zu werfen oder an einem Postschalter mit eingeschriebenem Brief aufzugeben (Verwaltungsgericht, B 2013/258). Urteil vom 16. April 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer
In Sachen X.Y., A.Y., Beschwerdeführer, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Politische Gemeinde Rapperswil-Jona, Sozialamt, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, Beschwerdegegnerin, betreffend Sozialhilfe hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Das Sozialamt Rapperswil-Jona gewährte X.Y. ab 1. Januar 2013 finanzielle Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 3'754.95. Nachdem es feststellte, dass auf den Bankkonti von X.Y. und seiner Ehefrau A.Y. grössere Geldbeträge zu- und wieder abgeflossen waren, verfügte es am 26. März 2013 eine Kürzung des Grundbedarfs um zehn Prozent ab 1. Juni 2013 für zwölf Monate. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies der Stadtrat Rapperswil-Jona am 13. Mai 2013 (Versand 16. Mai 2013) ab. Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs vom 30. Mai 2013, der einzig von X.Y. unterzeichnet war, wies das Departement des Innern am 25. November 2013 ab. B./ X.Y. und A.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) wandten sich mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Postaufgabe 11.12.13) gegen den Rekursentscheid des Departements des Innern (nachfolgend Vorinstanz) an das Verwaltungsgericht. Am 12. Dezember 2013 erhielten sie Gelegenheit, bis 20. Januar 2014 den angefochtenen Entscheid einzureichen und ihre Beschwerde zu ergänzen. Nachdem sich aufgrund einer Nachfrage des Sozialamtes ergeben hatte, dass der Rekursentscheid den Beschwerdeführern am 26. November 2013 zugestellt worden war, erhielten sie am 18. Dezember 2013 Gelegenheit, sich innert gleicher Frist auch zur Verspätung ihrer Eingabe zu äussern. Am 16. Januar 2014 ergänzten sie die Beschwerde und erklärten die Verspätung mit gesundheitlichen Schwierigkeiten. Die Vorinstanz stimmte am 22. Januar 2014, die politische Gemeinde Rapperswil-Jona (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 27. Januar 2014 einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht zu. Der Präsident des Verwaltungsgerichts behandelte die Eingabe der Beschwerdeführer vom 16. Januar 2014 als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Er wies das Gesuch am 6. Februar 2014 ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Am 17. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführer zusätzliche Akten ein und verlangten einen Entscheid des Gerichts. Auf die Einholung von Vernehmlassungen in der Sache und der Vorakten wurde verzichtet. Die Vorinstanz hielt am 27. Februar 2014 an ihrer Auffassung fest und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdeführer äusserten sich am 28. März 2014 abschliessend und reichten weitere Unterlagen, insbesondere den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 18. März 2014, mit welchem ihr Rekurs gegen die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen gutgeheissen worden war, und weitere Arztzeugnisse zu den Akten. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP). X.Y., der Adressat des vorinstanzlichen Entscheides und von der Kürzung der finanziellen Sozialhilfe durch das Sozialamt der Beschwerdegegnerin in schutzwürdigen Interessen betroffen ist, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Ob dies auch für seine Ehefrau gilt, die sich am Rekursverfahren nicht beteiligte und an die sich der angefochtene Entscheid deshalb nicht richtete, kann offen bleiben, wenn auf ihre Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2013 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, act. 5.1). Die 14-tägige Beschwerdefrist (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP) begann am folgenden Tag (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, abgekürzt ZPO), das heisst am 27. November 2013 zu laufen und endete am 10. Dezember 2013. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeerklärung wurde unbestrittenermassen erst am 11. Dezember 2013 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit verspätet. 3. Gemäss Art. 30bis VRP haben gesetzliche Fristen bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge. Die Wiederherstellung der Frist kann angeordnet werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft oder wenn der Verfahrensgegner zustimmt (Art. 30ter Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO). Zuständig ist das Gericht, bei dem die Frist versäumt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist am 27. Januar 2014 nicht zugestimmt. Die Eingabe ist zwar einzig vom Stadtpräsidenten unterzeichnet. Ob die ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung zur Wiederherstellung damit gültig ist (vgl. Art. 102 des Gemeindesgesetzes, sGS 151.2), kann offen bleiben, da bei unbenütztem Ablauf der Frist davon auszugehen war, der Wiederherstellung werde nicht zugestimmt (act. 11). Welche Wirkung der vorinstanzlichen Verweigerung der Zustimmung zukommt, kann unter diesen Umständen offen bleiben (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1142).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankheit kann ein zur Wiederherstellung einer Frist führendes unverschuldetes beziehungsweise entschuldbares Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (vgl. BGer 9C_390/2009 vom 24. Juni 2009 E. 2, 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.2 und 4.3). Eine Wiederherstellung der Frist wegen Krankheit setzt voraus, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (vgl. BGer 9C_154/2010 vom 24. Februar 2010). Als krankheitsbedingter Fristwiederherstellungsgrund gilt beispielsweise eine schwere Lungenentzündung eines hospitalisierten Verfahrensbeteiligten oder eine schwere nachoperative Blutung, die zu massiven zerebralen Veränderungen führt und den Säumigen intellektuell so stark beeinträchtigt, dass er während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig ist, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden kann, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Keine Wiederherstellungsgründe sind hingegen beispielsweise ein immobilisierter rechter Arm oder eine schwere Grippe. Auch eine Depression genügt grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund (vgl. K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 62 zu § 12 VRG-ZH mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In zeitlicher Hinsicht muss die Erkrankung am Ende der Frist liegen beziehungsweise sich mit dem Termin überschneiden. Erkrankt die Partei hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf beziehungsweise dem Termin, ist sie in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (vgl. N. Gozzi, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N 20 zu Art. 148 ZPO). In den beigebrachten Unterlagen werden generelle gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers beschrieben, welche die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Interessen – wie im Übrigen auch der weitere Verkehr mit den Behörden zeigt – nicht ausschliesst. Besondere gesundheitliche Schwierigkeiten, welche es dem Beschwerdeführer insbesondere gegen Ende der Beschwerdefrist verunmöglichten, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben, sind nicht belegt. Dafür, dass die geltend gemachte medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auf eine Notfallsituation zurückzuführen war, bestehen keine Anhaltspunkte. Wenn der Beschwerdeführer - wie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er darlegt – am 9. Dezember 2013 in der Lage war, der Einladung der Schulthess Klinik vom 2. Dezember 2013 (act. 8) zu folgen und nach Zürich und nach den Untersuchungen wieder an seinen Wohnort zu reisen, spricht nichts dagegen, dass er auch in der Lage gewesen wäre, die vom gleichen Tag datierende Eingabe in einen Briefkasten der Schweizerischen Post zu werfen. Gleichermassen wäre es ihm möglich gewesen, die Eingabe mit eingeschriebenem Brief an einem Postschalter aufzugeben. Unter diesen Umständen kann die gesetzliche Beschwerdefrist nicht wiederhergestellt werden. Die Beweismittel, welche der Beschwerdeführer dem Gericht zusammen mit der Erklärung vom 17. Februar 2014 einreichte, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Auszüge aus einem offenbar sehr ausführlichen medizinischen Gutachten (act. 18.3) betreffen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Ein Datum ist zudem nicht ersichtlich. Aus den Ausführungen ergibt sich lediglich, dass sie nach ihrer Rückkehr aus Marokko, wohin sie im Juli 2013 vorübergehend zurückgekehrt war, begutachtet wurde. Die zusammen mit der Eingabe vom 28. März 2014 vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse des Schmerz-, Rheuma- und Osteoporosezentrums Pfäffikon/SZ vom 6. Februar 2014 und von Dr. med. T. vom 28. Februar 2014 beziehen sich nicht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Beschwerdefrist (act. 23.2 und 23.15). Der Auszug aus einem Arztbericht der Eidgenössischen Invalidenversicherung diagnostiziert eine rezidivierende Depression seit mindestens November 2008 mit einer schweren Episode seit mindestens November 2013. Aus dem Auszug wird das Datum des Berichts nicht ersichtlich. Indessen kann aus der Angabe zum Datum der letzten Kontrolle – 17. Januar 2014 – geschlossen werden, dass die Beschwerdefrist gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. November 2013 in die Phase einer schweren Depression des Beschwerdeführers fiel (act. 23.16). Das Vorliegen einer Depression genügt grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund (vgl. BGer 8C_524/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.1, 2C_716/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2). Dies kann selbst für eine schwere depressive Entwicklung gelten, die zwar aufgehellt ist, unter welcher der Betroffene jedoch nach ärztlicher Beurteilung immer noch "massivst" leidet (vgl. BGer 2A.566/2202 vom 9. Januar 2003 E. 2). Ob eine Frist wiederherzustellen ist, ist in Würdigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Die Depression des Beschwerdeführers wird zwar als mindestens ab November 2013 schwer eingestuft. Da
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die depressive Störung indessen bereits seit mindestens November 2008 besteht und der Beschwerdeführer seit dieser Zeit ambulant behandelt wird, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Erkrankung auch während der Beschwerdefrist fachgerecht medikamentös und mit Gesprächstherapie gemildert werden konnten. Der in Rapperswil wohnhafte Beschwerdeführer war denn auch im fraglichen Zeitabschnitt in der Lage, eine vom 2. Dezember 2013 datierende Klinikeinladung entgegenzunehmen, zu verstehen und den auswärtigen Termin in der Schulthess Klinik in Zürich am 9. Dezember 2013 einzuhalten. Die fristgerechte Abfassung der Beschwerde zeigt sodann, dass er – was im Übrigen auch im Wiederherstellungsgesuch nicht anders dargestellt wird - während der Beschwerdefrist zumindest zeitweise seine Positionen und Argumente gedanklich klar und widerspruchsfrei erfassen und schriftlich festhalten konnte. Auch unter Berücksichtigung der neuen Beweismittel ist die Verspätung damit auf eine Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht zulässt. Der allein vom Beschwerdeführer unterzeichnete Rekurs vom 30. März 2013 richtete sich sowohl gegen die Kürzung als auch gegen die Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen. Anders als die Vorinstanz hat die Verwaltungsrekurskommission, in deren Zuständigkeit die Beurteilung der Rückerstattung fiel, den Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass sich der Entscheid des Stadtrates vom 13. Mai 2013 an die Eheleute richtete, aufgefordert, eine Vollmacht der Ehefrau oder ihr Einverständnis mit der Rekurserhebung beizubringen (act. 23.13). Der Beschwerdeführer scheint deshalb davon auszugehen, die Rekurserhebung vom 30. Mai 2013 bei der Vorinstanz sei ungültig gewesen, weil sie nicht auch von seiner Ehefrau unterzeichnet worden ist. Nach der unbestrittenen Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid wurde die finanzielle Sozialhilfe einzig dem Beschwerdeführer gewährt. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Gesetzgebung. Sozialhilfe kann – wie aus Art. 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, abgekürzt SHG) zu schliessen ist – einer bedürftigen Person auch für ihre Familienangehörigen geleistet werden. Ob es unter diesen Umständen genügt hätte, die Kürzung einzig dem Beschwerdeführer gegenüber zu verfügen, kann indessen offen bleiben, da nach dem unbestrittenen Sachverhalt die Kürzung beiden Eheleuten gegenüber verfügt wurde. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, die Verfügung leide an einem Mangel, der die von Amtes wegen und jederzeit zu berücksichtigende Nichtigkeit zur Folge haben könnte. Hat die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz den lediglich vom Ehemann erhobenen Rekurs - allenfalls zu Unrecht - in der Sache behandelt, ohne auch eine Beschwerdeerklärung seiner Ehefrau zu verlangen, ist dem Beschwerdeführer daraus ohnehin kein Nachteil entstanden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist. Ob die Ehefrau, welche nicht Adressatin des angefochtenen Entscheides ist, zur Beschwerdeerhebung befugt wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 5. Bei diesem Verfahrensausgang – das Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Verspätung haben die Beschwerdeführer zu vertreten – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Mit Rücksicht auf die Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführer ist auf die Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer