© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/23 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 21.08.2013 Entscheiddatum: 21.08.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 21.08.2013 Ausländerrecht, Art. 62 lit. c, d und e AuG.Der 1983 im Kosovo geborene Beschwerdeführer ist seit der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau im Jahr 2005 aufenthaltsberechtigt. Die drei gemeinsamen Kinder (geb. 2007, 2009 und 2011) sind in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Der Beschwerdeführer hat mit unzutreffenden Angaben zu seinem Gesundheitszustand versucht, eine IV-Rente zu erlangen und sich trotz zweimaliger ausländerrechtlicher Verwarnung nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Seit die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 2006 aufgegeben hat, ist die Familie von der Sozialhilfe abhängig. Aussichten, dass sich daran in absehbarer Zukunft etwas ändern wird, bestehen nicht. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2013/23). Urteil vom 21. August 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geb. 1983) stammt aus dem Kosovo. Einem im Dezember 2002 gestellten Gesuch, ihm die Einreise in die Schweiz zu Besuchszwecken zu erlauben, wurde nicht entsprochen, weil die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erschien. Er heiratete am 12. Mai 2005 im Kosovo seine 1994 im Familiennachzug in die Schweiz eingereiste und hier niedergelassene Landsfrau R.Q. (geb. 1982), reiste am 23. November 2005 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die drei gemeinsamen Kinder A. (geb. 2007), B. (geb. 2009) und C. (geb. 2011) sind in der Schweiz niederlassungsberechtigt. B./ Im Frühjahr 2006 arbeitete X.Y. während kurzer Zeit bei einer Gartenbauunternehmung. Am 16. Juni 2006 zog seine – mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, welche sie seit 1999 in einem Textilreinigungsunternehmen, seit 2005 als Teamleiterin ausübte, zusammenhängende - Eifersucht eine polizeiliche Intervention im häuslichen Bereich nach sich. Seit August 2006 ist R.Q. arbeitslos. X.Y. wurde für die Dauer von zehn Tagen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und mit Strafbescheid vom 9. Oktober 2006 wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohungen gegenüber der Ehefrau sowie Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer vierwöchigen Gefängnisstrafe, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurde er am 5. Dezember 2006 ausländerrechtlich verwarnt. Am 1. Mai 2007 trat X.Y. erneut eine Stelle bei einem Gartenbauunternehmen an. Nach einem Verkehrsunfall, den X.Y. am 19. Juni 2007 erlitt, war er arbeitsunfähig und beantragte eine IV-Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 24. August 2010 ab mit der Begründung, nach einer Observation sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von medizinischen Fachpersonen (Rheumatologie und Psychiatrie) eine deutliche und offensichtliche Diskrepanz zwischen den in den medizinischen Untersuchungen geltend gemachten Einschränkungen und dem tatsächlichen Funktionsniveau im Alltag bestätigt worden, so dass aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne. Die Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Unter Hinweis einerseits auf seine offenen Verlustscheine über 14'402 Franken und den Schuldsaldo der Familie beim Sozialamt von 60'347 Franken und anderseits auf die Manipulation und Verfälschung der medizinischen Abklärungen im IV-Verfahren wurde X.Y. am 10. Januar 2011 erneut ausländerrechtlich verwarnt und angehalten, insbesondere eine geregelte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bestehende Schulden zurückzuzahlen und keine neuen zu verursachen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen sowie keine weitere Sozialhilfe zu beziehen. Gleichzeitig wurde seine Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert. Im Juni und August 2011 unterzog sich X.Y. operativen Eingriffen zur Schmerzbehandlung, wobei der zweite Eingriff misslang. Der behandelnde Neurochirurg schrieb ihn ab 16. August 2011 dauernd zu hundert Prozent arbeitsunfähig. Nach der Darstellung des Hausarztes verschlechterte sich sein Zustand nach einem weiteren im November 2011 durchgeführten Eingriff. Am 1. März 2012 wies das kantonale Migrationsamt das Gesuch vom 21. November 2011 um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der Hausarzt schätzte die Arbeitsfähigkeit von X.Y. ab diesem Zeitpunkt auf dreissig Prozent. Am 19. März 2012 begab sich X.Y. in tagesklinische Behandlung. In der Psychiatrischen Klinik W. war er an fünf Tagen der Woche an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt, nahm an den wöchentlichen Visitengesprächen teil und führte eine im Juli 2008 aufgenommene Gruppentherapie weiter. C./ Den gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 1. März 2012 erhobenen Rekurs vom 12. März 2012 wies das Sicherheits- und Justizdepartement am 24. Januar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei erloschen. Zwar seien die offenen Verlustscheine nicht angestiegen und X.Y. an einem geschützten Arbeitsplatz in der Tagesklinik W. beschäftigt. Er habe jedoch keine geregelte Erwerbstätigkeit aufgenommen und auch keine ernsthaften Anstrengungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unternommen, sich von der Sozialhilfe, wo der Ausstand der Familie nach viereinhalb Jahren 80'927 Franken betrage, zu lösen. Beim Betreibungsamt sei er mit Ausständen von 14'403 Franken verzeichnet. Damit seien die Schulden beträchtlich und die Zukunftsprognosen ungünstig, zumal auch die Ehefrau nicht arbeite und Schulden habe. Gemäss Strafbescheid vom 9. Oktober 2006 habe X.Y. seine Ehegattin während Monaten zwei- bis dreimal wöchentlich tätlich angegriffen und - mitunter auch mit einem Messer – bedroht. Nur wenige Stunden nach der polizeilichen Wegweisung aus der ehelichen Wohnung habe er seine Frau wieder zuhause aufgesucht. Mangels günstiger Prognose sei das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung erheblich. Trotz der rechtskräftigen Feststellung der IV-Stelle in der Verfügung vom 24. August 2010, X.Y. sei aus medizinischer Sicht nicht arbeitsunfähig, habe er nicht zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen. Es sei von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Die gesundheitlichen Probleme und die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit änderten nichts daran, dass er nichts Ernsthaftes und Zumutbares unternommen habe, um seine Einkommenssituation nachhaltig zu verbessern. Eine Rückkehr in seine Heimat, wo er bis zum 22. Altersjahr gelebt habe, den sozialversicherungsrechtlichen Entscheid abwarten könne und die medizinische Versorgung gewährleistet sei, sei zumutbar. Wirtschaftliche Schwierigkeiten habe er sich selbst zuzuschreiben. Seine beruflichen Aussichten seien in der Schweiz kaum günstiger. Seiner Ehefrau, welche im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gekommen sei, und den drei Kindern, welche sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden, sei es zuzumuten, ihm in die gemeinsame Heimat zu folgen. Ansonsten könne der Kontakt über gegenseitige Besuche, Telefon und Internet aufrechterhalten werden. Auf den verspäteten Antrag, es sei ein Härtefall anzunehmen, sei nicht einzutreten. Auf eine Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens werde mangels Zusammenhangs mit dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren verzichtet. Es sei nicht erstellt, dass IV-Leistungen etwas an der finanziellen Situation zu verändern vermöchten. Die sozialversicherungsrechtlichen Akten seien nicht beizuziehen, da die massgebenden Unterlagen über die ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes in den Akten lägen. D./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen den am 25. Januar 2013 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Januar 2013 und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzung vom 4. Februar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 1. März 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung, eventuell mit Bedingungen und Auflagen bzw. auf Zusehen und Wohlverhalten hin, zu verlängern. Zudem sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zufolge der Beschwerde der weitere Aufenthalt in der Schweiz gestattet sei. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung entsprach der Präsident des Verwaltungsgerichts am 20. Februar 2013. Die Vorinstanz beantragte am 1. März 2013 unter Verzicht auf ergänzende Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen widerrief am 17. April 2013 ihre Verfügung vom 5. Februar 2013, mit welcher sie auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer IV-Rente nicht eingetreten war, und kündigte die Durchführung der notwendigen Abklärungen an. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schutzwürdigen Interesse, diesen Umstand im Dispositiv festzustellen (vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 560). 3. Zu klären ist, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.) zufolge eines Widerrufsgrundes untergegangen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.) und ob die Nichtverlängerung verhältnismässig ist (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.). 3.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, abgekürzt AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Da unbestritten ist, dass die im Jahr 1982 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers ebenso wie die gemeinsamen in den Jahren 2007, 2009 und 2011 geborenen Kinder über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt und der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenwohnt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 3.2. Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen. Nach Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach dem Ausländergesetz unter anderem dann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (lit. c; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.1.), eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.2.) oder auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e; vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.3.). 3.2.1. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Ingress und lit. c AuG liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 Ingress und lit. a VZAE unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Im Sozialversicherungsverfahren sind Personen, welche Leistungen beanspruchen, zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 1 Abs. 1 des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, SR 831.20, abgekürzt IVG, in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1, abgekürzt ATSG). Wer im Invalidenversicherungsverfahren unwahre oder unvollständige Angaben macht, verhält sich strafbar (vgl. Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 87 al. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR 831.10, abgekürzt AHVG). Art. 62 Ingress und lit. c AuG setzt nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Ein strafbares Verhalten kann unabhängig von einer Verurteilung durch ein Gericht zum Widerruf einer Bewilligung oder einer anderen Verfügung führen, sofern es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 35 zu Art. 62 AuG mit Hinweis auf BBl 2002 S. 3809). Die Sozialversicherungsanstalt hat im Rahmen der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente in ihrer rechtskräftigen Verfügung vom 24. August 2010 festgehalten, gemäss Berichten vom 10. September und 9. November 2009 hätten Observationen ergeben, dass die von ihm angegebenen und demonstrierten Einschränkungen seiner Funktionsfähigkeit nicht den Tatsachen entsprächen. Über strafrechtliche Schritte werde noch entschieden (vgl. act. 12/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 156-162). Wegen eines Vorfalls vom 25. Juli 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige und Strafantrag wegen Drohung erstattet (vgl. act. 12/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 111-135). Zur Erledigung des Verfahrens lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Immerhin war der Beschwerdeführer aber auch nach seiner eigenen Darstellung in der Lage, sich mit einem Personenwagen nach einem Anruf seines Bruders umgehend von seinem Wohnort an den Bahnhof U. zu begeben. Diese Reaktion bestätigt, dass die damals vom Beschwerdeführer behaupteten Einschränkungen – im Mai 2009 machte er in der Eingliederungsberatung geltend, er könne nicht mehr alleine spazieren gehen, da er ohnmächtig werde, gehe nur in Begleitung seiner Ehefrau aus dem Haus, leide unter Schwindel, falle oft um und schlage sich dabei den Kopf an - nicht mit seinem Verhalten im Alltag übereinstimmten. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer zweifellos seine Mitwirkungspflicht im Sozialversicherungsverfahren verletzt und damit gegen die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 62 Ingress und lit. c AuG verstossen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 Ingress und lit. b VZAE zudem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Nach einer durch eine Verschuldung begründeten ausländerrechtlichen Verwarnung ist ein Widerruf tunlich, wenn keine wesentliche Verbesserung eingetreten ist und das vom Gesetz als unerwünscht bezeichnete Verhalten fortgesetzt wurde (vgl. VerwGE B 2011/150 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2., veröffentlicht auf www.gerichte.sg.ch). Allein der Umstand, dass es dem Betroffenen bislang nicht gelungen ist, aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen, reicht zur Annahme von Mutwilligkeit allerdings nicht aus (vgl. BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.3). Der Beschwerdeführer reiste im November 2005 in die Schweiz ein. Im März 2006 war er während kurzer Zeit bei einer Gartenbauunternehmung erwerbstätig. Aus welchen Gründen er diese – auf zwei Monate befristete - Stelle nach wenigen Tagen wieder aufgab, ist unklar. Welcher Art die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erwähnten familiären Probleme waren, wird nicht weiter ausgeführt. Soweit sie in der Eifersucht des Beschwerdeführers begründet waren, rechtfertigten sie allerdings nicht die Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Im Juni 2006 wurde eine polizeiliche Intervention im häuslichen Bereich erforderlich, nachdem er seine Ehefrau am Morgen - bevor sie sich zur Arbeit begab - zuhause und im Laufe des Vormittags – während ihrer Arbeit - an ihrem Arbeitsplatz mit einem Messer bedrohte hatte. Im Lauf der Befragung ergab sich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau aus Eifersucht über längere Zeit hinweg zwei- bis dreimal wöchentlich schlug. Er wurde deswegen zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen und einer Busse von 600 Franken verurteilt (vgl. act. 12/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 82-84). In der Folge gab die Ehefrau im August 2006 ihre langjährige Erwerbstätigkeit auf. Trotz der ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 5. Dezember 2006 und vom 10. Januar 2011 war der Beschwerdeführer am 22. September 2011 beim Betreibungsamt mit offenen Verlustscheinen von 14'403 Franken (act. 12/Akten des Migrationsamts, Dossier des Beschwerdeführers, 177 und 178) und seine Familie per 1. Dezember 2011 beim Sozialamt mit Ausständen von 80'927 Franken (act. 12/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 187) verzeichnet, so dass sich Schulden von 95'330 Franken ergaben. Trotz der mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit hat der Beschwerdeführer keine sichtbaren Anstrengungen im Hinblick auf die Aufnahme einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässigen Erwerbstätigkeit unternommen. Ein beträchtlicher Teil der Verschuldung ist zudem auf die Zeit zurückzuführen, in welcher gemäss der rechtskräftigen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 24. August 2010 nicht von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war. Ob der Widerrufsgrund von Art. 62 Ingress und lit. c AuG unter den dargelegten Umständen auch wegen deliktischen Verhaltens und mutwilliger Schuldenmacherei erfüllt ist, obwohl das strafbare Verhalten mittlerweile einige Jahre zurück liegt und seit August 2011 ärztlich eine - teilweise - Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, die im März 2012 zu einer Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik geführt hat, attestiert wird, kann offen bleiben. 3.2.2. Die Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62 Ingress und lit. d AuG widerrufen werden, wenn eine damit verbundene Bedingung nicht eingehalten worden ist. Gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Zweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen, beispielsweise mit dem Besuch eines Sprach- und Integrationskurses (vgl. Art. 54 Abs. 1 AuG) verbunden werden. Mit der Verwarnung vom 5. Dezember 2006 (vgl. act. 12/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 85 und 86) wurde der Beschwerdeführer im Sinn einer Bedingung für die Bewilligungserteilung angehalten, "sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten". Ob und allenfalls unter welchen Umständen die Verletzung einer solchen sehr allgemein formulierten Bedingung zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen darf, kann offen bleiben. Mit der Verwarnung vom 10. Januar 2011 (vgl. act. 12/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 170-173) wurde der Beschwerdeführer angewiesen, insbesondere nicht weiter Sozialhilfe zu beziehen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, keine neuen Schulden zu verursachen und bestehende Schulden zu tilgen sowie eine geregelte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In der rechtskräftigen Verfügung vom 24. August 2010 hat die Sozialversicherungsanstalt wegen der erheblichen Diskrepanz zwischen den geschilderten Beeinträchtigungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag festgestellt, aus medizinischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Angesichts der Akten muss davon
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen werden, dass sich sein Gesundheitszustand wenn überhaupt erst nach einem Eingriff zur Behandlung der behaupteten Schmerzen im August 2011 verschlechterte. Die Ausführungen in der rechtskräftigen Verfügung sind ohne weiteres nachvollziehbar und werden auch durch das in den Akten dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers am 25. Juli 2009 (vgl. oben E. 3.2.1.) bestätigt. Die Behauptung in der Beschwerde, die Feststellungen der Sozialversicherungsanstalt seien unzutreffend, vermögen deshalb an der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen jedenfalls zwischen der mit Auflagen verbundenen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 11. Januar 2011 und dem Eingriff im August 2011 nicht erfüllte, nichts zu ändern. Deshalb erübrigt sich auch der Beizug der Akten des im Jahr 2010 abgeschlossenen Sozialversicherungsverfahrens. Inwieweit dem Beschwerdeführer der Bezug von Sozialhilfeleistungen und fehlende geregelte Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt als Erfüllung des Widerrufsgrundes von Art. 62 Ingress und lit. d AuG vorgehalten werden kann, kann im Übrigen offen bleiben. 2.2.3. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Ingress und lit. e AuG setzt eine erhebliche und dauernde Abhängigkeit von der Sozialhilfe voraus (vgl. Hunziker, a.a.O., N 48/49 zu Art. 62 AuG). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Dabei sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen (vgl. BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 122 II 1 E. 3c). Nach gefestigter Rechtsprechung stellen Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 lit. e AuG dar. Ob und inwieweit den Betroffenen ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3). Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers im August 2006 ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und die Arbeitslosenversicherung keine Leistungen mehr erbringt, sind der Beschwerdeführer und seine Familie seit Juli 2008 durchgehend von der Sozialhilfe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abhängig. Der Ausstand von rund 81'000 Franken per 1. Dezember 2011 ist erheblich und unbestritten. Die Aussichten, dass der Beschwerdeführer oder aber seine Ehefrau in die Lage kommen werden, diese Rückstände zu decken, sind ungünstig. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit von der Sozialhilfebedürftigkeit lösen wird. Die rechtskräftig gewordene Abweisung seines Gesuchs um eine IV-Rente am 24. August 2010, in welcher davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsunfähig, führte nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sich um eine regelmässige Erwerbstätigkeit bemühte, sondern zu einem neuen Rentengesuch. Wie darüber entschieden werden wird, ist nicht absehbar. Auch wenn dem Beschwerdeführer – bei einer allenfalls reduzierten - Arbeitsfähigkeit von dreissig Prozent eine Rente ausgerichtet würde, kann aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht geschlossen werden, dass er die bestehende Lücke zum Bedarf der Familie mit Erwerbseinkommen decken wird. Für die Bemessung der Leistungen kann auch ins Gewicht fallen, dass der Beschwerdeführer die Invalidität möglicherweise durch unnötige Eingriffe verursacht hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 ATSG; dazu E. 3.3.4.). Der Beschwerdeführer ist nach weiterer, teilweise ungünstig verlaufener medizinischer Behandlung – wie sich aus ärztlichen Zeugnissen ergibt – zumindest teilweise arbeitsunfähig. Nachdem unter anderem ihre frühere Erwerbstätigkeit Anlass zu gewaltsamen Eifersuchtsausbrüchen des Beschwerdeführers gab, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft zum Familieneinkommen beitragen wird. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Ingress und lit. e AuG als erfüllt betrachtet. 3.3. Zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Entsprechend den einschlägigen rechtlichen Vorgaben (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.1.) sind die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.2.) und dessen private Interessen am weiteren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.3.) gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.4.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann allenfalls die Anordnung einer milderen Massnahme gebieten (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.5.). 3.3.1. Art. 33 Abs. 3 AuG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert und räumt der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Gemäss Art. 96 Abs. 1
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Ist eine Massnahme zwar begründet, den Umständen aber nicht angemessen, kann unter deren Androhung eine Verwarnung ausgesprochen werden (vgl. Art. 96 Abs. 2 VRP). Die Vorinstanz ist zudem mit Hinweis auf die Niederlassungsberechtigung der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer drei gemeinsamen Kinder in der Schweiz davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer auch auf Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) berufen kann. Deshalb ist bei der Interessenabwägung auch Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 3.3.2. Da der Beschwerdeführer während seines rund achtjährigen Aufenthalts in der Schweiz nur während kurzer Zeit erwerbstätig war, strafrechtlich auffiel, sich beim Sozialamt und bei weiteren Gläubigern in beträchtlichem Mass verschuldete, die Sozialversicherungsbehörden mit unzutreffenden Schilderungen seines Gesundheitszustandes zu täuschen versuchte und die Prognose für eine stabile wirtschaftliche Eingliederung ungünstig erscheint, erweist sich das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheblich. 3.3.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers besteht in erster Linie darin, sich und seine Familie in der Schweiz mittels Sozialversicherungsleistungen wirtschaftlich abzusichern. Das erneute Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente ist zurzeit noch hängig. Dieses private Interesse des Beschwerdeführers wird dadurch relativiert, dass er die bisherige Sozialhilfeabhängigkeit durch seine Manipulation der Abklärungen der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsbehörden mit verschuldete. Auch nach den Feststellungen in der ablehnenden Verfügung vom 24. August 2010 hat der Beschwerdeführer offenbar unbeirrt an den Schilderungen des Ausmasses seiner Einschränkungen festgehalten und sich nicht ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer einzig die weiteren Bemühungen um eine Berentung nachgewiesen, nicht aber den weiteren Verlauf und allfällige Erfolge der Therapien geschildert. Soweit sich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren für den Entscheid relevante Akten ergeben haben sollten, hätte der Beschwerdeführer, dessen sozialversicherungsrechtliches und ausländerrechtliches Verfahren mittlerweile von demselben Rechtsvertreter geführt werden, diese ohne Weiteres selbst einreichen können und sich deshalb nicht auf einen entsprechenden Beweisantrag beschränken dürfen. Zwar ist auch im Beschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz auszugehen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 12 VRP). Indessen trifft den Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren eine Beweisführungslast, nach welcher der Beschwerde Beweismittel soweit möglich beizulegen sind (Art. 64 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VRP). 3.3.4. Bei der Abwägung der Interessen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 einen Verkehrsunfall erlitt. Den Verlauf des Unfalls, bei welchem der Beschwerdeführer von einem langsam vorbeifahrenden Auto touchiert worden war, schilderte der Beschwerdeführer – wie auch die Unfallfolgen – dramatisierend und uneinheitlich (vgl. act. 12/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers, 156-162). Gestützt auf seine Angaben wurde er ärztlich bis längstens 31. August 2008 zu hundert Prozent arbeitsunfähig, anschliessend zu fünfzig Prozent (ganztags halbe Leistung) und später zu siebzig Prozent arbeitsfähig eingeschätzt. Selbst wenn diese Beurteilungen den objektiven Gegebenheiten entsprochen hätten, wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich im Rahmen dieser Einschätzung um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Abgesehen davon bestehen konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbehörde mit unzutreffenden Schilderungen der Unfallfolgen zu täuschen versuchte. Weil er an seinen Behauptungen festhielt, wurden schliesslich medizinische Eingriffe vorgenommen, welche offenbar zumindest teilweise zu Gesundheitsschädigungen und zu erneuten ärztlichen Zeugnissen führten, welche ihn ab August 2011 zunächst als ganz, später als teilweise arbeitsunfähig einschätzten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Inwieweit dem unzutreffenden Schildern der unfallbedingten und gegebenenfalls therapeutisch bedingten Einschränkungen und der Idee, in keiner Weise arbeitsfähig zu sein, Krankheitswert zugemessen werden kann, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat bisher rund acht Jahre in der Schweiz gelebt. Bis zu seinem 22. Altersjahr hat er sich in seiner Heimat, wo auch noch seine Eltern leben, aufgehalten und ist mit den dortigen Verhältnissen in jeder Hinsicht vertraut. Soweit aus den Akten ersichtlich, war er dort auch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Demgegenüber hatte er bisher mit den schweizerischen Verhältnissen Schwierigkeiten, die zunächst mit der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau, später mit der Verpflichtung, sich im Rahmen der Möglichkeiten um ein Erwerbseinkommen – anstelle oder in Ergänzung zu einer Rente – zu bemühen und schliesslich auch mit einer Familienfehde zusammenhingen (vgl. insbesondere act. 12/Akten des Migrationsamtes, Dossier des Beschwerdeführers 111-135). Unter diesen Umständen darf durchaus davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatland besser zurechtfinden wird und damit allfällige Defizite in der medizinischen Behandlung im Vergleich zu den schweizerischen Möglichkeiten ausgeglichen werden. In der Folge können auch die beruflichen Aussichten in seiner Heimat im Vergleich zu jenen in der Schweiz, wo er sich bisher kaum um eine entsprechende Eingliederung bemühte, nicht von vornherein als ungünstiger eingestuft werden. Die Ehefrau ist 1994 im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz eingereist. Die Kinder befinden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, so dass ihnen zugemutet werden kann, dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Herkunftsland zu folgen. Abgesehen davon, dass sich mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. VerwGE B 2012/236 vom 2. Juli 2013 E. 2.1.2. mit Hinweisen, veröffentlicht auf www.gerichte.sg.ch) unter diesen Umständen fragt, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen kann, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK, unter denen Einschränkungen des Rechts auf Familienleben zulässig sind, erfüllt. 3.3.5. Angesichts der zweifachen Verwarnung des Beschwerdeführers erscheint es nicht angezeigt, die Aufenthaltsbewilligung unter Bedingungen oder Auflagen, insbesondere unter der Voraussetzung des Abschlusses einer Integrationsvereinbarung, mit einer weiteren Verwarnung erneut zu verlängern.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. (...) Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege verzichtet. 3./ Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren mit 2'000 Franken (zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt. 4./ Das Begehren der Vorinstanz um Entschädigung wird abgewiesen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an: