© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/19 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.02.2014 Entscheiddatum: 12.02.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 12.02.2014 Ausländerrecht. Art. 63 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20), Art. 62 lit. b AuG.Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straftaten (Beteiligung am Drogenhandel), (Verwaltungsgericht B 2013/19). Urteil vom 12. Februar 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. W. Schmid
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Nico Gächter, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., Jg. 1966, ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit dem 24. Dezember 1981 in der Schweiz auf. Seine am 12. August 1991 in die Schweiz eingereiste Ehefrau A.Y. ist ebenfalls türkische Staatsangehörige und verfügt über die Niederlassungsbewilligung (act. G 11 Beilage 2). Der Vater von X.Y. lebt seit dem 6. März 1971 in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt (act. G 11 Beilage 5). Seine Mutter lebt seit August 1987 (mit Unterbrüchen) bzw. seit November 2006 in der Schweiz und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung (act. G 11 Beilage 6). Das Ausländeramt St. Gallen (heute: Migrationsamt) verfügte gegenüber dem Ehepaar X.Y. und A.Y. am 21. März 2006 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen ihrer Kinder, Tochter B. (geb. 1992) und Sohn C. (geb. 1996), nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht in der Schweiz eingeschult worden waren, sondern in der Türkei eine Privatschule besuchten (act. G 11 Beilage 3 Blatt 17 und Beilage 4 Blatt 16). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 17. Januar 2001 war X.Y. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 46 km/h) zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt worden (act. G 11 Beilage 1 Blatt 10). Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 7. März 2007 wurde er wegen Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand (vereiste Frontscheibe) zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt (act. G 11 Beilage 1 Blatt 27). Anlässlich der Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung am 7. Januar 2009 teilte das Migrationsamt X.Y. mit, dass die Verlängerung der Kontrollfrist für ein allfälliges Widerrufsverfahren keine präjudizielle Wirkung habe (act. G 11 Beilage 1 Blatt 39). Im Berufungs-Entscheid vom 14. Juni 2011 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen die Verurteilung von X.Y. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beteiligung am Drogenhandel) zu einer (teilweise bedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren. Davon wurden zwölf Monate als vollziehbar erklärt und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei den verbleibenden 24 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (act. G 11 Beilage 1 Blatt 101). X.Y. verbüsste den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe vom 22. August 2011 bis 16. April 2012 in Halbgefangenschaft in der Strafanstalt Gmünden (act. G 11 Beilage 1 Blatt 142). B./ Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Stellungnahme des Rechtsvertreters von X.Y. widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 23. Februar 2012. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, X.Y. habe durch sein Fehlverhalten den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes gesetzt. Obwohl er seit bald 30 Jahren in der Schweiz lebe, spreche die strafrechtliche Verurteilung gegen eine gelungene Integration. Die Rückkehr in die Türkei, wo er die Kindheit und die Jugendzeit verbracht habe, sei zumutbar, zumal seine beiden Kinder und weitere Verwandte dort leben würden. Auch die Ehefrau sei mit Sprache und Kultur des gemeinsamen Heimatlandes vertraut und pendle regelmässig zwischen der Türkei und der Schweiz, um die Kinder zu besuchen. Ihr sei eine allfällige Rückkehr ebenfalls zumutbar (act. G 11 Beilage 1 Blatt 166-172). Den dagegen am 30. Dezember 2011 erhobenen Rekurs (act. G 11 Beilage 1 Blatt 184) wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend Vorinstanz) am 11. Januar 2013 ab und lud das Migrationsamt ein, X.Y. eine neue Ausreisefrist anzusetzen (act. G 2). C./ Gegen den Entscheid vom 11. Januar 2013 erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Januar 2013 (act. G 1) und Ergänzung vom 25. Februar 2013 (act. G 7) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Entscheid und die Verfügung vom 15. Dezember 2011 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragte die Vorinstanz am 28. Februar 2013, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. G 10). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Davon wurden zwölf Monate als vollziehbar erklärt und bei den verbleibenden 24 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben (act. G 11 Beilage 1 Blatt 101). Die Voraussetzungen von Art. 62 Ingress und lit. b AuG sind damit erfüllt und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich grundsätzlich als rechtmässig. 2.2. Sowohl Art. 63 Abs. 2 als auch Art. 62 Ingress und lit. b AuG sind als "Kann-"Bestimmungen formuliert und räumen der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Eine Interessenabwägung aufgrund des Landesrechts (Art. 96 Abs. 1 AuG) ist in jedem Fall, eine solche aufgrund des Völkerrechts (Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, abgekürzt EMRK) immerhin dann vorzunehmen, wenn die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). An die Schwere des Verschuldens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger der Betroffene in der Schweiz gelebt hat. Indessen schloss die bundesgerichtliche Rechtsprechung selbst bei einer Person, die in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hatte (Ausländer der "zweiten Generation"), bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung nicht aus (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c; 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1 und BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 2.2). Dies gilt umso mehr bei einer Person, die nicht hier geboren und aufgewachsen ist. Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 63 AuG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Was das Interesse an der Fernhaltung betrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3. Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch seine Verurteilung wegen der Beteiligung am Drogenhandel zu schweren Klagen Anlass gegeben. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten überwiege sein persönliches Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Der damit verbundene Eingriff in das Familien- bzw. Eheleben sei gerechtfertigt (act. G 2). Der Beschwerdeführer lässt unter anderem einwenden, die Widerrufsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Weder gehe von ihm eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung aus, noch überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung sein privates Interesse. Er habe trotz vorgeworfener Verfehlungen seine Arbeitsstelle halten und seine Strafe in Halbgefangenschaft absitzen können. Die Arbeitgeber seien mit seiner Arbeitsleistung und seinem sonstigen Verhalten sehr zufrieden. Er habe sich nicht nur in Halbgefangenschaft, sondern auch danach bewährt. Die Strafrichter hätten nicht berücksichtigt, ob der Beschwerdeführer aus freien Stücken oder unter dem Druck des Haupttäters gehandelt habe. Zu wenig berücksichtigt worden sei, dass die Strafrichter dem Beschwerdeführer keine grosse, sondern "nur" eine gewisse kriminelle Energie attestiert hätten. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, das Verschulden des Beschwerdeführers sei äusserst schwer, sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht haltbar. Die Vorinstanz habe auch darauf verzichtet, eine Gefahrenprognose zu erstellen bzw. zu prüfen, ob eine zukünftige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die Öffentlichkeit gegeben sei. Vor der Bekanntschaft mit dem Haupttäter habe der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln nichts zu tun gehabt. Seit der Verhaftung sei er mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt gekommen. Er habe sich von den Personen völlig distanziert, von denen er annehmen müsse, dass sie mit Drogen zu tun haben könnten. Er habe es geschafft, sich nach der Loslösung vom Haupttäter sofort wieder zu fangen. Eine zukünftige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für die Öffentlichkeit bestehe nicht. Während des Strafverfahrens habe er sich äusserst korrekt und pflichtbewusst verhalten. Die Arbeitgeberin vertraue dem Beschwerdeführer seit 1. September 2001 trotz Kenntnis der Verfehlungen. Gleich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (immerhin 127 Tage) habe der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder aufnehmen können. Die Arbeitgeberin habe für ihn sogar die Arbeitspläne angepasst, damit er seine Arbeit auch während der Halbgefangenschaft habe ausüben können. Er lebe seit rund 30 Jahren in der Schweiz und habe sich hier sehr gut integriert. Die Bindung an das Ursprungsland sei sehr lose. Der Lebensmittelpunkt liege seit Jahren in der Schweiz. Er würde aus dem intakten Leben herausgerissen und könnte weder den Lebensunterhalt seiner Familie noch das Studium der Kinder bezahlen (act. G 1 und 7 mit Hinweis auf act. G 8 Beilagen 1-4). 2.4. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist die Schwere des Verschuldens, das sich nach dem Wortlaut des Gesetzes in einer längeren Freiheitsstrafe niederschlagen soll. Die Administrativbehörde hat sich dabei mit den Erwägungen des Strafrichters auseinanderzusetzen, um zu einer eigenen Gefahrenprognose zu gelangen (Nägeli/Schoch in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 22.188). Entsprechend den Feststellungen im Strafurteil des Kantonsgerichts war der Beschwerdeführer am Transport von 1 kg Heroin von Basel nach Bazenheid beteiligt, bewahrte das Heroin in seinem Haus auf und wirkte beim Strecken desselben mit. Im Weiteren habe er mindestens 1'115 g des gestreckten Heroins an verschiedene Konsumenten weitergegeben, im Wissen um dessen teilweise Weiterveräusserung. Sodann habe er versucht, eine Person zum Weiterverkauf bzw. zur Weitervermittlung des Heroingemischs zu veranlassen. Er habe sich damit der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Mit dem Händler der mittleren Kategorie habe er gemeinsam, dass er eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grosse Anzahl Einzelgeschäfte abgewickelt habe. Ausgewiesen seien auch eine gewisse kriminelle Energie – er sei über einen längeren Zeitraum intensiv und mit einer grossen Anzahl Lieferungen aktiv gewesen – und ein Profitstreben. Die insgesamt grosse Drogenmenge lasse den Beschwerdeführer sodann wie der Einsatz von Dritten in die Nähe der Kategorie der Händler der oberen Stufe rücken, wobei er allerdings unerfahren gewesen sei und zumindest nach den Angaben gewisser Konsumenten nur über ein beschränktes Wissen verfügt habe. Zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er gegenüber dem Haupttäter eine eher untergeordnete Stellung innegehabt habe. Unter Berücksichtigung der Umstände erscheine eine Einsatzstrafe von vier Jahren als angemessen, wobei das Teilgeständnis und die teilweise zögerliche Kooperationsbereitschaft leicht strafmindernd zu berücksichtigen seien. Zusammenfassend bleibe es bei dem (zuvor vom Kreisgericht festgelegten) Strafmass von drei Jahren. Dem Antrag auf Reduktion des vollziehbar erklärten Strafteils auf 12 Monate könne stattgegeben werden, da er sich seit seiner Verurteilung wohlverhalten habe und integriert scheine (act. G 11 Beilage 1 Blatt 97f). Der Beschwerdeführer wurde nach den Feststellungen im Strafverfahren ohne Vorliegen einer Notsituation gesundheitlicher oder finanzieller Art, d.h. obwohl er über ein geregeltes Erwerbseinkommen verfügte und selber nicht drogenabhängig war, in der geschilderten Weise straffällig. Sein Einwand, er habe nicht aus freien Stücken, sondern unter dem Druck des Haupttäters und dessen Hinterleute gehandelt (act. G 7 S. 4), vermag den Umstand, dass gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts von ihm zahlreiche Strafhandlungen während eines längeren Zeitraums mit (eigener) krimineller Energie und Profitstreben verübt wurden, nicht zu erklären. Von einem untergeordneten Tatbeitrag des damals 41jährigen Beschwerdeführers im Vergleich zu demjenigen des Mittäters kann nicht gesprochen werden. Die erwähnten Aktivitäten kamen erst mit der Verhaftung am 1. Juli 2008, und damit nicht aus eigenem Entschluss des Beschwerdeführers, zu einem Ende (vgl. act. G 11 Beilage 1 Blatt 139). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit der Tat wohlverhalten und sich vom Mittäterkreis distanziert (act. G 7 S. 5), ist zum einen festzuhalten, dass gutes Benehmen im Strafvollzug (vgl. dazu Führungsbericht in act. G 8 Beilage 1) von einem Strafgefangenen erwartet wird und im ausländerrechtlichen Verfahren nicht besonders ins Gewicht fällt (BGE 2C_194/2008 vom 18. April 2008 E. 5.3 mit Hinweisen). Zum anderen kommt dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr ausserhalb des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu. Eine günstige Prognose hinsichtlich der Resozialisierungschancen schliesst deshalb eine Wegweisung noch nicht aus (BGer 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ist auch zu berücksichtigen, dass das klaglose Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug für sich alleine eine solche Gefahr nicht auszuschliessen vermag (vgl. BGer 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3 sowie BGer 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4 und BGer 2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3); dies findet auch in der Bestätigung einer dreijährigen Probezeit durch das Kantonsgericht seinen Ausdruck. Das Strafmass lag mit 3 Jahren weit über der Grenze für eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Ingress und lit. b AuG und im Übrigen auch deutlich über dem Richtwert von zwei Jahren, ab welchem eine ausländerrechtliche Bewilligung in der Regel entzogen oder nicht mehr erneuert wird, selbst wenn dem Ehepartner die Ausreise aus der Schweiz un- oder nur schwer zumutbar erscheint. In dieser Situation bedarf es besonderer Umstände, um die Aufrechterhaltung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen (sogenannte Reneja-Praxis, vgl. BGer 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1.2, 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.3; BGE 135 II 377 E. 4.4, 120 Ib 6 E. 4b, 110 Ib 201). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.3). Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände, insbesondere auch der generalpräventiven Gesichtspunkte, wiegt das öffentliche Interesse am Entzug der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers insgesamt schwer. 2.5. Den öffentlichen Interessen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3). Der Beschwerdeführer kam 1981 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz. Er ist mit einer Landsmännin verheiratet, und seine Eltern leben ebenfalls im Kanton St. Gallen (vgl. vorstehend unter A.). Beruflich ist aufgrund der positiven Bestätigungen seines Arbeitgebers von einer guten Integration auszugehen (act. G 8 Beilagen 3 und 4); dies lässt sich sinngemäss bereits dem Strafurteil des Kreisgerichtes entnehmen (act. G 11 Beilage 1 Blatt 122). Er lebt soweit ersichtlich in geregelten finanziellen Verhältnissen (vgl. Betreibungsregisterauszug, act. G 8 Beilage 2). Anderseits hinderten ihn seinerzeit weder ein intaktes Familienleben noch eine Integration in der Arbeitswelt daran,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gravierende Delikte im Betäubungsmittelbereich zu begehen. Eine Rückkehr in die Türkei ist ihm insofern zuzumuten, als auch seine beiden Kinder und weitere Verwandte dort leben und er selbst die ersten 15 Jahre seines Lebens dort verbrachte. Sein Einwand, dass die Kinder lediglich deshalb eine Privatschule in der Türkei besucht hätten, weil die Eltern ihnen die (in der Türkei finanziell tragbare) bestmögliche Ausbildung hätten bieten wollen (act. G 7 S. 6f), vermag eine Bindung zur Türkei jedenfalls nicht in Frage zu stellen bzw. deutet vielmehr auf eine solche Bindung hin. Das Alter der Kinder (17 und 21 Jahre) schliesst eine persönliche Bindung nicht aus, zumal der Beschwerdeführer bestätigt, seine Reisen in die Türkei hätten sich auf Besuche der Kinder beschränkt (act. G 7 S. 7). Es ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer unter wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten ein neues Beziehungsnetz wird aufbauen müssen. Indessen ist aufgrund seines Umfeldes, in welchem er sich in der Schweiz bewegte, davon auszugehen, dass er auch mit den Gepflogenheiten der türkischen Kultur vertraut ist. Zudem wird ihm seine berufliche Qualifikation den Aufbau einer Existenz in der Türkei erleichtern. Der Beschwerdeführer bestreitet, Eigentum an den im Kreisgerichts-Urteil (act. G 11 Beilage Blatt 122 Ziff. 1.2) erwähnten Immobilien in der Türkei zu haben. Dennoch dürfte der Existenzaufbau durch den Umstand erleichtert werden, dass seine Eltern, deren einziger Sohn er ist, über Grund- und Immobilienbesitz in der Türkei verfügen. Den Kontakt mit der Ehefrau und den Eltern kann er auch von der Türkei aus weiterhin pflegen. Da die Ehefrau über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein selbständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, steht es ihr frei zu entscheiden, ob sie dem Beschwerdeführer in die Türkei folgen will oder nicht. Unter diesen Umständen ist der Widerruf der Niederlassung auch mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 der EMRK vereinbar. Die Familie wird ihre Beziehung zumindest mit den gängigen Kommunikationsmitteln und mit gegenseitigen Besuchen weiterhin aufrecht erhalten können. Persönliche Besuche werden selbst in der Schweiz möglich sein, weil mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes per 1. Januar 2008 das Instrument der Ausweisung mit Ausnahme der sogenannten politischen Ausweisung gemäss Art. 68 AuG abgeschafft wurde. Anders als die altrechtliche Ausweisung stellt ein Bewilligungswiderruf keine Fernhaltemassnahme mehr dar. Ein allfälliges Einreiseverbot müsste vielmehr zusätzlich vom zuständigen Bundesamt verfügt werden (Art. 67 AuG). Allein durch die hier streitige Massnahme werden Reisen in die Schweiz zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besuchszwecken bei Erfüllung der gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht verunmöglicht (BGE 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2). 2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz keine Ermessensverletzung bzw. willkürliche Ermessensausübung vorgeworfen werden kann, wenn sie vorliegend das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung schwerer gewichtete als das private Interesse am Belassen der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, das in seiner familiären und beruflichen Integration in der Schweiz zum Ausdruck kommt. Letzteres wird dadurch relativiert, dass er über eine in wirtschaftlicher Hinsicht tragfähige berufliche Erfahrung verfügt und mit der türkischen Kultur vertraut ist. Weitere Gründe dafür, dass die Vorinstanz die Wegweisung zu Unrecht als verhältnismässig erachtet hat, lassen sich den Akten und den Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Bei fehlendem Nachweis einer Ermessensüberschreitung bzw. eines Ermessensmissbrauchs lässt sich der angefochtene Entscheid nicht beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten (Art. 98bis und 98ter VRP). Mangels Anspruchs des Gemeinwesens auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 176) kann auch dem Antrag der Vorinstanz auf "Kostenfolge", welcher auch ein Begehren auf Parteientschädigung beinhaltet (vgl. P. Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 3 zu Art. 105 ZPO), nicht entsprochen werden. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2./ Der Beschwerdeführer hat die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Walter Schmid