Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2013/173
Entscheidungsdatum
11.06.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/173 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.06.2014 Entscheiddatum: 11.06.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 11.06.2014 Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 44 i.V.m. Art. 62 lit. a – c AuG. Die Abweisung des Gesuchs einer aufenthaltsberechtigten mazedonischen Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann im Familiennachzug erweist sich als verhältnismässig. Die Widerrufsgründe von Art. 62 lit. a – c AuG sind aufgrund der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Ehemanns (eine Verurteilung lautete auf 2½ Jahren Freiheitsstrafe) und Missachten eines Aufenthaltsverbots für den Schengenraum erfüllt, zumal die Vorstrafen im Gesuch verschwiegen wurden (Verwaltungsgericht, B 2013/173). Urteil vom 11. Juni 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer


In Sachen X.Y., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Stach Rechtsanwälte AG, Poststrasse 17, Postfach 1944, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Familiennachzugsgesuch für A.Y. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geb. 1982) ist mazedonische Staatsbürgerin. Im Dezember 2006 erhielt sie im Rahmen des Familiennachzugs ihres niedergelassenen Ehemanns B.Z. (verstorben am 11. Juli 2008) eine Aufenthaltsbewilligung, welche jährlich verlängert wurde. Am 19. April 2010 heiratete sie den ebenfalls aus Mazedonien stammenden A.Y. (geb. 1978) in Altstätten/SG und ersuchte gleichentags für ihn um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. 2005 in Österreich, wo er zwischen 1999 und 2004 fünf Mal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen zwischen fünf Monaten und zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Im Zuge der strafrechtlichen Verurteilungen wurde gegen ihn auch ein Aufenthaltsverbot zunächst für zehn Jahre, später dann für unbefristete Zeit für den Schengenraum erlassen. 2005 wurde er von Österreich in sein Heimatland abgeschoben. Am 31. Januar 2010 reiste er illegal in die Schweiz ein und heiratete wie erwähnt am 19. April 2010 X.Y. Im Gesuch um Familiennachzug wurde das Ausländeramt (heute Migrationsamt) über die Vorstrafen von A.Y. nicht informiert. C./ Mit Verfügung vom 26. April 2010 lehnte das Migrationsamt einen vorübergehenden Aufenthalt von A.Y. während der Dauer des Gesuchsverfahrens ab und setzte ihm eine Frist bis zum 30. April 2010, um aus der Schweiz auszureisen. A.Y. verliess am 25. April 2010 die Schweiz. Mit Verfügung vom 2. August 2010 wies das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug wegen unzureichender finanzieller Mittel ab, wogegen Rekurs erhoben wurde. Aufgrund neu eingereichter Nachweise bezüglich der finanziellen Mittel hob das Migrationsamt die Verfügung am 15. Juli 2011

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiedererwägungsweise auf und erklärte sich bereit, das Gesuch um Familiennachzug neu zu prüfen. Der Rekurs wurde hierauf als gegenstandslos abgeschrieben. Bei der nochmaligen Prüfung stellte das Migrationsamt fest, dass A.Y. in Österreich mehrfach zu Klagen Anlass gegeben hatte und ging von vier strafrechtlichen Verurteilungen aus. Ebenfalls kam das Migrationsamt in Kenntnis des gegen ihn unbefristet verhängten schengenweiten Aufenthaltsverbots. Mit Verfügung vom 11. April 2012 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch deshalb erneut ab. Aufgrund des Vorliegens von Widerrufsgründen wurde dabei auf eine neuerliche Überprüfung der finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug verzichtet. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 2. Juli 2013 ab. D./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 2. Juli 2013 durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. August 2013 und Ergänzung vom 9. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, unter ausseramtlicher Entschädigung für das Rekursverfahren sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom 11. April 2012 aufzuheben und es sei dem Familiennachzugsgesuch für A.Y. (nachfolgend Ehemann der Beschwerdeführerin) zu entsprechen. Die Vorinstanz beantragte am 23. Oktober 2013 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin zog während des Beschwerdeverfahrens einen neuen Rechtsvertreter bei, der am 2. April 2014 eine zusätzliche Eingabe einreichte. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, abgekürzt VRP). Da der angefochtene Rekursentscheid an die Stelle der ihm zugrunde liegenden Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 11. April 2012 getreten ist ("Devolutiveffekt", BGE 134 II 142 E. 1.4 und BGer 1C_166/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.1), kann auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird, nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingetreten werden. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Eingabe vom 22. August 2013 wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 9. Oktober 2013 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb unter dem genannten Vorbehalt einzutreten. 2. Ob die ausserhalb einer gesetzlichen oder richterlichen Frist und nicht im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013, in welcher im Übrigen lediglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Akten verwiesen wurde, eingereichte zusätzliche Eingabe des neuen Rechtsvertreters vom 2. April 2014 (act. 17) zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, da die darin vorgebrachte Begründung – soweit sie sich nicht mit der in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten ohnehin deckt – nicht geeignet ist, am Ausgang des Beschwerdeverfahrens etwas zu ändern. 3. Umstritten ist, ob der aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin der Familiennachzug für ihren Ehemann zu bewilligen ist. 3.1. Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Im Gegensatz zu Art. 42 und 43 AuG besteht indessen kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr liegt die Bewilligung des Familiennachzugs im behördlichen Ermessen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.3.2). Dabei gilt es auch, die Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG zu beachten. 3.1.1. Gemäss Art. 62 Ingress und lit. a AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Absicht besteht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Betroffene ist immer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet; selbst dann, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst ermitteln könnte (vgl. BGer 2A.585/2006 vom 4. Januar 2007 E. 2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Die Pflicht, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, trifft auch die Person, zu welcher der Ausländer in einer für das Erteilen der Bewilligung erheblichen Beziehung steht, sofern diese im Bewilligungsverfahren massgeblich in Erscheinung tritt, insbesondere also die Person, die das Gesuch einreicht. Grundsätzlich ist es nicht von Bedeutung, ob die Person, die das Gesuch einreicht, die Behörden wissentlich falsch oder unvollständig informiert oder ob allein der Ausländer, für den das Gesuch gestellt wird, die für ihn an die Behörde gelangende Person über die wahren Gegebenheiten täuscht (vgl. BGer 2A.488/2005 vom 24. August 2005 E. 2.1). Gemäss Art. 62 Ingress und lit. b AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle (vgl. BGer 2C_453/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Bewilligung kann sodann gemäss Art. 62 Ingress und lit. c AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 Ingress und lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) namentlich bei erheblicher oder wiederholter Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Art. 62 Ingress und lit. c AuG kann auch dann erfüllt sein, wenn die einzelnen Handlungen für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. BGer 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1.2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde in Österreich fünf Mal rechtskräftig verurteilt (act. 13/5 Dossier des Ehemanns der Beschwerdeführerin 51). Am 2. November 1999 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Einbruchdiebstahls und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Am 31. Mai 2000 wurde er wegen Diebstahls, Einbruchdiebstahls, versuchter dauernder Sachentziehung und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 7. Juni 2000 erfolgte die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt aufgeschoben wurden. Am 14. Juni 2000 wurde der bedingte Aufschub der ersten Freiheitsstrafe vom 2. November 1999 von 5 Monaten widerrufen. Am 3. Dezember 2001 wurde der Ehemann des schweren Diebstahls und des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden die bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäss dem Urteil vom 31. Mai 2000 und eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe per 16. Februar 2001 widerrufen. Am 7. Dezember 2004 wurde er wegen Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung, begangen während seiner Haftstrafe, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Monaten verurteilt. Am 20. Juni 2000 erliess die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin zudem ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot für den Schengenraum (act. 13/5 Dossier des Ehemanns der Beschwerdeführerin 58), das sie am 12. April 2002 in ein unbefristetes Aufenthaltsverbot umwandelte (act. 13/5 Dossier des Ehemanns der Beschwerdeführerin 61). Mit Bescheid vom 16. November 2012 wandelte die Landespolizeidirektion Wien das unbefristete Aufenthaltsverbot zufolge einer Änderung des österreichischen Rechts in ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot um und stellte fest, dass dieses bis zum 1. Mai 2012 zu befristen gewesen wäre und mittlerweile abgelaufen sei (act. 10/2). Beim Ausfüllen des Familiennachzuggesuchs ist über Vorstrafen Auskunft zu erteilen. Die Beschwerdeführerin gab im Gesuch vom 19. April 2010 an, dass der Ehemann nicht vorbestraft sei (act. 13/5 Dossier der Beschwerdeführerin 135). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 17, S. 3) ist die gesuchstellende Person unabhängig davon, ob die Migrationsbehörde die betreffende Person automatisch im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte RIPOL oder im SIS überprüft, zu einer wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. Ebenfalls ist es nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin wissentlich falsche Angaben gemacht hat, oder ob sie von ihrem Ehemann über die Gegebenheiten getäuscht wurde. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin von den Vorstrafen ihres Ehemannes wusste, da sie zumindest vom Aufenthaltsverbot Kenntnis haben musste. Die Frage kann aber insofern offengelassen werden, als dem Ehemann eine klare Täuschungsabsicht zuzuschreiben ist, womit Art. 62 Ingress und lit. a AuG erfüllt sind. Bei der Anwendung von Art. 62 Ingress und lit. b AuG sind auch im Ausland verhängte Strafen von Bedeutung (vgl. BGer 2C_1116/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.4 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 134 II 25 E. 4.3.1), sofern es sich bei den Delikten um Verbrechen oder Vergehen im Sinne des schweizerischen Strafrechts handelt und der Schuldspruch in einem Staat erging, in welchem die Beachtung der grundlegenden rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als garantiert erscheint (vgl. BGer 2C_136/2012 vom 17. April 2012 E. 3.4 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Dementsprechend liegen keine Gründe vor, die österreichischen Urteile nicht zu berücksichtigen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Ingress und lit. b AuG ist aufgrund der am 3. Dezember 2001 verhängten zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe erfüllt. Aufgrund der fünf in Österreich rechtskräftigen Verurteilungen in den Jahren 1999 bis 2004 und der Einreise in die Schweiz 2010 mit anschliessendem dreimonatigem Aufenthalt trotz gültigem Aufenthaltsverbot verstiess der Ehemann der Beschwerdeführerin wiederholt und zum Teil erheblich gegen die Sicherheit und Ordnung im In- und Ausland. Somit sind die Voraussetzungen des Widerrufgrunds von Art. 62 Ingress und lit. c AuG ebenfalls erfüllt. 3.2. Art. 62 Ingress AuG ist als "Kann-"Bestimmung formuliert und räumt der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme. 3.2.1. Eine Interessenabwägung aufgrund des Landesrechts (Art. 96 Abs. 1 AuG) ist in jedem Fall, eine solche aufgrund des Völkerrechts (Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, abgekürzt EMRK) immerhin dann vorzunehmen, wenn die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2). Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem dann der Fall, wenn die sich hier aufhaltende Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, was praxisgemäss gegeben ist, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Was das Interesse an der Fernhaltung betrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR.0.142.112.681, abgekürzt FZA) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). 3.2.2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat während Jahren gegen die österreichische Rechtsordnung verstossen und sich zuletzt 2010 auch illegal in der Schweiz aufgehalten. Die erste Anzeige in Österreich erfolgte 1996 und die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe 1999. Der Deliktskatalog reicht von Vermögensdelikten über Unterdrückung von Urkunden zu Verstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Zuletzt wurde er 2004 auch wegen Körperverletzung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. In Österreich wurden gegen ihn Freiheitsstrafen von insgesamt knapp viereinhalb Jahren erlassen, wobei die Verurteilung 2001 wegen gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls und schweren Diebstahls mit zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe am schwersten wiegt. Die ergangenen Freiheitsstrafen musste er vollständig verbüssen, da bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen und eine bedingte Entlassung widerrufen wurden. Die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen haben offensichtlich beim Ehemann der Beschwerdeführerin keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Auch der dreimonatige Aufenthalt in der Schweiz 2010 trotz Aufenthaltsverbot legt dar, dass sich der Ehemann nicht an die hiesige Rechtsordnung gebunden fühlt. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie macht geltend, die Straftaten ihres Ehemannes und insbesondere die einschlägige Straftat aus dem Jahr 2001 lägen schon mehr wie 10 Jahre (respektive 12 Jahre) zurück, seien während eines anderen Lebensabschnittes erfolgt und somit in der Interessenabwägung nicht mehr zu berücksichtigen (act. 17, S. 2). Nach Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0, abgekürzt StGB) sind aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegenzuhalten. Ausländerrechtlich ist dieses Verwertungsverbot allerdings insoweit zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind beziehungsweise werden, namentlich solche, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. BGer 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2). Ob mit Blick auf diese Rechtsprechung auch bekannt gewordene ausländische Strafurteile, die nicht während der Anwesenheit des Betroffenen in der Schweiz ergingen, berücksichtigt werden dürfen, kann offen bleiben. Bei Anwendung des schweizerischen Rechts würde der Eintrag einer am 3. Dezember 2001 ausgefällten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren gemäss Art. 369 Abs. 1 Ingress und lit. b StGB nach 15 Jahren, mithin erst am 3. Dezember 2016 gelöscht. Dem Einbezug zumindest dieser Verurteilung in die ausländerrechtliche Interessenabwägung steht demnach nichts entgegen. Daran ändert auch die bundesgerichtliche Feststellung nichts, dass eine Straftat, die im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fast neun Jahre zurückliegt und damals zu einer bedingten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefängnisstrafe von 30 Tagen geführt hat, bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr ins Gewicht fällt, zumal es sich um die einzige strafrechtliche Verurteilung gehandelt hatte und die Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Scheinehe ohnehin nicht verlängert worden war (vgl. BGer 2C_563/2013 vom 9. Januar 2014 E. 4.). Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, dass sich der Ehemann – wenn man die Ausweisung aus Österreich als Folge eines Vergehens betrachtet - nun seit acht Jahren wohlverhalten habe, womit die Interessenabwägung zugunsten des Ehemannes ausfallen müsse (act. 9, Ziff. IV. 3.). Sie stützt sich dabei auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK, in dessen Rahmen bei der Interessenabwägung unter anderem der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers während dieser Periode zu berücksichtigen sind. Auf eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist vorliegend jedoch nicht einzugehen, da die Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht mit gefestigtem Rechtsanspruch besitzt, das ihr ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewähren würde. Gleichwohl kann bezüglich der Bewährung des Ehemannes gesagt werden, dass diese nicht zuverlässig beurteilt werden kann, da die Beschwerdeführerin einerseits nur eine Bescheinigung der Polizeistelle Kicevo vom 7. November 2012 beigelegt hat, wonach der Ehemann in Mazedonien nicht verurteilt worden ist, und anderseits eine Bescheinigung des Amtsgerichtes Kicevo vom 8. November 2012, wonach gegen ihn keine Anklage erhoben wurde, die Rechtskraft erlangt hat, kein rechtkräftiges Strafurteil gefällt wurde und keine Untersuchung auf dem Gebiet des Amtsgerichts Kicevo geführt wird. Weitere Belege, beispielsweise Belege hinsichtlich der beruflichen oder finanziellen Bewährung (wie von der Vorinstanz angemerkt), wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt, obwohl ihr eine entsprechende Obliegenheit zukommt (Art. 90 AuG; vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Übrigen ist hinsichtlich der Bewährung des Ehemannes sein illegaler Aufenthalt in der Schweiz 2010 negativ zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin wendet auch ein, dass die Landespolizeidirektion Wien in ihrem Bescheid vom 16. November 2012, in dem sie das unbefristete Aufenthaltsverbot für den Schengenraum aufhob, explizit festhalte, dass sie davon ausgehe, dass der Aufenthalt des Ehemannes in Österreich keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Sicherheit darstelle. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb vom Ehemann der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz ausgehen sollte (act. 9, Ziff. IV. 5.). Hierbei gilt es zu berichtigen, wie dies auch die Vorinstanz bereits dargelegt hat, dass die Landespolizeidirektion Wien das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund einer Gesetzesänderung in ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot (gültig bis zum 1. Mai 2012) geändert hat. Im Weiteren sprach sich die Landespolizeidirektion Wien nur in Bezug auf einen neuerlichen Aufenthalt und nicht in Bezug auf einen Daueraufenthalt dafür aus, dass vom Ehemann keine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten sei. In Bezug auf einen Daueraufenthalt ist diese Wertung anders vorzunehmen, insbesondere weil bei Ausländern, die nicht unter das FZA fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). 3.2.3. Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Familiennachzug liegt darin, die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz leben zu können. Die Beschwerdeführerin kam 2006 im Alter von 24 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem mittlerweile verstorbenen ersten Ehemann in die Schweiz und ist seither im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin führt an, dass ihr eine Rückkehr ins Heimatland nach über sechs Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zumutbar sei und verweist auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, der impliziere, dass eine Rückkehr in das Heimatland für einen Ehegatten nach einer Trennung nicht mehr zumutbar sei, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert habe (act. 9, Ziff. IV. 6.). Der Zweck des Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht jedoch darin, schwerwiegende Härtefälle bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BBl 2002 3754; BGer 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.1). Ein analoger Sachverhalt liegt im Falle der Beschwerdeführerin hinsichtlich mehrerer Kriterien nicht vor, womit dieser Einwand nicht berücksichtigt werden kann. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis zur Einreise in die Schweiz 2006 ihr ganzes Leben in Mazedonien verbracht hat und somit eng mit ihrer Heimat verwurzelt ist. Die 2010 mit einem Landsmann eingegangene Ehe unterstützt gleichfalls die Annahme, dass sie in den vergangenen Jahren den Kontakt zu ihrem Heimatland intensiv gepflegt hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgrund ihres nicht gefestigten Aufenthaltsanspruches in der Schweiz konnte sie zudem nicht davon ausgehen, dass die Ehe mit ihrem Landsmann in der Schweiz gelebt werden kann. Eine Ausreise nach Mazedonien, um die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann leben zu können, erscheint deshalb als zumutbar. Im Übrigen steht es dem Ehemann frei, die Beschwerdeführerin jederzeit in der Schweiz zu besuchen, da das von der Bundespolizeidirektion Wien erlassene Aufenthaltsverbot für den Schengenraum mittlerweile abgelaufen ist. 3.2.4. Zusammenfassend hat die Verhältnismässigkeitsprüfung gezeigt, dass die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ehemanns der Beschwerdeführerin deren private Interessen am Leben der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich überwiegen. Eine weitere Überprüfung der Voraussetzungen des Familiennachzugs gemäss Ar. 44 lit. a – c AuG erübrigt sich. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. 4. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 unter Anrechnung ihres Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer

Zitate

Gesetze

11

AuG

  • Art. 42 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 44 i.V.m

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP

VZAE

Gerichtsentscheide

18