© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2013/109 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.03.2014 Entscheiddatum: 11.03.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 11.03.2014 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 33 Abs. 3 AuG (SR 142.20); Art. 62 lit. b AuG; Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101).Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines rund 30 Jahre alten Mazedoniers, der seit 1997 in der Schweiz lebt, erweist sich als verhältnismässig. Ausländerrechtliche Verwarnungen und eine Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen haben ihn nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren (Verwaltungsgericht, B 2013/109). Urteil vom 11. März 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Vedat Erduran, Erduran & Partner Rechtsanwälte AG, Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geboren am 15. Oktober 1983, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 6. September 1997 mit der Mutter und dem jüngeren Bruder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. Dezember 2009 wurde die Aufenthaltsbewilligung letztmals - unter jedem Vorbehalt - bis 14. Dezember 2010 verlängert (act. 523 des Migrationsamtes). B./ Das Verhalten X.Y.s gab in strafrechtlicher Hinsicht wie folgt zu Klagen Anlass:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5) Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach (Zweigstelle Flums) vom 8. November 2006: Verurteilung wegen Tätlichkeit und Drohung zu einer (unbedingten) Gefängnisstrafe von 2 Wochen. 6) Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 4. März 2008: Verurteilung wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden) und fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 800.–. 7) Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 28. September 2011: Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu einer unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–. Der vom Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland am 21. Oktober 2010 erstinstanzlich angeordnete Widerruf der mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 4. März 2008 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde bestätigt. 8) Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 20. Dezember 2011: Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe – im Zusatz zum Urteil des Kantonsgerichtes vom 28. September 2011 – zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 200.–. Am 18. November 2010 stellte X.Y. das Gesuch, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern (act. 539-540 des Migrationsamtes). Nachdem am 28. September 2011 das Urteil des Kantonsgerichts betreffend einfache Körperverletzung, Raufhandel, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (SR 514.54, abgekürzt WG) und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums und der Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 20. Dezember 2011 betreffend Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121, abgekürzt BetmG) ergangen waren (act. 596-608 und 609-612 des Migrationsamtes), lehnte das Migrationsamt das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuch am 29. Mai 2012 ab und wies X.Y. an, die Schweiz bis 5. August 2012 zu verlassen. C./ Am 13. Juni 2012 erhob X.Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, Sargans, gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Mai 2012 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern (Ziff. 1). Sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sofern ihm diese Wirkung nicht von Gesetzes wegen zukomme (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (Ziff. 3). Am 3. Mai 2013 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab und lud das Migrationsamt ein, X.Y. eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. D./ Am 21. Mai 2013 erhob X.Y. durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 3. Mai 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern (Ziff. 1), er sei ausländerrechtlich zu verwarnen (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Nachdem die Beschwerde am 5. Juli 2013 innert erstreckter Frist begründet worden war, verzichtete das Sicherheits- und Justizdepartement am 22. Juli 2013 auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 3. Januar 2014 gab das Migrationsamt einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 15. November 2013 zu den Akten, mit welchem X.Y. des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um 33 km/h schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt worden ist. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 3. Nach Art. 62 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er diesen Widerrufsgrund gesetzt hat. Er vertritt aber den Standpunkt, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig, weil die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen nicht korrekt vorgenommen worden sei. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. 3.1. Anhand der gesamten wesentlichen Umstände ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101, abgekürzt BV]). Nach Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung sowohl die öffentlichen Interessen als auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, die Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Je länger eine Person in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zu stellen. Personen die, wie der Beschwerdeführer, bereits ausgesprochen lange hier leben, dürfen wie die "Ausländer der zweiten Generation" in der Regel nicht schon wegen eines einzelnen Delikts weggewiesen werden, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere wenn die ausländische Person - statt sich zu bessern - mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt (BGE 135 II 110 E. 2.1). In Betracht fällt weiter, dass der Rückfallgefahr ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) keine zentrale Bedeutung zukommt und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (BGer2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweisen, BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGer 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 2.2, BGer 2C_640/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2, BGer 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1; BGer 2A.71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2). Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Güterabwägung ist die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens. Dabei hat sich die Behörde mit den Erwägungen des Strafrichters und dessen Würdigung des Verschuldens ("besondere Skrupellosigkeit", "Profitgier", "aggressives und brutales Vorgehen", "Hemmungslosigkeit und intensives kriminelles Vorgehen" auseinanderzusetzen (Nägeli/Schoch, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 22.188). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftaten, die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen (VerwGE B 2012/259 vom 3. Dezember 2013 E. 4.1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch, BGer 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.3.1). 3.2. Mit dem Kurzurteil vom 28. September 2011 (act. 603-608 des Migrationsamtes), mit welchem der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandel, Widerhandlung gegen das WG und mehrfachem Betäubungsmittelkonsum zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden ist, ist das Kantonsgericht im Wesentlichen den Ausführungen des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 21. Oktober 2010 (act. 564-592 des Migrationsamtes) zum Sachverhalt gefolgt. Danach hat der Beschwerdeführer anlässlich der Melser Fasnacht vom 20. Februar 2009 A.B. mit einer Gewehrattrappe von hinten mit Wucht und gezielt auf den Kopf geschlagen, wodurch das Opfer am Schädel eine Impressionsfraktur (eingedrückter Knochenbruch) erlitt und operiert werden musste. Am Kopf entstand zudem eine Rissquetschwunde, die bis knapp zum Sinus sagitalis sup. reichte, und es sind eine Hirnkontusion und eine kleine Blutung in die weichen Hirnhäute festgestellt worden. A.B. musste sich während zehn Tagen im Spital behandeln lassen und litt als Folge davon noch Monate später an Kopfschmerzen und motorischen Problemen am linken Fuss (act. 574 des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Migrationsamtes). Auch hat der Beschwerdeführer gegen das WG verstossen, weil er seit Jahren verbotenerweise einen Schlagring in seinem Besitz hatte, der am 3. März 2009 sichergestellt wurde. Das Kreisgericht qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer, sein Vorgehen als hinterlistig und brutal und hielt fest, der Einsatz des harten Gegenstands als Schlaginstrument zeuge von einer Gewaltbereitschaft, die durch überhaupt nichts zu entschuldigen sei. Erschwerend komme hinzu, dass die erlittenen Verletzungen an der Schwelle zu einer schweren Körperverletzung anzusiedeln seien. Verschuldensmindernd berücksichtigte das Gericht, dass ein Gerangel stattgefunden habe und dem Schlag verbale und körperliche Provokationen vorangegangen seien. Zudem habe der Alkoholkonsum eine gewisse Enthemmung bewirkt. Strafschärfend wirkte sich der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer mehrere Tatbestände erfüllt hatte. Zu einer Straferhöhung führte der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfach - teils einschlägig - vorbestraft war und dass er während der Probezeit zu einer früheren Verurteilung erneut delinquiert hatte (act. 569-570 des Migrationsamtes). Das Kantonsgericht hielt die vom Kreisgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten für angemessen und ergänzte die Erwägungen der Vorinstanz dahingehend, dass es ausführte, wer mit einem schweren Gegenstand mit voller Wucht auf den Hinterkopf einer Person schlage, müsse mit einer schweren Schädigung dieser Person rechnen. Insofern sei von einem "Glücksfall" auszugehen, dass die Tat keine schlimmeren Folgen gehabt habe. Entsprechend schwer wiege das Verschulden des Täters, der sich zusätzlich des Raufhandels schuldig gemacht habe (act. 605 des Migrationsamtes). 3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wiegen das Verhalten und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in ausländerrechtlicher Hinsicht ausserordentlich schwer. Er hat seinem Opfer am 20. Februar 2009 durch massive, hinterlistige Gewalteinwirkung schwerwiegende Verletzungen zugefügt. Daran ändert nichts, dass die Freiheitsstrafe von 18 Monaten u.a. auch deshalb verhängt worden ist, weil sich der Beschwerdeführer neben der einfachen Körperverletzung u.a. auch des Raufhandels schuldig gemacht hat, zumal es sich beim Raufhandel um eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen handelt, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (BGE 137 IV 3 E. 4.2.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 nicht zum ersten Mal gewalttätig geworden ist. Im Juli
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2003 hatte er im Zusammenwirken mit R.S. in Walenstadt auf U.T. eingeschlagen, sodass dieser mit einer Hirnerschütterung, einer Nasenbeinfraktur, Zahnschäden und einer Rissquetschwunde an den Lippen ins Spital Walenstadt eingeliefert und dort während vier Tagen behandelt werden musste. Zudem war U.T. während einem Monat zu hundert Prozent arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer wurde deshalb der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt (act. 71 des Migrationsamtes). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Vorfall nicht um eine Bagatelle, die bei der Interessenabwägung auch deshalb keine oder kaum Berücksichtigung finden dürfte, weil sie lange zurückliegt. Vielmehr bringt das Vorgehen des Beschwerdeführers im Jahr 2003 zum Ausdruck, dass er bereits damals keine Hemmungen hatte, die physische Integrität anderer Menschen zu verletzen. Dafür spricht überdies, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2006 wegen Tätlichkeit und Drohung gegenüber E.G. zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden ist. Er hatte seinem Opfer am 26. April 2006 per Natel mit Gewaltanwendung gedroht und diesem am 2. Juli 2006 zumindest eine Ohrfeige verpasst, die einen Arztbesuch notwendig machte (act. 175 des Migrationsamtes). Aktenkundig ist weiter, dass es im April 2006 zu einer Intervention im häuslichen Bereich kam, u.a. weil der Beschwerdeführer einem Nachbarn während eines Streits eine Ohrfeige verpasst hatte (act. 151-153 des Migrationsamtes). Erschwerend kommt hinzu, dass weder 10 Tage Untersuchungshaft (act. 536 des Migrationsamtes) noch das Urteil des Kreisgerichts Werdenberg- Sarganserland vom 21. Oktober 2010 den Beschwerdeführer davon abgehalten haben, sich bereits am 13. November 2010 wieder strafbar zu machen. Am 20. Dezember 2011 wurde er der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretung gegen das BetmG schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Tagesansätzen zu je Fr. 60.-- bestraft (act. 609-612 des Migrationsamtes). Im Strafbefehl wird ausgeführt, das Verschulden des Beschwerdeführers sei erheblich und sein am 13. November 2010 an den Tag gelegtes Verhalten zeuge von langanhaltender Pression, die die Arbeit der Polizeibeamten massiv behindert habe. Er sei erwiesenermassen alkoholisiert und unter Drogeneinfluss auf den Polizeibeamten zugegangen und habe diesen bei der Unfallaufnahme erheblich behindert. Auch hat F.H. am 22. Dezember 2010 gegen den Beschwerdeführer Strafantrag gestellt und diesen am 11. Januar 2011 zurückgezogen. Sie hatte geltend gemacht, er habe sie per Natel massiv belästigt, tätlich angegangen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und gedroht, anzügliche Fotos von ihr ins Internet zu stellen (act. 600 des Migrationsamtes). Weiter musste der Beschwerdeführer am 15. November 2013 mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft werden, weil er am 21. September 2013, zu einem Zeitpunkt als die Beschwerde betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beim Verwaltungsgericht hängig war, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A3 um 33 km/h überschritten hatte. Diese Vorfälle machen deutlich, dass der Beschwerdeführer weder willens noch in der Lage ist, sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Weder die ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 2. März 2004, 7. Dezember 2006 und 29. April 2008 (act. 72-73, 179 und 255 des Migrationsamtes) noch die Tatsache, dass die Aufenthaltsbewilligung am 3. Dezember 2009 in Anbetracht des hängigen Strafverfahrens "unter jedem Vorbehalt" (act. 523 des Migrationsamtes) verlängert und am 29. Mai 2012 nicht mehr verlängert worden ist, haben den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermocht, sich erneut strafbar zu machen. Auch haben ihn die vielen strafrechtlichen Verurteilungen ab dem Jahr 2002, so auch die schwerwiegendste vom 28. September 2011 wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Widerhandlung gegen das WG und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums offensichtlich unbeeindruckt gelassen. Er ist unbelehrbar und hat den Verlust des Aufenthaltsrechts in Kauf genommen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer und aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne ihm keine günstige Prognose gestellt werden. Hinzu kommt, dass die Rückfallgefahr ohnehin keine zentrale Bedeutung hat. Demzufolge besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. an der Wegweisung des dem Beschwerdeführer aus der Schweiz. 3.4. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers in der Schweiz bleiben zu können, fällt zu seinen Gunsten in Betracht, dass er sich seit dem 14. Altersjahr, somit seit rund 16 1/2 Jahren, hier aufhält. Unbestritten geblieben ist allerdings, dass er die prägenden Kindheits- und die frühen Jugendjahre, davon sieben Schuljahre, im Herkunftsland verbracht hat. Anschliessend besuchte er in J. drei Jahre die Realschule und schloss im Jahr 2002 eine Anlehre als Metallbauschlosser ab. In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer für verschiedene Arbeitgeber, insbesondere in temporärer Anstellung (act. 571 des Migrationsamtes). Unbestritten geblieben ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sodann, dass der Beschwerdeführer, der wie seine ebenfalls aus Mazedonien stammenden Eltern und sein Bruder in J. lebt, in der Lage ist, sich in der Sprache seines Herkunftslandes auszudrücken, zumal er dort auch sieben Jahre zur Schule ging. Er behauptet zwar, es treffe nicht zu, dass ihm die Lebensumstände in der Heimat vertraut seien, und er würde sich dort alleine nicht zu Recht finden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer erst mit 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz übersiedelte, ist unbestritten, dass er mit seinen Eltern und seinem Bruder im Herkunftsland jeweils Ferien verbracht hat. Aktenkundig ist zudem, dass ihm am 27. Dezember 2010 ein Rückreisevisum ausgestellt worden ist, weil er für eine Beerdigung nach Struga in Mazedonien reisen wollte (act. 562 des Migrationsamtes). Fest steht ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im Juni 2012 zwischenzeitlich in die Heimat gereist ist (act. 655-657 des Migrationsamtes). Die Behauptung, die Lebensumstände im Herkunftsland seien ihm völlig fremd, erscheint deshalb nicht glaubwürdig. Dem gut 30 Jahre alten unverheirateten Beschwerdeführer, der über eine Berufsausbildung verfügt, ist es deshalb zumutbar, zum dauernden Verbleib in die Heimat zurückzukehren, sich dort beruflich und privat ein Beziehungsnetz aufzubauen und sich mit den Gepflogenheiten, die dort herrschen, besser vertraut zu machen. Das Gericht verkennt nicht, dass es ihm schwer fallen dürfte, auf das ihm vertraute Umfeld in J. - Eltern, Bruder, Freunde - verzichten zu müssen und sich im Herkunftsland ein neues Leben aufzubauen. In Betracht fällt in diesem Zusammenhang aber, dass der Beschwerdeführer seine Wegweisung aus der Schweiz durch seine Uneinsichtigkeit selber zu verantworten hat und dass ihn das Umfeld, über das er hier verfügt, offensichtlich nicht davon abhalten konnte, sich immer wieder strafbar zu machen. Sodann ist es dem Beschwerdeführer möglich, Beziehungen zu Personen in der Schweiz mittels telefonischen, elektronischen und brieflichen Kontakten und gegenseitigen Besuchen aufrechtzuerhalten. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er lebe in stabilen finanziellen Verhältnissen, gehe seit mehreren Jahren einer geregelten Arbeit nach bzw. er sei seit Dezember 2012 bei der Q. AG in J. in einer Festanstellung als Metallbauschweisser tätig, und er sei seit mehreren Jahren Vereinsmitglied und ehrenamtlicher Trainer bei der "Z." in Mels. Es spricht zwar für den Beschwerdeführer, wenn es ihm gelungen ist, hier beruflich Fuss zu fassen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. dazu act. 597 des Migrationsamtes).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohlverhalten darf aber nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in beruflicher und finanzieller Hinsicht erwartet werden und führt in Anbetracht des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht dazu, dass seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz höheres Gewicht beizumessen wäre als dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass er sich gemäss Arbeitszeugnis vom 28. Mai 2013 seit Jahren als Trainer einer Kampfsportschule betätigt. 3.5. Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der Zumutbarkeit, ins Herkunftsland zurückkehren zu müssen, auch auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und macht wie in der Rekursergänzung vom 15. August 2012 geltend, er habe konkrete Heiratspläne. Er führt aus, es sei gut möglich, dass er seine derzeitige Freundin, eine schweizerische Staatsangehörige, noch während des Beschwerdeverfahrens heirate und mit ihr Kinder zeuge. Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens, verschafft aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat der Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Kernfamilie, bzw. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen Kindern (BGE 129 II 11 E. 2). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann der Begriff "Familienleben" das Zusammenleben ausserhalb der Ehe umfassen, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob und wie lange die Partner zusammenleben und ob sie gemeinsame Kinder haben. Das Bundesgericht hat für die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in diesem Zusammenhang stets vorausgesetzt, dass die Partner zusammenleben, wobei die Dauer von eineinhalb Jahren grundsätzlich nicht genügt. Lebt das Paar nicht seit längerer Zeit in einer echten eheähnlichen Gemeinschaft, sind konkrete Heiratspläne notwendig, welche sich beispielsweise in der Bekanntmachung der Eheschliessung äussern können (BGer 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren darauf verzichtet, bezüglich der Beziehung zu einer Freundin konkrete Angaben zu machen. Somit bestehen keine Anhaltspunkte, wonach er seit langem in einer echten eheähnlichen Gemeinschaft leben könnte oder dass ernst zu nehmende Heiratspläne bestehen könnten. Demzufolge fällt die geltend gemachte Beziehung zu einer schweizerischen Freundin nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich als recht- und verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse, hier weiterhin ein Bleiberecht zu haben, auch wenn die Rückkehr ins Herkunftsland mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung offenbart. Aus diesem Grund ist es auch nicht gerechtfertigt, ihn im Sinn einer milderen Massnahme ein weiteres Mal zu verwarnen, zumal feststeht, dass mehrere Verwarnungen wirkungslos geblieben sind. 4.1. (...). 4.2. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig