Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2012/89
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/89 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.01.2013 Entscheiddatum: 24.01.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 24.01.2013 Schulrecht, Promotionsentscheid, Art. 14 MSV (sGS 215.11), Art. 2 und 8bis Promotionsreglement des Gymnasiums.Auf die Promotionsfächer nach dem Anhang zum Promotionsreglement findet Art. 14 MSV Anwendung, wonach nur ganze und halbe Noten zulässig sind. Dies gilt auch dann, wenn eine Promotionsnote aus den Noten zweier Schulfächer errechnet wird. Resultiert dabei eine Viertelnote, so ist diese aufzurunden (Verwaltungsgericht, B 2012/89). Urteil vom 24. Januar 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch U.Z., gegen Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Nichtbestehen der Probezeit von X.Y. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geboren am 20. Januar 1996, wohnhaft in Q., besuchte im Schuljahr 2011/2012 die erste Klasse der Kantonsschule Wattwil mit Schwerpunkt Wirtschaft und Recht. Mit Schreiben vom 16. November 2011 informierte der Prorektor der Kantonsschule die Eltern von X.Y. über den Leistungsstand des Gymnasiasten und wies darauf hin, dass seine bisherigen Leistungen nur knapp über den Anforderungen liegen und daher das Bestehen der Probezeit gefährdet sei. In den Promotionsfächern war der Notenstand wie folgt: zweimal die Note 3.5 (Biologie, Geschichte), dreimal die Note 4 (Französisch, Geografie, Wirtschaft/Recht), dreimal die Note 4.5 (Deutsch, Englisch, Chemie), einmal die Note 5.0 (Ø der Fächer bildnerisches Gestalten & Musik) und einmal die Note 5.5 (Mathematik). Am 20. Januar 2012 fand die Promotionskonferenz der Kantonsschule Wattwil statt. Kurz zuvor informierte der Klassenlehrer X.Y., dass er in der Prüfung vom 10. Januar 2012 im Fach Betriebswirtschaftslehre nur die Note 2.6 erreicht habe. B./ Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 teilte die Kantonsschule Wattwil X.Y. mit, dass er die Probezeit nicht bestanden habe. C./ Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob X.Y., vertreten durch seine Mutter U.Z., gegen den negativen Promotionsentscheid Rekurs beim Erziehungsrat und beantragte, die Probezeit sei um ein Semester zu verlängern. Begründet wurde der Rekurs damit, dass die ungenügende Semesternote von 3.5 im Fach Wirtschaft und Recht die Folge einer akuten psychischen Leistungsbeeinträchtigung sei, denn kurz vor der Prüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre vom 10. Januar 2012 habe der Gymnasiast vom Suizid eines ehemaligen Klassenkameraden erfahren. Die unerwartet schlechte Prüfungsnote von 2.6 sei nur durch diesen Umstand erklärbar. X.Y. wies darauf hin, dass er das Gespräch mit dem Klassenlehrer und dem Prorektor der Kantonsschule gesucht habe,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und dies noch bevor er die Verfügung mit dem negativen Promotionsentscheid erhalten habe. Ihm sei dabei mitgeteilt worden, dass eine Wiederholung der Prüfung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 nahm die Kantonsschule Wattwil zum Rekurs Stellung. Auch ein sehr knappes Resultat führe zu einem Nichtbestehen der Probezeit. Eine "Würdigung der Persönlichkeit" wie beim Maturitätsprüfungsreglement sei nicht möglich, da im Promotionsreglement ein entsprechender Artikel fehle. Die Promotionskonferenz habe die Kompetenz, ein Provisorium zu verlängern oder anstelle einer Nichtpromotion eine provisorische Promotion anzuordnen, wenn die Leistungsfähigkeit durch unverschuldete besondere Umstände wesentlich beeinträchtigt war. Voraussetzung sei, dass die besonderen Umstände sofort mitgeteilt und durch eine Fachperson (Arzt, Schulpsychologe usw.) untersucht und bestätigt werden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. In der Replik vom 24. Februar 2012 beantragte X.Y., dass er die Prüfung in Betriebswirtschaftslehre wiederholen könne oder ihn psychologisch abklären zu lassen, damit festgestellt werden könne, dass seine Leistung durch das tragische Ereignis beeinträchtigt gewesen sei. Mit E-Mail vom 29. Februar 2012 verzichtete die Kantonsschule Wattwil auf eine Duplik. D./ Mit Entscheid von 11. April 2012 wies der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen den Rekurs ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass X.Y. die Kantonsschule vor der Promotionskonferenz auf die verminderte Leistungsfähigkeit hätte hinweisen müssen. E./ Mit Eingabe vom 30. April 2012 erhob X.Y., vertreten durch seine Mutter U.Z., Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen vom 11. April 2012 aufzuheben. Eingebracht wurden ergänzende Erläuterungen zur Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie nach Kenntnis des Suizids des ehemaligen Klassenkameraden des Beschwerdeführers. Hingewiesen wurde zudem auf die Kontakte des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers mit dem Klassenlehrer am 23. Januar und dem Prorektor am 24. Januar 2012, an denen er über die Auswirkungen des tragischen Todes informierte. Der Prorektor habe ihn wegen der Nichtpromotion auf den Rekursweg verwiesen. Auf Nachfrage wurde der Mutter des Beschwerdeführers von der Kantonsschule mitgeteilt, dass sie den Rekurs basierend auf dem Zeugnis (Promotionsentscheid), welches am letzten Schultag (27. Januar 2012) ausgehändigt werde, einzureichen habe. Das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, vor der Prüfung auf die verminderte Leistungsfähigkeit aufmerksam zu machen. Mit Eingabe von 18. Juni 2012 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Bildungsdepartements. Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass ausserordentliche Ereignisse zu einer psychischen Belastung und zu einer verminderten Leistungsfähigkeit führen könnten, deren sich der Betroffene oft gar nicht bewusst sei und sich folglich auch nicht diesbezüglich artikuliere. Für ihn würden diese Auswirkungen zutreffen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Notenspiegel des zweiten Semesters ein. Am 20. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Schulzeugnisse vom 1. und 2. Semester des Schuljahres 2011/2012 ein. Gemäss dem Zeugnis des 2. Semesters erreichte der Beschwerdeführer 5.25 Differenznotenpunkte und erhielt den "Promotionsentscheid: Definitiv promoviert". Auf die weiteren Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Nichtpromotion zu Recht erfolgt ist. Zur Beurteilung der Beschwerde sind insbesondere folgende Rechtsquellen relevant: Das Mittelschulgesetz vom 12. Juni 1980 (sGS 215.1, abgekürzt MSG), die Mittelschulverordnung vom 17. März 1981 (sGS 215.11, abgekürzt MSV), das Promotionsreglement des Gymnasiums vom 24. Juni 1998 (nachfolgend Promotionsreglement) und das VRP für das Verfahren und den Rechtsschutz, sofern das MSG keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 76 MSG). 2.1 Die angefochtene Verfügung wurde von der Kantonsschule Wattwil erlassen. Die Kantonsschule Wattwil ist eine staatliche Mittelschule (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a MSG), weshalb die MSV vorliegend anwendbar ist. Beim angefochtenen Zeugnis/ Promotionsentscheid handelt es sich um ein Zeugnis im Sinne von Art. 34 MSG, denn es werden die Leistungen des Beschwerdeführers am Ende des Semesters mit Noten bewertet. 2.2 Art. 14 MSV regelt die Leistungsbewertung. Gemäss Abs. 1 werden im Zeugnis die Leistungen mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig. Der Beschwerdeführer hat folgende Noten in den Promotionsfächern im ersten Semester des Schuljahres 2011/12 erreicht: Deutsch 4.0 Französisch 4.5 Englisch 4.5 Mathematik 4.5 Biologie 3.5 Chemie 4.5 Geschichte 3.5

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geographie 4.0 Bildnerisches Gestalten 4.5 Musik 5.0 Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht 3.5 Differenznotenpunkte -0.25 2.3 Die Nichtpromotion und damit das Nichtbestehen der Probezeit erfolgt gestützt auf Art. 8bis lit. b in Verbindung mit Art. 2 Promotionsreglement, wenn der Differenznotenpunktesaldo negativ ist. Dieser errechnet sich gemäss Art. 2 Promotionsreglement aus der Summe der Notenabweichungen von 4 nach oben abzüglich der doppelten Summe der Notenabweichungen unter 4. Das 9. Promotionsfach "Musik & bildnerisches Gestalten" wird ermittelt aus dem Notendurchschnitt der beiden Schulfächer "Musik" und "bildnerisches Gestalten" (Art. 1 Abs. 2 und Anhang zum Promotionsreglement). Es ist offensichtlich, dass die Kantonsschule und die Vorinstanz von der Note 4.75 für das 9. Promotionsfach "Musik & bildnerisches Gestalten" ausgegangen sind. Die Note 4.75 entspricht dem arithmetischen Mittel der Note 5.0 für das Fach "Musik" und der Note 4.5 für das Fach "bildnerisches Gestalten" (vgl. Entscheid Vorinstanz S. 1). Bei Berücksichtigung der Note 4.75 resultiert ein Differenznotenpunktesaldo von -0.25. Fach Note Differenznotenpunkte Deutsch 4.0 Französisch 4.5 0.5 Englisch 4.5 0.5 Mathematik 4.5 0.5 Biologie 3.5 -1.0

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Chemie 4.5 0.5 Geschichte 3.5 -1.0 Geographie 4.0 Bildnerisches Gestalten & Musik 4.75 0.75 Wirtschaft und Recht 3.5 -1.0 Differenznotenpunktesaldo -0.25 Der negative Differenznotenpunktesaldo führt zum Nichtbestehen der Probezeit (Art. 8bis lit. b und Art. 2 Promotionsreglement). 2.4 Das Verwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren im Allgemeinen nicht verpflichtet, von sich aus nach Unrichtigkeiten in der Sachverhaltsfestlegung zu suchen. Eine Überprüfung des Sachverhalts muss dann erfolgen, wenn die Beteiligten eine unrichtige oder unvollständige Festlegung durch die Vorinstanz beanstandet haben. Das Verwaltungsgericht kann jedoch zur Wahrung öffentlicher Interessen ohne entsprechende Rüge die Beweismittel neu würdigen (vgl. Art. 12 Abs. 2 VRP; Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, Rz. 633 ff.). Die rechtssatzkonforme Ermittlung eines Promotionsentscheides liegt im Interesse aller Schulpflichtigen und ist im Übrigen von Amtes wegen als Rechtsfrage zu prüfen. Folglich ist eine Überprüfung der korrekten Ermittlung des Promotionsentscheides anhand der Zeugnisnoten statthaft. Während das Promotionsreglement insbesondere die Promotionsfächer und die Anforderungen für eine definitive Promotion bestimmt, hat die Leistungsbewertung nach Art. 14 MSV zu erfolgen, zumal das Promotionsreglement ausdrücklich auf Art. 14 MSV verweist. Gemäss Art. 14 MSV sind nur ganze und halbe Noten zulässig. Daher verstösst die Verwendung der Note 4.75 für das Promotionsfach "Musik & bildnerisches Gestalten" gegen den Art. 14 MSV. Folglich ist die Note 4.75, da keine spezifische Rundungsregelung existiert, gemäss den üblichen Rundungsregeln für Viertelnoten auf die Note 5.0 aufzurunden, was dem Standard in anderen Kantonen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entspricht (vgl. etwa § 3 Abs. 4 des Promotionsreglements für Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [LS 413.251.1]). 2.5 Bei Berücksichtigung der Note 5.0 für das Promotionsfach "Musik & bildnerisches Gestalten" resultiert ein Differenznotenpunktesaldo von 0.0. Dieses Ergebnis führt nach Art. 8bis lit. a und Art. 2 Promotionsreglement zum Bestehen der Probezeit und damit zu einer definitiven Promotion des Beschwerdeführers ins Folgesemester. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Folglich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der geltend gemachten verminderten Leistungsfähigkeit während der Prüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre und deren Berücksichtigung beim Promotionsentscheid. 3. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der Vorinstanz vom 11. April 2012 wird aufgehoben. 2./ Der Beschwerdeführer wird definitiv promoviert für das zweite Semester des Schuljahres 2011/12. 3./ Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  • die Vorinstanz
  • die Kantonsschule Wattwil, Rektorat, Näppisuelistrasse 11, 9630 Wattwil am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

9

BGG

  • Art. 82 BGG

MSG

  • Art. 1 MSG
  • Art. 2 MSG
  • Art. 34 MSG
  • Art. 76 MSG

MSV

  • Art. 14 MSV

Promotionsreglement

  • Art. 2 Promotionsreglement
  • Art. 8bis Promotionsreglement

VRP

  • Art. 12 VRP

Gerichtsentscheide

1
  • B 2012/89