Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2012/276
Entscheidungsdatum
09.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/276 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.10.2013 Entscheiddatum: 09.10.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 09.10.2013 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 6 lit. b AuG. Der aus der Dominikanischen Republik stammende, 1985 geborene Beschwerdeführer lebt seit 1995 mehr oder weniger ständig in der Schweiz. Er wurde wegen Raubes zu Freiheitsstrafen von 14 und zwölf Monaten verurteilt. Auch ein weiteres Delikt – Diebstahl von 80'000 Franken – stand im Zusammenhang mit seinen beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Da keine Hinweise bestehen, dass sich an diesen Verhältnissen in Zukunft etwas ändern wird, ist fremdenpolizeilich von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Die privaten Interessen, insbesondere der Kontakt mit seiner Tochter, zu der er zwar in affektiver, nicht aber in wirtschaftlicher Hinsicht eine intensive Beziehung pflegt, überwiegen das öffentliche Interesse an der Beendigung des Anwesenheitsrechts in der Schweiz unter diesen Umständen nicht (Verwaltungsgericht, B 2012/276). Urteil vom 9. Oktober 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur.A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch lic.iur. Reinhold Nussmüller, Bahnhofstrasse 8, Postfach 1022, 8580 Amriswil, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geboren am 3. Juni 1984 in Santiago) ist Bürger der Dominikanischen Republik. Auch seine Eltern stammen aus diesem Land. Am 11. November 1995 reiste er zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Hier ist er niederlassungsberechtigt. Vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 hielt er sich bei seinem Vater in den Vereinigten Staaten von Amerika auf. X.Y. ist der Vater von A., die am 3. April 2003 zur Welt kam und – wie ihre Mutter, bei der sie lebt – Schweizerin ist. Seiner Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kam er nicht nach. Seit Dezember 2006 bevorschusst das Sozialamt der Stadt St. Gallen die Unterhaltsbeiträge. X.Y. hat die Realschule, aber keine weitere Ausbildung absolviert und war nur in geringem Ausmass erwerbstätig. Zurzeit lebt er bei seiner Mutter. Am Wochenende besteht ein regelmässiger Kontakt zu seiner Tochter A. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 wurde X.Y. fünfmal wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz gebüsst. Im Februar und März 2004 waren im Zusammenhang mit seiner Beziehung zur Mutter von A. zwei polizeiliche Interventionen im häuslichen Bereich erforderlich. Nach dem zweiten Vorfall wurde er wegen Tätlichkeit und mutwilliger Belästigung mit 700 Franken gebüsst. Wegen eines Einbruchdiebstahls – er entwendete einer Bekannten deren Casinogewinn von über 80'000 Franken, liess ihn aber am folgenden Tag der Polizei aushändigen – wurde er am 11. August 2006 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Busse von 1'000 Franken verurteilt. Am 18. März 2010 wurde er wegen eines bewaffneten Raubüberfalls – er hatte die Kassierin eines Tankstellenshops mit einem Messer bedroht und rund 1'800 Franken erbeutet – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Wegen eines unbewaffneten Raubes – zusammen mit einem Mittäter zwang er eine ihm nicht bekannte Person, welche nach dem Weg fragte, unter Einsatz körperlicher Gewalt zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herausgabe ihrer Wertgegenstände - wurde er am 10. Oktober 2011 mit zwölf Monaten Gefängnis und wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – er hatte am Vortag der Tat zwei bis drei Joints geraucht und zweimal Kokain konsumiert – mit einer Busse von 150 Franken bestraft. Die Strafe wurde zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab 21. März 2012 vollzogen. Nachdem X.Y. per 1. November 2012 bei der Q. AG mit einem Pensum von 50 Prozent auf Abruf im Stundenlohn angestellt worden war, wurde er aus dem Strafvollzug vorzeitig bedingt entlassen. B./ Das kantonale Migrationsamt widerrief am 23. Mai 2012 die Niederlassungsbewilligung von X.Y. und wies ihn an, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Das Sicherheits– und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend Vorinstanz) wies am 10. Dezember 2012 den dagegen erhobenen Rekurs ab und lud das Migrationsamt ein, eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Ziffern 1 und 2). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trug der Kanton St. Gallen die Entscheidgebühr von 1'000 Franken und entschädigte den Rechtsvertreter von X.Y. mit 1'600 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziffern 3 und 4). C./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob gegen den am 12. Dezember 2012 versandten Rekursentscheid mit Eingabe seines Vertreters vom 19. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge und Gewährung der aufschiebenden Wirkung seien die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung unter angemessenen Auflagen "fortzuschreiben". Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung entsprach der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 21. Januar 2013. Unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten beantragte die Vorinstanz am 25. Januar 2013, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit Strafbefehl vom 17. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz mit 80 Franken gebüsst. Darüber wird in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  1. (...).
  2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 2.1. Nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 Ingress und lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten haben, widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Erfordernis der "Längerfristigkeit", wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung umschreibt (vgl. BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.1 und 137 II 297 E. 2), ist mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 18. März 2010 zu einer – bedingten – Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbestrittenermassen erfüllt. Da die in Art. 63 Abs. 2 AuG genannten Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch bei einer kürzeren Anwesenheit gelten, kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer trotz seines einjährigen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. dazu BGer 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.2). 2.2. Sowohl Art. 63 Abs. 2 als auch Art. 62 Ingress und lit. b AuG sind als "Kann-"Bestimmung formuliert und räumen der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. 2.2.1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt. Dabei fallen namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile in Betracht (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte An die Schwere des Verschuldens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger der Betroffene in der Schweiz gelebt hat. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 mit Hinweis auf BGE 122 II 433 E. 2c und 130 II 176 E. 4.4.2.). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person begangen hat (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 63 AuG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.4 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Was das Interesse an der Fernhaltung betrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). 2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Raubes – im ersten Fall bewaffnet, im zweiten Fall unbewaffnet – zu Freiheitsstrafen von 14 und 12 Monaten – im ersten Fall bedingt erlassen bei einer Probezeit von drei Jahren, mit der zweiten Verurteilung verlängert auf viereinhalb Jahre, im zweiten Fall vollziehbar – verurteilt. Er wurde mithin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen Gewaltdelikten insgesamt zu Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung im Entscheid vom 18. März 2010 wird von einer "Einsatzstrafe" von 20 Monaten ausgegangen. Zufolge Begründungsverzichts wird das Tatverschulden nicht weiter gewürdigt. Aus der Schilderung der Tat ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einem späten Werktagabend in einem Tankstellenshop vorgab, ein Getränk bezahlen zu wollen, die Kassierin, nachdem diese die Kasse geöffnet hatte, mit einem Küchenmesser mit einer neun Zentimeter langen Klinge bedrohte und so 1'800 Franken erbeutete. Die Höhe der "Einsatzstrafe" – verglichen mit jener im Entscheid vom 10. Oktober 2011 von zwölf Monaten – weist darauf hin, dass der Strafrichter das Verschulden als schwer beurteilte. Strafmildernd wurden das umfassende Geständnis und die schwierige Kindheit berücksichtigt. Im Entscheid vom 10. Oktober 2011 wird zur Würdigung des Verschuldens ausgeführt, das Opfer habe den beiden Tätern, indem es sie nach dem Weg gefragt habe, ein gewisses Vertrauen entgegen gebracht. Das Opfer sei beengt, festgehalten, mehrfach gegen den Kopf geschlagen und ausgeraubt worden. Die Tat sei gemein, brutal, vollkommen sinnlos, verwerflich und durch nichts zu rechtfertigen gewesen. Der Beschwerdeführer habe - indem er das Opfer lediglich einmal geschlagen und im Übrigen festgehalten habe - im Vergleich zum Mittäter eine weniger aktive Rolle übernommen, aber doch wesentlich zur gemeinen und brutalen Tatausführung beigetragen. Es wäre ihm möglich gewesen, den Raub zu vermeiden. Alkoholbedingt sei seine Steuerungsfähigkeit leicht eingeschränkt gewesen. Sein Verschulden sei als mittelschwer bis schwer einzustufen. Die "Einsatzstrafe" wurde entsprechend auf zwölf Monate festgesetzt. Straferhöhend wurden die einschlägige Vorstrafe und der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch während der Probezeit handelte, berücksichtigt. Strafmindernd fiel ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer geständig war. Aus fremdenpolizeilicher Sicht fällt neben dem strafrechtlichen Verschulden ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur zweimal wegen Raubes zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, sondern bereits früher insbesondere wegen eines Einbruchdiebstahls, bei dem er 80'000 Franken entwendete und in der Folge zu einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden war, strafrechtlich auffiel und seine Gewaltbereitschaft im Lauf der Zeit tendenziell zunahm. Seine Straftaten standen hauptsächlich im Zusammenhang mit seinen beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Konkrete Hinweise dafür, dass sich an diesen Verhältnissen in absehbarer Zeit etwas ändern wird, sind zurzeit nicht erkennbar. Einerseits erzielt er mit seiner derzeitigen Anstellung auf Abruf nur ein äusserst geringes Einkommen. Anderseits legt er in der Beschwerde aber auch keine Bemühungen zur Verbesserung seiner Einkommenssituation dar. Insbesondere belegt er weder eine aktive Stellensuche noch das Bestreben, eine Ausbildung nachzuholen. Unter diesen Umständen ist fremdenpolizeilich von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Rückfallgefahr besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. 2.2.3. Wann der Beschwerdeführer als Kind und Jugendlicher in welchem Land und unter wessen Obhut lebte, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht lückenlos ermitteln. Unbestritten ist, dass er am 3. Juni 1984 in der Dominikanischen Republik geboren wurde. Gemäss den Strafurteilen vom 18. März 2010 und vom 10. Oktober 2011 reiste er erstmals 1991 zu seiner Mutter in die Schweiz ein, lebte zunächst monateweise und später während rund sechs Jahren bei seinem Vater in New York und kam "ca. 1998" wieder in die Schweiz zurück. In der Niederlassungsbewilligung wird eine Einreise in die Schweiz am 11. November 1995 genannt. Zu welchem Zweck und für welche Dauer er damals in die Schweiz einreiste, ist anhand der Akten nicht festzustellen. Sein 17. Lebensjahr verbrachte der Beschwerdeführer wiederum bei seinem Vater in den Vereinigten Staaten. Seit seiner Rückkehr im Juni 2002 lebt er in der Schweiz. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit 23 Jahren - mithin seit 1990 - in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei bereits im Alter von vier Jahren – mithin 1988 - in die Schweiz eingereist, wobei es sich angesichts der formellen Einreise im Jahr 1995 zum Verbleib bei der ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammenden Mutter bei seinen Aufenthalten in der Schweiz um Besuche ferienhalber gehandelt haben dürfte. Er sei auch immer wieder zu seinem Vater in die Vereinigten Staaten gereist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus den Akten und den unwidersprochenen Ausführungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer während seiner ersten sechs Lebensjahre mehrheitlich in der Dominikanischen Republik, bis zu deren Ausreise in die Schweiz im Jahr 1990 unter der Obhut der Mutter, anschliessend unter unbekannter Obhut verbracht hat. Wann sein Vater die Dominikanische Republik verlassen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ab 1991 hat der Beschwerdeführer sich jeweils besuchsweise bei seiner Mutter in der Schweiz, möglicherweise auch bei seinem Vater in den Vereinigten Staaten aufgehalten. Ob er sich bereits seit 1984 für kürzere Aufenthalte zusammen mit seiner Mutter in der Schweiz aufgehalten hat, ist unklar. Den der Primarschule entsprechenden Unterricht besuchte er im Wesentlichen in den Vereinigten Staaten. Seit seinem 14. Lebensjahr hält er sich dauerhaft in der Schweiz auf, wobei er – wohl nach Abschluss der Realschule in Rorschach - sein 17. Lebensjahr wiederum bei seinem Vater in den Vereinigten Staaten verbrachte. Jedenfalls in den vergangenen rund fünfzehn Jahren hat der Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines Jahres – in der Schweiz gelebt. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug wohnt er bei seiner Mutter. Aus den unwidersprochen gebliebenen Darstellungen in der Beschwerde ist zu schliessen, dass er sodann am Wochenende den Kontakt zu seiner Tochter und deren Mutter pflegt. In familiärer Hinsicht ist der Beschwerdeführer damit in der Schweiz integriert, ohne dass die konkreten Lebensumstände es ihm aber erlaubt hätten, hier auch Wurzeln zu schlagen. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers korrespondiert nicht mit der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz. Er hat zwar die Realschule abgeschlossen, jedoch eine Berufsausbildung weder aufgenommen noch gar abgeschlossen und war – soweit aktenkundig - lediglich im Zusammenhang mit Bestrebungen zu seiner beruflichen Integration in den primären Arbeitsmarkt erwerbstätig. Dies trifft auch auf die stundenweise Beschäftigung auf Abruf, der er seit 1. November 2012 nachgeht, zu. Aktuelle Bemühungen um eine weitergehende wirtschaftliche Integration werden in der Beschwerde nicht dargelegt. 2.2.4. Der Aufbau einer eigenständigen Existenz ist für den Beschwerdeführer sowohl in seinem Heimatland als auch in der Schweiz – wo eine erhebliche Gefahr besteht, dass er sich in den bekannten früheren Bahnen bewegen wird - mit Schwierigkeiten verbunden. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keinerlei persönliche Beziehungen zu seinem Heimatland. Dass er in der Dominikanischen Republik nicht auf das geringste soziale Netz zurückgreifen könnte, erscheint angesichts der konkreten Umstände unwahrscheinlich. Sowohl seine Mutter als auch sein Vater stammen aus diesem Land. Der Beschwerdeführer hat seine ersten Lebensjahre zumindest teilweise dort – allenfalls zusammen mit seiner Mutter – verbracht. Es ist davon auszugehen, dass entweder er selbst oder zumindest aber seine Eltern in der Dominikanischen Republik wenigstens noch über minimale verwandtschaftliche oder andere persönliche Kontakte verfügen. In der Beschwerde wird schliesslich nicht vorgebracht, der Beschwerdeführer sei der spanischen Sprache nicht mächtig. Selbst wenn der Beschwerdeführer nie in der Dominikanischen Republik gelebt hätte, werden ihm sein Alter und insbesondere seine Sprachkenntnisse – angesichts seiner Biographie liegt es nahe, dass er in der Lage ist, sich auf Deutsch, Englisch und Spanisch zu verständigen – den Aufbau einer Existenz in einem Land, welches einen erheblichen Anteil des Volkseinkommens aus dem Tourismus erzielt, erleichtern. 2.2.5. Zu berücksichtigen sind auch die Interessen eigener Kinder, soweit zu ihnen eine enge Beziehung besteht und sie in der Schweiz gut integriert sind. Dabei ist den verfassungsrechtlichen bzw. staatsvertraglichen Ansprüchen (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, abgekürzt BV; Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101, abgekürzt EMRK) Rechnung zu tragen. Der Schutz des Kindeswohls gemäss Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) führt zu keinen über Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüchen auf Bewilligung (vgl. BGer 2C_828/2012 vom 26. März 2013 E. 2.3.2, BGer 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.9 mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 3b). Da Art. 8 EMRK ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben schützt, setzt der Anspruch voraus, dass die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her oder aber im Ausland selbst ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 120 Ib 1 E. 3c; 120 Ib 22 E. 4; BGer 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3). Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die in der Schweiz bereits anwesenheitsberechtigt waren, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen Behörde notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden. Festzuhalten ist zudem an den übrigen Voraussetzungen einer Bewilligungsverlängerung: Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass letzterer sich tadellos verhalten hat (vgl. BGer 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.5, zur Publikation bestimmt). Eine verbindliche Regelung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers gegenüber seiner 2003 geborenen Tochter ist nicht dokumentiert. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zumindest sporadisch Kontakt zu ihr und zur Kindsmutter pflegte. Regelmässigere Beziehungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestanden zwischen dem Kind und der Mutter des Beschwerdeführers. Seit der vorzeitigen bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug verbringt das Kind entsprechend der Darstellung in der Beschwerde die Wochenenden von Freitagabend bis Montagmorgen bei seinem Vater und seiner Grossmutter väterlicherseits. Die Kindsmutter bestätigt, dass sie fast jedes Wochenende zusammen seien. Jedenfalls seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug kann unter den dargestellten unwidersprochen gebliebenen Umständen von einer tatsächlich gelebten, engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers nicht formell geregelt ist. Indessen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst bisher nicht in der Lage war, zum Unterhalt des Kindes beizutragen. Selbst wenn ihm die – behauptete – finanzielle Unterstützung seiner Mutter zugerechnet würde, könnte nicht von einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensiven Beziehung gesprochen werden. Ebensowenig kann von einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen werden. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von jenem der Angelegenheit Udeh gegen die Schweiz, in welcher der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Verletzung von Art. 8 EMRK beurteilte (Nr. 12020/09 vom 16. April 2013). Jener Beschwerdeführer hatte sich in der Schweiz nicht das geringste Delikt zuschulden kommen lassen ("n'a jamais commis le moindre délit en Suisse") und sein Verhalten nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland im Mai 2008 war tadellos ("son comportement après avoir été remis en liberté était également irréprochable"). Die familiären Beziehungen in der Schweiz hielten den Beschwerdeführer nicht von seiner Straffälligkeit ab. Es ist unter diesen Umständen nicht erforderlich, dass er sich im gleichen Land wie seine Tochter aufhält. Die Beziehung kann brieflich und – zumal es sich bei der Dominikanischen Republik um eine beliebte und entsprechend erschlossene Feriendestination handelt – wohl auch über elektronische Kommunikationsmittel, allenfalls besuchsweise, aufrechterhalten werden (vgl. beispielsweise BGer 2C_205/2013 vom 7. März 2013 E. 3.2.2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass dem in der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der Rückfallgefahr begründeten erheblichen öffentlichen Interesse an der Beendigung seiner Anwesenheit in der Schweiz keine überwiegenden privaten Interessen entgegen stehen. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit rund 15 Jahren in der Schweiz und ist hier familiär integriert. Seine berufliche Integration korrespondiert jedoch in keiner Weise mit der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz. Der Aufbau einer eigenständigen Existenz ist nicht nur in seinem Heimatland, sondern auch in der Schweiz mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die konkreten Umstände und die Vorbringen in der Beschwerde lassen darauf schliessen, dass er sich in seinem Heimatland verständigen und dort zumindest auf ein minimales soziales Netz zurückgreifen kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer in affektiver Hinsicht eine intakte Beziehung zu seiner Schweizer Tochter pflegt, vermag dies angesichts der kaum bestehenden wirtschaftlichen Beziehung und seines strafrechtlich relevanten Verhaltens in der Schweiz an der Interessenabwägung nichts zu ändern. 3. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von 2'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Erhebung wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege verzichtet. 3./ Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren mit 1'600 Franken (zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt. 4./ Das Begehren der Vorinstanz um Entschädigung ausseramtlicher Kosten wird abgewiesen. V. R. W.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. Reinhold Nussmüller, 8580 Amriswil)
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

9

AuG

  • Art. 6 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 82 BGG

BV

  • Art. 11 BV
  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

II

  • Art. 130 II
  • Art. 137 II

Gerichtsentscheide

17