© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/271 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.06.2013 Entscheiddatum: 12.06.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 12.06.2013 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit seinem ersten Lebensjahr bzw. seit 25 Jahren in der Schweiz niedergelassenen Italieners (Verwaltungsgericht, B 2012/271). Urteil vom 12. Juni 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer In Sachen X.Y., c/o Kantonale Strafanstalt Saxerriet, 9465 Salez, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Urs Ebnöther, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich 1, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) X.Y., St. Gallen, ist Staatsangehöriger von Italien. Er ist im Juni 1988 in Deutschland geboren. Am 17. Februar 1989 reiste seine Mutter mit ihm in die Schweiz ein. Sein Vater verblieb wegen einer Einreisesperre in Deutschland, wo er am 16. Juni 1992 verstarb. Da seine drogensüchtige Mutter nicht in der Lage war, für ihn zu sorgen, wurden am 29. Juni 1989 Kindesschutzmassnahmen angeordnet und das Kleinkind fremdplatziert. Mit Beschluss vom 19. Februar 1999 wurde der Mutter die elterliche Sorge entzogen und ein Amtsvormund eingesetzt. b) In der Folge wuchs X.Y. bei einer Privatperson und in einer Grossfamilie auf. Nachdem er dort mit elf Jahren untragbar geworden war, konnte er am 24. Januar 2000 in eine Aussenwohngruppe des Berghofs Stärenegg in Bagard, Südfrankreich, wechseln, wo er von Schweizer Pflegeeltern betreut und beschult wurde. Im Oktober 2001 stellte sein Vormund den Antrag, den nunmehr 13-Jährigen in der geschlossenen Abteilung des Kantonalen Jugendheims Platanenhof, Oberuzwil, zurückzubehalten, wo er ihn vorsorglich eingewiesen hatte. Der Grund für seine Einschliessung war, dass er an seinem Aufenthaltsort in Frankreich ein unberechenbares, gefährliches und teilweise perverses Verhalten an den Tag gelegt hatte und dabei andere ernsthaft gefährdete. Das Fass zum Überlaufen brachte, dass er seine Pflegemutter auf den Boden gedrückt und mit Fusstritten traktiert hatte. Diese konnte sich dabei nicht mehr allein aus der misslichen Lage befreien. Zudem wertete er Frauen sexistisch ab, quälte Tiere, bezichtigte seinen Pflegevater des sexuellen Übergriffs, verursachte mit Schwarzpulver Explosionen, zündete eine Hütte an und ging mit einer Grillgabel auf eine Betreuerin los. Die Vormundschaftsbehörde ordnete mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 die Zurückbehaltung in der geschlossenen Abteilung des Platanenhofs an und liess den Jugendlichen begutachten (Vorakten Migrationsamt act. 400 ff.). c) Im Januar 2002 kehrte er zu seiner Pflegefamilie in Frankreich zurück, wo die Situation nach kurzer Zeit erneut eskalierte. Die nächsten Jahre verbrachte er deshalb
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in anderen Aussenwohngruppen der Stärenegg Stiftung in Ungarn und Kroatien. Gemäss Schlussbericht seines Vormunds vom 6. Juli 2006 wollte X.Y. sodann über seine Volljährigkeit hinaus in Kroatien bleiben und dort das Leistungsniveau eines regulären Schulabgängers nachholen. Das Sozialamt der Stadt St. Gallen erklärte sich daraufhin bereit, die entsprechenden Kosten zu übernehmen, zumal er in der Schweiz von seiner schwerst drogensüchtigen Mutter abgesehen, die mittlerweile auf der Gasse lebte, niemanden hatte, von dem er Unterstützung erwarten konnte und auch sonst in der Schweiz über kein familiäres Netz verfügte. Kurz darauf änderte er seine Meinung und kehrte gleichwohl zu seiner Mutter in die Schweiz zurück, wo sich umgehend das Sozialamt, die Gassenarbeit und das UFO seiner annahmen. Eine Zusammenarbeit mit ihm erwies sich dabei allerdings als unmöglich, weil er keinerlei Termine einhielt. Wenig später war er ebenfalls drogensüchtig. Am 4. November 2006 trat er deswegen für einen Schnupperaufenthalt in die Drogentherapiestation Camarco in Pudergna, Tessin, ein. Am 16. Februar 2007 äusserte er gegenüber dem Vormundschaftsamt, dass er eine Therapie begonnen habe, die zwei Jahre lang dauere. In dieser Zeit hätte er den Schulabschluss nachholen und anschliessend eine Lehre absolvieren können. Nach erfolgreichem Therapieabschluss hätte er zudem die Möglichkeit gehabt, in eine begleitete Wohngruppe zu wechseln (Vorakten Migrationsamt act. 396 ff.). Bereits am 30. April 2007 war er aber im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Der Anlass war, dass ihm Bussenverfügungen nicht zugestellt werden konnten (Vorakten Migrationsamt act. 2). d) Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Sommer 2006 wurde X.Y. mehrfach straffällig. Seine ersten Verurteilungen wegen Vergehen am 27. August 2006 und 31. Oktober 2006 datieren vom 24. Mai 2007. Bis am 25. August 2011 kamen so 22 Verurteilungen zusammen. Nebstdem, dass er fortlaufend gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess, musste er mehrmals wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Raubes und anderen Delikten verurteilt und bestraft werden. Am 25. August 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dabei versetzte ihn das Gericht in den Vollzug der bereits am 20. Mai 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von 164 Tagen zurück und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Strafrests mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse. Die Freiheitsstrafe sprach das Gericht unbedingt aus, und die Busse war zu bezahlen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen umzuwandeln. Das beschlagnahmte Messer wurde eingezogen und vernichtet. e) Vom 4. Dezember 2009 bis zur bedingten Entlassung am 31. Oktober 2010 sass X.Y. in der Strafanstalt Saxerriet, Salez, ein. Nach einer Untersuchungshaft vom 5. Februar 2011 bis 18. April 2011 befand er sich bis am 11. Dezember 2012 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Regensdorf, zuerst im vorzeitigen und anschliessend im ordentlichen Strafvollzug. Am 18. Mai 2012 entwich er, konnte anderntags bei einer Personenkontrolle in Zürich aber wieder verhaftet und in die Strafanstalt zurückgeführt werden. Sein Antrag um vorzeitige Entlassung wurde in der Folge abgewiesen, da die Vollzugsanstalt zum Schluss gelangt war, dass die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der belastenden Legalprognose, der nötigen Therapiedauer und der fehlenden gelungenen Lockerungsschritte zu vollziehen sei (Vorakten Migrationsamt act. 366). B./ Auf Grund der zahlreichen Vorstrafen verwarnte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich am 19. März 2012. Am 16. Mai 2012 hob das Amt die Verfügung mangels Zuständigkeit wiedererwägungsweise auf (Vorakten Migrationsamt act. 357 f.). Stattdessen stellte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen am 11. Mai 2012 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht und widerrief diese mit Verfügung vom 7. Juni 2012. Die Ausreise wurde auf den Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug festgelegt. Das Migrationsamt begründete seine Wegweisung mit dem schweren strafrechtlichen Verschulden und dem Umstand, dass er sich weder von den laufenden Probezeiten noch vom Strafvollzug von neuen Straftaten abhalten liess. Nachdem er kurz nach seiner bedingten Entlassung aus dem Gefängnis wieder straffällig geworden war, während des ersten bewilligten Urlaubs Drogen konsumiert hatte und beim letzten bewilligten Urlaub nicht zum ersten Mal entwichen war, sah es die Behörde als bewiesen an, dass er sich in Freiheit nicht bewähren könne. Seine Wegweisung erachtete es als zumutbar, auch wenn er selber noch nie in Italien gelebt hatte. Zum Einen seien die soziokulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen in Italien mit den hiesigen Verhältnissen vergleichbar. Zum Anderen könne er sich auch dort einer Drogentherapie unterziehen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Gegen die Wegweisungsverfügung liess der Betroffene am 12. Juni 2012 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs erheben. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 28. November 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Rekursbehörde kam ebenfalls zum Schluss, dass der mehrfach Verurteilte eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle und seine Wegweisung auf Grund seines Verhaltens verhältnismässig sei. Er sei praktisch mit seiner Einreise in die Schweiz drogensüchtig geworden und habe hier noch nie gearbeitet. Seine Sucht finanziere er sich mit Vermögens- und Drogendelikten bzw. indem er sich prostituiere. Ernsthafte Anstrengungen zur Drogenabstinenz habe er trotz gegenteiliger Beteuerungen und trotz zahlreicher Hilfestellungen durch Fachpersonen keine unternommen. Seine sozialen Kontakte in der Schweiz beschränkten sich ausschliesslich auf das Drogenmilieu. D./ Am 27. August 2012 verfügte die Vomundschaftsbehörde St. Gallen eine Beistandschaft auf eigenes Begehren. Dagegen erhob X.Y. Rekurs, worauf die errichtete Beistandschaft am 26. September 2012 widerrufen wurde (Vorakten Vorinstanz act. 8a, 10a und 12a). E./ Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements liess der Rekurrent am 14. Dezember 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag Beschwerde erheben, der Rekursentscheid sei kostenpflichtig aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten. Er macht unter anderem geltend, mit der letzten Verurteilung sei erstmals eine ambulante Massnahme angeordnet worden. Er befinde sich in einer HIV-Therapie und einer ambulanten Suchtberatung. Er sei gewillt, die Entzugstherapie fortzusetzen. Er könne nach erfolgreichem Drogenentzug resozialisiert werden. Ein Widerrufsgrund bestehe demnach nicht. Die Wegweisung sei aber auch unverhältnismässig. Sein Vertreter macht dabei geltend, das Verhalten seines Mandanten sei zwar nicht akzeptabel. Auch sei richtig, dass er im Verlauf der Zeit stets schwerwiegendere Delikte begangen habe und sich durch die ausgesprochenen Strafen nicht habe davon abhalten lassen, weiter zu delinquieren. Ein solches Verhalten sei bei Drogensüchtigen aber geradezu normal. Für einen solchen stehe die Sucht im Vordergrund, alles andere trete in den Hintergrund. Nun befinde er sich erstmals in einer Entzugstherapie. Solange er diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Therapie fortführe, bestünde keine Rückfallgefahr mehr. Er spreche nur Deutsch, den Grossvater in Italien kenne er nicht. Von diesem könne nicht erwartet werden, dass er seinen Enkel bei sich aufnehme. Demgegenüber lebten in der Schweiz seine Grossmutter und ein Onkel, mit denen er in regelmässigem Kontakt stehe. Eine Drogentherapie sei zwar auch in Italien möglich. Mangels Sprachkenntnissen dürfte eine solche in Italien aber wenig erfolgreich verlaufen, zumal die Gesprächstherapie dabei einen wichtigen Faktor darstelle. F./ Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 bewilligte der Verwaltungsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. G./ Die Vorinstanz beantragt am 4. Januar 2013, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtet ansonsten auf eine Stellungnahme. H./ Am 18. März 2013 übermittelte das Migrationsamt einen weiteren Strafbefehl vom 2. Februar 2013 und die Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2013, beide der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Mit dem ersteren verurteilte ihn die Strafbehörde wiederum wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, wofür sie ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen bestrafte. Gleichzeitig verfügte sie die Sicherstellung einer auf ihm gefundenen fremden Bankkarte der PostFinance. Das andere Verfahren stellte sie ein, weil der Bestohlene zwar sein Handy zurückhaben wollte, gleichzeitig aber eine Desinteresseerklärung an der weiteren Strafverfolgung unterzeichnet hatte. I./ Am 4. April 2013 übermittelte das Migrationsamt den Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug vom 21. März 2013 sowie die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 22. März 2013. Demnach musste der Beschwerdeführer für den Vollzug der 30-tägigen Freiheitsstrafe am 21. März 2013 verhaftet werden. Die Strafe sass er alsdann im Gefängnis Limmattal ab. J./ Am 11. April 2013 übermittelte das Migrationsamt die Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 25. März 2013, womit dieses die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben hatte. Die Aufhebung wurde nötig, weil der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strafanstalt nicht mehr gewillt war, die angeordnete Massnahme fortzuführen und tatsächlich auch keine Therapieeinheiten mehr stattgefunden hatten. Der Aufhebung lag der jährliche Therapiebericht vom 31. Oktober 2012 zu Grunde. Gemäss diesem fällt die Legalprognose des Beschwerdeführers schlecht aus (deutliches Rückfallrisiko für das Zieldelikt Raub, dies auch mit erheblicher Gewaltanwendung oder Waffeneinsatz, sehr hohes Risiko für Verstösse/Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Eigentumsdelikte wie Diebstahl etc.). Der Therapeut verwies dabei auf mehrere in der Berichtsperiode offengelegte, zum Teil massive Dunkelfelddelikte und auf ausgeprägte Gewaltphantasien des Beschwerdeführers. Dem Therapeuten äusserte er zudem unmissverständlich, dass er nach seiner Entlassung weiterhin Drogen konsumieren werde und dass er sein Rückfallrisiko selbst als sehr hoch einschätze. K./ X.Y. delinquierte sodann ungerührt weiter: Am 6. Mai 2013 überwies das Migrationsamt die Polizeirapporte vom 24. April und 25. April 2013 betreffend unbewaffnetem Raub. Dem Rapport liegt ein Überfall in einem Schuhgeschäft zu Grunde, wobei er unter Vorhalt eines aufgeklappten Sackmessers von einem Kunden Geld verlangte. Ein Schuhverkäufer konnte den Täter jedoch überwältigen. Der zweite Polizeibericht hat einen Raubversuch in einem Coiffeursalon zum Inhalt. Dabei forderte der Beschwerdeführer kurz vor dem genannten Überfall im Schuhladen ebenfalls mit aufgeklapptem Messer Geld von einer Angestellten. Das Untersuchungsamt St. Gallen sprach ihn deswegen mit Strafbefehl vom 26. April 2013 des mehrfachen Raubs schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen unbedingt. Mit Vollzugsauftrag vom 5. Juni 2013 ordnete das Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und Massnahmenvollzugs den Eintritt in die Strafanstalt Saxenrriet per 12. Juni 2013 an. Mit Blick auf die zu vollziehende Freiheitsstrafen sowie diverse Ersatzfreiheitsstrafen endet der Vollzug am 10. Dezember 2013. L./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1. Für ausländische Personen gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; abgekürzt AuG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen. Für Angehörige der EU- und EFTA-Staaten und ihre Familienmitglieder sowie gewisse Dienstleistungserbringer kommt es subsidiär zur Anwendung, soweit nicht das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) bzw. die entsprechenden Assoziierungsabkommen mit den EFTA-Staaten abweichende Bestimmungen enthalten oder wenn es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 AuG; Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Rz. 2 zu Art. 2 AuG). 2.2. Auf den italienischen Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten das FZA anwendbar. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird dabei nach Massgabe des nationalen Rechts erlassen und entzogen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG, Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203]). Mit Blick auf das FZA ist aber zu berücksichtigen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden darf, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen - anders als das Landesrecht - entgegen, die aus generalpräventiven Gründen allein verfügt werden (BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Damit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.3). Zwar sieht Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) neu vor, dass ein Ausländer unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht sowie alle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert, wenn er wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchdelikts rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen hat. Diese Bestimmung ist aber nicht direkt anwendbar, weil zuerst über die gesetzliche Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung befunden werden muss. Mit Blick auf die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) muss trotz dieser Verfassungsbestimmung eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den Aspekten Rechnung getragen werden, die mit den Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf das Privat- und Familienleben verbunden sind (BGer 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 4.3.4 und 5.3). 3. Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Das ist regelmässig dann der Fall, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt; der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann zulässig, wenn der Ausländer sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1). 3.1. Die genannten Widerrufsgründe gelten selbst bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Auch bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGer 2C_371/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2. Der Beschwerdeführer kehrte nach seinem mehrjährigen Auslandaufenthalt Mitte des Jahres 2006, zwischenzeitlich volljährig geworden, in die Schweiz zurück. Nunmehr eigenverantwortlich begann er unverzüglich Heroin und teilweise zusätzlich Kokain zu konsumieren und wurde dabei drogensüchtig. Seine Sucht finanzierte er mit seinen Bezügen vom Sozialamt und vor allem mit Vermögens- und Drogendelikten und indem er sich prostituierte. Obwohl er sich erst seit wenigen Jahren wieder in der Schweiz aufhält, sind bereits mehr als 22 Verurteilungen aktenkundig. Unter anderem verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich am 25. August 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Allein mit dieser längerfristigen Strafe im Sinn des Gesetzes ist ein Widerrufsgrund gegeben. Unter diesen Umständen muss entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht weiter geprüft werden, ob er mit seinem Fehlverhalten zudem im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. An dieser Stelle sei aber trotzdem erwähnt, dass er innert kürzester Zeit über 20 Verurteilungen erwirkt hat und dabei praktisch alle Geldstrafen von total 555 Tagessätzen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden mussten. 4. Da vorliegend das FZA zur Anwendung gelangt, muss zusätzlich geprüft werden, ob beim Beschwerdeführer ein Rückfallrisiko besteht bzw. ob seine Wegweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist (Art. 5 Anhang I FZA). 4.1. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach seiner Rückkehr in der Schweiz zu delinquieren begonnen, und ein Ende ist nicht absehbar. Von seinem Fehlverhalten lässt er sich durch nichts abhalten, obwohl er seit seiner Rückkehr in die Schweiz vom Sozialamt unterstützt wird und ihm jede nur erdenkliche Hilfestellung durch sämtliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fachstellen angeboten wurde. Einen Beistand akzeptiert er ebenfalls nicht. Trotz all dieser staatlichen Massnahmen und Unterstützungen, trotz der zahlreichen Verurteilungen und Probezeiten und obgleich er bereits mehrere, zum Teil längere Freiheitstrafen abgesessen hat, fährt er unbeeindruckt fort, gegen das Gesetz zu verstossen. Die in der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2012 geltend gemachte ambulante Therapie hat er boykottiert. Die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme musste zwischenzeitlich aufgehoben werden, weil er sich an keine Abmachungen hielt, sondern stattdessen untertauchte. Selbst der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und das nachfolgende noch hängige Rechtsmittelverfahren vermochten ihn nicht daran zu hindern, sich immer wieder strafbar zu machen. Bei der bisher letzten Verurteilung vom 26. April 2013 erwog die Staatsanwältin denn auch, dass nicht der Hauch einer günstigen Prognose gestellt werden könne, weshalb die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. 4.2. Der Hauptgrund für sein deliktisches Verhalten liegt zweifelsohne in seiner Drogensucht. Der Beschwerdeführer ist aber nicht bereit, an diesem Umstand etwas zu ändern, sondern gibt unumwunden zu, dass er weiterhin Drogen konsumieren werde (act. 14). Auch im letzten Therapiebericht vom 31. Oktober 2012 wird festgehalten, die Prognose, dass er sich fortan wohlverhalten werde, sei schlecht ("deutliches Rückfallrisiko für das Zielkonflikt Raub, dies auch mit erheblicher Gewaltanwendung oder Waffeneinsatz / sehr hohes Rückfallrisiko für Verstösse/Vergehen gegen das BetmG und Eigentumsdelikte wie Diebstahl etc."). Er unterzieht sich weder einer Entzugs- noch einer Substitutionstherapie. Ohne Schulabschluss und Lehre bzw. allein mit den Geldern der Sozialhilfe wird der Beschwerdeführer somit auch weiterhin nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt in der Schweiz als Süchtiger legal zu finanzieren. Damit ist das Rückfallrisiko im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA klar ausgewiesen. 5. Liegt ein Widerrufsgrund vor, müssen die Behörden darüber hinaus prüfen, ob die Wegweisung verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, BGer 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 5.3). Dabei berücksichtigen sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1. Der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen keinen leichten Start ins Leben. Dem steht allerdings gegenüber, dass ihm das Gastland ab seinem ersten Lebensjahr jede nur erdenkliche Hilfestellung geboten und ihm sämtliche notwendigen Unterstützungen und Therapien sowie seine Aufenthalte und Betreuung im Ausland finanziert hat. Alsdann wäre das Sozialamt sogar bereit gewesen, ihm den weiteren Aufenthalt in Kroatien und seine Ausbildung über seine Volljährigkeit hinaus zu bezahlen, wie er sich das anfänglich gewünscht hatte. Auch als er entgegen seinen ursprünglichen Plänen und Vereinbarungen in die Schweiz zurückgekehrt ist, waren wiederum sämtliche Betreuungs- und sozialen Einrichtungen zur Stelle, ihm die nötige Unterstützung zu geben und seinen Aufenthalt hier zu finanzieren. Schliesslich war es aber sein freier Entschluss, keine der zahlreich angebotenen Möglichkeiten und Chancen zu ergreifen und zu nutzen. Zwar hat er - wie jedermann - Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft ihm das soziale Existenzminimum gewährleistet und notwendige Hilfestellungen bietet. Im Gegenzug darf vom Unterstützten aber erwartet werden, dass er sich an die hiesige Rechtsordnung hält, die herrschende öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet bzw. zumindest nicht wie vorliegend entgegen besserem Wissen verletzt. 5.2. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang geltend machen, für einen Drogenabhängigen sei es geradezu normal, dass dieser im Verlauf der Zeit immer schwerwiegendere Delikte begehe und sich selbst von ausgesprochenen Strafen nicht davon abhalten lasse. Dies mag früher das Schicksal eines Drogensüchtigen gewesen sein. Die Schweiz verfolgt aber schon seit einigen Jahren erfolgreich eine fortschriftliche Drogenpolitik. Deren Massnahmen orientieren sich am sogenannten Würfelmodell, das auf der Viersäulenpolitik (Prävention, Therapie, Schadensminderung und Repression) aufbaut. Dazu gehören unter anderem substitutionsgestützte Behandlungen mit Methadon und Heroin. Demnach ist es dank der staatlichen Abgabe von Methadon und Heroin heute selbst einem Schwerstsüchtigen ohne Weiteres möglich, trotz seiner Sucht straffrei zu leben. Dies zeigt sich unter anderem auch darin, dass in der Schweiz die Beschaffungskriminalität in den letzten Jahren massiv zurückgegangen ist (vgl. dazu www.bag.admin.ch/themen/drogen/00042/index.html? lang=de).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3. Beim Beschwerdeführer fällt massgeblich ins Gewicht, dass er mit Betäubungsmitteln gehandelt und mehrere Raubüberfälle begangen und damit andere Personen ernsthaft in Gefahr gebracht hat. Seine diesbezüglich schlechte Legalprognose hat sich insofern bestätigt, als er vor kurzem, also während des hängigen Rechtsmittelverfahrens betreffend seine Wegweisung, wiederum zwei Raubüberfälle versucht hat. Hinsichtlich Drogenhandels und Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität verfolgt das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der in Europa herrschenden Rechtsüberzeugung generell eine strenge Praxis, wobei selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.1 und 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2). In solchen Fällen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person (BGer 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies ist zu berücksichtigen, auch wenn im Anwendungsbereich des FZA generalpräventiven Gesichtspunkten keine Beachtung geschenkt wird. Dazu kommt, dass Raub und Drogenhandel in Art. 121 Abs. 3 BV genannte Anlasstaten sind, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen und mit einer Einreiseverbot belegt wird. Diese Verfassungsbestimmung ist zwar wie gesagt nicht direkt anwendbar. Deren Wertung ist aber im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienrechts belässt (BGer 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2). 5.4. Vorliegend kommt erschwerend dazu, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, seine Sucht in den Griff zu bekommen oder wenigstens mit den dafür spezialisierten Fachstellen zusammenzuarbeiten. Stattdessen fährt er unbeeindruckt fort zu delinquieren. Damit legt er eine beispiellose Geringschätzung der hiesigen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung gegenüber an den Tag und gefährdet damit die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit einer grossen Anzahl Menschen, was nicht akzeptabel ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.5. Das grosse strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers hat sich in der mehrjährigen Freiheitsstrafe und in der beispiellosen Häufung und zunehmenden Schwere der Delikte sowie seiner völligen Unbelehrbarkeit niedergeschlagen. Seine kriminelle Energie, seine Unverbesserlichkeit, seine völlige Gleichgültigkeit dem Gastland und der hiesigen Gesellschaft gegenüber, die er willentlich schädigt, obwohl sie für ihn aufkommt, müssen daher nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in ausländerrechtlicher Hinsicht als schweres Verschulden gewertet werden, auch wenn er drogensüchtig ist. Selbst während des Strafvollzugs nützte er jede Gelegenheit, gegen die Regeln zu verstossen. So missbrauchte er seinen Erstausgang für eine siebentägige Flucht, während der er Heroin, Kokain und Cannabis konsumierte (Vorakten Migrationsamt act. 276). Beim zweiten Strafvollzug wurde er wiederum beim ersten Urlaub strafbar, weil er erneut Drogen konsumierte. Sodann entwich er abermals, dieses Mal während eines begleiteten Hafturlaubs (Vorakten Migrationsamt act. 362, 366 f.). 5.6. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran hat, in der Schweiz verbleiben zu können, und dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihn hart treffen wird. 5.6.1. Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung und kein eigenes Einkommen. Stattdessen bezieht er Fürsorgeleistungen und wird hier medizinisch optimal betreut. Die soziokulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen in Italien, einem langjährigen EU-Mitgliedland, und insbesondere die medizinische Grundversorgung dort sind aber mit den hiesigen vergleichbar, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (BGer 2C_41/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.3). Selbst Methadon- und Buprenorphinbehandlungen sind in Italien möglich (www.indroonline.de/italien.htm). Der Beschwerdeführer gibt zwar an, kein Italienisch zu sprechen. Allerdings ist er auf Grund seines ausgeprägt eigenständigen Lebenswandels alles andere als unbeholfen und wird rasch Italienisch lernen bzw. mit Hilfe der dortigen staatlichen Fachstellen sich in kurzer Zeit wiederum soweit integrieren, wie er es in der Schweiz auch konnte. Zudem hat er bereits mehrere Jahre in Frankreich, Ungarn und Kroatien und damit im fremdsprachigen Ausland gelebt. Folglich wird er in der Lage sein, auch in Italien diejenigen staatlichen Unterstützungen abzurufen, die ihm wegen seiner Drogensucht und seiner HIV-Ansteckung nötig erscheinen. Nebst den zuständigen Sozialstellen wird
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm auch sein in Italien lebender Grossvater Anlaufstelle sein können, selbst wenn dieser nicht bereit sein sollte, ihn bei sich aufzunehmen, wie der Beschwerdeführer vermutet. Zumindest im Verkehr mit den Behörden wird sein Grossvater ihm behilflich sein können. Dass seine sprachlichen Anfangsschwierigkeiten einer Drogentherapie in Italien hinderlich wären, wie sein Rechtsvertreter vermutet, spielt insofern keine Rolle, als er sowieso nicht bereit ist, eine solche Therapie zu machen. Allerdings ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Suchttherapie in Italien nicht möglich sein sollte, falls sich der Beschwerdeführer dereinst zu einer solchen entschliessen sollte. Davon abgesehen, dass die entsprechenden Fachleute meist mehrsprachig sind, der Beschwerdeführer im italienischen Sprachraum schon einmal einen Entzug angefangen hat, wird er bis dahin genügend Italienischkenntnisse erwerben können, wenn er sich bemüht. 5.6.2. Auch wenn der Beschwerdeführer während seiner ersten elf Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist er hier nicht verwurzelt. Die prägenden Jugendjahre bis zur Volljährigkeit hat er im Ausland verbracht, wo er schliesslich auch etwas Geld verdienen konnte (Vorakten Migrationsamt act. 398). In die Schweiz zurückgekehrt, nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr auf, kümmerte sich aber auch um keine Ausbildung oder darum, seinen fehlenden Schulabschluss nachzuholen. Er suchte sich nicht einmal eine Wohnung, wobei ihm das Sozialamt ebenfalls behilflich gewesen wäre. Auch sonst liess er sich von niemandem helfen, sofern damit eine Bedingung verknüpft war. Damit sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine geglückte Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse schliessen lassen würden. Dass er stattdessen ins Milieu abtauchte, drogensüchtig wurde, permanent delinquierte und dementsprechend als Erwachsener einen wesentlichen Teil seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Gefängnis verbringen musste und sonst von der Sozialhilfe lebte, spricht ebenfalls für keine gelungene Integration. Allein der Umstand, dass er einwandfrei Schweizerdeutsch spricht, kann bei einem in der Schweiz aufgewachsenen bzw. von Schweizern im Ausland aufgezogenen Ausländer als normal vorausgesetzt werden. Jedenfalls kann nicht bloss gestützt darauf auf eine gelungene Integration geschlossen werden, wenn - wie vorliegend - die übrigen Verhältnisse vielmehr auf das Gegenteil hindeuten (BGer 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 3.3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.6.3. Von einer Grossmutter und einem Onkel, die in der Schweiz leben sollen und mit denen er in Kontakt stehen soll, war bis anhin keine Rede. So war das Sozialamt unter anderem deshalb bereit, seinen Aufenthalt in Kroatien über seine Volljährigkeit hinaus zu finanzieren, weil er in der Schweiz keine Bezugsperson hatte. Mangels einer solchen Person konnte ihm auch kein Gefängnisurlaub gewährt bzw. musste er dabei durch das Anstaltspersonal beaufsichtigt werden, nachdem er sich von seiner damaligen, ebenfalls drogensüchtigen Freundin getrennt hatte und ausser ihr niemanden sonst angeben konnte, den er kannte (Vorakten Migrationsamt act. 274). Folgerichtig ging auch die Vorinstanz davon aus, dass er nach dem Tod seiner drogensüchtigen Mutter in der Schweiz nunmehr keine näheren Familienangehörigen mehr habe. Tatsächlich konnten die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verwandten nichts zu seiner Integration in der Schweiz beitragen und auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern er in ihnen eine Stütze haben sollte. An dieser Beurteilung können auch Briefe, die der Beschwerdeführer gegebenenfalls nachreichen will, nichts ändern. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer aufzufordern, solche Briefe nachzureichen (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.5.3). 5.7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Wegweisung auch unter dem Aspekt der EMRK unverhältnismässig sei. 5.7.1. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Kernfamilie, bzw. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 129 II 11 E. 2.). Demnach kann der volljährige Beschwerdeführer allein aus dem Umstand, dass eine Grossmutter und ein Onkel angeblich ebenfalls in der Schweiz leben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Davon abgesehen lässt sich den Akten auch nichts darüber entnehmen, dass sich diese um ihn gekümmert bzw. bei seiner Rückkehr in die Schweiz oder während seiner zahlreichen Gefängnisaufenthalte oder seines selbstbestimmten Lebens im Milieu für ihn je eine Bedeutung gehabt hätten. Eine tragende verwandtschaftliche Beziehung liegt jedenfalls nicht vor, selbst wenn er mit ihnen in der Zwischenzeit in Kontakt getreten sein sollte, wie er behauptet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.7.2. Auch aus dem ebenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Einzig die lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich wären besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 4.1., BGer 2C_135/2007 vom 26. Juni 2007 E. 4.4.). Solche vertieften sozialen Beziehungen sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Allein die Umstände, dass er teilweise hier aufgewachsen bzw. im Ausland von Schweizern aufgezogen wurde und Schweizerdeutsch spricht, reichen dafür nicht. Der Beschwerdeführer hat weder die obligatorische Schule vollendet bzw. nachgeholt, noch hat er in der Schweiz in Freiheit je gearbeitet. In die Schweiz zurückgekehrt lebte er in erster Linie auf der Gasse und im Milieu, wobei er ständig mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Seine einzige engere Beziehung hatte er mit einer ebenfalls Drogensüchtigen, mit der er ein knappes halbes Jahr zusammengelebt hat. Die Beziehung endete, als sie ihn wegen Gewaltanwendung und Sachbeschädigung angezeigt hatte (Vorakten Migrationsamt act. 182 ff.). Während er im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies einsass, war sein Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens unbekannt. Offiziell war er an der Notschlafstelle St. Gallen gemeldet, wo er aber nur unregelmässig anzutreffen. Gemäss Vollzugauftrag für Strafen vom 5. Juni 2013 sitzt er seit heute wieder ein, dieses Mal in der Strafanstalt Saxerriet. 5.7.3. Selbst wenn der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt und demnach eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchzuführen wäre, könnten die Erwägungen der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht unbesehen herangezogen werden. Bei den angeführten Fällen geht es um straffällige Ausländer, die, anders als der Beschwerdeführer, ihre ganze Kindheit und Jugend im entsprechenden Konventionsstaat verbracht haben. In Sachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 (Beschwerde Nr. 1638/03) handelte es sich sodann um typische Beispiele von Jugenddelinquenz, die mit einer Ausnahme keine Gewalttätigkeiten umfassten. Jener Straftäter beging seine Delikte bereits im Alter von 14 bzw. 15 Jahren und damit in der schwierigen Phase der Pubertät. Der Beschwerdeführer dagegen hat sämtliche ihm zur Last gelegten Straftaten als Volljähriger begangen, wofür er unter anderem eine mehrjährige Freiheitsstrafe erhalten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat. Ebenso wenig vergleichbar ist das Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 (Beschwerde Nr. 42034/04). Jener Ausländer wurde zu insgesamt lediglich achtzehneinhalb Monaten verurteilt. Ausschlaggebend war zudem, dass die Delikte je einzeln keine Ausweisung rechtfertigten und der Ausländer psychisch krank war (Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Labilität und Elementen von Impulsivität bzw. von einer Borderlinestörung in Kombination mit einer Angststörung). Aus diesem Grund war er weiterhin auf seine Familie in der Schweiz angewiesen (vgl. dazu VerwGE B 2009/198 vom 24. Februar 2010 E. 4.2.3., bestätigt in BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.3). Beides trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Im Fall Nasri gegen Frankreich vom 13. Juli 1995 (Beschwerde Nr. 19465/92) handelte es sich um einen gehörlosen Beschwerdeführer, der ein Minimum an psychologischem und sozialem Gleichgewicht lediglich innerhalb seiner Familie erhalten konnte, wobei die Familienangehörigen französische Staatsangehörige ohne nähere Bindungen zu Algerien waren (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2012 E. 3.3.4). Im Fall Moustaquim gegen Belgien vom 18. Februar 1991 (Beschwerde Nr. 12313/86) beging der Beschwerdeführer seine Delikte wiederum, bevor er 18 Jahre alt war und innerhalb von lediglich elf Monaten. Zwischen seiner letzten Verurteilung und dem Ausweisungsentscheid verstrichen über drei Jahre, was vom EGMR als relativ lang bezeichnet wurde, und der Beschwerdeführer lebte während ungefähr 23 Monaten in Freiheit. Zudem hielt der Gerichtshof fest, alle seine nahen Verwandten würden seit langem in Belgien wohnen und eines der älteren Geschwister habe die belgische Staatsbürgerschaft erworben. Im Fall Beldjoudigegen Frankreich vom 26. März 1992 (Beschwerde Nr. 12083/86) hatte der Beschwerdeführer über vierzig Jahre in Frankreich gelebt. Der Gerichtshof hielt fest, er scheine ausser seiner Staatsbürgerschaft keinerlei Beziehungen zu Algerien zu haben und kein Arabisch zu sprechen. Seine Ehefrau sei Französin, Tochter französischer Eltern, in Frankreich geboren und habe immer dort gelebt. Wenn sie gezwungen wäre, ihrem Ehemann zu folgen, müsste sie sich voraussichtlich in Algerien niederlassen, einem Staat, dessen Sprache sie wahrscheinlich nicht kenne, was ihr grosse Schwierigkeiten bereiten würde und wofür praktische und eventuell sogar rechtliche Hindernisse bestehen würden. Im Fall Radovanovic gegen Österreich vom 22. April 2004 (Beschwerde Nr. 42703/98) war entscheidend, dass der Beschwerdeführer einerseits die ihm vorgeworfenen Delikte als Jugendlicher - im Alter von 18 Jahren - verübte und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die unbedingte Gefängnisstrafe auf bloss sechs Monate lautete, während 24 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurden, sowie dass er andererseits bei seiner Familie wohnte und keine Verwandten in Serbien und Montenegro hatte (BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010, E. 3.3.3). 5.8. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert ist. Von einer überdurchschnittlichen Integration, die nach der EGMR- Rechtsprechung für den Verbleib in der Schweiz notwendig wäre, kann erst Recht keine Rede sein. Ausser den Kontakten zum Sozialamt und den medizinischen Fachstellen hat er weder persönliche noch berufliche oder andere Bindungen zur Schweiz, die über eine normale Integration hinausgehen würden. Dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer, der seit seiner Rückkehr aus dem Ausland vor sieben Jahren aus freien Stücken im Milieu lebt, ist es somit zumutbar, die Schweiz wieder zu verlassen und in seinem Heimatland, wo er immerhin einen Grossvater hat, Fuss zu fassen bzw. seinen Leben fortzuführen, wie er es in der Schweiz gelebt hat. Italien kann ihm dafür vergleichbare Rahmenbedingungen bieten wie die Schweiz. Selbst wenn dort im Vergleich zur Schweiz verminderte Resozialisierungschancen bestehen sollten, wäre dies kein Kriterium (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.194). Die italienische Sprache wird er vor Ort lernen müssen und als erst 25-Jähriger auch können, sofern er sie tatsächlich noch nicht verstehen und sprechen sollte. Dabei werden dem jungen Mann die Fachstellen vor Ort behilflich sein, sofern er deren Hilfe - anders als in der Schweiz - annehmen will. Nachdem er zwischenzeitlich wiederum für mehrere Monate einsitzt, wird er diese Zeit nutzen können, die italienische Sprache zu lernen oder zu verbessern (vgl. VerwGE B 2009/198 vom 24. Februar 2010 E. 4.2.6, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch, bestätigt in BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.2). Die medizinische Grundversorgung ist im Nachbarland ebenfalls gewährleistet. Soweit ihm nicht die gleichen wirtschaftlichen Perspektiven offen- und namentlich nicht die gleichen Sozialleistungen zustehen sollten, wäre dies mit Blick auf sein unbelehrbares kriminelles Verhalten hinzunehmen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als verhältnismässig.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowohl im Sinn des nationalen Rechts als auch nach dem FZA zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten (Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird das Migrationsamt ihm eine neue angemessene Ausreisefrist ansetzen (Art. 66 Abs. 2 AuG). 7. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Migrationsamt wird eingeladen, eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- übernimmt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Begehren der Vorinstanz um Entschädigung wird abgewiesen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer Versand dieses Entscheides an:
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