© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/248 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.03.2013 Entscheiddatum: 12.03.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit Geburt bzw. seit 45 Jahren in der Schweiz niedergelassenen Italieners (Verwaltungsgericht, B 2012/248). Urteil vom 12. März 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) X.Y., St. Gallen, ist Staatsangehöriger von Italien. Er ist am 23. Mai 1967 im Kanton St. Gallen geboren und hier aufgewachsen. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde Rorschach vom 29. Oktober 1985 wurde er im Drogenrehabilitationszentrum Lärchenheim (heute Rehabilitationszentrum Lutzenberg), Lutzenberg, platziert. Das damalige Bezirksgericht Rorschach (heute Kreisgericht) führte die vormundschaftliche Massnahme am 6. Februar 1986 in eine stationäre Massnahme über. Mit Verfügung vom 29. Juni 1987 des damaligen kantonalen Justiz- und Polizeidepartements (heute Sicherheits- und Justizdepartment) wurde er unter anderem deshalb vorzeitig aus der Massnahme entlassen, weil das Zentrum nicht mehr länger bereit war, die Therapie fortzuführen. Stattdessen wurde er unter Schutzaufsicht gestellt (Vorakten Migrationsamt act. 3 ff.). Im Jahr 1992 kam seine Tochter zur Welt. Da er wie seine ebenfalls drogensüchtige Lebenspartnerin nicht in der Lage war, das Kind zu betreuen, musste dieses fremdplatziert werden. Die Tochter ist mittlerweile erwachsen und selbstständig. b) Dem Urteil des Bezirksgerichts Rorschach vom 6. Februar 1986 lagen verschiedene Delikte aus den Jahren 1984 bis 1985 zu Grunde (Unzucht mit Kindern, wiederholter und fortgesetzter Diebstahl und Versuch dazu, Betrugsversuch, wiederholte Hehlerei, wiederholte und fortgesetzte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Am 10. Juli 1986 wurde er erneut wegen wiederholten Diebstahls, Diebstahlversuchs und Hehlerei verurteilt. Bis am 11. März 2011 folgten 26 weitere Verurteilungen. Nebst den immer wiederkehrenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllte er Tatbestände wie Entwendung zum Gebrauch, gewerbsmässiger- und bandenmässiger Diebstahl, Hehlerei, Raub, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung, Tätlichkeit, einfache Körperverletzung, einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug, Betrugsversuch, Sachbeschädigung, fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, Drohung und Gewalt gegen Beamte, diverse Verkehrsdelikte und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vergehen gegen das Waffengesetz. Diese Straftaten beging er in der Regel wiederholt, mehrfach und fortgesetzt. Mit seinen insgesamt 28 Verurteilungen kamen Freiheitsstrafen von insgesamt über sieben Jahren zusammen, wobei die längste 18 Monate betrug. c) Auf Grund seiner Drogensucht war X.Y. bereits in jungen Jahren häufig arbeitslos und fürsorgeabhängig. Beim Sozialamt der Stadt St. Gallen sind von den Zahlungen von rund Fr. 172'000.-- noch gut Fr. 85'000.-- offen. Dazu kommen übernommene Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter von gut Fr. 30'000.--. Beim Betreibungsamt der Stadt St. Gallen sind 72 offene Verlustscheine im Betrag von über Fr. 77'000.-- registriert (Vorakten Migrationsamt act. 731 ff.). B./ Das Sicherheits- und Justizdepartment entliess ihn mit Verfügung vom 11. September 1991 erneut vorzeitig aus dem Strafvollzug. Zwar erachtete es die Prognose auf Grund seines Vorlebens, der erneuten Straffälligkeit nach der Entlassung aus dem Vollzug einer stationären Drogentherapie und seiner Flucht aus dem Strafvollzug nicht ohne Weiteres als gut. Es nahm aber gleichwohl an, dass der Ausländer aus seinen Straftaten und dem Strafvollzug seine Lehren gezogen habe. Die erhoffte positive Wandlung sah es darin, dass er gemäss eigenen Angaben keine Drogen mehr konsumieren würde (Vorakten Migrationsamt act. 42 ff.). Am 31. Oktober 1991, zwei Wochen nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug (Vorakten Migrationsamt act. 43), delinquierte X.Y. erneut (Vorakten Migrationsamt act. 4). Auch in der Folge liess er sich weder von Geld- und Freiheitsstrafen und Bussen davon abhalten, weiterhin straffällig zu werden. Als er nach der ersten Verurteilung wegen Drogenhandels am 24. Januar 2008 am 11. März 2011 deswegen erneut verurteilt werden musste, widerrief das Migrationsamt am 30. November 2011 seine Niederlassungsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 12. Februar 2012 verlassen. C./ Der Betroffene liess gegen die Wegweisungsverfügung am 15. Dezember 2011 beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs erheben. Die Rekursinstanz bestätigte die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 2. November 2012, da sie ebenfalls der Ansicht war, dass die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen sei und der Betroffene
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Land verlassen müsse, auch wenn seine Anwesenheit in der Schweiz seit Geburt ein starkes persönliches Interesse am Verbleib zu begründen vermöge. D./ Dagegen liess der Rekurrent am 21. November 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag Beschwerde erheben, der Rekursentscheid sei kostenpflichtig aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2012 macht er geltend, er lebe nunmehr seit über 45 Jahren in der Schweiz und kenne sein Heimatland bloss von Ferienaufenthalten her. Die Wegweisung würde für ihn einen völligen Neuanfang ohne jegliche Unterstützung bedeuten. Zwar sei er regelmässig straffällig geworden. Seine Straftaten stünden aber allesamt im Zusammenhang mit seiner langjährigen Drogensucht. Davon wolle er nun gemeinsam mit seiner ebenfalls drogensüchtigen Partnerin loskommen. Seit seiner letzten Verurteilung im März 2011 habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. In Italien kenne er niemanden. Es sei daher ungewiss, wie sich seine Suchtmittelsituation dort entwickeln werde. Ihm sei aber auch deshalb unzumutbar, die Schweiz zu verlassen, weil seine mittlerweile erwachsene Tochter hier lebe, mit der er ein enges Familienverhältnis habe. E./ Am 20. Dezember 2012 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung. F./ Die Vorinstanz beantragt am 3. Januar 2013, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtet ansonsten auf eine Stellungnahme. G./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dienstleistungserbringer kommt es subsidiär zur Anwendung, soweit nicht das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) bzw. die entsprechenden Assoziierungsabkommen mit den EFTA-Staaten abweichende Bestimmungen enthalten oder wenn es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 AuG; Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Rz. 2 zu Art. 2 AuG). 2.1. Auf den italienischen Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten das FZA anwendbar. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird aber nach Massgabe des nationalen Rechts erlassen und entzogen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG, Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203]). Mit Blick auf das FZA ist dabei zu berücksichtigen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden darf, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen - anders als das Landesrecht - entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Damit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.3). 2.2. Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Das ist regelmässig dann der Fall, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt; der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann zulässig, wenn der Ausländer sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1). 2.3. Je länger eine ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zu stellen. Die genannten Widerrufsgründe gelten jedoch auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die Wegweisung ist selbst bei ausländischen Personen der "zweiten Generation", die in der Schweiz geboren sind und hier ihr ganzes bisheriges Leben verbracht haben, bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit nicht generell ausgeschlossen. Solche Ausländer dürfen allerdings in der Regel nicht schon wegen eines einzelnen Delikts weggewiesen werden, sondern nur bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht, etwa bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten (BGer 2C_371/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweisen) bzw. wenn die ausländische Person - statt sich zu bessern - mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt. Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGer 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5.3.3, BGer 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 5.3). 2.4. Seit Eintritt ins Erwachsenenalter delinquierte der Beschwerdeführer konstant, wofür er zum Teil mehrmals pro Jahr bestraft werden musste, unter anderem mit mehrmonatigen Freiheitsstrafen. So erhielt er im Jahr 1986 eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, im Jahr 1989 zwei von zwölf und acht Monaten, im Jahr 1990 eine von sieben Monaten, im Jahr 1994 wiederum zwei von vier und zwölf Monaten, im Jahr 1996 eine von sieben Monaten, im Jahr 2002 eine von zwei Monaten, im Jahr 2008 eine von 18 Monaten und im Jahr 2011 eine solche von elf Monaten. Allein mit der Gefängnisstrafe im Jahr 2008 von 18 Monaten hat er den Widerrufsgrund gemäss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Damit kann offenbleiben, ob er mit seinen zahlreichen übrigen Verurteilungen und seinen Schulden zudem in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. diese gefährdet und damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ebenfalls erfüllt hat. Diese werden aber im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) zu berücksichtigen sein (BGer 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5.1). 3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, müssen die Behörden darüber hinaus prüfen, ob die Wegweisung verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, [SR 101, abgekürzt BV], BGer 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 5.3). Dabei berücksichtigen sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration. 3.1. Der Beschwerdeführer ist seit über 25 Jahren drogensüchtig und in diesem Zusammenhang laufend straffällig geworden. Ausländerrechtlich fällt dabei besonders ins Gewicht, dass er nebst seinem permanenten Konsum von Heroin, Kokain und anderen illegalen Suchtmitteln in den letzten fünf Jahren zusätzlich zwei Mal wegen Drogenhandels verurteilt werden musste. Dabei ging das Strafgericht davon aus, dass er und seine Partnerin einen "regen Betäubungsmittelhandel" (Vorakten Migrationsamt act. 421) betrieben haben. In diesem Zusammenhang kam es auch zur Gewaltanwendung, indem er einem Kunden, der bei der Abwicklung eines der Drogengeschäfte seinen Fuss zwischen Tür und Rahmen stellte, mit einem Messer in dessen Schuh stach, bis dieser den Fuss verletzt wieder zurückziehen musste (Vorakten Migrationsamt act. 323). Damit hat der Beschwerdeführer Straftaten begangen, in deren Zusammenhang das Bundesgericht - in Übereinstimmung mit der in Europa herrschenden Rechtsüberzeugung - ausländerrechtlich eine strenge Praxis verfolgt (BGer 2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2. Die Strafverfolgungsbehörden und -gerichte haben immer wieder zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass er sich künftig wohlverhalten werde. So sprach der Strafrichter am 24. Januar 2008 auch die 18-monatige Freiheitsstrafe bedingt aus. Das Gleiche gilt für die letzte Verurteilung vom 11. März 2011. Demgegenüber kamen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Migrationsamt und das Sicherheits- und Justizdepartement bei der Überprüfung der Niederlassungsbewilligung übereinstimmend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines jahrelangen Fehlverhaltens, das im wiederholten Drogenhandel gipfelte, entgegen seiner Beteuerungen eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. In dieser unterschiedlichen Prognosenbeurteilung besteht indes kein Widerspruch. Der Grund für die gegenteilige Einschätzung der verschiedenen Behörden liegt darin, dass nach den Bestimmungen des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Art. 42 Abs. 1, SR 311.0) der bedingte Strafvollzug keine günstige Prognose voraussetzt, sondern allein das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügen lässt. Damit bildet im weiten Bereich prognostischer Unsicherheit der Strafaufschub die Regel. In fremdenpolizeilicher Hinsicht indessen kommt für die Legalprognose - mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht. Während sich also das Strafrecht auf die Resozialisierungschancen des Straftäters fokussiert, steht für die Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Die Ausländerbehörden haben eine umfassende Interessenabwägung aller öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGer 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen; BGer 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 120 1b 129 E. 5b). Ausländerrechtlich fällt massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die einschlägigen Straftaten während der letzten Jahre nicht mehr nur als Konsument, sondern auch als Drogenhändler begangen hat und dabei nicht bloss als Gehilfe seiner Lebenspartnerin, sondern als Mittäter mitgewirkt hat (Vorakten Migrationsamt act. 411). 3.3. Das Gericht stimmt der Vorinstanz insofern zu, als sein Verschulden insbesondere wegen der letzten beiden Verurteilungen in den Jahren 2008 und 2011 zu insgesamt 24 Monaten in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer wiegt. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, dass diese Delikte wiederum im Zusammenhang mit seiner Drogensucht gestanden hätten. Seine Sucht wurde aber wie bei all seinen vorherigen Strafen im Rahmen der Einsatzstrafe bereits gebührend berücksichtigt. Dazu kommt, dass er mit dem wiederholten Drogenhandel nicht nur sich selber geschadet hat, sondern auch die Gesundheit einer Vielzahl von anderen Personen erheblich gefährdete. Auch wenn sein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während Jahrzehnten dauernder Drogenmissbrauch eine Erklärung für sein fortwährendes Strafverhalten ist, muss er sich gleichwohl entgegenhalten lassen, dass er eigenverantwortlich für sein Verhalten blieb. Am 18. Mai 2011 wurde einzig eine altrechtliche Beistandschaft errichtet (Vorakten Migrationsamt act. 435). 3.4. Für die ausländerrechtliche Prognose, ob der Beschwerdeführer sich künftig wohlverhalten werde, fällt massgeblich ins Gewicht, dass er im Jahr 2008 unter anderem wegen Drogenhandels verurteilt und noch während der Probezeit erneut des Drogenhandels überführt werden musste. Damit hat er nach seinem jahrelangen Drogenkonsum und der damit zusammenhängenden Beschaffungskriminalität eine neue Schwelle überschritten, sich zugleich als unbelehrbarer Straftäter erwiesen und dabei eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung gegenüber an den Tag gelegt. Die qualifizierten Drogendelikte hat er begangen, obwohl er seit Jahren am staatlichen Methadonprogramm teilnimmt, womit er legal genügend Ersatzstoffe hätte beziehen können. Auch sonst sind keine entschuldbaren Umstände erkennbar, weshalb er sich von einer Drittperson zur Teilnahme am Drogenhandel verleiten liess. Nachdem seine Partnerin zwischenzeitlich vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen wurde, lebt er wiederum mit jener Person zusammen, die ihn zum getätigten Rauschgifthandel verleitete und erklärtermassen weder fähig noch willens ist, vom Konsum illegaler Drogen abzulassen (VerwGE B 2012/127 vom 12. März 2013 E. 4.3. in: www.gerichte.sg.ch). Damit hat sich an seiner bisherigen Situation, in der er sich konstant fehlverhalten hat, nichts geändert. Demnach stellt der Beschwerdeführer weiterhin eine grosse Gefahr für die hiesige öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, selbst wenn er seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung, unter dem Druck des laufenden Wegweisungsverfahrens, nicht mehr delinquiert haben mag. Darüber hinaus weist er nicht nach, inwiefern er seine bisherigen langjährigen Lebensgewohnheiten durchbrochen habe. Im Hinblick auf seine letzte Verurteilung im Jahr 2011 wünschte er sich zwar noch, endlich von den Drogen wegzukommen und mit seiner Partnerin eine Familientherapie zu machen (Vorakten Migrationsamt act. 206). Den Tatbeweis dafür ist er in den letzten zwei Jahren aber schuldig geblieben. Somit ist es unglaubwürdig, dass er ernsthaft willens bzw. in der Lage ist, nach seiner über 25-jährigen Drogenkarriere nunmehr straffrei zu leben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5. An der mangelnden Prognose, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht mehr einschlägig delinquieren werde, vermag auch der Bericht seiner Betreuerin im Methadonsubstitutionsprogramm vom 5. Oktober 2011 (Vorakten Migrationsamt act. 477) nichts zu ändern. Die Sozialarbeiterin bestätigt zwar, dass er bis auf ein paar Ausrutscher ein sehr anständiger Patient gewesen sei. Im gleichen Zug musste sie aber einräumen, dass sämtliche Entzugstherapien ausnahmslos gescheitert seien. Das ebenfalls angeführte enge Verhältnis zu seiner Tochter muss insofern relativiert werden, als seine Betreuerin offensichtlich fälschlicherweise davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Kindes keine grösseren Delikte mehr begangen habe. Tatsächlich hatte seine Rolle als Vater aber keinerlei Auswirkungen auf sein Wohlverhalten. Davon abgesehen, dass er nicht in der Lage war, seine Tochter selber gross zu ziehen, weshalb sie fremdplatziert werden musste, hielt ihn seine Verantwortung als Vater nicht davon ab, weiterhin regelmässig straffällig zu werden. Seit der Geburt seines Kindes im Jahr 1992 kamen so 17 Verurteilungen zusammen, wofür er von Geldstrafen und zahlreichen Bussen abgesehen allein seit dessen Geburt Gefängnisstrafen von insgesamt vier Jahren verwirkte. Damit war seine Beziehung zur Tochter offensichtlich weder Halt noch Antrieb, seine Drogensucht zu überwinden und sich fortan rechtskonform zu verhalten. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Beziehung zu seiner langjährigen Lebenspartnerin. Diese verleitete und involvierte ihn im Gegenteil dazu, erheblich straffällig zu werden. Dabei war er wie bereits gesagt nicht ihr willenloses Werkzeug, sondern wirkte insbesondere beim Drogenhandel im vollen Bewusstsein mit, dass er damit seine Bewährung "versauen" werde (Vorakten Migrationsamt act. 411). 3.6. Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Verfahren wiederum geltend, dass er fortan drogen- und straffrei leben wolle. Diese Absicht hegt er nun aber bereits seit vielen Jahren erfolglos. Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern es ihm nach dieser langen Zeit auf einmal gelingen sollte, nunmehr straffrei zu leben, zumal er an seiner Lebenssituation nichts geändert hat. Er lebt im Gegenteil wiederum mit seiner ebenfalls drogensüchtigen und mehrfach vorbestraften Partnerin zusammen, die ihn augenscheinlich ungünstig beeinflusst und ihrerseits nicht vom Drogenkonsum ablassen will. Damit muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch künftig eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA darstellt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.7. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer hart treffen wird. Er ist hier geboren, hat in der Schweiz die Schulen besucht und eine Berufsausbildung gemacht. Damit gehört er zur Kategorie der Ausländer der "zweiten Generation". Der Beschwerdeführer ist aber bereits seit mehr als 20 Jahren nicht mehr erwerbstätig und auch sonst kaum integriert. Seine Tochter ist mittlerweile volljährig und selbstständig. Für ihren Unterhalt und ihre Erziehung hat er kaum etwas beigetragen. Den bisherigen Kontakt mit ihr kann er aufrechterhalten, auch wenn er sich fortan im benachbarten Italien aufhält. Gegenseitige Besuche werden in Italien oder in der Schweiz möglich bleiben. Anders als die altrechtliche Ausweisung stellt ein Bewilligungswiderruf keine Fernhaltemassnahme mehr dar. Ein allfälliges Einreiseverbot müsste vielmehr zusätzlich vom zuständigen Bundesamt verfügt werden (Art. 67 AuG). Allein durch die hier streitige Massnahme werden Reisen in die Schweiz zu Besuchszwecken bei Erfüllung der gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht verunmöglicht (VerwGE B 2012/75 vom 15. Oktober 2012 E. 3.4.4., abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Nebst dem, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf Grund verschiedener Besuche und Urlaube vertraut ist, wird auch seine langjährige Lebenspartnerin nach Italien ausreisen müssen, die dort noch ihre Familie hat (VerwGE B 2012/127 vom 12. März 2013, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Die soziokulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen in Italien, einem langjährigen EU-Mitgliedland, sind mit den hiesigen vergleichbar. Auch Methadon- und Buprenorphinbehandlungen sind in Italien möglich (www.indroonline.de/italien.htm). Der Beschwerdeführer ist nicht gänzlich unbeholfen. Trotz seines Drogenproblems ist er durchaus in der Lage, seine Eltern, die nach Spanien ausgewandert sind, regelmässig zu besuchen (Vorakten Migrationsamt act. 327 und 477). 3.8. Der Beschwerdeführer lebt seit Jahren mit der Mutter seiner Tochter, einer ebenfalls in der Schweiz niedergelassenen Italienerin zusammen. Auf Grund dieser stabilen faktischen Familiengemeinschaft kann er sich grundsätzlich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen (BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Da ihre Niederlassungsbewilligung zwischenzeitlich ebenfalls widerrufen wurde, wird auch sie das Land verlassen und nach Italien ausreisen müssen, weshalb der Konventionsschutz zum Vornherein nicht zum Tragen kommt. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin werden mit Hilfe ihrer vor Ort lebenden Eltern
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. der staatlichen Stellen des Sozialstaats in Italien zusammen eine neue Existenz aufbauen können bzw. müssen, auch wenn seine ursprüngliche Kernfamilie, seine Eltern und Geschwister, nicht (mehr) in Italien leben. Ihre gemeinsame erwachsene Tochter hat ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ist weder finanziell noch sonst von ihren Eltern abhängig. Damit fällt auch die Eltern-Tochter-Beziehung nicht unter den Schutzbereich der EMRK (BGer 2C_1/2013 vom 16. Januar 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.9. Auf Grund des Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz, womit sich der vorinstanzliche Entscheid auch als verhältnismässig und damit rechtmässig erweist. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowohl im Sinn des nationalen Rechts als auch nach dem FZA zu Recht bestätigt hat. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten (Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird ihm das Migrationsamt eine neue angemessene Ausreisefrist ansetzen (Art. 66 Abs. 2 AuG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Migrationsamt wird eingeladen, eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- übernimmt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Begehren der Vorinstanz um Entschädigung wird abgewiesen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer Versand dieses Entscheides an: