Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2012/237
Entscheidungsdatum
27.08.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/237 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.08.2013 Entscheiddatum: 27.08.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 27.08.2013 Tierschutzgesetz, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG. Dem Beschwerdeführer wurde verboten, Kurse zur Ausbildung von Hunden und Hundehaltern anzubieten. Im Rekursverfahren hat er sich gegen die Erhebung der Beweise, die geeignet gewesen wären, die berechtigten Zweifel an seiner psychischen Stabilität und physischen Leistungsfähigkeit gegebenenfalls auszuräumen, gestellt. Auch im Beschwerdeverfahren reichte er die Beweismittel nicht ein, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Unbenommen bleibt ihm, bei der verfügenden Behörde ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Verwaltungsgericht, B 2012/237). Urteil vom 27. August 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Verbot der beruflichen Beschäftigung mit Tieren hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geboren 1971, absolvierte vom 13. bis 16. März 2009 bei der Q. GmbH eine fachspezifische Ausbildung für Personen, die ihrerseits Hundehalter ausbilden. Er ist damit berechtigt, Sachkundenachweise auszustellen, welche die erforderlichen Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden sowie die praktische Fähigkeit attestieren, einen Hund in Alltagssituationen unter Kontrolle zu halten. Seit September 2010 ist er einziger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der A. GmbH mit Sitz in B., welche insbesondere den Betrieb einer Hundeschule sowie die Beratung in Hundepflege, -haltung und –ausbildung bezweckt. B./ Während eines von X.Y. am 17. November 2008 geleiteten Kurses biss der Hund einer Kursteilnehmerin den Hund einer anderen Teilnehmerin zu Tode. Der Veterinärdienst des Amtes für Gesundheits- und Verbraucherschutz (seit 1. März 2011 Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, nachfolgend AVSV) wurde am 7. Januar 2009 über das gegen X.Y. wegen Tierquälerei und Misshandlung von Tieren angehobene Strafverfahren orientiert. Das Strafverfahren wurde mangels Beweisen am 18. August 2009 aufgehoben. Am 13. Juli 2010 meldete eine Hundehalterin dem AVSV, sie habe von X.Y. nach dem Besuch des obligatorischen Hundehalterkurses eine nicht gesetzeskonform ausgestellte Kursbestätigung erhalten. Am 24. August 2010 teilte eine ehemalige Kursteilnehmerin dem AVSV mit, X.Y. bringe den Kursteilnehmern Methoden bei, die mit Schlägen, Wut, Aggression und Quälerei zu tun hätten. Am 18. August 2011 wurde das AVSV auf eine am 12. August 2011 gegen X.Y. erstattete Strafanzeige wegen vorsätzlicher Misshandlung eines Tieres aufmerksam gemacht. Er hatte am 11. August 2011 während einer Agility-Stunde dreimal auf den Hund einer Kursteilnehmerin eingeschlagen. Zu den Umständen und zum Tathergang gingen die Schilderungen der Betroffenen auseinander. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme erwähnte die betroffene Kursteilnehmerin zudem, im Mai 2011 seien zwei Hunde von X.Y. wegen Überhitzung in seinem Auto verendet. Am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 19. September 2011 wurde X.Y. wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 120 Franken, davon 100 Tagessätze bedingt erlassen bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. X.Y. erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. C./ Am 7. Februar 2012 verbot das AVSV X.Y. die berufliche Beschäftigung mit Tieren für die Dauer von fünf Jahren. Mit Rekurs vom 22. Februar 2012 beantragte er beim Gesundheitsdepartement, die Verfügung vom 7. Februar 2012 sei aufzuheben und das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Das Untersuchungsamt stellte das Strafverfahren am 3. April 2012 ein mit der Begründung, bezüglich des Vorfalls im August 2011 (mehrmaliges Schlagen des Hundes einer Kursteilnehmerin) sei wegen unterschiedlicher Aussagen zum Sachverhalt und mangels anderweitiger Beweise ein strafbares Verhalten von X.Y. nicht belegt. Bezüglich des Vorfalls im Mai 2011 (Verenden der beiden eigenen Hunde des Beschwerdeführers) wurde von einer Schuldunfähigkeit wegen einer Depression mit psychischer Dekompensation ausgegangen. Im Übrigen wäre aufgrund seiner starken Betroffenheit durch den Verlust der Hunde eine Bestrafung auch unangemessen erschienen. Das Gesundheitsdepartement wies den Rekurs gegen das fünfjährige Verbot der beruflichen Beschäftigung mit Tieren am 15. Oktober 2012 ab (Ziffer 1) und stellte ergänzend fest, das Verbot beginne mit Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu laufen (Ziffer 2) und X.Y. habe nach Ablauf eine allfällige Wiederaufnahme der berufsmässigen Beschäftigung mit Tieren im Kanton St. Gallen zu melden (Ziffer 3). In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, ein vor Ablauf der Fünfjahresfrist gestelltes Wiedererwägungsgesuch dürfte nur – aber immerhin – Erfolg haben, wenn X.Y. eine für die Ausübung des Berufs relevante Verbesserung seines Gesundheitszustandes nachweisen könne. D./ X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob durch seinen Rechtsvertreter am 31. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Gesundheitsdepartements (nachfolgend Vorinstanz) vom 15. Oktober 2012 aufzuheben und auf das Verbot der beruflichen Beschäftigung mit Tieren zu verzichten, eventualiter die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2012, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der Rechtsvertreter nahm dazu am 16. Januar 2013 Stellung und teilte am 4. Juli 2013 mit, zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestehe kein Mandatsverhältnis mehr. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Thurgau. Dies ändert indessen nichts an der örtlichen Zuständigkeit der st. gallischen Behörden. Zum einen hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Kanton St. Gallen Wohnsitz (vgl. Zustelladresse des Verfügungsentwurfs vom 28. November 2011, act. 10-3/16; vgl. Art. 32 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, SR 455, abgekürzt TSchG; BGE 108 Ib 139). Zum andern hat die A. GmbH ihren Sitz in B. und ist nach wie vor unter dem Namen des Beschwerdeführers in der Liste der Hundetrainer des Bundesamtes für Veterinärwesen verzeichnet (vgl. www.bvet.admin.ch, Tierhaltung, Datenbank Hundetrainer, zuletzt besucht am
  2. August 2013). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a der Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz, sGS 645.1, abgekürzt VTs). Da sich das Verbot der beruflichen Beschäftigung mit Tieren gegen den Beschwerdeführer richtet, ist er zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 17. Oktober 2012 zugestellten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 31. Oktober 2012, welche die gesetzlichen Voraussetzungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht erfüllt, rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  3. Der Beschwerdeführer wirft dem gemäss Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Ingress und lit. c VTs zum Erlass des Verbots zuständigen kantonalen Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vor, es sei voreingenommen gewesen und habe den Sachverhalt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ungenügend abgeklärt, indem es sich selbst kein Bild von den von ihm geleiteten Kursen gemacht habe. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht ausdrücklich die Befangenheit der verfügenden Behörde und die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte, hätten sich die Rügen als unbegründet erwiesen. Zwar äusserte sich eine im Amt tätige Tierärztin gegenüber dem damaligen, Ende August 2011 in den Ruhestand getretenen Kantonstierarzt und Amtsleiter (vgl. ABl 2011 S. 885 f.) negativ über den Beschwerdeführer (act. 10-3/8), jedoch wurde die Verfügung schliesslich am 7. Februar 2012 vom neuen Kantonstierarzt erlassen. Zumal die verfügende Behörde nicht davon ausging, es fehle dem Beschwerdeführer an den erforderlichen Fachkenntnissen, durfte sie nach Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss kommen, auf einen Augenschein anlässlich eines vom Beschwerdeführer geleiteten Kurses könne verzichtet werden. 3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Personen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b), die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. Die Tierschutzverordnung (SR 455.1, abgekürzt TSchV) und die Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (SR 455.109.1) regeln die für Ausbilder im Bereich der Tierhaltung erforderliche Ausbildung (vgl. vorab Art. 203 TSchV), beschreiben aber keine weiteren Voraussetzungen, welche diese Personen erfüllen müssen. Die Vorgängerbestimmung von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG liess ein Verbot der berufsmässigen Beschäftigung mit Tieren zu, wenn der Betroffene wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen zur Tierhaltung unfähig war (vgl. Art. 24 Ingress und lit. b des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978; AS 1981 I S. 562 ff., S. 568). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und - verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (vgl. BGer 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen auf 2C_79/2007 vom 12. Oktober 2007 E. 4.2.2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 2A.99/1999 vom 3. Juni 1999 E. 3b). Die Ausbildung von Hunden und deren Haltern setzt die Fähigkeit voraus, in schwierigen Situationen, wie sie insbesondere das Verhalten unerfahrener oder ungeeigneter Hundehalter hervorrufen kann (vgl. dazu beispielsweise BGer 2C_1001/2011 vom 21. Mai 2012), unter Beachtung des in Art. 1 TSchG verankerten Grundsatzes des Schutzes von Wohlergehen und Würde des Tieres, zu reagieren. Diese Fähigkeit beruht ihrerseits insbesondere beim Umgang mit Hunden auf einer gewissen psychischen Stabilität – was sich im Wortlaut der früheren Bestimmung niederschlug - und physischen Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer selbst scheint sich im Übrigen der Bedeutung der psychischen Stabilität für die erfolgreiche Ausbildung und Betreuung von Hunden und Hundehaltern durchaus bewusst zu sein. So wies er im Zusammenhang mit dem Vorfall vom November 2008 in der polizeilichen Befragung vom 18. Dezember 2008 und im Schreiben vom 20. November 2008 an die verfügende Behörde auf die Unsicherheit und Labilität der Hundehalterin als (Mit-)Ursache für das problematische Verhalten ihres Hundes hin (act. 10-3/4, insbesondere Antwort auf Frage 22). Der Beschwerdeführer erkrankte im Jahr 2006 an einem Hirntumor und erlitt einen Hirninfarkt. Er ist zum Bezug einer vollen IV-Rente berechtigt. Im November 2008 fügte in einem von ihm geleiteten Kurs der Hund einer Teilnehmerin einem anderen Hund tödliche Bisswunden zu. Nach Beziehungskonflikten und dem selbstverursachten Verlust seiner beiden eigenen Hunde Ende Mai 2011 wurde eine psychiatrische Hospitalisation des Beschwerdeführers erforderlich, anlässlich welcher eine Depression mit psychischer Dekompensation diagnostiziert wurde (act. 10-7/22, Arztzeugnis vom 10. Juni 2011). Im August 2011 setzte der Beschwerdeführer gegenüber einem aggressiven Hund physische Gewalt ein, welche er damit begründete, die Situation habe für ihn aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit, eines andauernden Angstzustandes und des nicht verarbeiteten Verlusts seiner eigenen Hunde enormen Stress bedeutet (act. 10-3/14). Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rekursentscheides wieder eigene Hunde gehalten hat, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Jedenfalls im Januar 2012 hatte er auf die Haltung eigener Hunde noch verzichtet, weil ihn der Verlust seiner beiden Hunde, an denen er sehr hing, immer noch sehr schmerzte (act. 10-9). In der polizeilichen Befragung vom 18. August 2011 äusserte er auch, er habe "genug von diesen Hundehaltern" (act. 10-3/12, Antwort auf Frage 46), mit denen es im Übrigen zuweilen zu teilweise heftigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auseinandersetzungen gekommen ist. Auf die nach wie vor bestehende Absicht des Beschwerdeführers, sich beruflich mit Hunden und Hundehaltern zu beschäftigen, lassen der Inhalt seiner aktuellen Homepage (www. ..., zuletzt besucht am 27. August 2013) und die Eintragung als Hundetrainer an mehreren Standorten in der Liste des Bundesamtes für Veterinärwesen (vgl. www.bvet.admin.ch, a.a.O.) schliessen. Die dargestellten Umstände wecken berechtigte Zweifel an der physischen und insbesondere psychischen Eignung – und nicht an den Grundfähigkeiten und Fachkenntnissen - des Beschwerdeführers zur beruflichen Beschäftigung mit Hunden und deren Haltern. Dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorfällen in seiner Hundeschule und mit seinen eigenen Hunden kein strafrechtlich relevantes Verschulden zuzuschreiben war, ändert daran nichts. Entscheidend ist im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG einzig, ob der Betroffene fähig ist, in seiner beruflichen Beschäftigung und beim Halten eigener Tiere entsprechend Art. 1 TSchG Wohlergehen und Würde der Tiere zu schützen. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zur Beurteilung seiner mangelnden Fähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie weder Kursteilnehmer noch die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte und Fachpersonen befragt habe. 4.1. Die Rekursinstanz ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen; sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 VRP). Mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt festzustellen ist, liegt im Ermessen der Behörde, sofern nicht Beweismittel seitens der Beteiligten bezeichnet werden, auf deren Erhebung sie einen Anspruch haben (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 740). Im Rekursverfahren trifft den Rekurrenten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Beweisführungslast, indem er gemäss Art. 50 Abs. 1 VRP verpflichtet ist, allfällige Beweismittel soweit möglich beizulegen oder sie zu bezeichnen. Die Rekursinstanz ist befugt, den Rekurrenten zur Herausgabe bestimmter Urkunden zu verpflichten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlässt er dies, kann er unter Fristansetzung aufgefordert werden, die Beweismittel nachträglich beizubringen. Im Säumnisfall wird, falls angedroht, entsprechend Art. 50 Abs. 3 VRP aufgrund der Akten entschieden (vgl. Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 611). 4.2. Weder in der Rekurseingabe vom 22. Februar 2012 (act. 10-1) noch in der Rekursergänzung vom 24. April 2012 (act. 10-5) beantragte der Beschwerdeführer die Befragung von Kursteilnehmern sowie von den ihn behandelnden Fachpersonen. Auch die Stellungnahme vom 26. Juni 2012 zur Rekursvernehmlassung (act. 10-9) enthielt keine weiteren Beweismittel oder –angebote. Am 24. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis vom 14. August 2012 ein, in welchem der Hausarzt einzig bestätigte, aus ärztlicher Sicht sei bei einem Invaliditätsgrad von achtzig Prozent eine Teilbeschäftigung von zirka zwanzig Prozent durchaus möglich (act. 10-14). Obwohl die verfügende Behörde in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2012 (act. 10-7) und die Vorinstanz im weiteren Verlauf des Rekursverfahrens auf die Bedeutung der Einschätzung seiner psychischen und physischen Verfassung durch die behandelnden Ärzte für die Erteilung von Kursen für Hundehalter hingewiesen und angedroht hatten, ohne die Erteilung der Ermächtigung zur Einholung von Akten und Auskünften bei der IV-Stelle, den behandelnden Ärzten und der behandelnden Psychotherapeutin nach der Aktenlage zu entscheiden (act. 10-11 und 10-13), befreite der Beschwerdeführer die ihn betreuenden Fachpersonen nicht vom Berufsgeheimnis und stimmte auch dem Beizug der IV-Akten nicht zu (act. 10-14). Damit kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe vom Beschwerdeführer eingereichte oder angebotene Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt und aufgrund der ihr vorliegenden Akten entschieden. 4.3. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer ersuchte, die ihn betreuenden Ärzte und Fachpersonen vom Arzt- und Berufsgeheimnis zu entbinden und die IV-Akten beizuziehen, kam sie mit Blick auf die konkreten Umstände und die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, nach. Soweit der Sachverhalt im Rekursverfahren hinsichtlich der ausreichenden psychischen und physischen Eignung des Beschwerdeführers zur beruflichen Beschäftigung mit Hunden (und deren Haltern) ungenügend abgeklärt blieb, ist dies auf die Weigerung des Beschwerdeführers zurückzuführen, der Befreiung der ihn betreuenden Personen vom Berufsgeheimnis und dem Beizug der IV-Akten zuzustimmen. Weitere besondere Erhebungen waren zur Wahrung des öffentlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interesses nicht notwendig. Die Befragung von Kursteilnehmern wurde weder vom Beschwerdeführer beantragt noch kann sie als leicht zugängliches Beweismittel bezeichnet werden. Der Vorinstanz kann unter den dargelegten Umständen keine ungenügende Abklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden (vgl. dazu Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 627). 4.4. Entsprechend den dargelegten berechtigten Zweifeln an den psychischen und physischen Voraussetzungen des Beschwerdeführers zur berufsmässigen Beschäftigung mit Tieren und dem Umstand, dass er zur Klärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt hat, ist die Abweisung des Rekurses durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 5. Im Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer nun selbst, den ihn behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zu befragen und die IV- Akten beizuziehen. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer Beweismittel soweit möglich beizulegen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 VRP). In der Beschwerde begnügt sich der Beschwerdeführer, Beweise anzubieten, obwohl ihm deren Einreichung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Insbesondere wäre es ihm zumutbar gewesen, IV-Akten und ärztliche Zeugnisse insbesondere zu seinem psychischen Gesundheitszustand, zu beschaffen und einzureichen. Selbst eine verbindliche Erklärung, die ihn behandelnden Fachpersonen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, fehlt. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere Abklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat (vgl. E. 5.2.2), ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, gestützt auf Art. 27 VRP in einem Wiedererwägungsverfahren unter Einreichung der entsprechenden Beweismittel bei der verfügenden Behörde vor Ablauf der Fünfjahresfrist um Aufhebung des Berufsausübungsverbots nachzusuchen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Mit der Abweisung erübrigt sich eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen von Akten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von 2'000 Franken erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer, welcher im Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels anwaltlich vertreten war, keinen Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98bis und 98ter VRP). Mangels Anspruchs des Gemeinwesens auf Kostenersatz (vgl. Hirt, a.a.O., S. 176) kann dem Antrag der Vorinstanz auf "Kostenfolge", welcher ein Begehren auf Parteientschädigung beinhaltet (vgl. A. Urwyler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 4 zu Art. 105 ZPO), nicht entsprochen werden. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von 2'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3./ Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Eugster Dr. Th. Scherrer Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer
  • die Vorinstanz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

13

BGG

TSchG

TSchV

VRP

  • Art. 11 VRP
  • Art. 12 VRP
  • Art. 27 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 50 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98ter VRP

ZPO

Gerichtsentscheide

6