Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2012/228
Entscheidungsdatum
02.07.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/228 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 02.07.2013 Entscheiddatum: 02.07.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 02.07.2013 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit seiner Geburt in der Schweiz lebenden Italieners. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der unentgeltliche Rechtsbeistand, der geltend macht, es sei ihm für das Rekursverfahren eine höhere Entschädigung zuzusprechen, trägt dafür das Kostenrisiko (Änderung der Rechtsprechung, Verwaltungsgericht, B 2012/228). Urteil vom 2. Juli 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.Z., Chur,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., der am 8. März 1984 in der Schweiz geboren wurde, ist Staatsangehöriger von Italien. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. X.Y. wurde wie folgt verurteilt: (...) B./ Am 7. Januar 2009 gewährte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden X.Y. das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung (act. 517-518 des Migrationsamtes). Gemäss Mutationsmeldung für Ausländer vom 14. April 2009 war er zu diesem Zeitpunkt in Mels angemeldet (act. 546 des Migrationsamtes), und gemäss Mutationsmeldung vom 13. April 2012 (act. 11 der Vorinstanz) ist X.Y. am 5. März 2012 von Mels nach Sargans zugezogen. C./ Am 6. April 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.Y. und ordnete an, er habe die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Am 21. April 2011 erhob X.Y., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.Z., Chur, gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 6. April 2011 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen (Ziff. 1), eventualiter sei der Rekurrent zu verwarnen (Ziff. 2), dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Rekurrenten zu gestatten, den Rekursentscheid in der Schweiz abzuwarten (Ziff. 3). Sodann sei dem Rekurrenten für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren (Ziff. 4), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Ziff. 5). Am 22. November 2011 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren entsprochen. Am 14. Dezember 2011sprach dieStaatsanwaltschaft Graubünden X.Y. der Hehlerei (Übernahme eines entwendeten iPhones) sowie der Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.-- (act. 9 der Vorinstanz). Am 17. Juli 2012(Tatzeit: 2. April 2012)sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden X.Y. der Übertretung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Besitz von 0.5 g Heroin) schuldig, wobei von einer Bestrafung abgesehen wurde (act. 16 der Vorinstanz). Am 2. Oktober 2012wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von X.Y. ab und lud das Migrationsamt ein, ihm eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen (Ziff. 1). Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- wurde X.Y. auferlegt, sie wurde zufolge unentgeltlicher Rechtspflege aber vom Kanton getragen (Ziff. 2). Weiter wurde das Gesuch um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abgewiesen (Ziff. 3) und der Kanton St. Gallen wurde verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. A.Z., Chur, mit Fr. 1'600.-- zuzüglich MWSt ausseramtlich zu entschädigen (Ziff. 4). D./ Am 18. Oktober 2012 erhob X.Y. durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 2. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen (Ziff. 1), Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der unentgeltliche Rechtsbeistand sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'112.-- zuzüglich MWSt ausseramtlich zu entschädigen (Ziff. 2). Sodann stellte X.Y. das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten (Ziff. 3) und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren (Ziff. 4), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Ziff. 5). Am 6. November 2012 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts X.Y. die unentgeltliche Prozessführung und bestimmte Rechtsanwalt Dr. A.Z., Chur, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 7. November 2012 verzichtete das Sicherheits- und Justizdepartement auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. In der Folge gab das Migrationsamt verschiedene neue Unterlagen zu den Akten: (...)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die neuen Dokumente wurden dem Rechtsvertreter von X.Y. zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieser reichte am 16. April 2013 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 2'295.-- ein. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. (...).
  3. (...).

4.1. Für ausländische Personen gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; abgekürzt AuG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen. Für Angehörige der EU- und EFTA-Staaten und ihre Familienmitglieder kommt es subsidiär zur Anwendung, soweit nicht das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) bzw. die entsprechenden Assoziierungsabkommen mit den EFTA-Staaten abweichende Bestimmungen enthalten oder wenn es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 AuG; Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Rz. 2 zu Art. 2 AuG). 4.2. Auf den Beschwerdeführer, der italienischer Staatsangehöriger ist, ist das FZA anwendbar. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird dabei nach Massgabe des nationalen Rechts erlassen und entzogen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG, Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203]). Mit Blick auf das FZA ist zu berücksichtigen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden darf, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen - anders als das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Landesrecht - entgegen, die aus generalpräventiven Gründen allein verfügt werden (BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Damit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.3). Zwar sieht Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) neu vor, dass ein Ausländer unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert, wenn er wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden ist oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen hat. Diese Bestimmung ist aber nicht direkt anwendbar, weil zuerst über die gesetzliche Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung befunden werden muss. Mit Blick auf die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) muss trotz dieser Verfassungsbestimmung eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den Aspekten Rechnung getragen werden, die mit den Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf das Privat- und Familienleben verbunden sind (BGer 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 4.3.4 und 5.3). Allerdings dürfen bei dieser Interessenabwägung die mit dieser Verfassungsbestimmung zum Ausdruck kommenden Wertungen insoweit berücksichtigt werden, "als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienrechts belässt" (BGer 2C_348/2012 vom 13. März 2013 E. 3.2). 5. Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, somit zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2). Dabei spielt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). 5.1. Der genannte Widerrufsgrund gilt selbst bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Auch bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGer 2C_371/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.2. Am 18. März 2010 hat das Bezirksgericht Plessur den Beschwerdeführer wegen "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc." zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (act. 555-596 des Migrationsamtes) und am 9. September 2010 hat die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden die dagegen erhobene Berufung abgewiesen (act. 642-665 des Migrationsamtes). Bereits am 12. Dezember 2006 hatte die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden den Beschwerdeführer wegen "Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc." mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben worden war (act. 248-285 des Migrationsamtes). Auch hatte das Kreisgericht Werdenberg-Sargans den Beschwerdeführer am 11. September 2008 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, der mehrfachten Übertretung des BetmG, der Hehlerei, des geringfügigen Vermögensdelikts durch Sachbeschädigung, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten bestraft. Sodann wurde die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Dezember 2006 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten vollstreckbar erklärt (act. 485-488 des Migrationsamtes). Somit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG gesetzt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3. Zu prüfen ist weiter, ob beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr besteht bzw. ob seine Wegweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist (Art. 5 Anhang I FZA). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, eine gegenwärtige und zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei nicht im Entferntesten gegeben, weil die Straftaten, die er begangen habe, auf eine schwere Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen seien, die er während des Strafvollzugs überwunden habe. Dies ergebe sich daraus, dass er seine Termine einhalte, einer Arbeit nachgehe, in einer Beziehung lebe und Kontakte zu seiner Familie pflege. Auch seien die seit Dezember 2011 abgegebenen Urinproben negativ ausgefallen. Er sei zwar im Anschluss an den Strafvollzug wegen geringer Drogenmengen verzeigt worden, wegen des geringen Verschuldens sei aber von einer Bestrafung Umgang genommen worden (act. 16 der Vorinstanz). Die Vorinstanz kam aufgrund umfangreicher Erwägungen zum Ergebnis, die Delinquenz des Beschwerdeführers stehe in engem Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Aufgrund des Vorlebens, des neuerlichen Drogenbesitzes im April 2012 und in Berücksichtigung der im Gutachten (act. 645 des Migrationsamtes) angeführten Rezidivrate könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine langjährige und schwere Drogenabhängigkeit definitiv überwunden. Solange dies aber nicht der Fall sei, müsse aufgrund seines bisherigen Verhaltens von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden, die den Anforderungen an eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 5 Anhang I FZA entspreche. Der Beschwerdeführer wurde am 18. September 2008 verhaftet und verbüsste die Freiheitsstrafen vorerst in der Justizvollzugsanstalt S. und anschliessend in der Justizvollzugsanstalt R., bis er am 19. August 2011 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Bereits am 9. September 2011 kaufte er bei einem Dealer in Chur rund 5 g Kokain. Davon konsumierte er gleichentags zwei Linien. Auch hat er sich in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2011 im Zusammenhang mit einem entwendeten Handy der Hehlerei schuldig gemacht (Strafbefehl vom 14. Dezember 2011, Beilage zu act. 9 der Vorinstanz). Gemäss Bericht der Bewährungshilfe vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. November 2011 (Beilage zu act. 7 der Vorinstanz) ist die ambulante Behandlung des Beschwerdeführers bei Dr. med. D.E., Buchs, nach der Entlassung aus der Strafanstalt R. regelmässig weitergeführt worden, Abstinenzkontrollen mittels Urinproben wurden aber keine durchgeführt. Gemäss Bericht des Therapeuten vom 6. Dezember 2011 (Beilage zu act. 7 der Vorinstanz) hat im September und Oktober 2011 je eine Sitzung stattgefunden, und der Beschwerdeführer hat berichtet, dass er ohne Drogen zufrieden sei und nicht mehr in das alte Fahrwasser kommen wolle. Aktenkundig ist allerdings, dass er im März 2012 in Chur 0,5 g Heroin kaufte, das er am 2. April 2012, anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in Chur, auf sich trug (Strafbefehl vom 17. Juli 2012, act. 16 der Vorinstanz). Dr. med. D.E. hält in seinem Bericht vom 17. August 2012 (Beilage zu act. 19 der Vorinstanz) fest, der Beschwerdeführer, dessen Umfeld sich weiter stabilisiert habe, arbeite temporär und er habe im Jahr 2012 bisher fünf Therapiegespräche zuverlässig wahrgenommen. Anlässlich der Gespräche habe es keine Hinweise auf Drogenkonsum oder illegale Aktivitäten gegeben, und auch eine Suchtmittelverlagerung zum Alkohol sei nicht zu beobachten gewesen. Er denke nach wie vor, dass sich der Beschwerdeführer der Konsequenzen eines erneuten Rückfalls bewusst sei. Am 22. August 2012 (Beilage zu act. 19 der Vorinstanz) führte die Bewährungshilfe bezüglich "Sucht/Straffälligkeit" u.a. aus, der Beschwerdeführer sage aus, er konsumiere keine Drogen, und er sei zu allen 10 Gesprächen nüchtern erschienen. Sodann hätten die Urinproben gemäss den "Urinkontrollblättern" seit Beginn des Jahres 2012 durchwegs ein negatives Ergebnis gezeigt. Zutreffend ist, dass die Berichte des Therapeuten und der Bewährungshilfe sowie die Resultate der Urinproben nahelegen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein könnte, seine Abhängigkeit von Drogen in den Griff zu bekommen und dass er deshalb nunmehr in der Lage sein könnte, ein Leben zu führen, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz nicht mehr gefährdet. Fest steht allerdings, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit März 2009 therapiert wird, nicht verhindert hat, dass er einige Tage nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erneut straf- bzw. rückfällig geworden ist. Am 9. September 2011 kaufte und konsumierte er Kokain. Wie ausgeführt, hat ihn die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. Dezember 2011 zudem der Hehlerei - begangen in der Nacht vom 27. bis 28. August 2011 - und der Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer verwarnt (act. 9 der Vorinstanz). In Betracht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fällt weiter, dass er auch am 2. April 2012, als er polizeilich kontrolliert wurde, 0,5 g Heroin auf sich trug. Diese Umstände machen deutlich, dass der Beschwerdeführer die Suchtproblematik nicht überwunden hat. Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden im Urteil vom 9. September 2010 (act. 642-665 des Migrationsamtes) festgestellt hat, gemäss Gutachten sei aus suchtmedizinischer Sicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt und ohne entsprechende Tagesstruktur rasch wieder in alte Konsumgewohnheiten verfallen könnte, als hoch einzustufen, durfte es die Vorinstanz ohne Recht zu verletzen als hinreichend wahrscheinlich erachten, dass die Gefahr, dass der Beschwerdeführer rückfällig wird, erheblich ist bzw. dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch künftig in einem Ausmass stören wird, die den Anforderungen von Art. 5 Anhang I FZA entspricht. Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens hat sich die Annahme, dass beim Beschwerdeführer von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist, bestätigt. Er wurde am 24. Dezember 2012 verhaftet und steht in Verdacht, in den letzten Monaten gegen 200 g Heroin verkauft und in mehreren Malen Betäubungsmittel konsumiert zu haben. In diesem Zusammenhang hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden am 27. Dezember 2012 wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr Untersuchungshaft bis längstens 23. März 2013 angeordnet. Gemäss Kriminalrapport vom 4. Januar 2013 gehört der Beschwerdeführer zudem zu den Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Vorfall (Tötungsdelikt, Raufhandel, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Hausfriedensbruch), der sich am 9. November 2012 an der Wohnadresse seiner Freundin in Chur zugetragen hat. Ein weiterer Kriminalrapport vom 27. November 2012 betreffend Urkundenfälschung gibt Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012 mit Ausweisschriften einer Drittperson ein Motorfahrzeug gemietet und damit nach Italien ausgereist ist. Schliesslich hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers am 22. März 2013 wegen Kollusions- und Verdunkelungsgefahr bis zum 23. Juni 2013 und am 11. Juni 2013 bis zum 27. Juli 2013 verlängert. Der Beschwerdeführer steht in Verdacht, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 19. August 2011 gegen 200 g Heroin sowie eine unbekannte Menge Kokain und Methadon abgegeben zu haben, seit der letzten Verzeigung am 9. September 2012 in mehreren Malen Betäubungsmittel konsumiert zu haben, am

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 22. Oktober 2012 eine Urkundenfälschung begangen zu haben, zwischen dem 22. und dem 30. Oktober 2012 mehrere Male trotz Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben, ein Vergehen gegen das Waffengesetz begangen zu haben und am 9. November 2012 an einem Raufhandel beteiligt gewesen zu sein. 5.4. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege aufgrund der aktuellen Sachlage das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung, und der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 7 BV (Menschenwürde), Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben), Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit) und Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) und gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Er begründet dies damit, er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, weshalb sich sein ganzes Beziehungsnetz hier befinde. Auch habe er eine enge Beziehung zu seiner Mutter und er pflege Kontakt zu seinen drei Brüdern. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, zur Stabilisierung seiner Lebensumstände trage ebenfalls bei, dass er mit B.C. in einer Lebensgemeinschaft lebe. 5.4.1. Das Gericht verkennt nicht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Beschwerdeführer hart trifft. Er ist in der Schweiz geboren und lebt seither, somit seit rund 29 Jahren, hier. Der Beschwerdeführer, der eine Lehre als Koch abgeschlossen hat, ist schon früh mit illegalen Drogen in Kontakt gekommen und dadurch mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Unbestritten ist, dass er Drogenhandel nicht primär aus Gewinnsucht, sondern zur Finanzierung seiner eigenen Sucht betrieben hat. Der Beschwerdeführer, der gemäss Bericht der Bewährungshilfe vom 22. August 2012 (Beilage zu act. 19 der Vorinstanz) seit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verschiedene Arbeitseinsätze über Temporärbüros absolviert hat, begründet nicht näher, warum er hier beruflich gut integriert und über ein Beziehungsnetz verfügen sollte, das ihm helfen könnte, von seiner Suchtproblematik und den damit zusammenhängenden wiederkehrenden Verstössen gegen die Sicherheit und Ordnung wegzukommen. Auch B.C. und seine Mutter waren dazu offensichtlich nicht in der Lage. Der Beschwerdeführer stellt weiter nicht in Frage, dass gegen ihn Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 59'000.-- vorliegen und dass es ihm nicht möglich war, seine Schulden zu sanieren (vgl. dazu Bericht der Bewährungshilfe vom 22. August 2012, Beilage zu act. 19 der Vorinstanz). In Betracht fällt weiter, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er das Niederlassungsrecht in der Schweiz verliert, dem Umstand zuzuschreiben hat, dass er über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden ist und dass ihn weder eine länger andauernde Freiheitsstrafe noch der am 6. April 2011 erfolgte Widerruf der Niederlassungsbewilligung davon abgehalten haben, weiterhin mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Dem 29-jährigen Beschwerdeführer ist es deshalb zumutbar, sich in Italien niederzulassen, zumal sich die Lebensumstände dort nicht wesentlich von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, und den Kontakt zu seinen Angehörigen in der Schweiz von dort aus zu pflegen. 5.4.2. Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens, verschafft aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat der Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Kernfamilie, bzw. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 129 II 11 E. 2). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann der Begriff "Familienleben" das Zusammenleben ausserhalb der Ehe umfassen, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob und wie lange die Partner zusammenleben und ob sie gemeinsame Kinder haben. Das Bundesgericht hat für die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in diesem Zusammenhang stets vorausgesetzt, dass die Partner zusammenleben, wobei die Dauer von eineinhalb Jahren grundsätzlich nicht genügt. Lebt das Paar nicht seit längerer Zeit in einer echten eheähnlichen Gemeinschaft, sind konkrete Heiratspläne notwendig, welche sich beispielswiese in der Bekanntmachung der Eheschliessung äussern können (BGer 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Wie ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer, der gemäss Mutationsmeldung am 5. März 2012 nach Sargans zugezogen ist, am 19. August 2011 bedingt aus der Justizvollzugsanstalt R. entlassen und am 24. Dezember 2012 erneut verhaftet. In der Folge wurde Untersuchungshaft angeordnet, die bis zum 27. Juli 2013 andauert. Somit war der Beschwerdeführer weniger als eineinhalb Jahre bei B.C. in Chur wohnhaft.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Bericht der Bewährungshilfe vom 22. August 2012 (Beilage zu act. 19 der Vorinstanz) hält er sich "derzeit bei seiner Freundin, B.C. am H.-weg 0 in Chur auf", nachdem er lange versucht hatte, in der Region Buchs/Sargans eine Wohnung zu finden. Weil er im Moment aber nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um eine eigene Wohnung finanzieren zu können, teile er sich die Kosten mit seiner Freundin. Von einer echten eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B.C. ist somit nicht auszugehen. Sodann trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, B.C. habe zur Stabilisierung seiner Lebensumstände beigetragen, offensichtlich nicht zu. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK erweist sich somit als unbegründet. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, und es wird auch nicht näher begründet, warum von einer Verletzung von Art. 7, Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 29 BV ausgegangen werden sollte. 5.5. Zusammenfassend erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Vorgaben des FZA und des AuG als recht- und verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz überwiegt sein privates Interesse, weiterhin hier leben zu können. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt - sinngemäss im eigenen Namen - das Begehren, Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, und er sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'112. -- zuzüglich MWSt ausseramtlich zu entschädigen. Er begründet dies damit, wie sich aus der beiliegenden Honorarnote ergebe, sei die Entschädigung von Fr. 1'600.-- (zuzüglich MWSt), die ihm die Vorinstanz zugesprochen habe, unzureichend. Die Vorinstanz habe wiederholt Unterlagen verlangt, ohne ihn aufzufordern, eine Honorarnote einzureichen. 6.1. Im Kanton St. Gallen wird das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege auf der Grundlage von Honorarpauschalen festgesetzt. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, abgekürzt HonO), die ihre Rechtsgrundlage in Art. 42 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70, abgekürzt AnwG) hat, beträgt das Honorar vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.--. Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Bei unentgeltlicher Prozessführung wird das Honorar zudem um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Den Behörden kommt bei der Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 202). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Hirt, a.a.O., S. 208 und A. Urwyler, in: Brunner/Gasser/ Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 105 N 6). Wird eine solche eingereicht, müssen darin die Berechnungsgrundlage und die angewendeten Bestimmungen der HonO angegeben werden (Art. 4 HonO). Wird keine eingereicht, werden Parteikosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO). 6.2. Mit Verfügung des Leiters Rechtsdienst der Vorinstanz vom 22. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren gewährt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz keine Kostennote für das Rekursverfahren eingereicht und eine solche für den Zeitraum vom 21. April 2011 bis 4. Oktober 2012 erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegeben. Damit hat er in Kauf genommen, dass die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird und den Aufwand unter Umständen nicht deckt (VerwGE B 2006/38 vom 8. Juni 2006 E. 3, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Die Vorinstanz war nicht gehalten, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote einzufordern, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie das Honorar gestützt auf die Vorgaben von Art. 19 HonO bemessen und ihm für die Ausarbeitung der Rekursschrift und die Einreichung von fünf weiteren kurzen Eingaben eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen, zuzüglich MWSt) zugesprochen und diese entsprechend Art. 31 Abs. 3 AnwG um einen Fünftel herabgesetzt hat. Mit Blick zusätzlich auf Art. 26 HonO, wonach grundsätzlich noch eine weitere Reduktionsmöglichkeit für das Honorar in (schriftlichen) Rechtsmittelverfahren besteht, hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Demzufolge ist der Antrag, wonach dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren Fr. 2'112.-- (zuzüglich 8 % MWSt) zuzusprechen seien, abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktenkundig ist zudem, dass dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. A.Z. auch für das Verfahren vor dem Migrationsamt gewährt worden ist (Beilage zum Rekurs vom 21. April 2011). 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2012 trägt sie aber der Staat. Eine Gebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7, Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, abgekürzt GKV). Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die amtlichen Kosten betreffend die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen im Rekursverfahren durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu dessen Lasten (Art. 94 Abs. 1 bzw. Art. 95 Abs. 1 VRP). Rechtsanwalt Dr. A.Z. hat das Begehren, er sei für das Rekursverfahren mit einem höheren Betrag zu entschädigen als ihm zugesprochen worden ist, im eigenen und nicht im Interesse seines Mandanten gestellt. Es würde den Interessen des Beschwerdeführers sogar zuwiderlaufen, wenn dieser entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in diesem Zusammenhang grundsätzlich für die amtlichen Kosten aufkommen müsste. Eine Gebühr von Fr. 300.-- ist angemessen (Art. 7, Ziff. 222 in Verbindung mit Art. 5 GKV). 8. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2012 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. A.Z. gewährt. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote im Betrag von Fr. 2'295.-- eingereicht. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote beinhaltet unter dem Titel "Besprechung, Beschwerde" Fr. 1'750.-- (7 Arbeitsstunden zu Fr. 250.--; vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 HonO). In Betracht fällt, dass er sich bereits im Verfahren vor dem Migrationsamt und im Rekursverfahren - ebenfalls als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unentgeltlicher Rechtsbeistand - mit der Angelegenheit befasstund den Fall und die Akten deshalb gekannt hat. Dementsprechend beinhaltet die Beschwerdeschrift keine wesentlich neuen Elemente. Der Betrag von Fr. 1'750.-- steht deshalb in keinem vernünftigen Verhältniszur Leistung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht. Unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht ist er in dieser Grössenordnung nicht gerechtfertigt. Deshalb ist es sachgerecht, das Honorar in Anwendung von Art. 19, Art. 26 und Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO ermessenweise pauschal auf Fr. 2'000.-- (zuzüglich MWSt) festzusetzen und davon gestützt auf Art. 31 Abs. 3 AnwG einen Fünftel in Abzug zu bringen, so dass sich eine Entschädigung des Staates an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'600.-- (zuzüglich MWSt) ergibt. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden zufolge unentgeltlicher Prozessführung dem Staat auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird vorläufig verzichtet. 3./ Die amtlichen Kosten betreffend die Geltendmachung der Entschädigungsforderung für das Rekursverfahren von Fr. 300.-- werden Rechtsanwalt Dr. A.Z., Chur, auferlegt. 4./ Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'600.-- (zuzüglich MWSt). 5./ Das Begehren der Vorinstanz um Entschädigung wird abgewiesen. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Regula Haltinner-Schillig Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. A.Z., Chur)
  • Dr. A.Z., Chur
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

22

AnwG

  • Art. 31 AnwG

AuG

  • Art. 2 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG

BetmG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

GKV

HonO

  • Art. 4 HonO
  • Art. 6 HonO
  • Art. 19 HonO
  • Art. 22 HonO
  • Art. 24 HonO
  • Art. 26 HonO

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m

VRP

  • Art. 94 VRP
  • Art. 95 VRP

Gerichtsentscheide

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