Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2012/218
Entscheidungsdatum
12.06.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/218 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.06.2013 Entscheiddatum: 12.06.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 12.06.2013 Steuerrecht, Art. 127 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 13 Abs. 2 StG (sGS 811.1) und Art. 3 Abs. 2 StHG (SR 642.14).Kriterien zur Bestimmung des Steuerdomizils eines unverheirateten Steuerpflichtigen. Eine Distanz von 35 km zwischen dem Ort des Wochenaufenthaltes und dem Arbeitsort begründet keine natürliche Vermutung zugunsten eines Hauptsteuerdomizils am Ort des Wochenaufenthaltes (Verwaltungsgericht, B 2012/218). Urteil vom 12. Juni 2013 Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichter Dr. W. Engeler; Gerichtsschreiber S. Wehrle, M.A. HSG In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Rutz, Haldenstrasse 6/10, 9200 Gossau SG, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Steuerpflicht 2011 hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. (geb. 1982) arbeitet seit dem 1. Mai 2011 als Projektleiter Systemtechnik bei der Z. in Eschen (Fürstentum Liechtenstein). Am 13. Juni 2011 meldete er sich bei der Gemeinde St. Margrethen von Aarau AG herkommend rückwirkend per 1. Mai 2011 als Wochenaufenthalter an. Auf dem dazu ausgefüllten Formular "Erklärung zum Wochenaufenthalt" gab er an, mit Aarau-Rohr würde ihn das dortige Freizeitangebot verbinden. Er kehre regelmässig dorthin zurück. In St. Margrethen bewohnt X.Y. an der Q.-strasse 0 alleine eine 3.5-Zimmerwohnung. Der Mietvertrag wurde auf den 1. Mai 2011 ausgestellt. Der Mietzins beträgt Fr. 1'310.-- (brutto). In Aarau-Rohr bewohnt er im Zweifamilienhaus seiner Eltern an der T.-str. 00 eine eigene 3.5-Zimmerwohnung. B./ Mit Feststellungsverfügung vom 21. Februar 2012 stellte das Kantonale Steueramt fest, X.Y. sei ab dem 1. Januar 2011 in St. Margrethen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, sein Arbeitsort falle nicht mit dem Ort des Wochenaufenthaltes zusammen, weshalb kein echter Wochenaufenthalt vorliege. Ein Dreiecksverhältnis zwischen Wohnort, Ort des Wochenaufenthaltes und Arbeitsort sei grundsätzlich nicht möglich. Da X.Y. beabsichtige, sich dauernd in St. Margrethen aufzuhalten, sei dies sein Hauptsteuerdomizil. Die am 5. März 2012 dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 8. Mai 2012 abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Gegen den Einspracheentscheid erhob X.Y. am 29. Mai 2012 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2012 sei unter Kostenfolge aufzuheben. Das Kantonale Steueramt liess sich am 29. Juni 2012 vernehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 15. Juli 2012 nahm X.Y. zur Vernehmlassung ergänzend Stellung und reichte weitere Akten ein. Mit Entscheid vom 30. August 2012 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Entfernung von 35 km zwischen Arbeits- und Wochenaufenthaltsort übersteige eine bei Wochenaufenthalt übliche Pendlerdistanz. Es liege ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitsort, Wochenaufenthaltsort und Wohnsitz vor, was im Sinne einer natürlichen Vermutung für die Annahme eines steuerrechtlichen Wohnsitzes am Ort des Wochenaufenthaltes in St. Margrethen spreche. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, diese Vermutung zu entkräften und sein Hauptsteuerdomizil im Kanton Aargau nachzuweisen. D./ Gegen den Rekursentscheid erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Rutz, am 11. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er liess die Aufhebung des Rekursentscheids vom 30. August 2012 und die Feststellung beantragen, dass der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2011 in Aarau subjektiv steuerpflichtig gewesen sei. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 erklärte die Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend Vorinstanz), dass sie angesichts der neuen Beweismittel des Beschwerdeführers auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2012 beantragte das Kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 20. November 2012 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Feststellung, er sei im Steuerjahr 2011 in Aarau und damit im Kanton Aargau subjektiv steuerpflichtig gewesen. Es liegt nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichtes, über eine gegenüber einem anderen Kanton allfällig bestehende Steuerpflicht des Beschwerdeführers zu entscheiden. Insoweit wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet, im Jahr 2011 im Kanton St. Gallen eine Steuerpflicht begründet zu haben. 3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101) ist der steuerrechtliche Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person dort anzunehmen, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (vgl. z.B. BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.2.1, mit Hinweisen unter anderem auf Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210] bzw. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [SR 642.11], abgekürzt StHG). Stehen zwei oder mehrere Orte in Konkurrenz, befindet sich das (Haupt-)Steuerdomizil im interkantonalen Verhältnis dort, wo faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person liegt (BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2; 123 I 289 E. 2a; BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.1). 3.2. Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven äusseren Element (Aufenthalt) und einem subjektiven inneren (Absicht dauernden Verbleibens) zusammen. Zur Feststellung des Wohnsitzes ist von den äusserlich wahrnehmbaren Umständen, welche den Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinter stehende Absicht zu schliessen (BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3; BGE 137 II 122 E. 3.6; 136 II 405 E. 4.3). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (BGer 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22). Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechte ausgeübt werden, keine ausschlaggebende Rolle. Als äussere Merkmale können sie aber immerhin dann ein Indiz für den Wohnsitz bilden, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 132 I 29 E. 4.1 f.; BGer 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2 und 2C_918/2011 vom 12. April 2012 E. 3.1). 3.3. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. 3.3.1. Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie nicht in leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder regelmässig an den Wochenenden an den Familienort zurückkehren. Verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter unterstehen demnach grundsätzlich der Steuerhoheit jenes Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). 3.3.2. Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die massgebenden Kriterien, wann anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort der (elterlichen) Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, strenger gehandhabt. Dies folgt der Erfahrung, dass die Bindung zu den Eltern regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Es gilt - vermehrt noch als bei verheirateten Steuerpflichtigen - zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn sie am Arbeitsort eine unmöblierte Wohnung angemietet und eingerichtet haben oder wenn sie dort über einen besonderen Freundes- oder Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (statt vieler BGE 125 I 54 E. 2b mit Hinweisen; VerwGE B 2012/25 vom 13. November 2012 E. 2.1, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Das Bundesgericht geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass die Beziehungen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat oder sich seit über fünf Jahren am selben Arbeitsort aufgehalten hat (sog. "Basler Praxis", vgl. BGer 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.5; 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1). 3.3.3. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei jüngeren Steuerpflichtigen, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsort aufhalten, der Umstand, dass sie regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie lebt, sie aufgewachsen sind, die Schulen besucht oder gearbeitet haben und ihre persönlichen und familiären Beziehungen pflegen, in besonderem Mass für die Annahme spricht, dass sie am Ort ihrer Familienniederlassung noch den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Namentlich wenn solche Steuerpflichtige das elterliche Heim zum ersten Mal verlassen, können sie dort ihr Hauptsteuerdomizil beibehalten, wenn sie in ihrer Freizeit überwiegend und regelmässig heimkehren (BGer 2P.214/2004 vom 27. Januar 2005 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch/Mäusli- Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 6 N 37). 3.4. Nach der allgemeinen Beweislastregel im Steuerrecht trägt die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (GVP 1980 Nr. 6). 3.4.1. Ist der ledige und unselbständig erwerbende Steuerpflichtige über 30 Jahre alt oder hat er sich seit über fünf Jahren am selben Arbeitsort aufgehalten, wird nach der "Basler Praxis" eine natürliche Vermutung begründet, sein Lebensmittelpunkt befinde sich am Arbeitsort und nicht am Aufenthaltsort seiner Familie.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es obliegt der steuerpflichtigen Person, diese Vermutung zu entkräften, etwa indem sie nachweist, dass sie regelmässig (mindestens ein Mal wöchentlich) an den Ort zurückkehrt, an dem ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGer 2C_748/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 125 I 54 E. 3a; StE 2011 A 24.21 Nr. 22). 3.4.2. Die natürliche (und damit widerlegbare) Vermutung ist ein Element der Beweiswürdigung. Sie ist aber keine Beweislastregel, welche darüber entscheiden würde, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Vielmehr wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache geschlossen, welche die Behörde als wahr vermuten und ohne weitere Abklärungen ihrem Entscheid zugrunde legen darf. Die natürliche Vermutung muss bereits dann als entkräftet gelten, wenn beweismässige Anhaltspunkte bestehen, welche begründete Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises (d.h. der natürlichen Vermutung) hervorrufen. Diese Anhaltspunkte sind im Hinblick darauf, ob sie überzeugender und stärker sind als die natürliche Vermutung, näher zu prüfen und zu gewichten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils darum geht, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen, zu schliessen. Ein klarer Beweis kann diesbezüglich generell nicht geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien und unter Berücksichtigung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände eine sorgfältige Gewichtung vorzunehmen (vgl. BGer 2C_646 vom 7. Mai 2008 E. 4.3.3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreffend die natürliche Vermutung des Hauptsteuerdomizils einer ledigen Person an dem Ort, an dem sie sich während der Woche aufhält, um von dort aus zur Arbeit zu gehen, bedeutet dies, dass die Zerstörung dieser Vermutung nicht den lückenlosen Nachweis abweichender Indizien voraussetzt. Zwar ist aus Praktikabilitätsgründen ein gewisser Schematismus dahingehend, dass bei unklar gebliebenen Verhältnissen zugunsten der Vermutung entschieden wird, unvermeidlich. Trotzdem muss es genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften (zum Ganzen vgl. BGer 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2, in: StE 2011 A 24.21 Nr. 22, mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], a.a.O., § 6 N 100). 3.5. Nach Ansicht der Vorinstanz liegt der tägliche Arbeitsweg des Beschwerdeführers von 70 km über einer normalen, bei Wochenaufenthaltern üblichen Entfernung zwischen Aufenthalts- und Arbeitsort. Das Institut des Wochenaufenthaltsorts würde seines Sinnes entleert, wenn dieser in beliebiger Distanz zum Arbeitsort festgelegt werden könnte. Weiter führt sie aus, die grosszügige 3.5-Zimmerwohnung in St. Margrethen, sein unbefristetes Arbeitsverhältnis und das Alter des Beschwerdeführers fielen angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besonders ins Gewicht. Es bestehe kein Anspruch, nach einem Ortswechsel vorerst einige Jahre den Wochenaufenthalterstatus beizubehalten, wenn bereits von Anfang an die Absicht bestehe, den Wohnort dauernd zu wechseln. Aus diesen Gründen sei die natürliche Vermutung entstanden, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in St. Margrethen. Diesem obliege deshalb der Gegenbeweis für den behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons St. Gallen. 3.5.1. Der Beschwerdeführer (geb. 1982) war im Jahr 2011 29 Jahre alt. Er hält sich seit dem 1. Mai 2011 in St. Margrethen auf. Weder sein Alter noch die bisherige, wenige Monate umfassende Dauer seines Aufenthaltes in St. Margrethen lassen anhand der sachgerechten "Basler Praxis" die natürliche Vermutung des (Haupt-)Steuerdomizils in St. Margrethen entstehen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.2. Die Vorinstanz begründet die natürliche Vermutung zu Recht nicht mit diesen beiden Kriterien, sondern leitet sie im Wesentlichen aus der unüblich grossen Pendlerdistanz zwischen dem Arbeitsort und dem Ort des Wochenaufenthaltes ab. Dieses Kriterium findet sich weder in der einschlägigen Literatur, noch ist es durch höchstrichterliche Rechtsprechung begründet worden. Ob bei einer "unüblich grossen Pendlerdistanz bei Wochenaufenthalt" direkt auf eine "Sinnentleerung" des Instituts des Wochenaufenthaltsortes (und somit auf eine dort im Sinne einer natürlichen Vermutung bestehende Steuerpflicht) geschlossen werden darf, ist folglich näher zu prüfen. Unbestritten ist zunächst, dass es dem Beschwerdeführer als Schweizer Staatsbürger faktisch verwehrt ist, an seinem Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein zu wohnen oder sich dort aufzuhalten (vgl. Art. 2 der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts [SR 0.360.514.21] in Verbindung mit Art. 19 und 20 des Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige [Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 2009 Nr. 348] und Art. 19 der Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige [Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 2009 Nr. 350]. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsort vom 35 km entfernt gelegenen St. Margrethen aus mit dem Auto in ca. 25 Minuten erreicht, wogegen er von Aarau aus pro Weg (ca. 160 km) mit mindestens einer Stunde und 40 Minuten rechnen müsste. Die tägliche Einsparung an Zeit, Distanz und Treibstoff ist beträchtlich. Die Annahme einer natürlichen Vermutung zugunsten von St. Margrethen als Steuerdomizil ist bei diesen Verhältnissen nicht angezeigt, selbst wenn sich der tägliche Arbeitsweg durch die Wahl eines anderen Aufenthaltsortes noch weiter reduzieren liesse. Anders (und zugunsten einer natürlichen Vermutung) wäre jedoch zu entscheiden, wenn der Wochenaufenthaltsort im Vergleich zum Wohnort keine oder eine nur untergeordnete Verringerung der täglichen Fahrzeit oder -distanz verschaffen würde, mithin ein eigentliches Dreiecksverhältnis vorläge.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.3. Da es an einer natürlichen Vermutung fehlt, hätte der Beschwerdegegner die subjektive Steuerpflicht des Beschwerdeführers in St. Margrethen für das Jahr 2011 nachweisen müssen. Er stützte sich unabhängig von der natürlichen Vermutung im Wesentlichen auf das Dreiecksverhältnis zwischen Wohnort, Arbeitsort und Ort des Wochenaufenthaltes, die unbefristeten Arbeits- und Mietverträge und der daraus zu schliessenden längeren Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes sowie auf das Alter des Beschwerdeführers. Weiter habe sich dieser auf dem Formular "Erklärung zum Wochenaufenthalt" dahingehend geäussert, dauernd, d.h. für mindestens ein Jahr, in St. Margrethen verbleiben zu wollen. 3.6. Einen Lebensmittelpunkt in Aarau-Rohr verneinte die Vorinstanz im Wesentlichen mit Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Steuerperiode beinahe dreissig Jahre alt gewesen sei und nicht substantiiert dargelegt habe, worin die behauptete altersbedingte Unterstützung seiner dort wohnenden Eltern genau bestehe. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zahlreiche Indizien sprächen dafür, dass seine Verbundenheit mit Aarau-Rohr stärker sei als mit seinem Aufenthaltsort. 3.6.1. Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung zum Maschinenbauingenieur nach seinen Angaben im Oktober 2010 abgeschlossen. Während dieser Zeit sei er von seinen Eltern unterstützt worden. Im Anschluss daran arbeitete er zunächst im Rahmen einer Temporäranstellung in Biel, ehe er am 1. Mai 2011 die Stelle in Eschen FL antrat. Zum gleichen Zeitpunkt hat er die Wohnung in St. Margrethen gemietet. Bereits diese zeitliche Parallelität deutet darauf hin, dass er sich nur aufgrund der Arbeitsstelle in St. Margrethen aufhält. 3.6.2. Dass er die Wochenenden und Feiertage ausschliesslich in Aarau-Rohr verbringt, lässt sich der Beschwerdeführer vom Hauswart seiner Wohnung in St. Margrethen, von zwei seiner Freunde aus Aarau und von seinen Eltern bestätigen. Weiter kann er anhand seiner Kontobewegungen im hier interessierenden Zeitraum nachweisen, dass er in Aarau vornehmlich an den Wochenenden Bargeld abgehoben hat, während er in St. Margrethen und Buchs lediglich an Werktagen Bargeldbezüge getätigt hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In seiner Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht vertrat der Beschwerdegegner die Auffassung, bei den eingereichten Bestätigungsschreiben handle es sich um Gefälligkeitszeugnisse. Sowohl die Erwägungen des Einsprache- als auch des vorinstanzlichen Entscheides haben zu solchen Schreiben unmittelbar Anlass gegeben. Es handelt sich mithin um zulässige neue Vorbringen. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer seine in Aarau bestehenden persönlichen Kontakte anderweitig hätte belegen können. 3.6.3. Zu seiner Wohnsituation führt der Beschwerdeführer aus, er verfüge im elterlichen Zweifamilienhaus über eine eigene, voll möblierte Wohnung. Insbesondere bewahre er seine Kleider fast ausschliesslich dort auf, und seine Mutter besorge ihm weiterhin die Wäsche. Die 3.5-Zimmerwohnung in St. Margrethen habe er jedoch nur mit dem Nötigsten eingerichtet. Zwei Zimmer seien gar nicht möbliert und der Rest mit günstigen IKEA-Möbeln ausgestattet. Die Policen der Motorfahrzeug-, Haushalts- und Krankenversicherung wie auch das Mobiltelefonabonnement des Beschwerdeführers sind auf seine Adresse in Aarau-Rohr ausgestellt. Weiter verweist er auf eine in Aarau bestehende Parteimitgliedschaft. 3.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass weder das Alter des Beschwerdeführers noch die bisherige Dauer seines Aufenthaltes die natürliche Vermutung entstehen lassen, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege in St. Margrethen. Der pauschale Verweis der Vorinstanz auf das Dreiecksverhältnis zwischen Wohnort, Arbeitsort und Ort des Wochenaufenthaltes, die unbefristeten Arbeits- und Mietverträge und die daraus zu schliessende längere Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes sowie auf das Alter des Beschwerdeführers vermögen im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen und können keine subjektive Steuerpflicht im Kanton St. Gallen begründen. Darüber hinaus lieferte der Beschwerdeführer so überzeugende Anhaltspunkte zugunsten seines Wochenendwohnortes, dass diese wohl selbst eine Domizilvermutung hätten entkräften können: Er legt glaubhaft dar, jedes Wochenende zu seinen Eltern zurückzukehren, wo er über eine eingerichtete Wohnung und sein familiäres und gesellschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Mit St. Margrethen scheint ihn - was

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angesichts der erst kurzen Aufenthaltsdauer nicht weiter erstaunt - nicht viel zu verbinden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid vom 30. August 2012 ist aufzuheben. 4. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 30. August 2012 wird aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- trägt der Staat. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 800.-- trägt der Staat. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 4./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer für die ausseramtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 2'500.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). 5./ Ausseramtliche Kosten des Rekursverfahrens werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Linder S. Wehrle, M.A. HSG Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Rutz, 9200 Gossau)
  • die Vorinstanz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

  • den Beschwerdegegner am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 StHG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 82 BGG

BV

  • Art. 127 BV

StG

  • Art. 13 StG

StHG

  • Art. 3 StHG
  • Art. 73 StHG

Gerichtsentscheide

14