Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2012/207
Entscheidungsdatum
22.05.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/207 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.05.2013 Entscheiddatum: 22.05.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 22.05.2013 Strassenverkehrsrecht, Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG (SR 741.01), Art. 16c SVG. Anwendung der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten bei einer erneuten schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften innerhalb von fünf Jahren. Selbst besondere Umstände des Einzelfalls - wie Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen - können nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden; diese wurde im zu beurteilenden Fall nicht überschritten (Verwaltungsgericht, B 2012/207). Urteil vom 22. Mai 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. iur. H. Fenners


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geb. 1963, war der Führerausweis am 8. April 2003 für einen Monat wegen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstandes entzogen worden (act. 8-8/35 und 36). Am 2. November 2006 war er wegen einer Unaufmerksamkeit verwarnt worden (act. 8-8/24). Wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Verletzung der Verkehrsregeln war ihm der Führerausweis vom 13. Januar 2008 bis 12. April 2008 erneut entzogen (act. 8-8/26). Am 25. April 2011, um 9.58 Uhr, fuhr X.Y. auf seinem Motorrad Aprilia auf der Rapperswilerstrasse von Neuhaus herkommend in Richtung Wattwil mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 123 km/h (auf Höhe Eggweid/Ricken) bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen anerkannte er, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, bezweifelte aber das Ausmass der Überschreitung (act. 8-8/7). Das Untersuchungsamt Uznach verurteilte X.Y. mit Strafbefehl vom 10. Mai 2011 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (act. 8-8/12-14). Eine dagegen erhobene Einsprache zog er am 8. März 2012 zurück, worauf der Strafbefehl rechtskräftig wurde (act. 8-8/10 und 11). Das während des Strafverfahrens sistierte Administrativverfahren wurde am 20. April 2012 wieder aufgenommen (act. 8-8/17). Das kantonale Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entzog X.Y. mit Verfügung vom 4. Mai 2012 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Es erwog, es liege eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vor, weshalb aufgrund des Führerausweisentzuges im Jahre 2008 die gesetzliche Mindestentzugsdauer zwölf Monate betrage (vgl. act. 8-8/32-34).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2012 erhob X.Y. am 18. Mai 2012 Rekurs mit dem Antrag, die Entzugsdauer sei herabzusetzen und es sei nebst seinen jährlichen "Kilometerleistungen" zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um eine Existenzfrage handle, er auf den Führerschein für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit dringend angewiesen und bei einer Zeitspanne von vier Jahren kein Wiederholungstäter sei (act. 8-1). Die Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend Vorinstanz) wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. August 2012 (Versand: 6. September 2012) ab. Sie erwog, es sei erstellt, dass X.Y. in Ricken die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h überschritten habe, was eine schwere Widerhandlung darstelle. Das Verschulden von X.Y. beruhe zumindest auf grober Fahrlässigkeit, da eine solche Überschreitung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Lenker nicht verborgen bleiben könne, er überdies in der Gegend wohne, als Aussendienstmitarbeiter angestellt und ihm daher die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts bekannt sei. Weiter hielt die Verwaltungsrekurskommission fest, dass bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, wobei die Mindestentzugsdauer jedoch selbst bei untadeligem automobilistischem Leumund und beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht unterschritten werden dürfe. Da X.Y. im Jahr 2008 der Führerausweis bereits wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden sei, betrage die Mindestentzugsdauer zwölf Monate. C./ Mit Eingabe vom 20. September 2012 erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Entzugsdauer zu reduzieren. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt (nachfolgend Beschwerdegegner) verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die einzelnen Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt (dazu E. 3) und auf seine Darstellungen nicht eingegangen worden sei (dazu E. 4). Er macht sodann geltend, niemanden gefährdet zu haben (dazu E. 5), und sieht sich nicht als Wiederholungstäter, weil er — im Verfahren von 2008 — nicht habe beweisen können, dass er den Alkohol erst nach dem Unfall zu sich genommen habe (dazu E. 6).
  3. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, insbesondere durch Beizug von Urkunden (Art. 12 Abs. 1 VRP). Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Unrichtig ist ein Sachverhalt festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien unrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder aktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2.Aufl. 2003, Rz. 587). Im Übrigen ist die Administrativbehörde — wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 2a) — nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden (vgl. BGer 1C_446/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 137 I 363 E. 2.3.2 und 136 II 447 E. 3.1). Als Beweis liegt die Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei St. Gallen vom
  4. April 2011 im Recht (act. 8-8/5). Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass die gemessene Geschwindigkeit gemäss seinem "Tacho" höchstens bei 105 km/h oder maximal 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen sei (act. 8-8/7). Im Strafverfahren erhob der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer denn auch — wie bereits erläutert — Einsprache gegen den Strafbefehl, welcher aufgrund der Geschwindigkeitsmessung bzw. Geschwindigkeitsübertretung erlassen wurde. Durch den Rückzug der Einsprache wurde der Strafbefehl vom 10. Mai 2011 rechtskräftig. Der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz stützten ihr Urteil auf die Erhebungen im Strafverfahren und somit auf die im Recht liegende Geschwindigkeitsmessung. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Somit wurde der Sachverhalt weder falsch noch aktenwidrig festgestellt. 4. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 30. August 2012 auf die Frage der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ein (angefochtener Entscheid E. 2). Indem sie auf die wegen einer schweren Widerhandlung vom 13. Januar bis 12. April 2008 vollzogene Administrativmassnahme hinwies und die bei einem Rückfall innerhalb von fünf Jahren anwendbare Mindestentzugsdauer anwandte, brachte sie zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung als Wiederholungstäter im Sinne des Gesetzes zu behandeln sei. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten existenziellen Bedeutung des Führerausweises für den Beschwerdeführer und der vierjährigen Unbescholtenheit als Motorfahrzeuglenker bei hoher jährlicher Kilometerleistung verwies sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestentzugsdauer, welche ungeachtet besonderer Umstände nicht unterschritten werden dürfe (angefochtener Entscheid E. 4b). Soweit der Beschwerdeführer eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheides und damit eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP, wonach Rekursentscheide zu begründen sind, durch die Vorinstanz rügt, erweist sie sich somit als unbegründet. 5. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung genaue Limiten festgelegt, um besonders leichte, leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte voneinander abzugrenzen. Danach begeht ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung, wer ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h und mehr überschreitet (BGE 132 II 234 E. 3.1; Ph. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 4 zu Art. 16c SVG). Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h überschritten und damit objektiv eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG begangen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe niemanden gefährdet. Gemäss dem Radarbild und seiner eigenen Sachdarstellung hat er andere Verkehrsteilnehmer überholt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bringt die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h und mehr ohne Weiteres eine erhöhte abstrakte Gefährdung mit sich, d.h. unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Bei einer derartigen Geschwindigkeit besteht insbesondere ein erhebliches Risiko, dass der Lenker bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder bei Hindernissen nicht mehr sachgerecht reagieren kann und es deshalb zu einem Unfall kommt, bei dem Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn geraten. Ebenso kann bei einem solchen Tempo bereits eine vorübergehende Unaufmerksamkeit für eine Kollision auch mit entgegenkommenden Fahrzeugen genügen. Das Risiko einer Frontalkollision mit schweren Folgen ist dabei auf einer nicht richtungsgetrennten Strasse wesentlich höher als auf richtungsgetrennten Autobahnen (vgl. BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5 mit Hinweisen). Deshalb qualifizierte die Vorinstanz die vorliegende Geschwindigkeitsübertretung zu Recht als schwere Widerhandlung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. 6. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, war dem Beschwerdeführer der Führerausweis für drei Monate vom 13. Januar bis 12. April 2008 - mithin drei Jahre vor der am 25. April 2011 begangenen erneuten schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften - wegen einer schweren Widerhandlung entzogen. Das Verfahren bezüglich des Führerausweisentzuges von 2008 ist rechtskräftig erledigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im damaligen Verfahren nicht beweisen können, dass er den Alkohol erst nach dem Unfall zu sich genommen habe, ist deshalb unbehelflich. Abgesehen davon stellt bereits die Verweigerung einer Blutprobe für sich allein betrachtet eine schwere Widerhandlung dar (vgl. Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG). Somit hat die Vorinstanz zu Recht Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG angewendet. Dieser Umstand hat zur Folge, dass bei der Bemessung der Führerausweisentzugsdauer von einer Mindestdauer von zwölf Monaten ausgegangen werden muss. Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nun nicht mehr unterschritten werden. Ziel der Revision war "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften" (Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in: Bundesblatt 1999 S. 4485). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sollen neu nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Deshalb besteht – wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat – kein Raum, um dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von weniger als zwölf Monaten zu entziehen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3). 7. Zusammenfassend zogen weder die Administrativbehörde noch die Vorinstanz unrichtige Schlüsse aus den vorhandenen Beweismaterialien. Ebenfalls sind sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Insbesondere berücksichtigten sie bei der Zumessung, dass der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind somit unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. (...) Demnach hat das Verwaltungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.—bezahlt der Beschwerdeführer. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. iur. Henk Fenners

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer
  • die Vorinstanz
  • den Beschwerdegegner
  • das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1001 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

9

BGG

  • Art. 82 BGG
  • Art. 95 BGG

II

  • Art. 136 II

SVG

  • Art. 16 SVG
  • Art. 16c SVG

VRP

  • Art. 12 VRP
  • Art. 24 VRP
  • Art. 58 VRP
  • Art. 61 VRP

Gerichtsentscheide

6