Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2012/200
Entscheidungsdatum
30.04.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/200 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 30.04.2013 Entscheiddatum: 30.04.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 30.04.2013 Ausländerrecht, Art. 62 Ingress und lit. a, Art. 96, Abs. 1 AuG.Der 1989 geborene Beschwerdeführer stammt aus Mazedonien und reiste 1999 im Familiennachzug in die Schweiz ein. Zwischen Februar 2007 und April 2008 beteiligte er sich an 52 Einbruchsdiebstählen in Schulhäuser, Schützenhäuser und Autogaragen, bei denen unter anderem elf Sturmgewehre mit über 6000 Schuss Munition entwendet wurden. Wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs wurde er zu einer dreissigmonatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate vollziehbar, verurteilt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint verhältnismässig, zumal der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer in der Schweiz weder beruflich noch gesellschaftlich stabil integriert ist (Verwaltungsgericht, B 2012/200). Urteil vom 30. April 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle;Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer


In SachenX.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz, betreffendWiderruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. wurde im Februar 1989 in Mazedonien geboren. Am 25. September 1999 reiste er zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem Vater in die Schweiz. Nach dem Abschluss der Primar- und Realschule arbeitete er ab 1. Februar 2008 bei verschiedenen Unternehmen als Hilfskraft. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung. B./ X.Y. wurde von der Jugendanwaltschaft Uznach am 28. Juni 2004 wegen eines Einschleichdiebstahls zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verurteilt. Wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde er am 12. Februar 2008 – Befahren einer Sperrfläche und Einspurstrecke für den Gegenverkehr zum Überholen - sowie am 4. August 2011 – Nichtbeherrschen und Nichtsichern des Fahrzeugs - und am 18. August 2011 - Missachten eines polizeilichen Handzeichens und Nichttragen der Sicherheitsgurte, begangen am 11. Juli 2011 - mit zweimal 400 und einmal 450 Franken gebüsst. Zwischen Februar 2007 und April 2008 beteiligte sich X.Y. an 52 Einbruchdiebstählen insbesondere in Schulhäuser, Schützenhäuser und Autogaragen, bei denen nebst Bargeld und Elektronikgeräten unter anderem auch diverse Waffen und Munition – darunter elf Sturmgewehre mit über 6'000 Schuss Munition, die im Strafverfahren sichergestellt werden konnten - gestohlen wurden. Das Kreisgericht Werdenberg- Sarganserland verurteilte ihn deshalb am 15. April 2010 wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon neun Monate vollziehbar. Für den Rest wurde eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Auf Berufung hin sprach ihn das Kantonsgericht am 18. August 2011 vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei und reduzierte die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freiheitsstrafe auf dreissig Monate, davon sechs Monate vollziehbar und der Vollzug des Rests bei einer dreijährigen Probezeit ausgesetzt. C./ Das kantonale Migrationsamt widerrief am 25. Mai 2012 die Niederlassungsbewilligung. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend Vorinstanz) wies am 29. August 2012 den dagegen erhobenen Rekurs ab. Die Entscheidgebühr von 1'000 Franken wurde X.Y. auferlegt und das Gesuch um Entschädigung der ausseramtlichen Kosten abgewiesen. Gegen den Entscheid vom 29. August 2012 erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. September 2012 und Ergänzung vom 15. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Auf die Ausführungen zur Begründung des Begehrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am 22. Oktober 2012 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. b AuG erfüllt sind. Gemäss Art. 62 Ingress und lit. b AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn gegenüber dem Ausländer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.1). Ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle (vgl. BGer 2C_453/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde vom Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 18. August 2011 wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, qualifizierter Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer – teilbedingten - Freiheitsstrafe von dreissig Monaten verurteilt. Damit ist – was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird - der Widerrufsgrund von Art. 62 Ingress und lit. b AuG erfüllt. 2.2. Sowohl Art. 63 Abs. 1 als auch Art. 62 Ingress und lit. b AuG sind als "Kann-"Bestimmung formuliert und räumen der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme. 2.2.1. Eine Interessenabwägung aufgrund des Landesrechts (Art. 96 Abs. 1 AuG) ist in jedem Fall, eine solche aufgrund des Völkerrechts (Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, abgekürzt EMRK) immerhin dann vorzunehmen, wenn die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). An die Schwere des Verschuldens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger der Betroffene in der Schweiz gelebt hat. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 mit Hinweis auf BGE 122 II 433 E. 2c und 130 II 176 E. 4.4.2). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach der Tat zu berücksichtigen. Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 63 AuG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Was das Interesse an der Fernhaltung betrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). 2.2.2. Das Verschulden des Beschwerdeführers bei den in der Zeit zwischen September 2007 und April 2008 begangenen Einbruchdiebstählen wiegt schwer. Zum Verschulden führt das Kantonsgericht im Urteil vom 18. August 2011 aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb von nur sieben Monaten über fünfzig Diebstähle bzw. Versuche dazu mit einer Gesamtdeliktsumme im Bereich von 100'000 Franken verübt. Er sei banden- und – trotz regelmässigen und genügenden Einkommens aus legaler Tätigkeit in jenem Zeitraum – gewerbsmässig vorgegangen. Sein Verhalten bilde Ausdruck beträchtlicher krimineller Energie zur Durchsetzung egoistischer finanzieller Interessen. Besonders ins Gewicht fielen die acht Fälle, welche Schiessstände bzw. Schützenhäuser betrafen, und bei denen unter anderem zwecks späteren Verkaufs Waffen und Munition entwendet bzw. zu entwenden versucht wurde. Strafmindernd wurde neben dem Umstand, dass es in einzelnen Sachverhalten beim Versuch geblieben war, die Geständnisbereitschaft des Beschwerdeführers, sein noch junges Alter im Tatzeitraum, seine Reue sowie sein Wohlverhalten seit über drei Jahren berücksichtigt. Zum Umstand des jungen Alters wurde allerdings festgehalten, dass angesichts der ihm zur Last gelegten Taten nicht mehr von jugendlicher Leichtfertigkeit und Unbesonnenheit ausgegangen werden könne, weshalb diesbezüglich nur eine leichte Strafminderung in Betracht falle. Im Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sarganserland vom 15. April 2010 wurde bei der Würdigung des Verschuldens darauf hingewiesen, das Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mittäter unter Verwendung von Handschuhen, Mütze und Einbruchswerkzeug wie Schraubenzieher und Brecheisen habe insgesamt eine schwerwiegende Dimension angenommen, wie sie für kriminelle Kreise typisch sei (act. 10/Akten Migrationsamt 199). Den in der Beschwerde erwähnten Umständen, der Beschwerdeführer habe die Taten gerade erst nach Erreichen der Mündigkeit begangen und sich reuig gezeigt, wurde dementsprechend bei der Strafzumessung Rechnung getragen. Trotz dieser Umstände lag das Strafmass mit dreissig Monaten weit über der Grenze für eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Ingress und lit. b AuG und im Übrigen auch deutlich über dem Richtwert von zwei Jahren, ab welchem eine ausländerrechtliche Bewilligung in der Regel entzogen oder nicht mehr erneuert wird, selbst wenn dem Ehepartner die Ausreise aus der Schweiz un- oder nur schwer zumutbar erscheint. In dieser Situation bedarf es besonderer Umstände, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen (sogenannte Reneja-Praxis, vgl. BGer 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1.2, 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.3; BGE 135 II 377 E. 4.4, 120 Ib 6 E. 4b, 110 Ib 201). Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.3). In ausländerrechtlicher Hinsicht fällt neben dem schweren strafrechtlichen Verschulden ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich trotz Strafuntersuchung und Verurteilung nicht an die schweizerische Rechtsordnung hielt. Er wurde vom Einzelrichter des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland am 4. August 2011 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit 450 Franken und vom Untersuchungsamt Altstätten mit Strafbefehl vom 18. August 2011 wegen Missachtens eines polizeilichen Haltesignals – begangen am 11. Juli 2011 – mit 400 Franken gebüsst. Insoweit ist der Hinweis in der Beschwerde auf das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während des dreijährigen Strafverfahrens zu relativieren. In dieser Zeit stand er zudem unter dem unmittelbaren Eindruck des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens. Im Übrigen befand er sich, insbesondere als er sich über ein polizeiliches Haltesignal hinwegsetzte, in der strafrechtlichen Probezeit, welche nach wie vor andauert.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Beschwerde wird vorgebracht, aus dem Aufschub des Vollzugs von vier Fünfteln der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren dürfe auf eine günstige Zukunftsprognose geschlossen werden, die sich auch bestätigt habe, indem der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung mit der Stellensuche begonnen und nun auch eine Arbeitsstelle gefunden habe. Dazu ist vorab anzumerken, dass eine günstige Prognose aus ausländerrechtlicher Sicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausschlaggebend ist (vgl. oben E. 2.2.1.). Zudem relativiert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die über fünfzig Einbruchdiebstähle banden- und insbesondere gewerbsmässig beging, obwohl er in jener Zeit über ein geregeltes Einkommen aus einer legalen Erwerbstätigkeit verfügte, die positive Bedeutung einer Anstellung für die Prognose. Die ausserordentlich hohe Anzahl der Delikte und der Diebstahl von Waffen und Munition rechtfertigen zudem generalpräventive Überlegungen. 2.2.3. Den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz sind seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer, der im Alter von zehn Jahren in die Schweiz gekommen sei, habe hier die Entwicklung vom Kindes- ins Erwachsenenalter verlebt. Er spreche fliessend Schweizerdeutsch und fühle sich in der Schweiz zuhause. Er verfüge über gelebte Beziehungen zu seiner ganzen, hier lebenden Familie und zu Freunden. Er sei gewillt, sich sowohl beruflich als auch sozial zu integrieren. Die Stelle verhelfe ihm zu Stabilität und versetze ihn in die Lage, selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Zu seinem Heimatland Mazedonien habe er keinerlei Bezug mehr. Er müsste sich dort ohne jede Unterstützung eine ganz neue Existenz aufbauen. Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung absolviert. In verschiedenen Unternehmen war er als Hilfsarbeiter angestellt. Das Anstellungsverhältnis, in welchem der Beschwerdeführer bei Antritt des Strafvollzugs stand, erwies sich nicht als tragfähig, zumal die Bewilligung der Halbgefangenschaft widerrufen werden musste, weil er von seiner Arbeitgeberin nicht eingesetzt wurde und keine Arbeitspläne vorlagen (act. 10/Akten Migrationsamt 338).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei der in der Beschwerde angeführten Arbeitsstelle, welche der Beschwerdeführer im Anschluss an den Strafvollzug antrat, handelt es sich um einen dreimonatigen Einsatz als Hilfsarbeiter/Monteur, den er ab 9. Oktober 2012 für eine Temporärfirma bei der L. AG in G. erbrachte (act. 7). Zu seiner aktuellen Beschäftigungssituation liegen keine Informationen vor. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit seinem zehnten Lebensjahr

  • mithin seit gut dreizehn Jahren - in der Schweiz aufhält und hier zumindest einen Teil der schulischen Grundausbildung erhalten hat, erscheint er in beruflicher Hinsicht nach wie vor nicht stabil integriert. Zum gesellschaftlichen Umfeld, in welchem sich der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer bewegt, sind den Akten und der Beschwerdeeingabe abgesehen von den Hinweisen auf die Beziehungen zu Mittätern keine konkreten Angaben zu entnehmen. Die weit überwiegende Zahl der Einbruchdiebstähle beging der Beschwerdeführer zusammen mit einem aus dem – an Mazedonien angrenzenden - Kosovo stammenden Mittäter. Auch die familiären Wurzeln eines weiteren Mittäters liegen – wie aus dem Familiennamen zu schliessen ist – mütterlicherseits im ehemaligen Jugoslawien (vgl. act. 10/Akten Migrationsamt 115 und 116). Insgesamt erscheint die soziale Integration des Beschwerdeführers insbesondere vor dem Hintergrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz als nicht gefestigt. Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Selbst eine lange Anwesenheit und eine damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht verheiratet und kinderlos. Seine Eltern und Geschwister leben in der Schweiz. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer ist der Kernfamilie entwachsen. Wohl mag er zu seinen Eltern und Geschwistern einen engen familiären Kontakt pflegen. Diese Beziehungen sind allerdings im Licht von Art. 8 EMRK nicht mehr relevant. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches einen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte (vgl. dazu BGer 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 mit Hinweisen auf BGE 135 I 143 E. 1.3.2, 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d und BGer 2C_213/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.2.3), ist nicht ersichtlich. Der Kontakt kann über gegenseitige Besuche, Briefverkehr, Telefonate und Internet aufrechterhalten werden (vgl. dazu BGer 2C_135/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.2.4). Die Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland wird dadurch erleichtert, dass er sich auch in der Schweiz vorab im Kreis seiner Landsleute aufgehalten hat. Dies darf jedenfalls daraus geschlossen werden, dass sein Bruder auf die Frage, ob er den Kollegenkreis des Beschwerdeführers kenne, antwortete, es gebe "in Walenstadt viele von uns" und er wisse nicht, "mit wem er sich herumtreibe" (act. 10/Akten Migrationsamt 49). Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz wird durch das Alter des Beschwerdeführers, seine solide schulische Grundausbildung und die – wenn auch beschränkten – beruflichen Erfahrungen begünstigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, kann seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verbessern. In den Akten finden sich Hinweise, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor über Beziehungen zu Mazedonien verfügt. So hielten sich die Eltern des Beschwerdeführers – sein Vater ist IV-Rentner, seine Mutter Hausfrau - im Jahr 2008 in Mazedonien auf (act. 10/Akten Migrationsamt 50). Damit besteht zumindest ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auch in Mazedonien auf eine Familienstruktur trifft, welche ihm die Rückkehr erleichtern kann. Insoweit sind Zweifel angebracht an der Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsste ohne jegliche Unterstützung eine ganz neue Existenz aufbauen. 2.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gewicht der privaten Interessen an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz durch den Umstand relativiert wird, dass der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer weder beruflich noch gesellschaftlich stabil in der Schweiz integriert ist. Das öffentliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegt damit das private Interesse des Beschwerdeführers an deren Beibehaltung. 3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich dementsprechend als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet. Sie ist abzuweisen. 4. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic.iur. Bettina Surber, 9000 St. Gallen)
  • die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 82 BGG
  • Art. 95 BGG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

II

  • Art. 130 II

Gerichtsentscheide

12