Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2012/193, B 2012/194
Entscheidungsdatum
11.06.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/193, B 2012/194 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.02.2020 Entscheiddatum: 11.06.2014 Urteil Verwaltungsgericht, 11.06.2014 Art. 32 StrG (sGS 732.1). Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1). Art. 10a und 10b Abs. 2 USG (SR 814.1). Art. 3 und 14 AltlV (SR 814.680). Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV (SR 814.41).Prüfung der Fragen der Zulässigkeit des Projekts einer Strassenumfahrung bzw. der konkreten Ausgestaltung sowie der Zulässigkeit der Enteignung von Grundeigentümern. Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Frage der Sanierungsbedürftigkeit von Altlasten (Deponie). Begrenzung von Lärmemissionen. Erstellung eines Übergangs über die Umfahrungsstrasse. Erhalt der Quellen. Frage der Anbringung einer renaturierten Überdeckung der Umfahrungsstrasse zur Gewährleistung der Bewirtschaftungsmöglichkeit. Zurverfügungstellung eines Grundstücks als Deponie und Installationsplatz während der Bauzeit der Umfahrungsstrasse.Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101). Rechtliches Gehör in Verfahren betreffend Vorhaben, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist; Heilung der Gehörsverletzung mit Kostenfolge (Verwaltungsgericht, B 2012/193, B 2012/194). Urteil vom 11. Juni 2014 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. W. Schmid


In Sachen A.X., B.Y.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.V., Beschwerdeführer 1-3, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Beat Meyer, Brunnenstrasse 8, 8303 Bassersdorf, gegen Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde Wattwil, vertreten durch den Gemeinderat, 9630 Wattwil, sowie Politische Gemeinde Ebnat-Kappel, vertreten durch den Gemeinderat, 9642 Ebnat- Kappel, Beschwerdebeteiligte 1 und 2, betreffend Kantonsstrasse Nr. 13, Wattwil/Ebnat-Kappel: Umfahrung Wattwil (2. Etappe); Einsprache gegen das Projekt und gegen die Zulässigkeit der Enteignung sowie Genehmigung des Ausführungsprojekts mit Projektänderungen und die Umweltverträglichkeit des Vorhabens hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Kantonsstrasse Nr. 13 führt vom Nationalstrassen-Anschluss der A1 in Wil über Bazenheid und Bütschwil nach Wattwil sowie über Wildhaus zu den Nationalstrassen- Anschlüssen Haag und Buchs der A13. Wattwil bildet am Eingang zur Region

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Obertoggenburg zusammen mit Lichtensteig ein regionales Zentrum. Der Durchgangsverkehr von der Umfahrung Wattwil (1. Etappe) im Norden zur im Süden des Dorfes beginnenden Umfahrung Ebnat-Kappel wird über die durch das Dorfzentrum verlaufende Kantonsstrasse geführt. Die Kantonsstrasse hat an Werktagen den Durchgangs- und Binnenverkehr mit einem erheblichen Schwerverkehrsanteil (bis 6%) und an Wochenend- und Feiertagen den Ausflugsverkehr in das Obertoggenburg aufzunehmen. Anlass für die Planung der Umfahrungsstrasse Wattwil (2. Etappe) bildete das Verkehrsaufkommen, die Verkehrssicherheit im Zentrum von Wattwil, der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer und Umweltschutz-Überlegungen. Der Durchgangsverkehr soll aus dem Dorfkern von Wattwil auf die rund 3.36 km lange Umfahrungsstrasse verlagert werden. Diese soll über die Anschlüsse J. im Norden und T. im Süden mit dem bestehenden Strassennetz verbunden werden und die Lücke zwischen den bestehenden Umfahrungsstrassen Wattwil (1. Etappe) und Ebnat-Kappel schliessen. Die Umfahrungsstrasse Wattwil (2. Etappe) weist zwei Lehnenbrücken von 160 bzw. 120 Metern Länge, einen Tunnel von 280 Metern und eine Brücke von 360 Metern Länge über die Thur, die Bahnlinie SOB und die Kantonsstrasse auf (vgl. Botschaft und Entwurf zum Kantonsratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil [2. Etappe], ABl 2009, 542ff.). Am 1. Dezember 2009 stimmte der Kantonsrat dem Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil (2. Etappe) zu (ABl 2009, 3424). Gegen den dem fakultativen Referendum unterstellten Kantonsratsbeschluss (ABl 2009, 3410) wurde das Referendumsbegehren eingereicht, welches jedoch die erforderliche Unterschriftenzahl innert Frist nicht erreichte und daher nicht zustande kam (vgl. ABl 2010, 398). Vom 9. Juni bis 8. Juli 2010 wurden Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsbericht (nachstehend: UVB) und Rodungsgesuch in den politischen Gemeinden Wattwil und Ebnat-Kappel öffentlich aufgelegt mit dem Hinweis, dass innerhalb der Auflagefrist bei der Regierung (gegen das Auflageprojekt einschliesslich UVB sowie gegen die Zulässigkeit der Enteignung) bzw. beim Kantonsforstamt (gegen das Rodungsgesuch) Einsprache erhoben werden könne (ABl 2010, 1807f., 1809 und 1816). Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 waren überdies persönliche Anzeigen an A.X., B.Y. und C.V. betreffend die Durchführung des Planverfahrens und das Enteignungsbegehren ergangen (act. G 13/1f [B 2012/193f.]).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Innert der Auflagefrist erhoben am 25. Juni 2010 A.X. als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 0000 (U.) und Miteigentümerin der Grundstücke Nr. 0001 (U.) und 002 (D.) sowie Vorkaufsberechtigte am Grundstück Nr. 003 (U.), alle Grundbuch Wattwil und in der Landwirtschaftszone gelegen (teils bewaldet), sowie B.Y., vorkaufsberechtigt an den Grundstücken Nr. 0001 (U.), 002 (D.) und 003 (U.), und C.V., Eigentümerin des Grundstücks Nr. 003 (U.), Miteigentümerin der Grundstücke Nr. 0001 (U.) und 002 (D.) und Vorkaufsberechtigte am Grundstück Nr. 0000 (U.), alle Grundbuch Wattwil, Einsprache gegen das Projekt Umfahrungsstrasse Wattwil (2. Etappe) und gegen die Zulässigkeit der Enteignung. Die Einsprachen bezogen sich überdies auf die Nachbargrundstücke des Grundstücks Nr. 0001, die Grundstücke Nr. 0004 und 0005 (act. G 13/3 [B 2012/193] und G 13/2 [B 2012/194]). Am 14. Dezember 2010 führte das Tiefbauamt je eine Einspracheverhandlung mit Augenschein durch. Am 11. Mai 2011 liess das Tiefbauamt den Einsprechern die Ergebnisse der Einspracheverhandlungen und der anschliessend vorgenommenen Abklärungen zukommen (act. G 13/6 [B 2012/193f.]). Am 11. Juli 2011 nahmen die Einsprecher Stellung zum Protokoll der Einspracheverhandlung und zu den nachträglich zugestellten Unterlagen. Bezüglich des Protokolls der Einspracheverhandlungen machten die Einsprecher diverse Ergänzungen und hielten an ihren Standpunkten fest (act. G 13/9 [B 2012/193f.]). Am 5. Oktober 2011 nahm das Amt für Umweltschutz (AFU) nochmals Stellung zu den Eingaben vom 11. Juli 2011 und zur Einspracheverhandlung vom 14. Dezember 2010. Es führte unter anderem aus, weitere Untersuchungen am Standort der Deponie U. seien nicht erforderlich, nachdem die erfolgten Untersuchungen nach den gesetzlichen Vorgaben der Altlastenverordnung durchgeführt worden seien. Diese Stellungnahme wurde den Einsprechern am 4. November 2011 zugestellt (act. G 13/11f [B 2012/193f.]). Mit Entscheiden Nr. 581 und 582 vom 14. August 2012 wies die Regierung des Kantons St. Gallen die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. G 2 [B 2012/193f.]). Am 14. August 2012 erging auch der Entscheid Nr. 579 der Regierung über die Genehmigung des Ausführungsprojektes mit Projektänderungen sowie über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (act. G 3 [B 2012/193f.]). C./ Mit Eingabe vom 10. September 2012 erhoben A.X. (Beschwerdeführerin 1) und B.Y. (Beschwerdeführer 2) sowie C.V. (Beschwerdeführerin 3) Beschwerde gegen die Entscheide der Regierung Nr. 579 sowie Nr. 581 und 582 mit den Rechtsbegehren, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Beschwerde gegen das Projekt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und gegen die Zulässigkeit der Enteignung sei gutzuheissen (Ziff. 1). Eventuell seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs insbesondere zu den Stellungnahmen des AFU vom 16. Mai 2012 und des BAFU vom 26. Juli 2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Subeventuell seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (Ziff. 4; act. G 1 [B 2012/193f.]). In den Vernehmlassungen vom 30. November 2012 beantragte das Baudepartement für die Regierung (vgl. Art. 23 lit. c Staatsverwaltungsgesetz, sGS 140.1, und Art. 2 lit. a Ziff. 1 Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und verwies zur Begründung auf die Darlegungen in den angefochtenen Entscheiden (act. G 12 [B 2012/193f.]). Am 19. Dezember 2012 nahm die Politische Gemeinde Wattwil als Verfahrensbeteiligte zu den Beschwerdeverfahren Stellung. Sie beantragte Abweisung der Beschwerden und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden sowie die Vernehmlassungen vom 30. November 2012 (act. G 15 [B 2012/193f.]). Die Politische Gemeinde Ebnat-Kappel verzichtete auf eine Vernehmlassung. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 27. März 2013 auf die Unvollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten vorinstanzlichen Akten hingewiesen und dem Gericht die Einholung der fehlenden Akten beantragt hatte (act. G 20), reichte das Tiefbauamt mit Eingaben vom 19. April 2013 eine Stellungnahme mit weiteren Akten ein (act. G 22 und 23 [B 2012/193] bzw. G 21 und 22 [B 2012/194]). Mit Eingaben vom 22. April 2013 (Repliken zu den Vernehmlassungen vom 30. November 2012) bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen (act. G 25 [B 2012/193] bzw. G 24 [B 2012/194]). Mit Eingaben vom 7. Mai 2013 äusserte er sich zu den Eingaben der Vorinstanz vom 19. April 2013 (act. G 29 [B 2012/193f.]). In der Folge ergingen weitere Stellungnahmen der Vorinstanz vom 4. Juni 2013 (act. G 36 [B 2012/193f.] und der Beschwerdeführer vom 30. August 2013 (act. G 38 [B 2012/193f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Darlegungen der Parteien in den Eingaben der vorliegenden Verfahren wird, soweit für den Entscheid notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die beiden Beschwerden B 2012/193 und B 2012/194 betreffen im Wesentlichen denselben Grundsachverhalt bzw. sind inhaltlich in weiten Teilen identisch. Es ist somit zweckmässig, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 mit Hinweis).
  2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 46 des Strassengesetzes, sGS 732.1, abgekürzt StrG, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann entsprechen die Beschwerdeeingaben vom 10. September 2012 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). - Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Fall einer Kantonsstrasse sind das Projekt als solches und die Zulässigkeit der Enteignung (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a und b StrG). Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Vorschriften des VRP (Art. 46 StrG). Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP setzt die Rechtsmittelbefugnis voraus, dass eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand besteht. Dabei liegt das schutzwürdige Interesse im "praktischen Nutzen", den ein erfolgreich geführtes Rechtsmittel dem Betroffenen in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation einträgt, bzw. in der Abwendung materieller, ideeller oder sonstiger Nachteile, die ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids mit sich bringen würde (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 391 mit Hinweisen; BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Die Rechtsmittelbefugnis ist vorliegend zu bejahen, da die Beschwerdeführer als Eigentümer/Miteigentümer und/oder Vorkaufberechtigte der durch den Entscheid betroffenen Grundstücke Nr. 0000 (U.), 0001 (U.), 003 (U.) und 002 (D.), alle Grundbuch Wattwil, mit der Prozessführung eigene Interessen im erwähnten Sinn verfolgen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 388 mit Hinweisen). Das Strassenprojekt tangiert die Grundstücke der Beschwerdeführer direkt, indem Landabtretungen und Nutzungsänderungen vorgesehen sind und die geplante Umfahrungsstrasse Immissionen auf die Grundstücke zur Folge hat. Bei den vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Projekt ebenfalls umfassten Parzellen Nr. 0004 und 0005 (Altdeponie U.) handelt es sich um die durch eine Strasse bzw. den U.-bach getrennte Nachbarparzellen zum Grundstück Nr. 0001. Das Strassenprojekt sieht eine Entwässerung der Deponie (Grundstücke Nr. 0004f.) über das Grundstück Nr. 0001 vor. Die Legitimation der Beschwerdeführer ist daher auch diesbezüglich zu bejahen. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführer lassen festhalten, dass der Entscheid Nr. 579 zusammen mit den Entscheiden Nr. 581 und 582 die Einsprache behandelt habe und diese rechtlich daher zusammengehören würden. Der Entscheid Nr. 579 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und erwecke den unzutreffenden Eindruck, rechtskräftig zu sein. Im Dispositiv des Entscheides Nr. 579 hätte ein Vorbehalt aufgenommen werden müssen, wonach die Projektbewilligung von der rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen und allfälliger Beschwerden abhängig sei und mit der Ausführung erst nach der rechtskräftigen Erledigung dieser Verfahren begonnen werden dürfe. Dieser Mangel sei im Sinne der prozessualen Begehren zu beheben. Es sei angezeigt, dass das Gericht in einem Verfahrensentscheid kläre, dass der Entscheid Nr. 579 noch nicht rechtskräftig sei und der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung auch gegen die Bewilligung des Ausführungsprojektes gemäss Entscheid Nr. 579 zukomme. Dieser prozessuale Entscheid sei zur Information der Öffentlichkeit zu publizieren (vgl. act. G 1 S. 2 und S. 6f [B 2012/193f.]). 2.2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden formell einzig die Einspracheentscheide Nr. 581 und Nr. 582 vom 14. August 2012, nicht jedoch der Entscheid Nr. 579 der Regierung vom 14. August 2012 über die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit Projektänderungen sowie über die Umweltverträglichkeit. Der Entscheid Nr. 579 wurde jedoch den Einsprechern als Beilage zu den Einspracheentscheiden Nr. 581 und Nr. 582 zur Kenntnis gebracht. Er wurde überdies, zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht samt Planbeilagen sowie den Stellungnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle (AFU) vom 16. Mai 2012 und des BAFU vom 26. Juli 2012 in den politischen Gemeinden Wattwil und Ebnat-Kappel vom 22. August bis 20. September 2012 öffentlich aufgelegt (ABl 2012, 2179). Inhaltlich bildet die Frage der Umweltverträglichkeit Teil des zu prüfenden Strassenprojekts, so dass vorliegend die Darlegungen im Entscheid Nr. 579 unbesehen der erwähnten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte formellrechtlichen Gegebenheiten materiell zu thematisieren sind, nachdem insbesondere auch der Umweltverträglichkeitsbericht vom 30. April 2010 Bestandteil der aufgelegten Projektakten bildet. In diesem Sinn sind die Entscheide Nr. 581f einerseits und der Entscheid Nr. 579 anderseits inhaltlich untrennbar miteinander verbunden, weshalb der UVB auch im ordentlichen Strassenprojektverfahren geprüft wird (vgl. nachstehende E. 3). Dies wird sachgemäss auch von der Vorinstanz bzw. vom AFU bestätigt (vgl. act. G 36 S. 3 oben [B 2012/193f.]). Nach Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 64 VRP hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids anordnet. Vorliegend wurde kein Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden verfügt, so dass den Beschwerden aufschiebende Wirkung in dem von den Beschwerdeführern dargelegten Sinn (vgl. act. G 1 S. 2 Ziff. B/1. [B 2012/193f.]) ohne Weiteres zukommt, ohne dass es darüber hinaus eines separaten Verfahrensentscheids und einer amtlichen Publikation bedürfte. Ein Baubeginn ist erst möglich nach Rechtskraft des Projektes und wenn die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder derjenige, der private Rechte abtreten muss, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt hat (Art. 50 StrG). 3. Nach Art. 32 StrG werden Strassen gebaut, wenn eine der folgenden Voraussetzungen es erfordert: Zweckbestimmung (lit. a); Verkehrssicherheit (lit. b); Verkehrsaufkommen (lit. c); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. d); Interessen des öffentlichen Verkehrs (lit. e); Umweltschutz (lit. f). Die Aufzählung ist abschliessend und alternativ zu verstehen, d.h. Strassen dürfen gebaut werden, wenn mindestens eine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist (Schönenberger, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, Rz. 2 zu Art. 32 StrG). Ein elementares Kriterium bildet das in Art. 32 lit. c StrG erwähnte Verkehrsaufkommen (Schönenberger, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 32 StrG). Sodann sind nach Art. 33 StrG beim Strassenbau folgende Aspekte zu beachten: Schutz des Menschen und seiner Umwelt (lit. a); Verkehrssicherheit (lit. b); Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. c); Ortsbild- und Heimatschutz (lit. d); Natur- und Landschaftsschutz (lit. e); die anerkannten Grundsätze eines umwelt- und siedlungsgerechten Strassenbaus (lit. f); sparsamer Verbrauch des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bodens (lit. g). Die Grundsätze des StrG sind bei der Planung, Projektierung und Ausführung einer Strasse zwingend zu beachten (Schönenberger, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 33). Im Weiteren beurteilt sich die Zweckbestimmung im Sinn von Art. 32 lit. a StrG nach den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700, abgekürzt RPG; vgl. Schönenberger, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 33 StrG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 RPG haben die Behörden dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt und die Landschaft geschont wird. Mit den raumplanerischen Massnahmen sind insbesondere wohnliche Siedlungen zu schaffen und zu erhalten (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) sowie Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen möglichst zu schonen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Die Pflicht zur einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Strassenbauprojekt Umweltbereiche erheblich belasten kann, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10 a des Umweltschutzgesetzes, SR 814.01, abgekürzt USG), und deshalb einer Gesamtbeurteilung bedarf. Nach Art. 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum USG (sGS 672.1, abgekürzt EG-USG) wird die Umweltverträglichkeit in einem Verfahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird. Im Kanton St. Gallen erfolgt die UVP somit im ordentlichen Strassenprojektverfahren. Die Prüfung des erforderlichen UVB obliegt dabei dem Amt für Umwelt und Energie bzw. dem Tiefbauamt (Art. 10c Abs. 1 USG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, SR 814.011, abgekürzt UVPV, Art. 1 und 6 der Verordnung zum EG-USG, sGS 672.11). 4. Am 11. Mai 2011 bestätigte das Tiefbauamt die Ergebnisse der Einspracheverhandlungen vom 14. Dezember 2010 sowie der nachfolgenden Abklärungen dahingehend, dass die Deponie U. gemäss dem zuständigen Sachbearbeiter des AFU E.F. untersucht und die entsprechenden Analysen zugestellt worden seien. Die Untersuchung sei korrekt erfolgt. Die Umfahrungsstrasse tangiere die Deponie nicht, da sie ausserhalb des Strassenperimeters liege. Die Angaben zur Deponie seien im UVB zwar etwas kurz ausgefallen. Die historische und technische Untersuchung sei jedoch sehr gründlich durchgeführt worden. In den Baggerschlitzen habe man unverschmutztes Material gefunden. Die Deponie werde überwacht und ausserhalb derselben liege kein belastetes Material. Die Deponie werde während des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Baus der Umfahrungsstrasse im Detail nochmals geprüft (Ziff. 2). Der U.-bach sei nicht untersucht worden (Ziff. 3). G.H. erkläre, dass in den vergangenen Jahren verschiedenste Varianten für die Umfahrungsstrasse geprüft worden seien. Die gewählte Variante habe die Zweckmässigkeitsbeurteilung am besten erfüllt und sei vom Kantonsrat genehmigt worden. Alternative Linienführungen oder grössere Projektänderungen wie z.B. die Überdeckung der Strasse im Bereich der Liegenschaften der Einsprecher seien unverhältnismässig (Ziff. 4). Die Lärmberechnungen für die Häuser der Beschwerdeführerinnen hätten ergeben, dass die gesetzlich geforderten Planungswerte (tags 60 dBA/nachts 50 dBA) unterschritten würden (tags 44 dBA/nachts 34 dBA bzw. tags 51 dBA/nachts 40 dBA). Daher bestehe kein Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen. Sollten die Planungswerte nach Inbetriebnahme der Umfahrungsstrasse überschritten werden, müsse der Kanton Lärmschutzmassnahmen ergreifen (Ziff. 5). Die Stabilität der Steilwand auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 1 sei nachgewiesen worden (Ziff. 6 mit Hinweis auf geotechnische Unterlagen der FS Geotechnik vom 7. Oktober 2010; Beilage zu act. G 13/6 [B 2012/193f.]). Ein Übergang über die Umfahrungsstrasse, um von einem Teil des Grundstücks zum anderen zu gelangen, sei möglich; welche Variante (Beilage zu act. G 13/6) erstellt werden könne, müsse noch abgeklärt werden (Ziff. 7). Eine Bewirtschaftung des Waldes sei nach dem Bau der Umfahrungsstrasse nicht mehr so gut möglich wie aktuell. Aus forstlicher Sicht sei die neue Bewirtschaftungsstrasse daher nötig (Ziff. 8). Beim Bau der Umfahrungsstrasse gebe es relativ grosse Rodungen. Diese würden mit Ersatzaufforstungen und Ersatzmassnahmen (Ausgleichsflächen) kompensiert. Wo es Flächen gebe, die nicht mehr leicht zugänglich seien - wie z.B. auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen - würden Ausgleichsflächen errichtet (Ziff. 9). Ziel sei der Erhalt aller Quellen und Brunnen; falls dies wider Erwarten nicht möglich sein sollte, sei vom Kanton Ersatz zu schaffen oder Entschädigung zu leisten. Im Bereich der Quellfassungen werde nichts gebaut (Ziff. 10). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin 1, welche ganzjährig an der künftigen Umfahrungsstrasse wohne, solle bei der Baudeponie und dem Installationsplatz möglichst auf ihre Wohnqualität Rücksicht genommen werden (Ziff. 11). Der Wildtierwechsel werde durch die Umfahrungsstrasse unterbrochen. In Absprache mit dem Wildhüter würden der D.-tunnel und der grosszügig bemessene Lichtraum unter der neuen Strassenbrücke über die Thur als Ersatz dienen (vgl.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umweltverträglichkeitsbericht vom 30. April 2010, S. 12). Für die Langlaufloipe werde ebenfalls ein neuer Übergang geschaffen (Ziff. 12). Alle zusätzlichen Entschädigungsfragen würden im nachfolgenden Landerwerbsverfahren geregelt (Ziff. 14; act. G 13/6 [act. G 2012/193f.]). Eine gütliche Einigung kam in der Folge nicht zustande (act. G 13/12 [B 2012/193f.]). 5. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) haben die Parteien in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung; anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 127 I 56 mit Hinweis). Nach Art. 15 Abs. 2 VRP sind - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. In BGer 1A.60/2002 vom 10. September 2002 wurde anderseits darauf hingewiesen, dass es sich bei UVP- pflichtigen Vorhaben nicht immer vermeiden lasse, dass gewisse Dossiers im Zeitpunkt der Auflage unvollständig seien. Namentlich bestehe kein Anspruch darauf, dass Stellungnahmen anderer Bewilligungsbehörden im Sinne von Art. 21 UVPV bereits während der Projektauflage vorliegen würden. Würden die Akten im Anschluss an das Einspracheverfahren ergänzt, allenfalls sogar wegen Eingaben im Einspracheverfahren, so sei den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, sich hierzu innert angemessener Frist zu äussern (BGer 1A.60/2002, a.a.O., E. 2.3). 5.1. Die Beschwerdeführer lassen darlegen, im Einspracheverfahren seien verschiedene verfahrensrechtliche Mängel gerügt worden. Soweit in der Folge den Beschwerdeführern die verlangten Pläne und Unterlagen zugestellt und die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei mit der Vorinstanz von einer Heilung der verfahrensrechtlichen Mängel auszugehen. Diese habe jedoch das rechtliche Gehör danach erneut in schwerwiegender Weise verletzt. Im Entscheid Nr.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 579 werde die Umweltverträglichkeit des Vorhabens festgestellt und die Publikation der öffentlichen Auflage des Entscheids mit UVB und Planbeilagen sowie der Stellungnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle vom 16. Mai 2012 sowie des BAFU vom 26. Juli 2012 (act. G 23 Beilagen [B 2012/193f.]) angeordnet. Bei diesen Stellungnahmen handle es sich um Entscheidgrundlagen der angefochtenen Entscheide Nr. 581f. und Nr. 579. Die Vorinstanz habe über das Projekt und die Umweltverträglichkeit entschieden, ohne den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, sich zu den Stellungnahmen vom 16. Mai und 26. Juli 2012 zu äussern. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt (act. G 1 S. 7f. [B 2012/193f.]. 5.2. Wie dargelegt bildet der Entscheid der Regierung vom 14. August 2012 (Nr. 579) über die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit Projektänderungen sowie über die Umweltverträglichkeit zwar formell nicht Anfechtungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens; sein Inhalt ist jedoch für das vorliegende Verfahren dennoch zu berücksichtigen (vorstehende E. 2.2). Die Stellungnahmen der Umweltschutzfachstellen des Kantons und des Bundes vom 16. Mai und 26. Juli 2012 stützen sich auf die öffentlich aufgelegten Projektakten und den Umweltverträglichkeitsbericht vom 30. April 2012. Sie äussern sich zur Frage, ob die öffentlich aufgelegten Akten für eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit vollständig sind und ob die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (vgl. Art. 3 UVPV). Die Vorinstanz lässt diesbezüglich ausführen, die Stellungnahmen der Umweltschutzfachstellen würden immer in Kenntnis allfälliger Einsprachen erstellt, wobei auf eine explizite Auseinandersetzung mit den Einsprachen verzichtet werde. Letzteres sei Sache des Einsprache-Entscheides der Regierung. In den Stellungnahmen der Umweltschutzfachstellen würden lediglich Anträge zuhanden der Bewilligungsbehörde formuliert, weshalb diese nie (vorgängig) an Gesuchsteller und Einsprecher zum rechtlichen Gehör gegeben würden (act. G 12 S. 3 [B 2012/193f.). Mit Blick auf die in E. 5. dargelegte Rechtsprechung hätte Anlass bestanden, den Beschwerdeführern vor Erlass des Einspracheentscheids Gelegenheit einzuräumen, sich zu den Stellungnahmen vom 16. Mai und 26. Juli 2012 zu äussern, zumal diese lange nach der im Juni/Juli 2010 erfolgten Auflage des Ausführungsprojekts und Erhebung der Einsprachen ergangen waren. Hieran vermag nichts zu ändern, dass diese Berichte wie erwähnt ihrerseits vom 22. August bis 20. September 2012 öffentlich aufgelegt worden waren (ABl 2012, 2179) und als Anträge an die Bewilligungsbehörde (vgl. Art. 17 lit. c

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und d UVPV) formuliert sind, zumal die angefochtenen Einspracheentscheide bereits vorher (am 14. August 2012) erlassen worden waren. Von einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist unter diesen Umständen auszugehen, zumal insbesondere dem Bericht des AFU vom 16. Mai 2012 inhaltlich eine erhebliche Bedeutung bzw. der Charakter einer amtlichen Expertise zukommt (vgl. Art. 12-14 UVPV; vgl. auch BGE 131 II 470, E. 3.1 mit Hinweisen). Trotz Gehörsverletzung bleibt es grundsätzlich der Partei überlassen, auf der vollumfänglichen Wahrnehmung des Gehörsanspruchs zu beharren, wenn ihr daran mehr liegt als an der beförderlichen Erledigung des Verfahrens, oder aber darauf zu verzichten; insoweit hat nicht die Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz das letzte Wort darüber, ob das Gebot des raschen Verfahrens oder dasjenige der Gehörsgewährung vorgeht. Rechtsprechungsgemäss kann dann auf eine Rückweisung zur Heilung der Gehörsverletzung verzichtet werden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führt (vgl. VerwGE B 2012/102 vom 21. August 2013, E. 3.2.2). Hinsichtlich des Umfangs der Überprüfungsbefugnis des angerufenen Gerichts ist festzuhalten, dass dieses bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer formellen Enteignung umfassende Kognition ausübt und sich nicht auf die Rechtskontrolle beschränkt (vgl. nachstehende E. 7). – Angesichts dieser Verhältnisse rechtfertigt es sich trotz Bejahung einer Gehörsverletzung, von einer Rückweisung der Sache zur formell korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz abzusehen. Die für den Entscheid wesentlichen Akten wurden in den angefochtenen Einspracheentscheiden sowie im Entscheid Nr. 579 in ihren zentralen Aussagen wiedergegeben und auch eingereicht, womit sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend dazu äussern konnten. Es ist anzunehmen, dass eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Der Gehörsverletzung ist bei der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen (nachstehende E. 9). 6. Die Beschwerdeführer wenden sich vorliegend, wie bereits in den vorangegangenen Verfahren, zum einen gegen Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. dazu nachstehend E. 6.1ff.) und zum anderen gegen die konkrete Ausgestaltung des Projekts Umfahrungsstrasse Wattwil, 2. Etappe, sowie die Zulässigkeit der Enteignung (vgl. dazu nachstehend E. 7 und E. 8). Nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren bilden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Realersatzforderungen sowie Entschädigungsansprüche für dauernde und vorübergehende Bodenabtretungen und Nutzungsbeschränkungen; diese sind (quantitativ) im Landerwerbsverfahren zu klären. Zu prüfen sind einzig das Projekt als solches einschliesslich Umweltverträglichkeit und die Frage der Zulässigkeit der Enteignung (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a und b StrG). Das Landerwerbsverfahren, d.h. die Sicherung der für den Strassenbau erforderlichen Rechte durch den Kanton, kann erst nach Rechtskraft des Projektes als Ganzes und Klärung der Zulässigkeit der Enteignung erfolgen. 6.1. In den angefochtenen Entscheiden legte die Vorinstanz dar, der Projektgenehmigung seien jahrelange und umfangreiche Abklärungen über verschiedene Linienführungsvarianten der Umfahrungsstrasse vorausgegangen. Der ökologischen Variante sei gegenüber der ursprünglichen Bestvariante (mit kurzer Umfahrungsstrecke) schliesslich der Vorzug gegeben worden. Gleichzeitig und parallel zur Projektierung der Umfahrungsstrasse sei von einem unabhängigen Planungsbüro der UVB erstellt worden. Das AFU sei vor der Projektgenehmigung durch den Kantonsrat im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung zum Schluss gekommen, dass das Projekt mit der gewählten Linienführung aus umweltschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig und der UVB vollständig sei. Es würden sich deshalb keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Die definitive Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens erfolge zeitgleich mit den Einspracheentscheiden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer sei im UVB das Thema Natur- und Landschaftsschutz sehr genau untersucht worden. Die Umfahrungsstrasse durchquere das Gebiet U., in welchem sich die Grundstücke der Beschwerdeführer befänden; dabei handle es sich gemäss Schutzverordnung der Gemeinde Wattwil zwar einen Lebensraum für seltene und bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Das Gebiet U. sei jedoch kein regionales oder lokal bedeutendes Inventarobjekt. Um die Zerschneidung des Gebietes U. auszugleichen, sei im UVB ein projektintegriertes ökologisches Massnahmenkonzept vorgesehen, das zwei Zielrichtungen umfasse. Einerseits würden entlang der neuen Strasse Extensivflächen wieder hergestellt oder neu geschaffen. Anderseits sei im Bereich der ehemaligen Flusslandschaft der Thur eine grossflächige Aufwertung von bestehenden Feuchtgebieten vorgesehen (act. G 2 S. 7f [B 2012/193f.]).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer rügt unter Bezugnahme auf Aussagen im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 30. April 2010 betreffend die Deponie U. (Grundstücke Nr. 0004 und 0005), dass der UVB den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. Bei der Deponie U. handle es sich um eine sanierungsbedürftige Altlast, die gemäss Schreiben des AFU vom 14. Oktober 2009 (act. G 4 [B 2012/193f]) der Massnahmenklasse B (weitere Massnahmen seien erforderlich) zugeordnet sei. Die Gefahren und die Abgrenzung der Deponie seien nicht eindeutig geklärt. Die dürftigen punktuellen Untersuchungen stünden in krassem Missverhältnis zur Bedeutung dieser Deponie von über 120'000 m Ablagerungen von früher in Wattwil betriebenen Fabriken. Die Unbedenklichkeit der Sickerwässer aus Parzelle Nr. 0005 und des U.- bachs sei bisher nicht nachgewiesen worden. Der UVB zur Deponie U. umfasse nur eine knappe Seite und erfülle die Anforderungen des UVP-Handbuches nicht. Die Deponie U. sei aufgrund der Voruntersuchung als belasteter und sanierungsbedürftiger Standort eingeordnet. Es fehle dazu die Detailuntersuchung gemäss Art. 14 der Altlastenverordnung (AltlV; SR 814.680). Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass gemäss historischem und technischem Bericht von 2001 und 2003 (act. G 25 Beilage 1 und 2 [B 2012/194]) punktuelle Abklärungen (Bodenproben) explizit als nicht aussagekräftig und als blosse Zufallsbefunde erachtet worden seien. Aus den wenigen Untersuchungen könne nicht auf die Unbedenklichkeit der räumlich nicht gesicherten Deponie geschlossen werden. Die historische und technische Untersuchung bestätige, dass problematisches Material einschliesslich Sondermüll und Giftmüll in der Deponie U. abgelagert worden seien und die Abgrenzung der Deponie nicht eindeutig sei. Die Beschwerdeführer hätten mit der Stellungnahme vom 11. Juli 2011 zudem Luftbilder und kartographisches Material eingereicht, die auf eine grössere Ausdehnung der Deponie als in den UVB-Plänen hinweisen würden, was auch das Geoportal im Internet aufzeige. Wenn sich die Vorinstanz mit diesen Beweismitteln nicht auseinandersetze, sondern die aufgelegten Pläne im UVB als massgebend bezeichne, so sei diese Würdigung aufgrund der Aktenlage unhaltbar. Die Umweltverträglichkeitsprüfung der Vorinstanz beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung. Die Abtrennung des Altlastensanierungsverfahrens vom Baubewilligungsverfahren sei nicht zulässig (act. G 1 S. 9-18 [B 2012/193f.], G 25 [B 2012/193] S. 6-8, G 24 [B 2012/194] S. 6-8). Die Beurteilungen des AFU vom 16. Mai 2012 und des BAFU vom 26. Juli 2012 genügten den Anforderungen an eine amtliche Expertise nicht. Die Vorinstanz habe aus 3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem UVB und den Beurteilungen durch die Fachstellen die falschen Schlüsse gezogen (act. G 29 [B 2012/193f.]). 6.2. Ein Umweltverträglichkeitsbericht hat über den wesentlichen Sachverhalt vollständig Aufschluss zu geben, und seine Beurteilung durch die Fachstelle muss den Anforderungen einer amtlichen Expertise genügen. Die für den Entscheid im Hauptverfahren zuständige Behörde muss die zutreffenden Folgen aus dem UVB und dessen Beurteilung durch die Fachstelle gezogen haben. Namentlich ist zu beurteilen, ob die öffentlichen Interessen vollständig berücksichtigt und ob sie richtig gewichtet wurden, wobei zu beachten ist, dass sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken darf (BGer 1A.191/2003 vom 1. Juli 2004, E. 5.3 mit Hinweisen). Nach Art. 10b Abs. 2 USG stellen die Umweltschutzfachstellen Richtlinien auf, nach denen der UVB zu erstellen ist. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. c UVPV sind die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt (BAFU; Handbuch Umweltverträglichkeitsprüfung 2009; www.bafu.admin.ch/publikation/01067/ Index.html?lang=de) vor kantonalen und kommunalen Behörden massgebend, wenn die kantonale Umweltschutzfachstelle – wie dies im Kanton St. Gallen der Fall ist - keine eigenen Richtlinien erlassen hat. Nach Art. 3 AltlV dürfen belastete Standorte nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden (lit. a) oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden (lit. b). Die zuständige Behörde hat nach Art. 7 Abs. 1 AltlV für die untersuchungsbedürftigen Standorte innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung zu verlangen, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8 AltlV) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung). Nach Art. 9 Abs. 2 der AltlV ist ein belasteter Standort hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe festgestellt werden, die Gewässer verunreinigen können (lit. a), wenn bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au5 im Abstrombereich unmittelbar beim

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet (lit. b), wenn bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet (lit. c) oder er nach Art. 9 Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stammen, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht (lit. d). Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit einer Sanierung werden nach Art. 14 AltlV die folgenden Angaben detailliert ermittelt und auf Grund einer Gefährdungsabschätzung bewertet: Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe (Abs. 1 lit. a); Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Einwirkungen auf die Umwelt (Abs. 1 lit. b); Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche (Abs. 1 lit. c). Weichen die Ergebnisse der Detailuntersuchung wesentlich von denjenigen derVoruntersuchung ab, so beurteilt die Behörde erneut, ob der Standort nach den Artikeln 9–12 sanierungsbedürftig ist (Abs. 2). 6.3. Im Umweltverträglichkeitsbericht vom 30. April 2010 wurde unter dem Titel "Altlasten" unter anderem ausgeführt, für die Deponie U. lägen sowohl eine historische (act. G 25 [B 2012/194] Beilage 1) wie auch eine technische Untersuchung (act. G 25 [B 2012/194] Beilage 2) vor. Allerdings sei die Abgrenzung der Deponie aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht eindeutig gewesen. Da diese Altablagerung als überwachungsbedürftig eingestuft sei, sei davon auszugehen gewesen, dass die Entsorgung von im Zusammenhang mit dem Bau der Umfahrungsstrasse anfallendem Aushubmaterial als kostenrelevant einzustufen sei. Es sei daher eine ergänzende technische Untersuchung vom 10. Juni 2008 vorgenommen worden. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass nur die Hauptkompartimente V und VI der Deponie von der Umfahrung tangiert würden. Bei den weiteren, kleineren Kompartimenten (I-IV) im Perimeter der Strasse sowie den vorgesehenen Zwischenlagerflächen seien hingegen keine Belastungen festgestellt worden. Die detaillierten Resultate der Sondierung seien in Anhang 11-1 (Situation mit der Lage der ausgeführten Baggerschlitze) sowie Anhang 11-2 (Sondierprofile der Baggerschlitze) dargestellt. Die festgestellte Belastung (Anhang 11-3) habe im Bereich "tolerierbar" bis "Sonderabfall"

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelegen. Es sei davon auszugehen, dass projektbedingt ca. 2'000 m in einer Inertstoffdeponie und 750 m in einer Reststoffdeponie zu entsorgen seien. Hinsichtlich der Anschlüsse J. und T. wurde festgehalten, dass die Böden auch im Nahbereich zur Strasse keine oder nur eine schwache Belastung mit Blei und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen aufweisen würden. Somit könne auch das im Nahbereich der Strasse anfallende Bodenmaterial wiederverwendet werden (UVB a.a.O., Ziff. 11 und 12). Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführer, wonach ohne gründliche Abklärungen der Deponie U. das Wasser aus dem Grundstück Nr. 0005 nicht über das Grundstück Nr. 0001 geführt und anschliessend in den M.-bach eingeleitet werden dürfe (act. G 1 S. 14 und S. 23f [B 2012/193f.]), führte die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden unter anderem aus, die Deponie sei seit 1999 praktisch jährlich untersucht worden; entsprechende Prüfberichte 1999-2011 lägen vor. Ebenfalls lägen die historischen und technischen Untersuchungen der Deponie vor (act. G 2 S. 7f [B 2012/193f.]). In einer ergänzenden Stellungnahme des AFU vom 5. Oktober 2011 war in diesem Zusammenhang unter anderem festgehalten worden, die Altablagerung U. sei im Auftrag der Gemeinde Wattwil vom Institut für Umweltschutz, S.Q. AG, Ebnat- Kappel untersucht worden. Die Resultate seien in der historischen Untersuchung vom Januar 2001 sowie der technischen Untersuchung von 2003 festgehalten worden. Massnahmen seien in Anbetracht der sehr geringen Deponiegasemissionen keine erforderlich. Das Wasser des eingedolten Bächleins zeige eine geringe Beeinflussung durch deponiebürtige Stoffe. Die gemessenen Werte lägen jedoch weit unter den Konzentrationswerten, wie sie in der Altlastenverordnung für eine Sanierung angegeben würden. Anhand von Kernbohrungen sei auch das Grundwasser analysiert worden. Eine Belastung des Grundwassers ergebe sich nur beim Ammonium, wo eine geringe Überschreitung des halben Konzentrationswertes von 0.25 mg/l festgestellt worden sei. Aufgrund der geringen Überschreitung des Ammoniums im Grundwasser seien keine Massnahmen notwendig. Das Büro K. und W., Ingenieure und Planer AG, habe im Zusammenhang mit der geplanten Umfahrung ergänzende Untersuchungen vorgenommen. Es seien 7 Baggerschlitze angebracht worden. Die Ergebnisse seien im Umweltverträglichkeitsbericht festgehalten. Weitere Untersuchungen würden dort nicht als erforderlich erachtet (act. G 13/11 [B 2012/193f.]). Es bestehe kein Anlass, die Resultate der vorgenommenen Untersuchungen anzuzweifeln. Die Deponie werde 3 3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwacht, und ausserhalb der Deponie liege gemäss den Untersuchungen kein belastetes Material. Massgebend für die Deponie seien die aufgelegten Pläne im UVB und nicht das Geoportal im Internet (act. G 2 S. 8 [B 2012/193f.]). Diese Darlegungen lässt die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren bestätigen und festhalten, die Sickerwässer der Hauptdeponie (Kompartimente V und VI gemäss den beigelegten Situationsplänen) würden mit einer Sickerleitung am Grund des Deponiekörpers gefasst. Die Sickerwasser-Proben ergäben keinerlei Grenzwert-Überschreitungen im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AltlV. Aufgrund der jahrelangen Überwachung könne mit grösster Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich auch künftig kein Sanierungsbedarf für die Deponie ergeben werde. Eine Beprobung des U.-baches mache deshalb keinen Sinn, weil dieser durch eine Geländerippe von der Deponie abgetrennt sei und weil allfällige geringste Mengen von (nicht sanierungsbedürftigen) Sickerwässern keine grösseren Belastungswerte als die beprobten Sickerwässer erwarten liessen. Vom Projekt der Umfahrungsstrasse werde nur der allerunterste Teil der Deponie U. tangiert; mindestens 95% des Deponiekörpers blieben unbeeinflusst. Im schwach tangierten alleruntersten Bereich könne allfälliges Altlastenmaterial fachgerecht entsorgt und Sickerwasser überwacht werden (act. G 12 S. 4f [B 2012/193f.]). 6.4. Der Kataster der belasteten Standorte wird vom AFU geführt. Nach den Darlegungen des AFU enthält das Dossier betreffend den Standort U. sowohl die historische Untersuchung vom Januar 2001 als auch die technische Untersuchung vom Juni 2003. Sie seien bei der Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeit auch mitberücksichtigt worden (act. G 36 S. 4f. [B 2012/193f.]). Die gegenteilige Behauptung bzw. Vermutung der Beschwerdeführer (act. G 29 [B 2012/193]) erweist sich daher als unbegründet. Im Bericht des AFU vom 16. Mai 2012 war unter anderem festgehalten worden, der UVB behandle die wesentlichen Aspekte der Altlasten und des Bodenschutzes vollständig und richtig. Die Ausdehnung der Deponie habe mit den zusätzlich vorgenommenen Untersuchungen bestätigt und die Mengen der zu entsorgenden Stoffe abgeschätzt werden können. Es seien zur Zeit keine schädlichen Auswirkungen der Deponie U. auf die Umwelt bekannt; die Sickerwässer der Deponie würden jedoch überwacht, und auch nach dem Bau der Umfahrungsstrasse werde das Überwachungsprogramm in unverändertem Ausmass fortgeführt (Bericht a.a.O. S. 4; act. G 23 [B 2012/193]). Der Entscheid Nr. 579 vom 14. August 2012, welcher sich unter anderem auch auf den Bericht des AFU vom 16. Mai 2012 und denjenigen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BAFU vom 26. Juli 2012 (act. G 23 [B 2012/193]) stützt, schreibt im Zusammenhang mit der im UVB festgestellten Überwachungsbedürftigkeit vor, dass ein Bodenschutz- und Altlastenkonzept (als Grundlage der Bauausführung) zu erstellen ist, welches vor der Ausschreibung der Bauarbeiten vorliegen und Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein muss. Im Weiteren verlangt er, dass sämtliche Massnahmen im Bereich Umweltschutz durch eine Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle sicherzustellen sind (act. G 3 [B 2012/193f.] Ziff. 4.4 und Ziff. 4.8). Angesichts dieser umfassenden Vorkehren sowie der bereits vorgenommenen Untersuchungen, aufgrund welcher sich kein konkreter Sanierungsbedarf, sondern eine Überwachungsbedürftigkeit des belasteten Standortes U. und damit auch kein Grund für weitere Detailuntersuchungen im Sinn von Art. 14 AltlV ergab, ist kein konkreter Anlass ersichtlich, welcher die von den Beschwerdeführern verlangte Ergänzung des UVB vom 30. April 2010 (vgl. act. G 1 S. 11 [B 2012/193f.] und act. G 25 [B 2012/193] S. 6-8) erforderlich machen würde. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung (act. G 1 S. 17 oben [B 2012/193f.]) erweist sich daher als nicht begründet. Der Ausgangszustand und das Vorhaben einschliesslich Massnahmen zum Schutz der Umwelt (vgl. UVP-Handbuch, Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung, BAFU 2009, Modul 1 S. 3) haben als dokumentiert zu gelten. Insbesondere erweisen sich die Einwände, wonach die Abgrenzung der Deponie nicht geklärt sei und keine umfassende Analyse zu den Ablagerungen auf der Parzelle Nr. 0005 bestehe (act. G 1 S. 12), als unzutreffend. Die Ergebnisse der in Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung ergangenen Spezialberichte wurden im UVB vom 30. April 2010, soweit damals vorliegend, dargestellt und gewürdigt; die späteren Berichte vom 16. Mai und 26. Juli 2012 flossen in die Würdigung des Entscheids Nr. 579 vom 14. August 2012 (act. G 3 S. 8 [B 2012/193f.]) ein. Die diesbezüglich im UVP-Handbuch, BAFU 2009, Modul 5, auf S. 12 (Elemente des UVB) und S. 29 (Kap. 5.7 und 5.8) angeführten Anforderungen, auf welche die Beschwerdeführer hinweisen lassen (act. G 1 S. 15f [B 2012/193f.]), haben daher als erfüllt zu gelten. Was den Bericht der historischen Untersuchung vom Januar 2001 betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser eine Beprobung des Deponiekörpers allein für unzureichend erachtete und sich im Wesentlichen für die Untersuchung und Überwachung des Sickerwassers aussprach (vgl. act. G 25 Beilage 1 S. 45f [B 2012/193]). Nachdem die Deponie in der Folge dauerhaft überwacht bzw. das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sickerwasser untersucht wurde und dies auch während des Strassenbaus der Fall sein wird, kann auf eine allenfalls veränderte Situation unmittelbar reagiert werden (vgl. dazu act. G 3 [B 2012/193f.] Ziff. 4.4 S. 11 und Ziff. 4.8 S. 13). Die Sicherstellung der erforderlichen Massnahmen hat mit den erwähnten Auflagen im Entscheid Nr. 579 als gewährleistet zu gelten. Der Umstand allein, dass die Altlasten im UVB auf "weniger als einer Seite" (act. G 1 S. 11 [B 2012/193f.]) abgehandelt sind, belegt unter den dargelegten Umständen noch keine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, zumal der UVB sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken darf (vgl. vorstehende E. 6.2). Im Übrigen war im Entscheid Nr. 579 über die Umweltverträglichkeit nicht auf die Einsprachen einzugehen, zumal die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Einsprachen gleichzeitig (am 14. August 2012) abgeschlossen wurden und der Bericht des AFU vom 16. Mai 2012 in Kenntnis der Einsprachen erstellt worden war (vgl. act. G 23 Beilage, Bericht S. 1 [B 2012/193]). Hinsichtlich des Einwandes, wonach eine Abtrennung des Altlastensanierungsverfahrens vom Baubewilligungsverfahren nicht zulässig und die Vorlage eines Konzepts Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und nicht für die Aufnahme der Bauarbeiten sei (act. G 1 S. 18 [B 2012/193f.] mit Hinweis auf BGer 1A.239/2003 vom 30. April 2007, E. 7), ist auch hier darauf hinzuweisen, dass der Entscheid Nr. 579 die Erstellung eines Bodenschutz- und Altlastenkonzeptes vorschreibt, welches vor der Ausschreibung vorliegen und Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein muss. Vor Baubeginn sind sodann beweissichernde Bodenaufnahmen durch eine Fachperson vorzunehmen (act. G 3 Ziff. 4.4 und 4.8 [B 2012/193f.]). Indem das Konzept noch vor der Ausschreibung erstellt werden muss, findet im Ergebnis auch keine Abtrennung des Altlastensanierungsverfahrens vom Baubewilligungsverfahren statt. 7. Die vorliegend streitigen dauernden Bodenabtretungen und vorübergehenden Beanspruchungen ab den Grundstücken Nr. 0001 (4'588 m dauernd und 3'285 m vorübergehend) und Nr. 002 (251 m vorübergehend) stellen einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer dar. Ausserdem ergeben sich auf den Grundstücken der Beschwerdeführer verschiedene Zweckänderungen (in Gewässer, in Gemeindestrassen, in Wald, in ökologische Ausgleichsfläche) sowie Einräumung von Fuss- und Fahrwegrechten zugunsten des Kantons. Solche Eingriffe sind nur zulässig, 22 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind (vgl. BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 48 Abs. 2 StrG verweist auf das Enteignungsgesetz (sGS 735.1, abgekürzt EntG), sofern das StrG nichts anderes bestimmt. Nach Art. 5 lit. a EntG ist die Enteignung zulässig für den Bau eines öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werks. Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann. Insbesondere darf die Enteignung nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Art. 6 EntG; Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Interessenabwägung aller öffentlichen und privaten Interessen voraus. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) gebieten, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer formellen Enteignung umfassende Kognition ausübt und sich nicht nur auf die Rechtskontrolle beschränkt (VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010, E. 3.1 mit Hinweisen; www.gerichte.sg.ch). 7.1. Das Projekt Umfahrung Wattwil 2. Etappe stützt sich zum einen auf Art. 32 StrG einschliesslich der nach Art. 32 lit. f StrG zu beachtenden Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung und bezieht zum anderen auch die beim Strassenbau anzuwendenden Grundsätze nach Art. 33 StrG mit ein (vgl. vorstehende E. 3 sowie Entscheid der Regierung Nr. 579 vom 12. August 2012, E. 4a [act. G 3, B 2012/193f.]). Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage für den in Frage stehenden Eingriff in privates Eigentum der Beschwerdeführer ist damit zu bejahen. - Für die Klärung der Zulässigkeit der Enteignung ist zu prüfen, inwiefern die Umfahrung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Der zuständigen Verwaltungsbehörde kommt bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit den raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätzen, die untereinander kein widerspruchsfreies Zielsystem bilden, ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Diesen Ermessenspielraum hat das Verwaltungsgericht, das nach Art. 61 Abs. 1 VRP nur zur Rechtskontrolle befugt ist, zu respektieren. Eine Ermessenskontrolle gegenüber der Regierung steht ihm bei der Prüfung des Projektes als solches - dies im Gegensatz zur Frage der Enteignung (vorstehende E. 7) - nicht zu. Das Verwaltungsgericht darf daher einen Entscheid der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz nur ändern, wenn damit Rechtsnormen und -grundsätze verletzt werden. Soweit es um die Ausübung pflichtgemässen Ermessens geht, ist ihm dagegen eine Korrektur verwehrt. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht einen sachlich haltbaren und zweckmässigen Strassenplanungsentscheid der Vorinstanz selbst dann nicht ändert, wenn es eine andere Lösung als ebenso zweckmässig erachtet oder sogar bevorzugen würde (VerwGE B 2010/7 vom 24. August 2010, E. 3.4 mit Hinweisen). Die geplante Umfahrung ist zum einen mit Blick auf die aktuelle (bzw. prognostizierte) Verkehrsbelastung auf der Dorfdurchfahrt von Wattwil von täglich bis zu 13'000 Fahrzeugen und die erwartete Verkehrsentlastung von rund 50% begründet. Mit der Verringerung des Verkehrsaufkommens um 50 Prozent werden die Verkehrssicherheit erhöht und die ungenügende Wohnqualität wegen zu hoher Belastung mit Lärm und Luftschadstoffen massiv verbessert (vgl. dazu im Einzelnen Botschaft und Entwurf zum Kantonsratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil [2. Etappe], ABl 2009, 1545-1547). Im Rahmen der Projektplanung erfolgte eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen. Im Verlauf der Projektierung wurden das Kantonsforstamt, das Amt für Natur, Jagd und Fischerei sowie das AFU einbezogen und angehört (vgl. ABl 2009, 1552-1557 und RRB 2012/579, a.a.O., S. 2). Das Erfordernis von flankierenden Massnahmen auf dem bestehenden Strassennetz ist erkannt; teilweise sind solche Massnahmen bereits realisiert (vgl. ABl 2009, 1549f), wobei die Umsetzung der Massnahmen als solche Aufgabe der betroffenen Gemeinden ist. Das öffentliche Interesse am Bau der Umfahrung, welche unbestritten in einem gewissen Umfang die natürliche Landschaft verändert bzw. zerschneidet, hat auf der geschilderten Grundlage als dargetan zu gelten. 7.2 Nachdem die geplante Umfahrungsstrasse sich auf die erwähnten gesetzlichen Grundlagen im Strassengesetz stützt und auch das öffentliche Interesse am Bau der Umfahrungsstrasse als gegeben zu erachten ist, bleibt hinsichtlich der vorübergehenden Beanspruchung sowie der dauernden Bodenabtretung ab den Grundstücken der Beschwerdeführer die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, d.h. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Bodenbeanspruchung zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks, zu klären. Die Beschwerdeführer lassen die Verhältnismässigkeit (Zweckmässigkeit)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Projekts sowie der Bodenbeanspruchung in Abrede stellen, indem sie insbesondere eine Tieferlegung und Überdeckung der Umfahrungsstrasse mit Renaturierung im Bereich U. sowie weitere Projektanpassungen verlangen. 7.3. Die Beschwerdeführer halten am Antrag auf Verlegung der geplanten Strasse (vgl. dazu Ausführungen in act. G 2 [B 2012/193f.] S. 10) nicht fest, sofern die Deponie U. unbedenklich sei bzw. saniert werde (act. G 1 S. 20). Davon ist, wie vorstehend in E. 6 dargelegt, auszugehen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern gerügten Qualität der Pläne (act. G 1 S. 19 [B 2012/193f.]) ist auf die nachvollziehbaren Darlegungen in den angefochtenen Entscheiden (act. G 2 S. 6 [B 2012/193f]) zu verweisen. Insbesondere ist festzuhalten, dass in den aufgelegten Projektplänen jeweils eine Legende mit den Plansignaturen enthalten ist. Die Tatsache, dass lediglich Planausschnitte des durch die Umfahrung betroffenen Grundstücksteils vorliegen, vermag die Planqualität als solche nicht in Frage zu stellen, soweit die Nachvollziehbarkeit der Pläne insgesamt als gegeben anzusehen ist. Die Beschwerdeführer bestätigen letzteres implizit, indem sie die für sie massgebenden Pläne anführen (act. G 25 S. 2f. [B 2012/193]). 7.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im Bereich U. keine Alternativen geprüft worden seien (act. G 1 S. 20 [B 2012/193f.]), hielt die Vorinstanz unter anderem fest, zwischen 1974 und 1998 seien Varianten für die Strassenführung von J. bis T. unter anderen auch mit einem Anschluss im Bereich Z. bzw. P. (Gebiet, in welchem sich die Grundstücke der Beschwerdeführer befinden) geprüft, schliesslich jedoch dem aktuell vorliegenden Projekt mit starker Gewichtung der ökologischen Kriterien der Vorzug gegeben worden (act. G 12 S. 6 [B 2012/193f.]). Angesichts dieser Darlegungen erweist sich das erwähnte Vorbringen als unbegründet. 7.4.1. Die Beschwerdeführer bestätigen im Weiteren den bereits im Einspracheverfahren eingebrachten Antrag, die Strasse im Gebiet U. eventuell tiefer zu führen, um die Immissionsbelastungen (Lärm) zu minimieren. Im Bereich des Grundstücks Nr. 0001 sei die Strasse zu überdecken und zu renaturieren. In den angefochtenen Entscheiden fehle eine nähere Begründung, warum eine kürzere Überdeckung nicht möglich sei und ein überlanger Tunnel gebaut werden müsse. Die Sache sei diesbezüglich zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuweisen. Mit einer Überdeckung wären keine Übergänge nötig, die Bewirtschaftung bliebe gewährleistet und das Toggenburger Landschaftsbild im Gebiet U. könnte erhalten werden (act. G 1 S. 20f [B 2012/193f.]). Die Vorinstanz erachtete die (technisch machbare) Überdeckung der Umfahrung im Bereich U. insofern als unverhältnismässig, als dies eine zusätzliche Tunnelstrecke von rund 120 Metern auf den Grundstücken der Beschwerdeführer und - da der Tunnel D. sehr nahe liege - zusätzlich weitere rund 220 Meter bis zum Tunnelportal D. bedingen würde. Für eine Tunnelverlängerung von 340 Metern sei mit Mehrkosten im zweistelligen Millionenbereich beim Bau (Faktor 2 bis 3) als auch beim Betrieb und Unterhalt (Faktor 10) zu rechnen. Hinzu kämen bei längeren Tunnels erhebliche Mehrinvestitionen in die Tunnelsicherheit. Die wirtschaftliche Tragbarkeit der Überdeckung sei nicht gegeben. Sie sei im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer weder technisch notwendig noch aus raumplanungs- und umweltschutzrechtlichen Gründen erforderlich (act. G 2 S. 11 [B 2012/193f.]). 7.4.2. Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen sind (neben der Einhaltung der Planungswerte) soweit zu begrenzen, als dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a der Lärmschutz-Verordung, LSV, SR 814.41). Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage soweit begrenzt werden, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Da die Umfahrung Wattwil (2. Etappe) als neue Anlage die Vorgaben und Planungswerte im Sinn der erwähnten LSV- Bestimmung einzuhalten hat, erhielten die Beschwerdeführer den Lärmnachweis für ihr Haus zusammen mit dem Einspracheverhandlungs-Protokoll zugestellt (act. G 22/6 Beilage (B 2012/193] bzw. G 22/5 [B 2012/194]). Nach dem Zonenplan der Gemeinde Wattwil liegt die geplante Umfahrung vorwiegend in Landwirtschafts- und Waldgebiet, so dass sich diesbezüglich die Lärmbelastung nach Art. 32 EG-USG, Empfindlichkeitsstufe III, beurteilt. Die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe III betragen 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht (Art. 40 Abs. 1 LSV in Verbindung mit Anhang III LSV [Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm Ziff. 2]). Auch die auf den Grundstücken Nr. 003 und Nr. 0000 gelegenen Wohnhäuser der Beschwerdeführerinnen befinden sich in der Landwirtschaftszone, für welche die erwähnten Planungswerte zur Anwendung kommen. Die geplante Umfahrungsstrasse verläuft im Bereich der erwähnten Grundstücke in einem Einschnitt im Boden in einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tiefe von 5-7 Metern gegenüber dem heutigen Terrain. Nach den Lärmberechnungen für die Häuser der Beschwerdeführerinnen (Grundstücke Nr. 003 und 0000), welche das für das Jahr 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen berücksichtigen, wurden die erwähnten Planungswerte unterschritten (44 bzw. 51 dBA am Tag und 34 bzw. 40 dBA in der Nacht). Die Vorinstanz hielt hierzu in den angefochtenen Entscheiden fest, dass kein Grund bestehe, die Strasse noch tiefer zu legen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen wie z.B. Lärmschutzwände (act. G 2 S. 10f [B 2012/193f.]). Eine Tieferlegung würde durch den massiv grösseren Materialaushub und die umfangreichen Materialtransporte ebenfalls höhere Kosten und zusätzlich massive Eingriffe in die Umwelt (Landschaft, Deponie U., Bautransporte) bewirken (act. G 12 S. 6 [B 2012/193f.]). 7.4.3. In der Eingabe vom 4. Juni 2013 präzisierte die Vorinstanz ihre Darlegungen dahingehend, dass die Überdeckung bzw. Tieferlegung der Umfahrungsstrasse im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer zwar im Rahmen grundsätzlicher Überlegungen, nicht aber in allen Details technisch geprüft worden sei. Bezüglich der Kosten von Überdeckungen habe keine Detailkostenberechnung stattgefunden, wobei allerdings auf vergleichbare Kostenaussagen im Zusammenhang mit der vor wenigen Jahren gebauten Umfahrungsstrasse Bazenheid habe zurückgegriffen werden können.

  • In Anbetracht der geschilderten Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die technische bzw. raumplanungs- und umweltschutz-rechtliche Notwendigkeit einer Überdeckung oder Tieferlegung der Strasse zu Unrecht verneinte, zumal die gesetzlichen Lärmgrenzwerte auch ohne weitere Vorkehren eingehalten werden können. Die Bewirtschaftungsmöglichkeit bleibt ebenfalls erhalten (vgl. nachstehend E. 7.5). Die von der Vorinstanz nur pauschal verneinte wirtschaftliche Tragbarkeit (Höhe der Mehrkosten) bzw. die von ihr nicht beantwortete Frage, ob auf eine Verlängerung des Tunnels bis zum Tunnelportal verzichtet werden könnte, braucht unter diesen Umständen nicht näher untersucht zu werden. Mit Blick darauf, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten bzw. unterschritten werden, erscheint es für die Beschwerdeführer zumutbar, die Sicht auf die Strasse mit einer Bepflanzung zu verdecken. Dabei bestehen unbestritten keine Rechtsnormen, aufgrund welcher – wie von den Beschwerdeführern beantragt (act. G 1 S. 21) - ein Sichtschutz zulasten des Strassenprojektes vorgesehen werden könnte. Eine Ermessensüberschreitung bzw. rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens von Seiten der Vorinstanz ist m.a.W.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinsichtlich der Ablehnung einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht dargetan. Immerhin ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz vor dem dargelegten Hintergrund, trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung, gut anstehen würde, die Bepflanzung nach Absprache mit den Beschwerdeführern und auf Kosten des Strassenprojekts dennoch vorzunehmen. 7.5. Anlässlich der Einspracheverhandlungen stimmte die Vorinstanz der Erstellung eines Übergangs im Bereich des durch die Umfahrungsstrasse zerschnittenen Grundstücks Nr. 0001 grundsätzlich zu. Ein Übergang über die Umfahrungsstrasse, um für die Bewirtschaftung von einem Teil des Grundstücks zum anderen zu gelangen und als Wildübergang, sei möglich; welche Variante gewählt werde, sei noch offen (act. G 13/6 [B 2012/193f.] Ziff. 7 mit Beilage). Die Beschwerdeführer beharrten in der Folge auf zwei Übergängen, und auch hinsichtlich des Standorts des Übergangs konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Im vorliegenden Verfahren lassen sie ausführen, der südwestseitige Teil des Grundstücks Nr. 0001 werde durch eine Steilwand in zwei Teile getrennt. Eine Querung der Steilwand mit Fahrzeugen und Geräten sei nicht möglich, was eine gemeinsame Bewirtschaftung der getrennten Grundstücksteile mittels eines Übergangs ausschliesse. Für die Bewirtschaftung der beiden hangseitigen Grundstücksteile seien daher zwei Übergänge notwendig (act. G 1 S. 22 [B 2012/193f.]). Die Vorinstanz hatte in den angefochtenen Entscheiden die Notwendigkeit von zwei Übergängen für die Bewirtschaftung verneint. Der Wildwechsel, der durch die Umfahrungsstrasse teilweise unterbrochen werde, solle künftig in Absprache mit dem Wildhüter ersatzweise über den nahegelegenen D.-tunnel und den grosszügig bemessenen Lichtraum unter der neuen Strassenbrücke über die Thur erfolgen (act. G 2 S. 12 [B 2012/193f.]). Sie führte im Weiteren aus, dass die Notwendigkeit eines Übergangs von der künftigen Nutzung abhänge. Im Auflageprojekt sei vorgesehen, die abgetrennten Grundstücksteile neu als ökologische Ausgleichsfläche und als Wald zu nutzen. Die Erschliessung der abgetrennten Grundstücksteile für den Unterhalt und die Bewirtschaftung sei mit der im Südwesten des Grundstücks Nr. 0001 geplanten Bewirtschaftungsstrasse (vgl. nachstehende E. 7.5.2) gewährleistet, weshalb eine Verbindung der Grundstücke nicht zwingend sei. Der Kanton erkläre sich aber bereit, einen Übergang zu erstellen, wobei die Festlegung des Standorts im Rahmen des Landerwerbsverfahrens zu erfolgen habe (act. G 12 S. 7 [B 2012/193f.]).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.5.1. Die Vorinstanz bewegte sich angesichts der geschilderten Umstände im Bereich des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie die Erstellung von zwei Übergängen als unverhältnismässig ablehnte (vgl. act. G 12 S. 7 [B 2012/193f.]). Der Umstand, dass sie trotz der Nichterzielung einer Einigung im Einspracheverfahren die Erstellung eines (einzigen) Übergangs nach wie vor anbot, bewirkt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 22 [B 2012/193]) keine teilweise Anerkennung (Gutheissung) der Einsprache, zumal die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nach wie vor auf zwei Übergängen beharren (act. G 1 S. 22 Ziff. 2 [B 2012/193f.], act. G 25 [B 2012/193]). Massgebend bleibt die Zusage eines Übergangs, auf welcher die Vorinstanz zu behaften ist, jedoch für das Landerwerbsverfahren bzw. den dort festzulegenden Standort des Übergangs. 7.5.2 Die Beschwerdeführer verlangen sodann, dass auf die Waldbewirtschaftungsstrasse auf dem Grundstück Nr. 0001 zu verzichten sei. Wenn das zerschnittene Grundstück Nr. 0001 durch zwei Übergänge verbunden werde, könne die Bewirtschaftung wie bisher von unten, d.h. von Osten her erfolgen. Die Bewirtschaftungsstrasse auf dem Grundstück Nr. 0001 sei dann nicht erforderlich. Zudem sei eine Bewirtschaftung des hangseitigen Grundstücksteils über die geplante Bewirtschaftungsstrasse von oben nicht sinnvoll und mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, weil die Bewirtschaftung nur über lange und zeitraubende Umwege möglich wäre. Die Verhältnismässigkeit sei hier nicht näher geprüft worden (act. G 1 S. 22 [B 2012/193f.]). In den angefochtenen Entscheiden wurde hierzu festgehalten, eine Bewirtschaftung des Waldes, welcher verschiedenen Grundeigentümern gehöre, sei nach dem Bau der Umfahrungsstrasse nicht mehr möglich, da das Grundstück Nr. 0001 zerschnitten werde. Der hangseitige Teil des Grundstückes und auch die weiteren dort gelegenen Waldgrundstücke könnten von unten (Osten) her nicht mehr bewirtschaftet werden. Die Bewirtschaftung müsse neu von oben erfolgen, was die Bewirtschaftungsstrasse notwendig mache (act. G 2 S. 12 [B 2012/193f.]). In den vorliegenden Verfahren ergänzte die Vorinstanz, dass diese auch den weiteren Waldbesitzern diene und wirtschaftlich sei. Eine Waldbewirtschaftung von unten her, wie sie die Beschwerdeführer vorschlagen würden, mache eine Walderschliessung von oben nicht überflüssig; erstere würde auch den Bau von kostspieligen Übergängen über die Umfahrungsstrasse bedingen (act. G 12 S. 7 [B 2012/193f.]). Die Begründung der Vorinstanz für das Festhalten an der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Waldbewirtschaftungsstrasse ist nachvollziehbar. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, sie habe mit der von ihr gewählten Vorgehensweise das ihr zustehende Ermessen in unzulässiger Weise ausgeübt, auch wenn noch weitere Vorgehensvarianten in Betracht gekommen wären, welche der Sichtweise der Beschwerdeführer besser entsprochen hätten. 7.6. Gemäss dem geotechnischen Bericht, welchen die Beschwerdeführer zusammen mit dem Protokoll der Einspracheverhandlung erhielten, ist die Stabilität der Steilwand im Gebiet U. gewährleistet (act. G 13/6 Ziff. 6 [B 2012/193f.] mit Hinweis auf den beigelegten Bericht vom 7. Oktober 2010). In den angefochtenen Entscheiden legte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang dar, bei unbestrittenem Zerschneidungseffekt der Umfahrungsstrasse in der Landschaft sei zu beachten, dass diese im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer in einem 5-7 Meter tiefen Einschnitt verlaufe. Mit dem im Projekt integrierten ökologischen Massnahmekonzept würden sich Anpassungen auch aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes als nicht erforderlich erweisen. Die Lärmreflexionen von der Steilwand würden im ungünstigsten Fall eine Differenz in der Lärmbelastung von nicht mehr als 1 dBA erzeugen; dies gelte als kaum wahrnehmbar. Auch mit einer solchen Mehrbelastung liege die Lärmbelastung der Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer immer noch weit (d.h. um 8 dBA) unter dem Planungswert (act. G 2 S. 12f. [B 2012/193f.]). In diesem Verfahren ergänzte die Vorinstanz, die Berechnungen der Lärmreflexionen würden nicht aus der Feder von Experten stammen, sondern von der Fachstelle Immissionen des Tiefbauamtes, welche über den notwendigen lärmtechnischen Sachverstand verfüge (act. G 36 S. 8 [B 2012/193f.]). Die Stabilität der Steilwand stellen die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage. In Anbetracht des zureichend belegten Umstandes, dass selbst bei einer hypothetisch vollständigen Reflexion des Lärms durch die Steilwand mit einer Mehrbelastung von 3 dBA der Planungswert immer noch massgeblich unterschritten werde (act. G 12 S. 8 [B 2012/193f.]), erweist sich die Steilwand hinsichtlich der Lärmsituation nicht als unverhältnismässige Belastung für die Beschwerdeführer. Im Weiteren ist bereits im Projekt eine Begrünung der Steilwand für die optische Anpassung an die Umgebung vorgesehen, weshalb der angefochtene Entscheid entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 23 [B 2012/193f.]) auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 30/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht wegen nachträglicher Anerkennung der Begrünung der Steilwand aufzuheben ist. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass für die Frage der Lärmreflexion der Steilwand von der Vorinstanz weitere (externe) Berichte eingeholt wurden, welche den Beschwerdeführern vorzulegen gewesen wären. Ein Grund, die angefochtenen Entscheide in diesem Punkt wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (act. G 1 S. 23 [B 2012/193f.]), ist damit nicht dargetan. Ob - wie die Beschwerdeführer geltend machen lassen (act. G 25 S. 9 unten [B 2012/193], G 24 S. 9 unten [B 2012/194]) - eine Begrünung in der Realität nicht möglich und eine Terrassierung mit Stufen notwendig sein wird, wird sich im Rahmen der Projektausführung zeigen. 7.7. Die Beschwerdeführer beantragen, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auf die Aufhebung des U.-baches, auf eine Entwässerung des Grundstücks Nr. 0005 und auf die handseitige Umleitung des Wassers entlang der Strasse (über das Grundstück Nr. 0001) in den M.-bach und anschliesslich in die Thur sei zu verzichten (act. G 1 S. 23f [B 2012/193f.]). Die Vorinstanz legte in diesem Zusammenhang dar, die erwähnten Massnahmen seien nötig, weil die Umfahrungsstrasse in diesem Bereich in einem tiefen Einschnitt verlaufe und ohne Umleitung eine aufwändige Dükerung des Baches unter der Umfahrungsstrasse notwendig würde; eine solche sei unverhältnismässig und könne durch die Verlegung des Baches vermieden werden (act. G 2 S. 12 bzw. S. 13 [B 2012/193f]). Wie dargelegt hat die Umweltverträglichkeit des Projektes als Ganzes und damit auch hinsichtlich der Umleitung des U.-baches als sichergestellt zu gelten. Die Sickerwässer unterstehen einer laufenden Überprüfung (vorstehende E. 6-6.4). Für eine diesbezügliche Ergänzung des UVB fehlt es damit an einem sachlichen Grund. Die Tatsache, dass die Vorinstanz sich für die Verlegung des Baches anstelle der Unterführung desselben unter der Umfahrungsstrasse (Dükerung) entschied, erscheint sachlich begründet; eine Ermessensverletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan. 7.8. Bezüglich der Anzahl Quellen wurde im Protokoll der Einspracheverhandlung bestätigt, dass das Ziel der Erhalt aller Quellen und Brunnen sei. Falls dies wider Erwarten nicht möglich sein sollte, sei vom Kanton Ersatz zu schaffen oder Entschädigung zu leisten. Im Bereich der Quellfassungen werde nichts gebaut (act. G 13/6 Ziff. 10 [B 2012/193f.]). Die bei der Projektauflage bekannten zwei Quellen auf dem Grundstück Nr. 0001 der Beschwerdeführer wurden ins Messprogramm

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 31/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgenommen. Die Vorinstanz bestätigt im vorliegenden Verfahren überdies, dass sie bereit sei, auch eine (von den Beschwerdeführern erwähnte; act. G 1 S. 24 unten [B 2012/193]) weitere Quelle in das Überwachungsprogramm aufzunehmen, wobei vorab mit Augenschein zu verifizieren wäre, wohin das Wasser dieser Quelle münde (act. G 12 S. 8 [B 2012/193f.]). Eine dritte Quelle ist denn auch nach Darlegung der Beschwerdeführer (act. G 25 S. 10 [B 2012/193] von der Vorinstanz zwischenzeitlich anerkannt worden. Vor diesem Hintergrund bildet der von den Beschwerdeführern angeführte (unbestrittene) Umstand, dass auf die Quellen im Gebiet U. im UVB nicht eingegangen wurde und dass auf der Parzelle Nr. 0001 eine weitere (dritte) Quelle vorhanden sei (act. G 1 S. 24 [B 2012/193f.], keinen zureichenden Anlass für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Anordnung von weiteren Abklärungen. Die Notwendigkeit einer genauen Abklärung des diesbezüglichen Sachverhalts ergibt sich schon aus der Anordnung im Entscheid Nr. 579, wonach bei privaten Quellen die quantitative und qualitative Überwachung sowie allfällige Entschädigungsfragen auf privatrechtlicher Ebene zu regeln seien (act. G 3 S. 12 Ziff. 4.5d [B 2012/193f.]). Die von den Beschwerdeführern verlangte Gewährleistung der auf Grundstück Nr. 0001 bestehenden Quellen bzw. Beachtung der Quellrechte (act. G 1 S. 24f [B 2012/193f.] wird durch den letztgenannten Umstand, aber auch durch die Zusicherung, wonach im Bereich der Quellfassungen keine Bauarbeiten durchgeführt würden, erfüllt. Hinsichtlich einer allfälligen Realersatzleistung im Fall einer von den Beschwerdeführern erwarteten Beeinträchtigung der Quellrechte (vgl. act. G 1 S. 25 [B 2012/193f.]) ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass solche Fragen im Landerwerbsverfahren im Einzelnen zu regeln wären. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 28 [B 2012/193f.], G 25 S. 10 [B 2012/193]) handelt es sich sodann bei der in den angefochtenen Entscheiden erklärten Gewährleistung der bestehenden Quellen bzw. des Anspruchs auf Realersatz bei Beeinträchtigung der Quellrechte sowie der Erklärung, im Bereich der Quellfassungen keine Bauarbeiten durchzuführen, nicht um Teilanerkennungen, welche im Dispositiv der angefochtenen Entscheide hätten festgehalten werden müssen. Vielmehr geht es um Landerwerbs- und Entschädigungsfragen, welche nicht Bestandteil des Einspracheverfahrens bildeten. 8. Für den Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil (2. Etappe) sind insgesamt Rodungen im Umfang von 34'922 m erforderlich, wovon 19'073 m definitiv und 15'849 m 222

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 32/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorübergehend beansprucht werden. Für die definitiven Rodungen ist ein Realersatz durch Aufforstungen im Umfang von 9'010 m vorgesehen. Der verbleibende Ersatzaufforstungsbedarf von 10'063 m soll in Absprache mit dem Kantonsforstamt durch Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes nach Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) geleistet werden (vgl. UVB vom 30. April 2010, S. 15f.). Die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer geplanten Ersatzmassnahmen in Form von Ausgleichsflächen gehören zu diesen Massnahmen. 8.1. Die Beschwerdeführer lassen einwenden, dass die Teilabtretung des Grundstücks Nr. 0001 unnötig und unverhältnismässig sei und keine Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Beschwerdeführer nehme. Mit der milderen Massnahme einer renaturierten Überdeckung der Strasse könne die Einheit und die Bewirtschaftung des Grundstücks weiterhin gewährleistet werden. Im Weiteren sehe das Projekt auf den Grundstücken Nr. 0001 (U.) und Nr. 002 (D.) Nutzungsbeschränkungen vor, um projektbezogene Ausgleichsflächen zu schaffen. Auch dies führe zu einem Verlust von Gras- und Weidland und habe Auswirkungen auf die Ertragskraft des derzeitigen landwirtschaftlichen Betriebes. Der Realersatz für Rodungen und für Beanspruchung von Wiesland müsse nicht notwendigerweise auf den Grundstücken der Beschwerdeführer geschaffen werden. Er könne auch andernorts mit einvernehmlichen Vereinbarungen getroffen werden. Die Vorinstanz habe weder Alternativen gesucht noch sich um freihändigen Erwerb von Realersatz bemüht. Der Enteignungsentscheid bezüglich Nutzungsbeschränkungen sei als nicht verhältnismässig aufzuheben (act. G 1 S. 26f. [B 2012/193f.]). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Ablehnung einer Überdeckung ist auf die Darlegungen in E. 7.4 zu verweisen. Die Vorinstanz führte sodann in den angefochtenen Entscheiden aus, durch die Umfahrungsstrasse und die Zweiteilung des Grundstücks Nr. 0001 würden auf den Grundstücken der Beschwerdeführer Flächen geschaffen, welche nach dem Bau der Umfahrungsstrasse nur schwer zugänglich seien und welche daher als Ausgleichsflächen geeignet seien (act. G 2 S. 13 bzw. S. 14 [B 2012/193f.]. Ausgleichsflächen und ökologische Ersatzmassnahmen sind aufgrund der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. UVB vom 30. April 2010 S. 11-14 und act. G 3 S. 10) im Rahmen der Realisierung des Strassenprojekts 2 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 33/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umzusetzen. Dabei sollen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 27 [B 2012/193f.]) auch die Grundstücke anderer Grundeigentümer als Ausgleichsflächen bzw. für ökologische Ersatzmassnahmen genutzt werden (vgl. Landerwerbs- und Enteignungsverzeichnis vom 21. April 2010, Dossier 1 Beilage 35). 8.2. Wie dargelegt (E. 7) haben die Beschwerdeführer gemäss dem streitigen Strassenprojekt ab dem Grundstück Nr. 0001 4'588 m dauernd und 3'285 m vorübergehend und vom Grundstück Nr. 002 251 m vorübergehend zur Verfügung zu stellen sowie verschiedene Zweckänderungen (in Gewässer, in Gemeindestrassen, in Wald, in ökologische Ausgleichsfläche) sowie die Einräumung von Fuss- und Fahrwegrechten zugunsten des Kantons hinzunehmen. Die Frage des Realersatzes (act. G 1 S. 25; Art. 14 Abs. 3 EntG : Anspruch auf geeigneten Realersatz, wenn durch die Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe in seiner Existenz bedroht wird) betrifft nicht den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, d.h. das Projekt als solches und die Fragen der Zulässigkeit der Enteignung (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a und b StrG), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Realersatz- und Entschädigungsfragen sind im Landerwerbsverfahren zu klären. 8.3. Die Beschwerdeführer lassen festhalten, dass sie nicht bereit seien, das Grundstück Nr. 0001 während der Bauausführung als Deponie und Installationsplatz zur Verfügung zu stellen. Es gebe in der Nähe andere Möglichkeiten für diesen Bedarf. Die Beanspruchung des Grundstücks während der jahrelangen Bauphase verunmögliche die bestimmungsgemässe Verwendung der nahe gelegenen Wohnhäuser - das eine ständig bewohnt und nur 18 Meter vom Installationsplatz entfernt, das andere als Ferienhaus benützt - und beeinträchtige die Wohn- und Lebensqualität massiv. Ein Ferienhaus in der Nähe einer Grossbaustelle sei nicht vermietbar und könne während der Bauzeit nicht für Ferien mit Erholungswert genutzt werden. Dies sei unverhältnismässig. Die Interessen der Anwohner seien weder geprüft noch gewürdigt worden. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsrechte sei nachvollziehbar zu begründen. Erst nach Darlegung der konkreten Gründe für die Benützung des Grundstücks Nr. 0001 als Deponie und Installationsplatz könne die Verhältnismässigkeit des Eingriffs beurteilt werden. Aufgrund der dürftigen Begründung der Vorinstanz sei die Verhältnismässigkeit nicht nachgewiesen (act. G 1 S. 28f [B 2012/193f.]). Alternative Standorte seien nicht geprüft worden. Ein Blick auf den 22 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 34/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Landerwerbs- und Enteignungsplan, Teil 2 (Projektmappe 30. April 2010, Dokument 31), zeige, dass auf beiden Seiten der L.-strasse Installations- und Deponieplätze vorgesehen seien, was nicht notwendig sei. Auf die Beanspruchung des Grundstücks der Beschwerdeführer könne problemlos verzichtet werden; dies verlange auch die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. G 25 S. 10f. [B 2012/193]). Die bei der Ausführung des Strassenbaus zu beachtenden Massnahmen sind im UVB vom 30. April 2010 bzw. im Entscheid Nr. 579, Ziff. 4.5h-k, 4.6 und 4.7, festgehalten (act. G 3 [B 2012/193f.]). Nach den Darlegungen der Vorinstanz ist ein Verzicht auf die Beanspruchung des Grundstücks Nr. 0001 als Deponie und Installationsplatz während der Bauzeit und die vorübergehende Beanspruchung des Grundstücks Nr. 002 nicht möglich; diese seien aufgrund der dortigen Bauarbeiten und aufgrund eines effizienten Bauablaufes nötig, ebenso die vorübergehende Beanspruchung von Boden (act. G 2 S. 14 [B 2012/193f.]). Der Beschwerdeführerin 1, welche ganzjährig im daneben liegenden Haus wohnt, wurde jedoch eine angemessene Rücksichtnahme auf ihre Wohnqualität zugesagt (act. G 13/6 Ziff. 11 [B 2012/193f.]). Nach den Darlegungen der Vorinstanz besteht überdies im Landerwerbsverfahren die Möglichkeit, Optimierungen im Interesse der betroffenen Grundeigentümer zu prüfen und umzusetzen (act. G 12 S. 10 [B 2012/193]). Zum letztgenannten Punkt lassen die Beschwerdeführer festhalten, die Zusicherung der Vorinstanz, dass auf die Wohnqualität der ganzjährig bewohnten Liegenschaft Rücksicht genommen werde, sei eine nicht genügend konkretisierte Teilanerkennung. Damit sie sich auf die Zusage verlassen könnten, hätte diese im Entscheiddispositiv näher definiert werden müssen (z.B. bezüglich Betriebszeiten, Beschränkung auf Arbeiten, die ortsbedingt nur dort ausgeführt werden könnten, Gewährleistung der Zu- und Wegfahrt usw.). Im Eventualfall sei die Sache zur Konkretisierung der zugesicherten Rücksichtnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. G 1 S. 29 [B 2012/193f.]). Die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Konkretisierung der zugesicherten Rücksichtnahme auf die Wohnqualität mit Bezug auf das von der Beschwerdeführerin 1 bewohnte Haus erscheinen verständlich, zumal das Grundstück während einer langdauernden (mehrjährigen) Bauphase beansprucht wird. Anderseits sicherte die Vorinstanz eine Rücksichtnahme während der Bauphase ausdrücklich zu. In dieser Situation bedarf es keiner zusätzlichen Festschreibung der Details hinsichtlich

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 35/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des sachlichen und zeitlichen Umfangs der Beanspruchung im Entscheid-dispositiv, zumal die Vorinstanz - neben ihrer Zusicherung, auf welcher sie zu behaften ist - auch die Baulärm-Richtlinie des BAFU, Stand 2011, zu beachten haben wird. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden hat, wenn sie das Interesse an einer wesentlichen Verkehrsentlastung und der daraus resultierenden Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Lärm- und Luftschadstoffkonzentration in Wattwil höher einstufte als das private Interesse der Beschwerdeführer am ungeschmälerten Erhalt der Grundstückflächen. Die Beschwerden sind somit abzuweisen. 9.1. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). In der Regel werden die amtlichen Kosten in vereinigten Verfahren gleichmässig auf die Pflichtigen verteilt (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 84). Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen somit grundsätzlich vollständig zulasten der Beschwerdeführer. Eine Entscheidgebühr von Fr. 8'000.-- erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Eine Gehörsverletzung und deren Heilung haben jedoch Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung, wenn unter anderem die Gehörsverletzung Anlass für die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens bildete (vgl. BVR 2008, 97). Nachdem vorliegend eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (vorstehende E. 5), erscheint es gerechtfertigt, der Vorinstanz bzw. dem Staat einen Viertel Gerichtsgebühr (Fr. 2'000.--) aufzuerlegen (vgl. Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998, 97ff, 119; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005, 169ff, 193); auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beschwerdeführer haben amtliche Kosten von insgesamt Fr. 6'000.-- zu übernehmen; hiervon entfallen Fr. 3'000.-- auf die Beschwerdeführer 1 und 2 und Fr. 3'000.-- auf die Beschwerdeführerin 3. Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.-- werden angerechnet. 9.2. Beim erwähnten Verfahrensausgang entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP; vgl. R. Hirt, a.a.O., S. 182 ff.). Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 36/36 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz und die Beschwerdebeteiligten haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 825ff., 829). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerdeverfahren B 2012/193 und B 2012/194 werden vereinigt. 2./ Die Beschwerden werden abgewiesen 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 8'000.-- bezahlen zu drei Vierteln (Fr. 6'000.--) je zur Hälfte die Beschwerdeführer 1 und 2 (Fr. 3'000.--) und die Beschwerdeführerin 3 (Fr. 3'000.--), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.--. Dem Staat werden amtliche Kosten im Betrag von Fr. 2'000.-- auferlegt; auf deren Erhebung wird verzichtet. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Walter Schmid

Zitate

Gesetze

37

AltlV

  • Art. 3 AltlV
  • Art. 7 AltlV
  • Art. 8 AltlV
  • Art. 9 AltlV
  • Art. 14 AltlV

BV

  • Art. 29 BV

EG

  • Art. 32 EG

EntG

  • Art. 5 EntG
  • Art. 6 EntG
  • Art. 14 EntG

LSV

  • Art. 7 LSV
  • Art. 40 LSV

RPG

  • Art. 1 RPG
  • Art. 3 RPG

StrG

  • Art. 32 StrG
  • Art. 33 StrG
  • Art. 45 StrG
  • Art. 46 StrG
  • Art. 48 StrG
  • Art. 50 StrG

USG

  • Art. 10a USG
  • Art. 10b USG
  • Art. 10c USG
  • Art. 11 USG

UVPV

  • Art. 3 UVPV
  • Art. 10 UVPV
  • Art. 12 UVPV
  • Art. 13 UVPV
  • Art. 14 UVPV
  • Art. 21 UVPV

VRP

  • Art. 15 VRP
  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 61 VRP
  • Art. 64 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98bis VRP

Gerichtsentscheide

13