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Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
Fall-Nr.:
B 2012/160
Stelle:
Verwaltungsgericht
Rubrik:
Verwaltungsgericht
Publikationsdatum:
27.08.2013
Entscheiddatum:
27.08.2013
Urteil Verwaltungsgericht, 27.08.2013
Steuerrecht, Art. 26 DBG (SR 642.11). Der Abzug der Kosten für ein
Arbeitszimmer in der Privatwohnung setzt (unter anderem) voraus, dass am
Arbeitsplatz kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht; den
entsprechenden Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht,
weshalb der Abzug zu Recht verweigert wurde (Verwaltungsgericht,
B 2012/160).
Urteil vom 27. August 2013
Anwesend:
Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer; lic. iur. A. Rufener; Dr.
In Sachen
X. und Y.Z.,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Q. Treuhand AG,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend direkte Bundessteuer (Einkommen 2010) hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Z. ist als Apotheker bei der A. Apotheke in M. angestellt; seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Lohnausweis 2010 betrug sein Nettolohn im entsprechenden Jahr Fr. 157'956.--; ausserdem wurden ihm pauschale Repräsentationsspesen von Fr. 6'000.-- und übrige Pauschalspesen von Fr. 3'150.-- ausgerichtet. Am 11. April 2011 reichten X. und Y.Z. die Steuererklärung für das Jahr 2010 ein. Darin deklarierten sie den Nettolohn von Fr. 157'956.-- und wiesen Berufsauslagen von total Fr. 19'048.-- aus, wovon Fr. 13'048.-- für Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Fr. 3'200.-- für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, Fr. 400.-- für Fachliteratur und Fr. 2'400.-- für übrige Berufsauslagen (Pauschale). Das Kantonale Steueramt rechnete demgegenüber in der Veranlagung vom 26. Juli 2011 die Repräsentationsspesen von Fr. 6'000.-- beim Einkommen auf, liess sie indessen im gleichen Umfang wieder als tatsächliche Berufskosten zum Abzug zu. Zudem reduzierte es den Abzug für Fahrtkosten auf Fr. 11'250.--. Die geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung und Weiterbildung wurden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechend der Deklaration zum Abzug zugelassen. Entsprechend wurden insgesamt Berufsauslagen in Höhe von Fr. 20'850.-- angerechnet. B./ Gegen die Veranlagung erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 25. August 2011 Einsprache. Dabei verlangten sie höhere Abzüge für Fahrten zum Arbeitsplatz und für auswärtige Verpflegung. Ausserdem machten sie effektive Spesen von (netto) Fr. 2'850.-- (Fr. 6'000.-- abzüglich der von der Arbeitgeberin erhaltenen übrigen Pauschalspesen von Fr. 3'150.--) geltend. Das Kantonale Steueramt nahm im Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2011 eine reformatio in peius vor. Es liess zwar neu Berufsauslagen in Höhe von total Fr. 22'125.- zum Abzug zu, indem höhere Auslagen für Fahrten zum Arbeitsplatz und für übrige Berufskosten angerechnet wurden, gleichzeitig rechnete es jedoch die gesamten Pauschalspesen von Fr. 9'150.-- beim Einkommen auf. C./ Gegen den Einspracheentscheid erhoben X. und Y.Z. Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragten, es seien Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 12'962.-- und Auslagen für ein Arbeitszimmer von Fr. 4'500.-- zu gewähren. Die Verwaltungsrekurskommission hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2012 teilweise gut, indem sie höhere Kosten für den Arbeitsweg zum Abzug zuliess; dem Arbeitszimmerabzug gab sie hingegen nicht statt. D./ Dagegen liessen X. und Y.Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, es sei der Abzug für das Arbeitszimmer im Betrag von Fr. 4'500.- zu gewähren. Die Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend Vorinstanz) und das Kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner) erklärten mit Schreiben vom 28. August 2012 beziehungsweisse vom 31. August 2012 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz beantragte zudem die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Auf die Begründung der Beschwerdeführer sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.--bezahlen die Beschwerdeführer. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. V. R. W. Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Armin Linder Dr. Henk Fenners Versand dieses Entscheides an: