Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2012/151
Entscheidungsdatum
12.03.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/151 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.03.2013 Entscheiddatum: 12.03.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 62 lit. b AuG.Der in der Schweiz aufgewachsene Beschwerdeführer wurde im Alter zwischen neun und elf Jahren Opfer eines pädophilen Täters. Gemäss Bericht der behandelnden psychiatrischen Klinik besteht zwischen der Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und den in diesem Zusammenhang begangenen Delikten einerseits und der Gewalterfahrung anderseits ein ursächlicher Zusammenhang. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung straffällig gewordener Ausländer wird durch die Verantwortung relativiert, welche die hiesige Gesellschaft gegenüber Opfern von Straftaten, die hier begangen wurden, zu übernehmen hat. Insgesamt vermögen sie deshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere an der Weiterführung einer adäquaten psychotherapeutischen Behandlung und der für diesen Prozess bedeutsamen familiären Beziehungen, nicht aufzuwiegen (Verwaltungsgericht, B 2012/151). Urteil vom 12. März 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Fürsprecher lic.iur. A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. wurde am 10. November 1988 im heutigen Mazedonien geboren. Zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder D. (geb. 1983) reiste er am 6. September 1992 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 7. Oktober 1993 kam seine Schwester E. zur Welt. Seit 2. Dezember 2002 besitzt X.Y. die Niederlassungsbewilligung. Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit war er gelegentlich in verschiedenen Unternehmen und bei seinem Vater angestellt. Seit

  1. Januar 2012 ist er als Montagemitarbeiter bei der R. AG, erwerbstätig. Er wohnt bei seinen Eltern in F. B./ Vom Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau wurde X.Y. am 19. März 2008 wegen Geiselnahme, Raub, Diebstahl, Erpressung, Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Erpressung, Tätlichkeit und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon elf Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. In der Anklageschrift vom 1. Februar 2008 wurde zu den persönlichen Verhältnissen von X.Y. ausgeführt, seine Schilderungen des sexuellen Missbrauchs durch einen 2003 verstorbenen pädophilen Täter, der in den Jahren 1995 und 2001 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war, am früheren Wohnort, wo er ab 1998 gelebt hatte, dürften zutreffen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abgesehen von der Verurteilung vom 19. März 2008 fiel X.Y. seit seiner Jugend auch wegen weniger schwerer Delikte auf: Am 29. Dezember 2003 erteilte ihm der Jugendanwalt des Bezirks Zürich einen Verweis wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Jugendanwaltschaft Gossau belangte ihn am 7. April 2006 wegen Entwendung des Motorfahrzeugs seines Vaters zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und unerlaubten Konsums von Betäubungsmitteln mit einer fünftägigen bei einer Probezeit bis 10. November 2006 bedingt aufgeschobenen Einschliessungsstrafe, am 24. August 2006 wegen Diebstahls mit einer Arbeitsleistung von fünf Halbtagen und am 19. Dezember 2006 – er hatte ein fremdes Gleis-7- Abonnement verwendet - wegen wiederholten Betrugs, versuchten Betrugs, Fahrens ohne gültigen Fahrschein und unrechtmässiger Aneignung einer Fundsache mit einer Busse von Fr. 300.-. Das Untersuchungsamt Gossau büsste ihn am 2. Mai 2007 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis mit Fr. 1'500.-. Am 11. Juli 2008 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz gebüsst. Das Migrationsamt drohte X.Y. am 18. August 2008 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Am 24. September 2009 wurde er wegen fahrlässiger Tierquälerei/fahrlässiger Misshandlung – am 5. April 2009 hatten sich zwei von ihm ausgeführte und wider besseres Wissen von der Leine gelassene Hunde auf einen anderen Hund gestürzt – mit Fr. 500.- sowie am 26. August und am 8. Oktober 2010 wegen mehrerer Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz mit je Fr. 60.- gebüsst. Schliesslich wurde er vom Untersuchungsamt Gossau mit Strafbefehlen vom 20. Januar 2011 wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.- und vom 10. Mai 2011 wegen Nötigung – er hatte seiner Freundin, die damals nichts mehr von ihm wissen wollte, nachgestellt – und Betrugs, teilweise im Zusatz zum Strafbefehl vom 20. Januar 2011, zu einer bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. C./ Mit dem Wunsch, einen vollständigen Opiatentzug durchzuführen, verbrachte X.Y. von Februar bis November 2011 196 Tage auf der Entzugs- und Therapiestation der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychiatrischen Klinik in Wil. Während des Entzugs entwickelte er eine schwere Krise mit selbstverletzendem Verhalten und suizidalen Gedanken, weil er von Erinnerungen an die wiederholten sexuellen Gewalterfahrungen im Alter von neun bis elf Jahren überflutet wurde. Am 2. Mai 2011 erhielt X.Y. Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu äussern. Aus einem zu den Akten gereichten Bericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 26. Mai 2011 ergibt sich, dass X.Y. in der Jugend - um die posttraumatische Symptomatik (quälende Erinnerungen, Albträume, schwer aushaltbare Gefühle von Scham und Schuld) erträglicher zu machen bzw. um sich selbst zu "betäuben" - mit dem Konsum psychotroper Substanzen begonnen und in der Folge eine mittlerweile viele Jahre dauernde Suchtmittelabhängigkeit entwickelt hatte und unter dem Wegfall der emotionsregulierenden Wirkung von Methadon zunehmend dekompensierte. Die behandelnde Klinik führte an, zurzeit würden - auch zusammen mit seinen Eltern und seiner Partnerin - die Grundlagen einer traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung erarbeitet. X.Y. bedürfe - möglicherweise in einer spezialisierten Institution

  • einer langen sucht- und psychotherapeutischen Behandlung, welche sowohl die Suchtmittelabhängigkeit als auch die Traumafolgestörung berücksichtige (vgl. act. 9/653 und 654). Am 13. Juli 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.Y. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die sexuelle Gewalterfahrung im Kindesalter als Grund seiner Drogensucht und all seiner Straftaten, die mehrheitlich nicht als klassische Beschaffungsdelikte qualifiziert werden könnten, anzuführen, greife zu kurz. Diese Umstände seien – sofern tatsächlich vorhanden – bei der Strafzumessung zu würdigen. Die Therapie könne zudem auch im Ausland durchgeführt werden. X.Y. reagierte in der psychotherapeutischen Behandlung unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung mit einer weiteren sehr heftigen suizidalen Krise. Angesichts der realen äusseren Bedrohung war die stationäre Therapie nicht weiter sinnvoll durchführbar und wurde sistiert. D./ Den gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung am 28. Juli 2011 erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend Vorinstanz) am 21. Juni 2012 ab. Zur Begründung wird unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen ausgeführt, die Androhung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerrufs der Niederlassungsbewilligung am 18. August 2008 habe X.Y. wenig beeindruckt. Trotz des Methadonprogramms habe er weiterhin Marihuana konsumiert und sei am 1. März 2012 bestraft worden, weil er am 11. November 2011 ein iPhone entwendet und für die Rückgabe Fr. 100.- verlangt habe. Die Straftaten gingen wesentlich über die übliche Beschaffungskriminalität hinaus. Trotz des langen Aufenthalts habe er sich beruflich in der Schweiz nicht integrieren können. Er habe noch Verbindungen zu seinem Heimatland, wo er die ersten Jahre aufgewachsen sei sowie Ferien verbracht und sich im Jahr 2010 für drei Monate aufgehalten habe, um von seiner Drogensucht loszukommen. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne er mit modernen Kommunikationsmitteln und mit Besuchen aufrecht erhalten. Die verminderten Resozialisierungschancen in Mazedonien seien kein Kriterium. E./ Gegen den Entscheid vom 21. Juni 2012 (zugestellt am 25. Juni 2012) erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Juli 2012 und Ergänzung vom 16. August 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom 21. Juni 2012 aufzuheben. Er ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Ausführungen zur Begründung seiner Begehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Unter Verweis auf die Erwägungen im ihrem Entscheid beantragte die Vorinstanz am 23. August 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Am 3. November 2012 verzeigte die Stadtpolizei St. Gallen den Beschwerdeführer wegen Konsums und Besitzes (2,5 Gramm) von Marihuana. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, welche dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2002 erteilt wurde. 2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. b AuG erfüllt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind. Gemäss Art. 62 Ingress und lit. b AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn gegenüber dem Ausländer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.1). Ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, spielt keine Rolle (vgl. BGer 2C_453/2011 vom 28. November 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau vom 19. März 2008 wegen Geiselnahme, Raub, Diebstahl, Erpressung, Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Erpressung, Tätlichkeit und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon elf Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Voraussetzungen von Art. 62 Ingress und lit. b AuG damit erfüllt sind (vgl. act. 5, Beschwerdeergänzung Ziff. 5). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit grundsätzlich als rechtmässig. 2.2. Sowohl Art. 63 Abs. 1 als auch Art. 62 Ingress und lit. b AuG sind als "Kann-"Bestimmungen formuliert und räumen der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme. 2.2.1. Eine Interessenabwägung aufgrund des Landesrechts (Art. 96 Abs. 1 AuG) ist in jedem Fall, eine solche aufgrund des Völkerrechts (Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, abgekürzt EMRK) immerhin dann vorzunehmen, wenn die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte An die Schwere des Verschuldens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger der Betroffene in der Schweiz gelebt hat. Indessen schloss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern selbst bei einem Betroffenen, der in der Schweiz geboren und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hatte (Ausländer der "zweiten Generation") bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung nicht aus (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c; 130 II 176 E. 4.4.2). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 63 AuG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Was das Interesse an der Fernhaltung betrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). 2.2.2. Das Verschulden des Beschwerdeführers bei den von ihm im Frühjahr 2007 begangenen Straftaten wurde vom Strafgericht im Urteil vom 19. März 2008 als schwer beurteilt. Auch wenn es bei den Vermögensdelikten um kleine Beträge gegangen sei, welche der Beschwerdeführer für den täglichen Bedarf eingesetzt habe, und die Geiselnahme mit 25 Minuten relativ kurz gedauert habe, zeigten die Angriffe auf die körperliche Integrität und die Freiheit der Opfer doch eine rücksichtslose

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorgehensweise. Der Beschwerdeführer habe zum Nachteil jüngerer und schwächerer Jugendlicher mit dem Ziel, Geld zu beschaffen, gehandelt. Die versuchten Erpressungen führten nur zu einer leichten Strafmilderung, da das Ausbleiben des Erfolgs äusseren Umständen und nicht einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zuzuschreiben gewesen sei. Die sich strafmindernd auswirkenden Geständnisse seien nur "häppchenweise" auf Vorhalt hin erfolgt. Aufgrund der Bagatellisierung der begangenen Straftaten – der Beschwerdeführer habe an der Verhandlung ausgeführt, er glaube nicht, dass die erpressten Jugendlichen Angst gehabt hätten – ergäben sich ernsthafte Zweifel an seiner Einsicht in das begangene Unrecht. Schwer wiege, dass er nach der Untersuchungshaft weiter delinquiert habe (versuchte Erpressung, Ladendiebstahl, Drogenkonsum). Die zahlreichen weiteren strafrechtlichen Verurteilungen betrafen hauptsächlich weniger gravierende Delikte. Insbesondere waren seit der Verurteilung im Jahr 2008 keine Gewaltdelikte mehr zu verzeichnen. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschlugen ausschliesslich den eigenen Konsum des Beschwerdeführers. Dies trifft auch auf den neuerlichen Vorfall vom 3. November 2012 zu. Die Vermögensdelikte bewegten sich in der Regel im Bereich des geringfügigen Wertes. Insoweit können sie durchaus in einen Zusammenhang mit der Betäubungsmittelabhängigkeit gebracht werden. Die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz begründete der Beschwerdeführer regelmässig mit Geldknappheit, die – wie aus den Lebensumständen des Beschwerdeführers zu schliessen ist – im Zusammenhang mit den fehlenden regelmässigen Erwerbseinkünften und dem Finanzierungsbedarf für seine Drogenabhängigkeit stand. Diese Delikte sind insbesondere angesichts ihrer Häufigkeit und Regelmässigkeit trotz vorangegangener Androhung des Entzugs des Anwesenheitsrechts in der Schweiz und bis in die jüngste Vergangenheit nicht zu bagatellisieren, ausländerrechtlich indessen im Licht der folgenden Ausführungen zu gewichten. Der Beschwerdeführer hat bisher erfolglos versucht, seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu überwinden. Er hielt sich im Jahr 2010 zu diesem Zweck während dreier Monate in Mazedonien auf. Mit dem Wunsch, einen vollständigen Opiatentzug durchzuführen, verbrachte er von Februar bis November 2011 196 Tage in der Entzugs- und Therapiestation für Drogenabhängige der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Psychiatrischen Klinik Wil. Gemäss dem Bericht der Oberärztin vom 6. August 2012 (vgl. act. 9/6) dekompensierte der Beschwerdeführer unter dem Entzug und entwickelte eine ernsthafte suizidale Krise, weil er von den Erinnerungen an den in der Kindheit und Jugend erlebten sexuellen Missbrauch durch einen pädophilen Täter überflutet wurde. Gemäss diesem Bericht zeigte er sich in der Folge sehr belastet und berichtete über eine ausgeprägte posttraumatische Symptomatik (Intrusionen, d.h. Wiedererinnern und –erleben von psychotraumatischen Ereignissen, psychovegetative Übererregung und Vermeidungsverhalten). Beim Versuch, über das traumatisierende Erlebnis zu sprechen, zeigte er heftige körperliche Reaktionen (motorische Unruhe, Stottern, Herzklopfen, Schwitzen). Nach Beurteilung der Klinik erschien eine kombinierte Behandlung der beiden Störungen indiziert. Durch die Reduktion der posttraumatischen Symptomatik habe der Beschwerdeführer in die Lage versetzt werden sollen, auf den Heroinkonsum im Sinn einer dysfunktionalen Bewältigungsstrategie zu verzichten. Der Beschwerdeführer habe auf die Behandlung gut angesprochen, aber immer wieder auch schwere Krisen erlebt. Im Sommer 2011 habe er auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer sehr heftigen suizidalen Krise reagiert und sich im Umgang mit der für ihn äusserst beunruhigenden und bedrohlichen Situation völlig überfordert gezeigt. Aufgrund der Tatsache, dass Traumatherapie bei realer äusserer Bedrohung – in diesem Fall die für den Beschwerdeführer real bedrohliche Situation der möglichen Wegweisung – nicht sinnvoll durchführbar sei, sei die stationäre Therapie vorerst sistiert worden. Der über mehrere Jahre andauernde sexuelle Missbrauch habe die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers ganz massiv beeinträchtigt. Um ein neues, nicht von der Erfahrung des sexuellen Missbrauchs geprägtes Selbstkonzept zu entwickeln und wenn möglich wesentliche Entwicklungs- und Reifungsschritte nachzuholen, bedürfe es einer längeren Psychotherapie, für die es auch in der Schweiz erst wenige Therapieplätze gebe. Dass ihm in Mazedonien eine adäquate Therapie angeboten werden könne, müsse hochgradig bezweifelt werden; die Aussichten dürften dort daher ungünstig zu beurteilen sein. In der Begründung des Widerrufs hat das Migrationsamt ausgeführt, diese Umstände seien – soweit tatsächlich vorhanden – bei der Strafzumessung zu würdigen. Im Zeitpunkt des Urteils des Kreisgerichts vom 19. März 2008 war bekannt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, als Kind und Jugendlicher sexuelle Gewalt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfahren zu haben, zutreffen dürften. Während der Behandlung, welche der Beschwerdeführer zur Überwindung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit im Februar 2011 in der psychiatrischen Klinik in Wil aufnahm, trat unter dem Entzug eine ausgeprägte posttraumatische Symptomatik auf, welche die Richtigkeit seiner Schilderungen bestätigte. Als am 19. März 2008 das Strafurteil erging, bestanden noch keine Anhaltspunkte zur konkreten Bedeutung dieser Erlebnisse für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers, so dass diesem Umstand bei der Strafzumessung, insbesondere bei der Würdigung des Verschuldens, nicht erkennbar Rechnung getragen wurde. Im Klinikbericht vom 6. August 2012, der im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde und zu dem sich die Vorinstanz nicht äusserte, wird der Zusammenhang der Gewalterfahrung mit dem Betäubungsmittelkonsum und den Delikten, mit denen der Beschwerdeführer Geld zur Finanzierung der Sucht beschaffte, glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers bei den diversen Straftaten ist entsprechend den Ausführungen im Bericht der psychiatrischen Klinik Wil vom 6. August 2012 zu berücksichtigen, dass Menschen, die in ihrer Kindheit interpersoneller und insbesondere sexueller Gewalt ausgesetzt waren, als Erwachsene oft grosse Schwierigkeiten haben, Emotionen zu tolerieren und zu regulieren und dem Suchtmittelkonsum – insbesondere dem Konsum von betäubenden und angstlösenden Substanzen wie z.B. Heroin – in diesem Zusammenhang der Stellenwert eines – meistens in der Abhängigkeit endenden – Selbstbehandlungsversuchs zukommt. Da der Beschwerdeführer als Jugendlicher die mit dem Missbrauch in Zusammenhang stehenden Emotionen (insbesondere Scham und Ekel) nicht aushielt und sich auch nicht getraute, mit seinem Umfeld über seine Erfahrungen zu sprechen, begann er mit dem Konsum psychotroper Substanzen. Insofern ist von einem Zusammenhang zwischen der Tatsache des sexuellen Missbrauchs und der Entwicklung einer Suchtmittelabhängigkeit und der Beschaffungskriminalität auszugehen. Diese Umstände lassen das Verschulden des Beschwerdeführers zumindest in einem milderen Licht erscheinen. Die fachkundige therapeutische Behandlung der posttraumatischen Symptomatik und der damit zusammenhängenden Betäubungsmittelabhängigkeit ist zudem geeignet, das Rückfallrisiko zu senken.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei der Gewichtung des Verschuldens des Beschwerdeführers und für die Beurteilung des Rückfallrisikos sind die Zusammenhänge seiner Straftaten mit der sexuellen Gewalt, welche er im Alter zwischen neun und elf Jahren erfuhr, zu berücksichtigen. In ausländerrechtlicher Hinsicht wird das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zudem durch die Verantwortung relativiert, welche die hiesige Gesellschaft gegenüber Opfern von Straftaten, die hier begangen wurden, zu übernehmen hat. 2.2.3. Den durch diese gesellschaftliche Verpflichtung relativierten öffentlichen Interessen an der Fernhaltung straffällig gewordener Ausländer sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer kam als knapp vierjähriges Kleinkind mit seiner Familie in die Schweiz und hat seither hier gelebt. Mithin wurde er im Wesentlichen in der Schweiz sozialisiert (vgl. BGer 2C_381/2008 vom 14. Januar 2009 E. 2.4, wonach bei Kleinkindern gemeinhin noch keine Kontakte über das Elternhaus hinaus bestehen). Zwar hat er nach dem Besuch der obligatorischen Schulen keine weiterführende Ausbildung absolviert. Indessen hat er nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der Beschwerde (vgl. act. 5 S. 8) seit 1. Januar 2012 eine Anstellung als Montagemitarbeiter und erscheint damit - nach verschiedenen kurzen Gelegenheitsjobs - beruflich erstmals einigermassen stabil integriert. Beziehungen zwischen Erwachsenen, also auch zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, geniessen nicht ohne weiteres den Schutz von Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit bestehen, die über die übliche gefühlsmässige Bindung hinausgeht. Hingegen trifft es zu, dass das Zusammenleben volljähriger Kinder, die noch keine eigene Familie gegründet haben, mit ihren Eltern oder anderen Familienangehörigen als Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK gilt (vgl. J. Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 52 zu Art. 8 EMRK mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Bericht der psychiatrischen Klinik vom 6. August 2012 weist auf die besondere Bedeutung hin, welche dem familiären Umfeld, insbesondere den Eltern, bei denen der Beschwerdeführer zurzeit lebt, und seiner

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlobten, für die weitere Behandlung der posttraumatischen Störungen und der damit zusammenhängenden Betäubungsmittelproblematik zukommt. Auch wenn sich der mittlerweile 24-jährige Beschwerdeführer bis zum Alter von knapp vier Jahren und später zu Ferienzwecken und im Jahr 2010 während dreier Monate für einen allerdings nicht nachhaltig erfolgreichen Drogenentzug in Mazedonien aufgehalten hat, wäre eine Rückkehr in sein Heimatland mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere wäre – wie im Bericht vom 6. August 2012 dargestellt wird – die adäquate Weiterführung der begonnenen psychotherapeutischen Behandlung in Frage gestellt. 2.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch die gesellschaftliche Verantwortung gegenüber Opfern von Straftaten relativiert wird. Es vermag die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere an der Weiterführung einer adäquaten psychotherapeutischen Behandlung und der für diesen Prozess bedeutsamen familiären Beziehungen nicht aufzuwiegen. Vom Beschwerdeführer wird jedoch erwartet, dass er die therapeutischen Möglichkeiten nutzt und die Folgen des selber erlittenen Unrechts nicht weiter in eigenes strafbares Verhalten münden. 3. Dementsprechend erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2012 aufzuheben. 4. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 21. Juni 2012 wird aufgehoben. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.- trägt der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Der Staat entschädigt den Beschwerdeführer ausseramtlich für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'800.- und für das Rekursverfahren mit Fr. 1'600.- je zuzüglich Mehrwertsteuer. Unter Berücksichtigung der seinem Rechtsvertreter zugesprochenen Leistung von Fr. 1'280.- beträgt der Anspruch des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren noch Fr. 320.- zuzüglich Mehrwertsteuer. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster Dr. Thomas Scherrer Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Fürsprecher lic.iur. A.B.)
  • die Vorinstanz
  • Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG

AuG.Der

  • Art. 62 AuG.Der

BGG

  • Art. 82 BGG
  • Art. 95 BGG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

Gerichtsentscheide

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