© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/140 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.11.2013 Entscheiddatum: 08.11.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 08.11.2013 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit über 25 Jahren in der Schweiz lebenden Türken wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, obgleich sein zehnjähriger Sohn in der Schweiz lebt. Berücksichtigung von im Strafregister gelöschten Vorstrafen und strafbaren Handlungen, wofür der Ausländer (noch) nicht rechtskräftig verurteilt worden ist (Verwaltungsgericht, B 2012/140). Urteil vom 8. November 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) X.Y. ist am 13. September 1982 in P. geboren und Staatsangehöriger der Türkei. Angemeldet ist er bei Verwandten in Gossau, er hält sich aber in Weinfelden auf (act. 13). Mit fünf Jahren reiste er am 3. November 1987 in die Schweiz ein. Seit 6. Mai 1999 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Diese wurde letztmals bis 30. November 2012 verlängert. Die Primar- und Realschule besuchte er im Kanton Thurgau, eine Berufslehre hat er keine gemacht. Stattdessen arbeitete er als Maschinenführer und war als Verkäufer von Haushaltsgeräten tätig. Von 2004 bis 2006 arbeitete er temporär, anschliessend war er immer wieder arbeitslos bzw. versuchte unter anderem ohne Erfolg, zusammen mit seinem Vater eine Bar zu betreiben. Derzeitig bezeichnet er sich als selbstständiger Kleinhändler und Berater. Seine Waren verkauft er auf Flohmärkten oder als "fliegender Händler" (act. 15). b) Am 19. Mai 2003 heiratete er eine Landsfrau. Der gemeinsame Sohn kam am 8. Juli 2003 zur Welt. Wenig später trennten sich die Eheleute ein erstes Mal, vier Jahre später endgültig. Am 24. April 2009 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Weinfelden fest, dass die Eheleute seit 31. März 2007 zum Getrenntleben berechtigt seien. Das gemeinsame Kind stellte er unter die Obhut der Mutter und gewährte dem Vater ein eingeschränktes Besuchsrecht unter Auflagen. Zur Durchführung des Besuchsrechts ordnete er eine Erziehungsbeistandschaft an. Den Kindsvater verpflichtete er zur monatlichen Zahlung von Kinderalimenten. c) X.Y. wurde als 17-Jähriger erstmals strafrechtlich verurteilt. Es folgten 19 weitere Verurteilungen, worunter drei Freiheitsstrafen. Die jüngste datiert vom 16. Februar 2012. Die gravierendste Freiheitsstrafe fällte das Kreisgericht Rorschach am 17. November 2010 aus. Das Gericht bestrafte ihn dabei wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Fälschung von Ausweisen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--. Gleichzeitig schützte es die Zivilforderungen der Geschädigten im Betrag von knapp Fr. 400'000.- und erklärte die am 25. August 2005 von der Bezirksgerichtskommission Bischofszell bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Wochen als vollziehbar. X.Y. nahm in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Folge keine Post mehr an und wurde deshalb am 27. Juli 2011 im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Als er sich zwei Tage später in Kreuzlingen wegen seines verlorenen Portemonnaies bei der Polizei meldete, konnte er bei Entgegennahme des Fundgegenstandes festgenommen und ins Kantonalgefängnis Frauenfeld überführt werden (Vorakten Migrationsamt act. 224). Gemäss Vollzugsauftrag für Strafen vom 6. Oktober 2011, dauerte der Strafvollzug vom 29. September 2011 bis 26. November 2011 und zwar für 8 Wochen Gefängnis gemäss Gerichtsurteil vom 17. November 2010 abzüglich einem Tag Untersuchungshaft und abzüglich vier bereits verbüssten Tagen, sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Umwandlungsverfügung des Bezirksamts Weinfelden vom 26. Februar 2009 und einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe für eine Restbusse gemäss Umwandlungsverfügung des Bezirksamts Weinfelden vom 26. Februar 2009 (Vorakten Migrationsamt act. 245). d) Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 verwarnte das Ausländeramt (heute Migrationsamt) des Kantons Thurgau ihn erstmals und drohte ihm seine Wegweisung an. Am 19. Oktober 2006 folgte die nächste fremdenpolizeiliche Ermahnung, sich fortan wohl zu verhalten und insbesondere künftig keine weiteren Schulden mehr zu machen. B./ a) Nach seiner erneuten Verurteilung vom 17. November 2010, diesmal zu einer fast zweijährigen Gefängnisstrafe, überprüfte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen seine Niederlassungsbewilligung und stellte dem mehrfach Verurteilten in Aussicht, dass es auf Grund seines wiederholt fehlbaren Verhaltens seine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu widerrufen gedenke. Weil das Schreiben zur Einräumung des rechtlichen Gehörs vom 18. Mai 2011 nicht zugestellt werden konnte, erfolgte eine entsprechende Publikation im Amtsblatt des Kantons St. Gallen. Am 11. Juli 2011 widerrief das Amt die Bewilligung und forderte den Ausländer auf, die Schweiz bis spätestens 26. September 2011 zu verlassen. Diese Verfügung wurde wiederum im Amtsblatt publiziert, weil dem Migrationsamt der Aufenthaltsort des Ausländers nicht bekannt war. Am 3. Oktober 2011 konnte ihm die Wegweisungsverfügung im Gefängnis ausgehändigt werden (Vorakten Migrationsamt act. 235). Das Bundesamt für Migration verfügte darauf am 13. Oktober 2011 eine fünfjährige Einreisesperre. Gegen die Wegweisung rekurrierte X.Y. am 16. Oktober 2011 beim Justiz- und Polizeidepartment des Kantons St. Gallen bzw. erhob gegen das Einreiseverbot Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses schrieb die Beschwerde am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20. Dezember 2011 als gegenstandslos ab, nachdem das Bundesamt am 8. Dezember 2011 wiedererwägungsweise auf seine Verfügung zurückgekommen war und diese ersatzlos aufgehoben hat. b) Die Rekursinstanz kam am 13. Juni 2012 zum Schluss, dass der nachträgliche Rekurs als rechtzeitig erfolgt gelten müsse. Zwar habe das Migrationsamt gewisse Nachforschungen betreffend den unbekannten Aufenthalt des Rekurrenten getroffen, indem es beim Einwohneramt des letzten offiziellen Wohnsitzes eine erfolglose Nachfrage gestellt habe, bevor es den Widerruf im Amtsblatt publiziert habe. Die Rekursinstanz jedoch war der Meinung, dass es im konkreten Fall darüber hinaus nötig gewesen wäre, den tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers über dessen Vater ausfindig zu machen, zumal dem Amt bekannt gewesen sei, dass dieser zusammen mit dem Sohn versucht habe, eine Bar zu betreiben. Damit seien die Voraussetzungen für die Publikation der angefochtenen Verfügung im kantonalen Amtsblatt vom 18. Juli 2011 nicht gegeben gewesen, weshalb die Rekursfrist von 14 Tagen als eingehalten gelten müsse, nachdem der Adressat der Wegweisungsverfügung nach deren persönlicher Aushändigung im Gefängnis umgehend Rekurs erhoben habe. In der Sache selbst bestätigte das Sicherheits- und Justizdepartement jedoch, dass der angerufene Widerrufsgrund gegeben und die Wegweisung zumutbar sei, weshalb es den Rekurs abwies. C./ Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 27. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde. Er verlangt, dass vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen werde. Ihm sei zudem die kostenlose Prozessführung zu gewähren. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung am 10. Juli 2012 ab. Das Bundesgericht hob diese Zwischenverfügung am 15. Januar 2013 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, dass aus der in Aussicht gestandenen Anstellung nichts geworden sei, stellte ihm der Verfahrensleiter am 6. März 2013 in Aussicht, dass er keine Gerichtskosten zu bezahlen habe. Das Verfahren wurde alsdann ohne Erhebung eines Kostenvorschusses fortgesetzt. D./ Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. März 2013, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren eine Substantiierungslast bzw. eine gewisse Begründungspflicht des Gesuchstellers (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 604 f.). 2.2. Da der Beschwerdeführer vorliegend nicht aufzeigt, worin konkret die behaupteten Form- und Verfahrensfehler bestehen sollen und es nicht am Gericht ist, nach allfälligen, nicht offenkundigen Form- und Verfahrensfehlern zu forschen, ist auf den pauschal erhobenen Einwand des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. 3. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der geltend gemachte Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe sei bei ihm nicht gegeben. Nötig sei eine zweijährige Freiheitsstrafe. 3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; abgekürzt AuG) in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers widerrufen werden, wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt vor, wenn die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGer 2C_226/2013 vom 8. September 2013 E. 3.1). Die ein Jahr überschreitende Dauer einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG muss sich auf ein einziges Strafurteil stützen. Es dürfen also nicht mehrere kürzere Strafen, die in ihrer Gesamtheit mehr als ein Jahr ausmachen, zusammengezählt werden (BGE 137 II 297 Regeste). Demgegenüber muss nicht geprüft werden, wie es sich bei der ausgefällten Freiheitsstrafe von über einem Jahr bezüglich des Strafrahmens verhält. Das strafrechtliche Verschulden spielt erst im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung des Wegweisungsentscheids eine Rolle. Das Gleiche gilt für die Prüfung der Rückfallgefahr. Ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde, ist für die Frage, ob es sich bei der Freiheitsstrafe um eine längerfristige handelt, ohne Bedeutung (BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweis). 3.2. Mit der Freiheitsstrafe von 20 Monaten bzw. einem Jahr und zehn Monaten hat der Beschwerdeführer den genannten Widerrufsgrund erfüllt. Mit dem Einwand, seine Niederlassungsbewilligung dürfe erst bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe widerrufen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, spielt er auf die sogenannte "Reneja-Praxis" an, die erst bei der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zum Zug kommt. Sie besagt, dass einem Ausländer nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 135 II 377 Regeste). Davon abgesehen, dass der vorliegende Sachverhalt verschieden von der genannten Praxis ist, kommt diese grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG zur Anwendung, sondern erst bei der nachfolgenden Prüfung, ob sich der Widerruf für den grundsätzlich wegzuweisenden Ausländer als zumutbar erweist. 4. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Dabei berücksichtigen die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Wegweisung nach Art. 66 AuG zu stellen. Eine solche ist indessen selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sogenannte Ausländer der zweiten Generation), insbesondere bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit, nicht ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGE 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1; BGE 2A. 71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.1. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens, das sich nach dem Wortlaut des Gesetzes in einer längeren Freiheitsstrafe niederschlagen soll. Die Administrativbehörde hat sich dabei mit den Erwägungen des Strafrichters auseinanderzusetzen, um zu einer eigenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gefahrenprognose zu gelangen (Nägeli/Schoch in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 22.188). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftaten, die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Während das Strafrecht vom Resozialisierungsgedanken geprägt ist und bei strafrechtlichen Vollzugsmassnahmen die Wiedereingliederung der Verurteilten in die Gesellschaft im Vordergrund steht, ist aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entscheidend. So wird etwa die Unsicherheit bei einem vorzeitig Entlassenen bewusst in Kauf genommen, dass er rückfällig werden könnte, weshalb eine Probezeit angeordnet wird. Aus ausländerrechtlicher Sicht jedoch ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person begangen hat (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 63 AuG mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann schon eine einzige Verurteilung wegen einer besonders schwer wiegenden Straftat zum Bewilligungswiderruf führen. Dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt, wie vorliegend, ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu, und es muss insbesondere im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3). 4.2. Damit ist auch im Administrativverfahren von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Dies zeigt sich insbesondere hinsichtlich der begangenen Delikte als auch der Tatumstände und der ausgefällten Freiheitstrafe von 20 Monaten, zumal die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Betrug lediglich eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen beträgt. 4.2.1. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit einem Mittäter eigens zum Vermitteln fiktiver Kunden an Lebensversicherungen eine Maklerfirma gegründet, um so hohe Abschluss- und Superprovisionen kassieren zu können. Tatsächlich vermittelten sie neun Versicherungen über 700 fingierte bzw. gefälschte Versicherungsanträge und kassierten dafür gut Fr. 488'000.--. Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dieses
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grob täuschende und in erheblichem Mass schädigende Verhalten des Beschwerdeführers von einer beträchtlichen Rücksichtslosigkeit gegenüber finanziellen Verlusten Dritter und von einem äusserst eigennützigen Streben nach unrechtmässiger Verbesserung der eigenen Vermögensverhältnisse zeugt. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gegenüber strafrechtlichen Verurteilungen unbelehrbar und unbeeindruckbar ist. So wurde er bereits im Jahr 2005 wegen eines Delikts gegen das Vermögen (mehrfacher Hehlerei) verurteilt. Ferner verstiess er mehrfach und wiederholt gegen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG; etwa Überschreiten von Höchstgeschwindigkeiten, Nichtabgabe entzogener Schilder, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs). Er musste aber auch mehrmals wegen Nichtbefolgens einer betreibungsrechtlichen Vorladung und Verweigerung der Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Nichterscheinen sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt werden. Zudem liess er sich trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen, ausgefällten Probezeiten bzw. bedingten Strafen, vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafen für unerhältliche Bussen, laufenden Strafverfahren oder Untersuchungshaften nicht davon abhalten, weiterhin zu delinquieren. Schliesslich mussten selbst während des Verfahrens beim Kreisgericht Rorschach im Jahr 2010 und bloss gerade fünf Tage nach Zustellung des begründeten Entscheids am 11. Februar 2011 weitere Strafbefehle gegen ihn erlassen werden (Vorakten act. 10 und 14). 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die zahlreichen SVG-Delikte habe er nicht selbst begangen. Ohne weitere Ausführungen behauptet er, die Bestrafungen seien einzig deshalb erfolgt, weil er Halter der betroffenen Fahrzeuge gewesen sei. Dieser Einwand ist ohne jegliche weitere Begründung jedoch unbeachtlich. Tatsächlich musste der Beschwerdeführer für die vorgehaltenen SVG-Delikte jeweils als Täter, d.h. als fehlbarer Lenker verurteilt werden. Hätte bei den ihn betreffenden Verurteilungen die Vermutung nicht zugetroffen, dass er als Halter seine Fahrzeuge auch selber gelenkt habe, hätte er dies ausdrücklich gegenüber dem Strafrichter geltend machen und begründen müssen (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Nachdem der Beschwerdeführer die entsprechenden Verurteilungen akzeptiert hat, ist die Administrativbehörde und das Verwaltungsgericht daran gebunden, zumal der Beschwerdeführer die gegenteilige Behauptung durch nichts belegt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter dagegen, dass die im Strafregister gelöschten Vorstrafen ausländerrechtlich berücksichtigt worden sind. Zutreffend ist zwar, dass im Register entfernte Urteile bzw. als gelöscht markierte dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen und an diese Urteile generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden dürfen. Dieses Verwertungsverbot von gelöschten Strafen gilt nicht nur für die Strafverfolgungsbehörden, sondern für sämtliche Behörden, die Strafregisterdaten beziehen, somit auch für das Bundesamt für Migration und für die kantonalen Migrationsbehörden. Im Bereich des Ausländerrechts hat dies zur Folge, dass die Bewilligungsverweigerung, der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung und deren Nichtverlängerung nicht gestützt auf eine gelöschte Straftat verfügt werden können. Es muss vielmehr ein genügend gewichtiger aktueller Anlass vorliegen, um eine entsprechende fremdenpolizeiliche Massnahme zu rechtfertigen. Bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung darf indessen nicht ausgeblendet werden, wie sich der betroffene Ausländer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Eine lange Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zu Gunsten eines weiteren Verbleibs ins Gewicht, sofern sich der Ausländer während dieser Zeit klaglos verhalten hat. Müssten für die ausländerrechtliche Würdigung der Anwesenheitsdauer inzwischen gelöschte Strafen, die den Fremdenpolizeibehörden bekannt sind, sowie allenfalls eine gestützt darauf schon früher verfügte fremdenpolizeiliche Verwarnung oder eine Einreisesperre ausser Acht gelassen werden, käme es zu einer verzerrten Beurteilung. Es wäre widersprüchlich, gestützt auf das absolute Verwertungsverbot davon auszugehen, dass sich ein Ausländer während Jahren hier wohl verhalten hat und dies gar noch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, nur weil die während dieser Zeitspanne erwirkten Sanktionen im Strafregister gelöscht worden sind und obwohl der Betroffene in Wirklichkeit damals Anlass zu Klagen gegeben hat. Für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist demnach das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) insofern zu relativieren, als es den Fremdenpolizeibehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wobei selbstverständlich weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2). Die Vorinstanz hat somit bei ihrer Ermessensprüfung zu Recht sämtliche Straftaten berücksichtigt, zumal sie den Wegweisungsentscheid nicht auf eine weit zurückliegende Vorstrafe abgestützt, sondern die im Strafregister gelöschten lediglich für das Gesamtbild des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Schweiz herangezogen hat. Demnach war die entsprechende Gesamtwürdigung nicht nur zulässig, sondern im Gegenteil geradezu geboten. 4.2.4. Das eben Gesagte gilt gleichermassen für strafbare Handlungen, die der Beschwerdeführer tatsächlich begangen, für die er aber nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Anders als im Strafverfahren, wo vor einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt, muss im administrativen Verfahren mangels Verurteilung nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich nichts zuschulden kommen lassen (BGE 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 2.1 und 3.2). Der Grund liegt darin, dass die mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbundene Wegweisung keine Strafe, sondern eine ordnungsrechtliche Massnahme darstellt, die ihrerseits auf einen polizeirechtlichen Gefahrentatbestand ausgerichtet ist. Somit darf im Rahmen der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau immer wieder malträtiert hat, wenn ihm Vorwürfe wegen seinen ausserehelichen Beziehungen gemacht wurden. Dabei zog er sie am 30. Januar 2005 ins Badezimmer, wo er die Türe schloss und sie - ihren Aussagen zufolge - mit der Faust mehrmals ins Gesicht, auf den Oberkörper und die Beine schlug. Er dagegen will seiner Frau "lediglich" mit der flachen Hand "eine geschmiert" haben. Der Arzt musste jedoch noch drei Tage später Kontaktmarken am rechten Oberlid, am rechten Oberarm und Schmerzen im Bereich der 11. und 12. Rippe rechts feststellen (Vorakten Migrationsamt act. 32). Der einfachen Körperverletzung wurde er schliesslich bloss deshalb nicht schuldig gesprochen, weil die Frau nach der staatsanwaltschaftlichen Anklage den Strafantrag beim Gericht zurückgezogen hatte (Vorakten Migrationsamt act. 36). Am 18. Juni 2010 musste die Polizei sodann wegen häuslicher Gewalt, konkret wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, versuchter Drohung, Hausfriedensbruch und Tätlichkeit) ausrücken. Seine Ex-Freundin beschuldigte ihn dabei, er stalke sie, sei in ihre Wohnung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingedrungen und habe sie und ihren anwesenden Freund be- und gedroht. Obwohl er vor Eintreffen der Polizei seinen Schlagstock verschwinden lassen wollte, konnte diese die Waffe sicherstellen. Gegen den Beschwerdeführer musste in der Folge eine Wegweisung ausgesprochen werden (Vorakten Migrationsamt act. 137). Die erwähnten Vorfälle gegen seine mittlerweile getrennt von ihm lebende Ehefrau und gegen seine Ex-Freundin sind polizeilich dokumentiert und von Dritten bestätigt. Somit spricht nichts dagegen, diese strafbaren Handlungen im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen. Wie bei den im Strafregister gelöschten Delikten wäre das Bild betreffend das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers und hinsichtlich seiner Prognose ohne deren Berücksichtigung unvollständig und einseitig verzerrt (VerwGE B 2010/197 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.2., abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). 4.3. Bei der Strafzumessung der für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung massgeblichen Verurteilung vom 17. November 2010 zu 20 Monaten Freiheitsentzug und einer Busse von Fr. 2'000.-- berücksichtigte das Kreisgericht Rorschach zu Gunsten des Verurteilten, dass er in finanziell angespannten Verhältnissen lebte, arbeitslos war und ein Geständnis ablegt hatte. Allerdings musste es auch einbeziehen, dass selbst eine bereits bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe ihn nicht davon abhalten konnte, erneut und selbst während der Probezeit wieder massiv zu delinquieren. Der Verurteilte konnte dem Strafgericht denn auch nicht erklären, warum er nach der erneuten Verurteilung nicht mehr anfällig für weiteres deliktisches Handeln sein sollte, zumal ihm durchaus bewusst gewesen war, dass er bereits zahlreiche Chancen zur Bewährung bekommen hatte, die er allesamt ungenutzt verstreichen liess. So musste er innert der letzten sechs Jahre sechs Mal verurteilt werden. Schliesslich stellte das Strafgericht auch zu Recht fest, dass seine kriminelle Energie bei den begangenen Delikten ständig angestiegen war (Vorakten Migrationsamt act. 144). 4.4. Für den Beschwerdeführer spricht, dass er seit über 25 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt. Weiter ist er der hiesigen Sprache mächtig. Dem steht aber sein permanentes und sich stetig verschlimmerndes Fehlverhalten als Erwachsener gegenüber. Seine berufliche Integration korrespondiert ebenfalls nicht mit der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz. Trotz hiesiger Schulbildung und guter Deutschkenntnisse hat er keine Berufsausbildung gemacht und ist seit langem arbeitslos. Daran änder auch nichts, dass er sich heute, nachdem auch das Projekt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer eigenen Bar, die er zusammen mit seinem Vater führen wollte, zerschlagen hat, als selbstständiger Kleinhändler und Berater bezeichnet. Ein existenzerhaltendes Einkommen jedenfalls erzielt er mit den damit erzielten Einnahmen von schätzungsweise rund Fr. 1'000.-- pro Monat nicht annähernd (act. 13), zumal er sich im Eheschutzverfahren verpflichtet hat, für seinen Sohn monatlich Fr. 700.-- zu bezahlen. Nebst seinen zahlreichen Einträgen im Strafregister ist er denn auch betreibungsrechtlich mehrfach erfasst, weil er seit längerem weder seinen öffentlich- rechtlichen noch privatrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, was zu einer stetig ansteigenden Verschuldung geführt hat. So bestanden bei seinem Wegzug von Rorschach offene Verlustscheine von über Fr. 25'000.--. Bis anfangs des Jahres 2011 kamen gemäss Betreibungsamt Rorschach-Rorschacherberg weitere Verlustscheine von über Fr. 60'000.-- und offene Betreibungen von über Fr. 137'000.-- dazu (Vorakten Migrationsamt act. 2 f. und 165 ff.). Zahlungen ans Betreibungsamt leistet er keine (Vorakten Migrationsamt act. 172). Demgegenüber war die öffentliche Hand auf Grund des Krankenkassenobligatoriums verpflichtet, seine ausstehenden Verlustscheine zu übernehmen, soweit diese aus ausstehenden Krankenkassenprämien resultierten (Vorakten Migrationsamt act. 166). 4.5. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht die gleichen beruflichen Perspektiven finden wird wie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer übersieht dabei aber, dass die Wegweisung einzig seinem fehlbaren und kriminellen Verhalten zuzuschreiben und insofern hinzunehmen ist. Das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, ist für die Abwägung der Interessen nicht entscheidend (BGE 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.8). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar mehrheitlich in der Schweiz, jedoch bei seinen türkischen Eltern aufgewachsen ist, mit denen er noch heute ein enges Verhältnis pflegt, weshalb er mit seiner Muttersprache vertraut ist, selbst wenn er nunmehr seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt. Selbst hat er in seinen zahlreichen Strafverfahren verschiedentlich Türkisch als seine Muttersprache angegeben (unter anderem Vorakten Migrationsamt act. 89, 94). Er heiratete sodann eine Landsfrau, die ihrerseits erst mit 12 Jahren als Asylsuchende in die Schweiz eingereist war (Vorakten Migrationsamt act. 78). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass er sich bei seiner Rückkehr in sein Heimatland sprachlich ohne Weiteres zu Recht finden wird und nicht bloss einen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kaffee bestellen kann, wie er behauptet. Dank seiner Zweisprachigkeit wird er, mit 31 Jahren in seinen besten Jahren, auf Grund seiner zahlreichen und verschiedenartigen beruflichen Erfahrungen insbesondere im Tourismusbereich bei entsprechendem Engagement zweifelsohne eine Anstellung finden. 4.6. Unter den gegebenen Umständen ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) vereinbar, zumal die Wegweisung eines straffälligen Ausländers eine Massnahme darstellt, die für die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung bzw. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint, weshalb das grundsätzlich geschützte Recht auf Familie eingeschränkt werden kann (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Als zulässiges öffentliches Interesse kommt sodann das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.1). 4.6.1. Der Schutzbereich des Familienlebens ist in erster Linie auf die Kernfamilie im engeren Sinn, das heisst auf die Eheleute und die minderjährigen Kinder beschränkt, sofern eine gelebte und intakte Beziehung besteht (Raselli/Hausammann/Möckli/ Urwyler in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 16.65). Dass die Eltern des längst erwachsenen Beschwerdeführers und dessen getrennt lebende Ehefrau ebenfalls in der Schweiz leben, ist daher nicht wesentlich von Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht denn auch einzig geltend, sein von ihm getrennt lebender Sohn halte sich ebenfalls in der Schweiz auf. 4.6.2. Da Art. 8 EMRK ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben schützt, setzt der Anspruch voraus, dass die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus zivilrechtlichen Gründen von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her oder aber im Ausland selbst ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 120 Ib 1 E. 3c; 120 Ib 22 E. 4; BGer 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3; 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2; 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3). 4.6.3. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die in der Schweiz bereits anwesenheitsberechtigt waren, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen Behörde notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden. Nötig ist aber, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass letzterer sich tadellos verhalten hat (vgl. BGer 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.5). 4.6.4. Der Beschwerdeführer lebt seit 31. März 2007 offiziell getrennt von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, nachdem er schon früher einmal aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. Der Eheschutzrichter stellte alsdann in seinem Entscheid vom 24. April 2009 fest, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn vor
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monaten zum letzten Mal gesehen habe, nachdem sich dieser bei der letzten Begegnung auf den Boden geworfen, geweint und sich geweigert habe, den Vater wieder zu sehen. Auf Grund dieser starken Ablehnung des Vaters erliess der Richter ein bloss sehr reduziertes Besuchsrecht von drei Stunden an einem Samstagnachmittag pro Monat, das allmählich auf neun Stunden pro Monat ausgedehnt werden sollte. Während des ersten Jahres wurde dem Vater bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts zudem die Anwesenheit einer allfälligen neuen Freundin untersagt. Auf eine weitere Ausdehnung der Besuchszeiten wurde ausdrücklich verzichtet. Überdies wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, die damit beauftragt wurde, die Modalitäten des festgelegten Besuchsrechts zu regeln. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seinem Sohn rückwirkend pro Monat Fr. 700.-- nebst allfällig erhältlicher Kinderzulagen zu bezahlen (Vorakten act. 12). Der Richter des Zivilgerichts Basel-Stadt teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 jedoch mit, dass der Beschwerdeführer lediglich vom Februar 2009 bis Oktober 2009 für den Unterhalt seines Sohnes aufgekommen sei. Seither habe er nichts mehr bezahlt. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. Dezember 2011 musste der Beschwerdeführer zudem einräumen, dass er seinen Sohn seit Oktober 2009 nicht mehr gesehen habe. Der Zivilrichter hielt darüber hinaus fest, dass die vom Ehemann vorgebrachten Entgegnungen, wonach der Kontaktabbruch zwischen ihm und seinem Sohn von der Ehefrau zu verantworten sei, jeglicher Grundlage entbehrten. Die von der Ehefrau anlässlich der Einigungsverhandlung wiederholt eindringlich vorgebrachten Bitten um Wiederaufnahme des persönlichen Kontakts seien im Gegenteil vom Beschwerdeführer ungehört geblieben (Vorakten act. 10). 4.6.5. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer kaum bzw. keinen Kontakt zu seinem Sohn hat und weder in der Lage noch willens ist, zum Unterhalt seines Kindes etwas beizutragen. Von einem üblichen Besuchsrecht oder einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensiven Beziehung kann daher keine Rede sein. Ebenso wenig kann von einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen werden. Nachdem er bereits heute nichts für sein Kind bezahlt, obgleich er gesund ist und arbeiten könnte, kann es auch keine Rolle spielen, dass das Lohnniveau in der Türkei tiefer ist als das hiesige, er dort für die gleiche Tätigkeit vermutlich weniger verdienen wird und er somit den gerichtlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.-- (auch weiterhin) nicht bezahlen (können)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird. Nachdem er das ohnehin sehr beschränkte Besuchsrecht schon heute nicht wahrnimmt, wird sich übrigens auch hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen ihm und seinem Sohn wenig ändern, wenn der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückkehren muss. Die familiären Beziehungen in der Schweiz hielten den Beschwerdeführer alsdann nicht von seiner Straffälligkeit ab. Es ist also auch unter diesen Aspekt nicht erforderlich, dass er sich im gleichen Land wie sein Sohn aufhält. Die Beziehung kann er telefonisch, über elektronische Kommunikationsmittel oder besuchsweise aufrechterhalten bzw. neu aufnehmen (vgl. beispielsweise BGer 2C_205/2013 vom 7. März 2013 E. 3.2.2). 4.6.6. Dass die Betroffenen bei der Rückkehr des Vaters in die Türkei in affektiver Hinsicht beeinträchtigt werden können bzw. dadurch die Aufnahme der Vater-Sohn- Beziehung erschwert wird, versteht sich von selbst. Dieser Umstand lässt jedoch ein Absehen von der verfügten fremdenpolizeilichen Massnahme angesichts der Schwere des fehlbaren Verhaltens des Beschwerdeführers gleichwohl nicht als zwingend geboten erscheinen und ist einzig dem Beschwerdeführer zuzuschreiben. Persönliche Besuche werden aber künftig selbst in der Schweiz möglich sein, weil mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes per 1. Januar 2008 das Instrument der Ausweisung mit Ausnahme der sogenannten politischen Ausweisung gemäss Art. 68 AuG abgeschafft wurde. Anders als die altrechtliche Ausweisung stellt ein Bewilligungswiderruf keine Fernhaltemassnahme mehr dar. Ein allfälliges Einreiseverbot müsste vielmehr zusätzlich vom zuständigen Bundesamt verfügt werden (Art. 67 AuG) und wäre überdies befristet. Allein durch die hier streitige Massnahme werden Reisen in die Schweiz zu Besuchszwecken bei Erfüllung der gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht auf längere Zeit verunmöglicht (BGE 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausreise des Beschwerdeführers auf Grund der erwähnten Umstände im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Insbesondere bedeutet sie für ihn keine unzumutbare Härte, weshalb die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht bestätigt hat. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, seinen Sohn lediglich im Rahmen von Besuchen persönlich zu treffen. Die Beschwerde erweist sich sowohl im Rahmen des Bundesrechts wie auch des Art. 8 EMRK als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachgesucht, die ihm - wie bereits in Aussicht gestellt - auf Grund seiner offenkundigen Mittellosigkeit zu gewähren ist, nachdem sich seine Beschwerde nach Meinung des Bundesgerichts nicht als offenkundig aussichtslos erwiesen hat (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO [SR 272]). Auf die Erhebung der Gerichtskosten ist daher vorläufig zu verzichten bzw. der Staat hat diese zu tragen. Ausgangsgemäss sind keine ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP), zumal der Vorinstanz grundsätzlich keine Parteikosten zuzusprechen sind (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungspflegegesetz, Diss., St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege übernimmt diese der Staat. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer Versand dieses Entscheides an:
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