© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/127 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.03.2013 Entscheiddatum: 12.03.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 12.03.2013 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung einer seit Geburt bzw. seit über 50 Jahren in der Schweiz niedergelassenen Italienerin (Verwaltungsgericht, B 2012/127). Urteil vom 12. März 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
In Sachen X.Y., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) X.Y., St. Gallen, ist Staatsangehörige von Italien. Sie ist am 14. November 1962 im Kanton Appenzell A.Rh. geboren und aufgewachsen. Nach ihrem Schulabschluss absolvierte sie eine Bürolehre. Seither, mithin seit rund 30 Jahren, konsumiert sie regelmässig Drogen. Im Jahr 1992 kam ihre Tochter zur Welt. Da sie - wie auch der ebenfalls drogensüchtige Kindsvater - nicht in der Lage war, das Kind zu betreuen, musste ihre Tochter zwischen den Jahren 2004 bis 2010 fremdplatziert werden. Die Kosten dafür übernahm das Sozialamt der Stadt St. Gallen (Vorakten Migrationsamt act. 466). Die Tochter ist mittlerweile erwachsen und selbstständig. b) Im Juni 1982 und November 1982 wurde X.Y. erstmals wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich belangt. Die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen (heute Migrationsamt) verwarnte sie im Folgejahr und stellte ihr in Aussicht, ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, falls sie sich künftig nicht in jeder Hinsicht klaglos verhalten werde. Die Niedergelassene delinquierte trotzdem weiter, weshalb die Strafbehörden sie fünf Jahre später wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, wiederholter Sachbeschädigung, wiederholten Hausfriedensbruchs sowie wiederholter und fortgesetzter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut zu einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe verurteilten. Auch davon zeigte sie sich unbeeindruckt und verstiess weiterhin gegen das Gesetz. Insgesamt musste sie deshalb 24 Mal strafrechtlich belangt und dafür jeweils mit Bussen und Freiheitsstrafen bestraft werden. Die letzte Verurteilung datiert vom 11. März 2011. Seit anfangs des Jahres 2010 befand sie sich im vorzeitigen Strafvollzug bzw. in der Strafanstalt Hindelbank, wo sie eine Freiheitsstrafe von über 57 Monaten verbüsste (act. 15). Die Strafen enden unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft am 15. März 2014. Per 13. August 2012 wurde sie vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Zwischen den Jahren 1989 bis 1999 bezog sie beim Fürsorgeamt der Stadt St. Gallen Leistungen von knapp Fr. 300'000.--. Davon sind noch rund Fr. 197'000.-- offen (Vorakten Migrationsamt act. 465 f.). Dazu kommen 93 offene Verlustscheine von rund Fr. 84'400.-- (Vorakten Migrationsamt act. 464). Heute lebt sie von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen. B./ Mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung der Ausländerin und forderte sie auf, die Schweiz am Tag ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. C./ Gegen die Wegweisungsverfügung liess die Betroffene durch ihre damalige Rechtsvertreterin am 8. März 2011 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs erheben. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 29. Mai 2012 den Widerruf bzw. die Wegweisung. Die Rekursbehörde kam zum Schluss, dass die Wegweisung der Rekurrentin mit Blick auf ihr Unvermögen bzw. ihren mangelhaften Willen, sich zu ändern, und die konkreten persönlichen Verhältnisse gerechtfertigt sei, auch wenn sie noch nie in ihrem Heimatland gelebt habe und mittlerweile 50 Jahre alt sei. D./ Dagegen liess die Rekurrentin am 13. Juni 2012 (Poststempel 14. Juni 2012) beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag Beschwerde erheben, der Rekursentscheid sei kostenpflichtig aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten. Am 22. Juni 2012 liess sie ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist einreichen. Das Verwaltungsgericht gab dem Gesuch mit Urteil vom 3. Juli 2012 ausnahmsweise statt, auferlegte ihr aber die Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Juli 2012 macht sie geltend, die Vorinstanz habe zu wenig berücksichtigt, dass sie erst einmal länger im Strafvollzug gewesen und drogenkrank sei. Ihr Fehlverhalten sei deshalb zu relativieren. Sodann müsse stärker gewichtet werden, dass sie sich als Schweizerin fühle und eine langjährige Beziehung mit ihrem hier niedergelassenen Lebenspartner führe, auch wenn dieser ebenfalls massiv drogenabhängig sei. Man dürfe bei ihr davon ausgehen, dass sie nun geläutert sei und sich fortan wohlverhalten werde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E./ Die Vorinstanz beantragt am 11. Juli 2012, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtet ansonsten auf eine Stellungnahme. F./ Am 16. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um Wiedererwägung der Wegweisung nachsuchen. Das Amt trat darauf mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 nicht ein. Den dagegen beim Sicherheits- und Justizdeparement erhobenen Rekurs liess sie am 22. November 2012 zurückziehen. G./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeeingabe und ihrer Ergänzung möglich darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihre persönlichen Verhältnisse unrichtig oder unvollständig festgestellt und gewürdigt habe. Ihr war es somit möglich, ihren Rechtsstandpunkt im Rahmen des Schriftenwechsels zum Ausdruck zu bringen. Dementsprechend konnte sie hinreichend geltend machen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletze bzw. im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe. Mithin ist es unnötig, zur Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 3. Für ausländische Personen gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; abgekürzt AuG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung gelangen. Für Angehörige der EU- und EFTA-Staaten und ihre Familienmitglieder sowie gewisse Dienstleistungserbringer kommt es subsidiär zur Anwendung, soweit nicht das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) bzw. die entsprechenden Assoziierungsabkommen mit den EFTA-Staaten abweichende Bestimmungen enthalten oder wenn es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 AuG; Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Rz. 2 zu Art. 2 AuG). 3.1. Auf die italienische Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten das FZA anwendbar. Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird aber nach Massgabe des nationalen Rechts erlassen und entzogen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG, Art. 5 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [SR 142.203]). Mit Blick auf das FZA ist dabei aber zu berücksichtigen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für einen Bewilligungswiderruf herangezogen werden darf, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen - anders als das Landesrecht - entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Damit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGer 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.3). Zwar sieht Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) neu vor, dass ein Ausländer unabhängig von seinem ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert, wenn er wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden ist oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen hat. Das Bundesgericht hat aber kürzlich entschieden, dass diese Bestimmung zum Einen nicht direkt anwendbar sei, weil zuerst über die gesetzliche Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung befunden werden müsse. Zum Anderen müsse mit Blick auf die EMRK trotz dieser Verfassungsbestimmung eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den Aspekten Rechnung getragen werden, die mit den Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf das Privat- und Familienleben verbunden seien (BGer 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 4.3.4 und 5.3). 3.2. Die Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 137 II 297 E. 2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist zudem zulässig, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Das ist regelmässig dann der Fall, wenn er durch seine Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt; der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann zulässig, wenn der Ausländer sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1). Die genannten Widerrufsgründe gelten selbst bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Auch bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGer 2C_371/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3. Die Beschwerdeführerin musste über einen Zeitraum von 26 Jahren 24 Mal mit Freiheitsstrafen und Bussen bestraft werden. Dabei sind zwei längerfristige Strafen im Sinn des Gesetzes enthalten (15 Monate im Jahr 2008 bzw. 32 Monate im Jahr 2011). Damit hat die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der Freiheitsstrafe von einem Jahr erfüllt. Unter diesen Umständen muss nicht weiter geprüft werden, ob sie mit ihrem Fehlverhalten zudem im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. 4. Liegt ein Widerrufsgrund vor, müssen die Behörden darüber hinaus prüfen, ob die Wegweisung verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV, BGer 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 5.3). Dabei berücksichtigen sie nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration. 4.1. Bei der Beschwerdeführerin fällt massgeblich ins Gewicht, dass sie nicht bloss seit Jahrzehnten Heroin und Kokain konsumiert, sondern dass sie in den letzten Jahren auch mit Drogen gehandelt hat. Davon liess sie sich jeweils einzig durch ihre Verhaftung abhalten. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit derartigen Straftaten - in Übereinstimmung mit der in Europa herrschenden Rechtsüberzeugung - ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGer 2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Die letzte Verurteilung der Beschwerdeführerin war die höchste und bezog sich auf eine gekaufte Heroinmenge von mindestens 7 kg Heroin (Vorakten Migrationsamt act. 437), wobei sie 5,5 kg verkaufte und damit knapp Fr. 250'000.--
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkaufserlös erzielte (Vorakten Migrationsamt act. 421). Das restliche Rauschgift konsumierte sie zusammen mit ihrem Partner. Diese ausserordentlich grosse Menge hatte sie nach ihrer Entlassung aus der knapp fünfmonatigen Untersuchungshaft im Mai 2008 bis zu ihrer erneuten Festnahme im Oktober 2009 umgesetzt. Damit hat sie sich trotz der zahlreichen früheren Verurteilungen und Anhaltungen sowie wiederholt angeordneter therapeutischer Massnahmen und langjähriger Teilnahme am Methadonprogramm als unbelehrbar und therapieresistent erwiesen. Es ist zwar unbestritten, dass die Straftaten der Beschwerdeführerin hauptsächlich im Zusammenhang mit ihrer Drogensucht standen. Diese konnte oder wollte sie aber trotz zahlreich angebotener bzw. angeordneter suchtspezifischer Massnahmen nicht in den Griff bekommen. Sie fuhr im Gegenteil trotz laufenden Probezeiten und Strafverfahren unbeirrt fort, Heroin zu kaufen, um dieses - nebst einem kleinen Teil für den Eigenkonsum - gewinnbringend wieder in den Umlauf zu bringen. Damit hat sie nicht nur eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung gegenüber an den Tag gelegt, sondern vor allem auch das Leben und die Gesundheit einer sehr grossen Anzahl Menschen gefährdet. 4.2. Ihr grosses strafrechtliches Verschulden hat sich insbesondere in der mehrjährigen Freiheitsstrafe niedergeschlagen (2008: 15 Monate, 2009: zehn Monate, 2011: 32 Monate, act. 15). Dabei hatte sich die Strafzumessung angesichts der umgesetzten Drogenmenge an den Kriterien für nichtabhängige Händler zu orientieren. Ihrer Schuldfähigkeit wurde angemessen Rechnung getragen, so wie ihre Drogenkrankheit übrigens bei sämtlichen früheren Verurteilungen bei der Strafzumessung ebenfalls stets strafmindernd berücksichtigt worden ist. Ihre kriminelle Energie, ihre Unverbesserlichkeit und ihre an den Tag gelegte Gleichgültigkeit dem Gastland gegenüber muss daher nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in ausländerrechtlicher Hinsicht als schweres Verschulden gewertet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sie seit über 20 Jahren das staatliche Methadonprogramm und die HIV-Sprechstunde nutzt. Diese Dienstleistungen hielten sie offensichtlich nicht davon ab, weiterhin regelmässig Heroin und Kokain zu konsumieren und darüber hinaus einen illegalen Drogenhandel mit erheblicher Menge zu betreiben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3. Aus dem Gesagten kann festgehalten werden, dass man sich ausländerrechtlich zwar damit abgefunden hatte, dass die Beschwerdeführerin auf unabsehbare Zeit Drogen konsumieren und in diesem Zusammenhang delinquieren wird. In den letzten Jahren hat sie aber eine zusätzliche Schwelle überschritten, indem sie in den Rauschgifthandel eingestiegen ist bzw. begonnen hat, grosse Mengen Drogen zu verkaufen. Aus diesem Grund und wegen der Tatsache, dass sie trotz langjähriger Teilnahme am Methadonprogramm weder fähig noch willens ist, vom Konsum illegaler Drogen abzulassen, muss der Vorinstanz zugestimmt werden, dass die Beschwerdeführerin eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA darstellt. Daran vermag ihre bedingte Entlassung aus der Strafanstalt im August 2012 nichts zu ändern. Für die vorzeitige Entlassung wurde einzig vorausgesetzt, dass sich die Gefangene im Strafvollzug insgesamt klaglos verhalte, wobei Wohlverhalten im engmaschig betreuten Strafvollzug grundsätzlich erwartet wird. Bei strafrechtlichen Vollzugsmassnahmen steht sodann die Wiedereingliederung der Verurteilten in die Gesellschaft im Vordergrund und nicht die Frage, ob die bedingt Entlassene rückfällig werde. Diese Unsicherheit wird in Kauf genommen, weshalb eine Probezeit angeordnet wird (vgl. Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements, act. 15 S. 3). Allein aus der Tatsache, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, kann demnach nichts über eine mögliche Rückfallgefahr abgeleitet werden (BGE 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3., BGE 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.). 4.4. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der längere Freiheitsentzug bei ihr eine Läuterung bewirkt habe. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr das Gegenteil bewiesen, indem sie kurz nach einer mehrmonatigen Untersuchungshaft vom 5. Februar 2008 bis 22. Mai 2008 wiederum - und zwar im grossen Stil - in den Drogenhandel eingestiegen ist. Alsdann ist nicht erkennbar, inwiefern der letzte Aufenthalt der Verurteilten in der Strafanstalt Hindelbank nach ihrer jahrelangen Drogensucht und ihrem damit seit Jahren einhergehenden Fehlverhalten auf einmal eine Verhaltensänderung bewirkt haben sollte. Der Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartements vom 17. Juli 2012 betreffend bedingte Entlassung bzw. dem dort zitierten Führungsbericht der Vollzugsanstalt vom 8. Juni 2012 muss im Gegenteil entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die unterstützenden Massnahmen nicht zu nutzen wusste und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach wie vor der Meinung ist, keine Hilfe zu benötigen (act. 15 S. 2). So musste sie im Strafvollzug trotz Methadonabgabe nicht bloss vier Mal wegen verbotenen Drogenkonsums bzw. Drogenschmuggels diszipliniert werden. Darüber hinaus gelang es ihr auch nicht, ihr Verhaltensmuster in Bezugspersonengesprächen zu beleuchten und alternative Strategien, namentlich in Bezug auf ihr Konsumverhalten oder die Austrittsvorbereitungen zu suchen. Fragen nach ihrer Abwehrhaltung wehrte sie als unerwünschte Einmischung in ihr Privatleben ab. Auf eine zwangsweise Bearbeitung ihrer Suchtproblematik verzichteten die Fachleute, weil sie eine solche Therapie bei der Beschwerdeführerin als nutzlos erachteten. Dem Anstaltspersonal und den Mitinsassinnen gegenüber verhielt sie sich freundlich. Bei Veränderungen oder neuen Weisungen zeigte sie sich jedoch verständnislos, was sie jeweils lautstark kommunizierte und damit zum Teil negative Gruppendynamiken verursachte. Auch war sie weder bereit, sich mit ihren Taten und ihrem Konsumverhalten auseinanderzusetzen, noch war sie der Ansicht, eine totale Drogenabstinenz erreichen zu können bzw. zu wollen. Damit liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin ausserhalb enger Strukturen des Strafvollzugs über eine längere Zeit wohl verhalten werde. Die Tatsache, dass sie im Strafvollzug - mit den Ausnahmen, wofür sie diszipliniert werden musste - keine Drogen konsumieren und dabei das eingenommene Methadon etwas reduzieren konnte, mag in den Augen der Beschwerdeführerin zwar einen Fortschritt darstellen. Mit Blick auf ihr bisheriges, über Jahrzehnte andauerndes Fehlverhalten kann dies allein nichts an der negativen Prognose für ihr Wohlverhalten in Freiheit ändern. 4.5. Nachdem die Beschwerdeführerin wiederum mit ihrem ebenfalls drogensüchtigen und mehrfach vorbestraften Partner zusammengezogen ist und auch sonst bei ihr keine nachhaltige Verhaltensänderung bzw. Bereitschaft erkennbar sind, sich mit ihrem Drogenproblem auseinanderzusetzen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, weshalb die Beschwerdeführerin ihren bisherigen während der letzten 30 Jahren gepflegten Lebenswandel jetzt ändern sollte. Ihr Lebenspartner und ihre mittlerweile volljährige Tochter jedenfalls konnten ihr den nötigen Halt auch bis anhin nicht geben. Daran ändert nichts, dass sie derzeit vorübergehend halbtags und unentgeltlich beim Brockenhaus der Heilsarmee St. Gallen arbeitet. Diese Beschäftigung ist nicht freiwillig. Der Nachweis einer minimen Tagesstruktur war vielmehr Bedingung für die bedingte vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug. Die vorübergehend fixe Tätigkeit an fünf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachmittagen pro Woche sagt damit genauso wenig über ihr künftiges Wohlverhalten aus wie die Tatsache, dass sie in den ersten zwei Monaten nach ihrer bedingten Entlassung zuverlässig mit der Bewährungshilfe zusammengearbeitet hat. 4.6. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Beschwerdeführerin hart treffen wird. Sie ist hier geboren, hat in der Schweiz die Schulen besucht und eine Berufsausbildung gemacht. Damit gehört sie zur Kategorie der Ausländer der "zweiten Generation". Die Beschwerdeführerin ist aber bereits seit mehr als 20 Jahren nicht mehr erwerbstätig und auch sonst kaum integriert. Ihre Tochter ist mittlerweile volljährig und selbstständig. Die Beschwerdeführerin konnte sie im Wesentlichen nicht gross ziehen bzw. für sie aufkommen. Den unbestrittenermassen guten Kontakt mit ihrer Tochter kann sie ohne Weiteres aufrechterhalten, auch wenn sie sich fortan im benachbarten Italien aufhält. Gegenseitige Besuche werden in Italien oder auch in der Schweiz möglich bleiben. Anders als die altrechtliche Ausweisung stellt ein Bewilligungswiderruf keine Fernhaltemassnahme mehr dar. Ein allfälliges Einreiseverbot müsste vielmehr zusätzlich vom zuständigen Bundesamt verfügt werden (Art. 67 AuG). Allein durch die hier streitige Massnahme werden Reisen in die Schweiz zu Besuchszwecken bei Erfüllung der gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht verunmöglicht (VerwGE B 2012/75 vom 15. Oktober 2012 E. 3.4.4., abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Nebst dem, dass der Beschwerdeführerin ihr Heimatland auf Grund verschiedener Besuche und Urlaube vertraut ist, leben auch ihre Eltern dort. Die soziokulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen in Italien, einem langjährigen EU-Mitgliedland, sind mit den hiesigen vergleichbar. Auch Methadon- und Buprenorphinbehandlungen sind in Italien möglich (www.indroonline.de/italien.htm). 4.7. Alsdann lebt die Beschwerdeführerin seit langem mit dem Kindsvater ihrer Tochter, einem in der Schweiz niedergelassenen Italiener zusammen. Auf Grund dieser stabilen faktischen Familiengemeinschaft kann sie sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen (BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der Eingriff in die gelebte familiäre Beziehung ist angesichts der Schwere der noch nicht weit zurückliegenden Straftaten im Bereich des Heroinhandels und mit Blick auf ihre konkreten Lebensumstände aber selbst nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. BGer 2C_475/2009 vom 26. Januar 2010 E. 3.2 mit Hinweis,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGer 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2.). Ihr 46-jähriger Partner, ebenfalls drogensüchtig und wegen zahlreichen Drogendelikten, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und einfacher Körperverletzung vorbestraft, war beim Drogengeschäft seiner Partnerin mitbeteiligt, wenn auch im Vergleich zu ihr in einer Nebenrolle. Den Gewinn machte in erster Linie sie (Vorakten Migrationsamt act. 413). Auf Grund seiner eigenen Niederlassungsbewilligung könnte er grundsätzlich in der Schweiz verbleiben, falls er seine Lebenspartnerin nicht in ihr gemeinsames Heimatland begleiten will. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist vorliegend damit Genüge getan, dass sie ihre partnerschaftliche Beziehung auf Grund der nicht unüberwindbaren räumlichen Distanz zwischen den beiden Nachbarländern in zumutbarer Weise im Rahmen gegenseitiger Besuchsaufenthalte pflegen können. Die Niederlassungsbewilligung ihres Lebenspartners wurde allerdings ebenfalls widerrufen, so dass er seinerseits nach Italien ausreisen muss (VerwGE B 2012/248 vom 12. März 2013, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch). Ihre gemeinsame Tochter hat ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ist wie gesagt volljährig und selbstständig. Damit fällt die Eltern-Tochter-Beziehung nicht unter den Schutzbereich der EMRK (BGer 2C_1/2013 vom 16. Januar 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.8. Auf Grund des Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin ihre privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz, womit sich der vorinstanzliche Entscheid auch als verhältnismässig und damit rechtmässig erweist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sowohl im Sinn des nationalen Rechts als auch nach dem FZA zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war die Beschwerdeführerin vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten (Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird ihr das Migrationsamt eine neue angemessene Ausreisefrist ansetzen (Art. 66 Abs. 2 AuG). 6. (...).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Migrationsamt wird eingeladen, eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- übernimmt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Begehren der Vorinstanz um Entschädigung wird abgewiesen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Beda Eugster lic. iur. Stephan Schärer Versand dieses Entscheides an: