© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/103 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.01.2013 Entscheiddatum: 24.01.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 24.01.2013 Ausländerrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG (SR 142.20).Würdigung von Umständen, die dafür sprechen, dass eine Scheinehe vorliegt (Verwaltungsgericht, B 2012/103). Urteil vom 24. Januar 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig
In Sachen X.Y., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. A.B., gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, ObererGraben32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geboren am 19. Juni 1979, von Serbien, heiratete am 1. August 2003 im Herkunftsland K.T., geboren am 16. Mai 1953, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist. X.Y. hat zwei Kinder: E., geboren am 4. Juni 1999, und S., geboren am 21. März 2003, beide von Serbien. Die Kinder leben bei ihrem Vater R.Z. in Serbien. Am 28. November 2003 wies das Ausländeramt (heute Migrationsamt) ein Familiennachzugsgesuch von K.T. für seine Ehefrau und die beiden Stiefkinder im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestehe die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. B./ Am 19. Januar 2004 stellte K.T. ein Familiennachzugsgesuch, das sich ausschliesslich auf X.Y. bezog. Das Ausländeramt teilte ihm mit, dass der spätere Nachzug der Kinder nicht ohne weiteres möglich sei (act. 139 K.T.). X.Y. reiste am 15. Februar 2004 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am 16. Februar 2009 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 24. August 2009 wurde die Ehe K.T./X.Y. in Zagubica/Serbien geschieden. C./ Am 22. November 2009 heiratete X.Y. in Serbien den Vater ihrer Kinder, R.Z., geboren am 12. Oktober 1972. Am 12. Oktober 2010 stellte sie ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann und für E. und S. D./ Am 18. April 2011 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung von X.Y. und wies sie an, die Schweiz bis 3. Juli 2011 zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, X.Y. habe die Ehe mit K.T. nur geschlossen, um in Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eine Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen. Sodann ging das Migrationsamt davon aus, dass die Eheschliessung mit K.T. durch die Mutter von R.Z. vermittelt worden sei, nachdem diese erfolglos versucht gehabt habe, ihren Sohn in die Schweiz nachzuziehen und ihm zu einer Aufenthaltsbewilligung zu verhelfen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E./ Am 3. Mai 2011 erhob X.Y., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. A.B., gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 18. April 2011 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Am 1. Mai 2012 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von X.Y. ab und lud das Migrationsamt ein, ihr eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. F./ Am 16. Mai 2012 erhob X.Y. durch ihre Rechtsvertreterin gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 1. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Das Sicherheits- und Justizdepartement verzichtete am 22. Juni 2012 auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befragungsprotokoll mit einem Übersetzer durchgegangen sei, feststellen müssen, dass vieles nicht so niedergeschrieben worden sei, wie sie es gemeint habe. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). 2.2. Die Beschwerdeführerin und K.T. sind am 1. September 2010 auf der Polizeistation G. gleichzeitig (die Beschwerdeführerin durch C.D., K.T. durch M.H.) bezüglich des Verdachts auf Scheinehe befragt worden (act. 95-109 und act. 110-123 des Migrationsamtes betreffend die Beschwerdeführerin). Beide wurden als erstes gefragt, ob sie einen Dolmetscher benötigen würden, was beide verneinten. Sodann wurden beide darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet seien und das Recht hätten, einen Verteidiger beizuziehen. Sie wurden gefragt, ob sie dies verstanden hätten, was beide bejahten. Weiter hat die Beschwerdeführerin auf die Frage "Verstehen sie mich ?" geantwortet, dass dies zutreffe. "Sonst werde ich Ihnen mitteilen, dass ich sie nicht verstehe." Zudem haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr vormaliger Ehemann während der jeweiligen Befragung vorgebracht, es sei ihnen nicht klar, wie eine konkrete Frage laute. Somit ist davon auszugehen, dass beide verstanden haben, um welche Auskünfte es jeweils ging. Hinzu kommt, dass sich K.T. gemäss eigener Aussage seit dem Jahr 1979, somit seit über dreissig Jahren, ununterbrochen in der Schweiz aufhält, was nicht darauf schliessen lässt, dass er Verständnisprobleme gehabt haben könnte. In Betracht fällt weiter, dass in der Regel spätere Befragungen und Einvernahmen der Betroffenen keine neuen und relevanten Tatsachen hervorzubringen vermögen, wenn sie bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Verdacht auf Scheinehe einvernommen worden sind. Gegen eine Wiederholung einer Befragung spricht zudem, dass die Betroffenen die Fragestellungen kennen und ihre Antworten aufeinander abstimmen können (VerwGE B 129/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 3.4., abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). 2.3. Der Antrag auf neuerliche Befragung der Beschwerdeführerin und von K.T. wird deshalb abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gehörs durch die Vorinstanz rügen wollte, erweist sich der Vorwurf zudem als unbegründet. 3. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dies gilt unter anderem für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die mittlerweise aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen. Der entsprechende Rechtsmissbrauch führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid wichtig sein könnte (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen der Betroffene ausdrücklich gefragt wird, sondern - mit Blick auf die Tatbestandsalternative "wissentliches Verschweigen" - auch solche, von denen der Ausländer wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (BGer 2C_226/2011 vom 14. November 2011 E. 2.2, BGer 2C_205/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1 und BGE 135 II 9 E. 4.1). Art. 63 AuG gewährt den zuständigen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der sich widersprechenden Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). 4. Strittig ist, ob es sich bei der geschiedenen Ehe K.T./X.Y. um eine Scheinehe gehandelt hat, die dazu gedient hat, der Beschwerdeführerin in Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung zu verschaffen. 4.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Scheinehe vor, wenn die Ehe nur zum Zweck der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eingegangen wurde oder an ihr aus diesem Grund festgehalten wird. Der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft dient, ist in der Regel nicht direkt, sondern nur durch Indizien zu erbringen (BGE 128 II 152 E. 2.3, 127 II 57 E. 5, 122 II 295 E. 2b). Solche Indizien sind unter anderem darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Ausweisung gedroht hat, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann können die Umstände oder die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein grosser Altersunterschied, mangelhafte Kenntnisse über die Lebensumstände des Ehegatten, widersprüchliche Aussagen oder Heirat gegen Bezahlung für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen (VerwGE B 2011/21 vom 31. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Umgekehrt kann aus einer gewissen Zeit des Zusammenwohnens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine richtige Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten kann zur Täuschung der Behörden auch nur vorgespielt sein. Einzelne Indizien vermögen für sich allein den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Je nach Art und Anzahl können sie sich jedoch zum rechtsgenügenden Beweis verdichten. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Indizien auch bei einer normalen Ehe vorliegen könnten. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Tatumstände (VerwGE B 186/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1 mit Hinweis auf B 161/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.1, B 129/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 3.2 und 3.3, B 127/2007 vom 5. November 2007 E. 2.3, alle abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). 4.2. Die Vorinstanz hält dafür, die zeitliche Abfolge relevanter Geschehnisse stelle ein Indiz dafür dar, dass eine Scheinehe vorgelegen habe. Gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin von 1998 bis 2002 mit R.Z. zusammengelebt und sich ab April 2003 - kurz nach der Geburt von S. - mit dem 26 Jahre älteren K.T. getroffen, den sie am 1. August 2003 im Herkunftsland geheiratet habe. Am 16. Februar 2009 habe die Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erhalten, am 24. August 2009 sei die Ehe K.T./X.Y. im Herkunftsland geschieden worden und am 22. November 2009 habe sie den Vater ihrer Kinder, R.Z., im Herkunftsland geheiratet. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familiennachzug gestellt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Vorgehen der Beschwerdeführerin entspricht einem bekannten Verhaltensmuster, um der Familie im Herkunftsland - dem Partner und den gemeinsamen Kindern - ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen (vgl. BGer 2C_226/2011 vom 14. November 2011 E. 2.3, BGer 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004 mit zahlreichen Hinweisen). Der Umstand, dass sie sich nach kurzer Zeit entschlossen hat, den ihr seit langem bekannten, hier niedergelassenen, um viele Jahre älteren K.T. zu heiraten und in die Schweiz zu ziehen, legt nahe, dass sie darin eine Möglichkeit sah, hier ein Bleiberecht zu erlangen und in wirtschaftlicher Hinsicht ein besseres Leben führen zu können. Sodann lässt die Tatsache, dass die Eheleute einige Monate nachdem die Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, bereits geschieden waren, die Folgerung zu, dass die Ehe mit K.T. aus Sicht der Beschwerdeführerin ihren Zweck erfüllt hatte. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sie kurz nach der Scheidung den Vater ihrer Kinder, mit dem sie gemäss eigenen Angaben während der Ehe mit K.T. regelmässig Kontakt hatte und bei dem die gemeinsamen Kinder in Serbien aufwachsen, geheiratet hat und in der Folge die Vereinigung der Familie in der Schweiz anstrebte. Die Würdigung dieser Umstände spricht zweifellos dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit K.T., den sie als väterlichen Freund bezeichnet, der Verständnis und Mitgefühl für ihre Situation gezeigt habe (III. B. 5 der Beschwerdeschrift), aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen ist und diese aufrechterhalten hat, bis ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass nicht jede Ehe, die scheitert, eine Scheinehe ist und dass es sich weder beim Migrationsamt noch bei der Vorinstanz um Eheberatungsstellen handelt. Dies ändert aber nichts daran, dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse in Verbindung mit der Tatsache, dass der Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und K.T. 26 Jahre beträgt, ein starkes Indiz dafür darstellt, dass es der Beschwerdeführerin darum ging, die Niederlassungsbewilligung zu erlangen bzw. die Voraussetzung dafür zu schaffen, um mit R.Z. und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz leben zu können. Unglaubwürdig erscheint zudem, dass die massiven Eheprobleme, die aus Sicht der Beschwerdeführerin zur Scheidung geführt haben, erst kurz vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgetreten sein sollen und dass sie dem Vater ihrer Kinder erst kurz vor der Trennung von K.T. wieder näher gekommen sein und mit ihrer alten Liebe erneut eine Beziehung eingegangen sein will
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. III. A. 3 der Beschwerdeschrift). Unbeachtlich im Zusammenhang mit der Frage, ob von einer Scheinehe auszugehen ist, ist sodann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs nach schweizerischem Recht Eheschliessungen fördern, zumal das Eingehen einer Scheinehe einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm darstellt (VerwGE B 186/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.5 mit Hinweis auf BGer 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2 mit Hinweisen und VerwGE B 161/2009 vom 28. Januar 2010, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch). Schliesslich hilft es der Beschwerdeführerin nicht weiter, wenn sie argumentiert, die Tatsache, dass ein grosser Altersunterschied ein Indiz für eine Scheinehe sei, falle in ihrem Fall weniger ins Gewicht, weil ihr vormaliger Ehemann wesentlich älter sei als sie und nicht umgekehrt. Es mag zwar zutreffen, dass diese Konstellation gesellschaftlich weniger Aufsehen erregt als wenn die Ehefrau wesentlich älter ist als der Ehemann. Ein Altersunterschied zwischen Ehegatten von 26 Jahren erweist sich aber in jedem Fall als ungewöhnlich gross, weshalb dieser Umstand auch dann als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe gilt, wenn der Ehemann wesentlich älter ist als die Ehefrau. 4.3. Nach Ansicht der Vorinstanz liegt ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin mit K.T. eine Scheinehe geführt hatte, darin, dass sich ihre finanzielle Situation durch die nach der Heirat erfolgte Übersiedlung in die Schweiz stark verbessert habe. Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt worden, ihre Kinder und nach der Verheiratung mit R.Z. auch ihren jetzigen Ehemann regelmässig finanziell zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es wäre für sie unvorstellbar gewesen, die kleinen Kinder aus rein finanziellen Interessen oder zwecks Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beim Vater in Serbien zurückzulassen. Zufolge ihrer Herzensentscheidung für K.T. habe sie den wohl grössten Verzicht geleistet, den eine Mutter leisten könne. Aktenkundig ist, dass ursprünglich die Absicht bestand, E. und S. in die Schweiz nachzuziehen, dass das entsprechende Gesuch vom Ausländeramt am 28. November 2003 aber abgewiesen worden ist (act. 104-106 des Migrationsamtes betreffend K.T.), worauf die Beschwerdeführerin alleine in die Schweiz übersiedelte und die Kinder beim Vater in Serbien zurückliess. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann daraus aber nicht gefolgert werden, sie habe diesen Entscheid gefällt, weil sie den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wunsch gehabt habe, mit K.T. in der Schweiz eine wirkliche Ehegemeinschaft führen zu können. Gegen diese Annahme spricht, dass sie zu Beginn ihrer Ehe gemäss eigenen Angaben (act. 99 des Migrationsamtes betreffend die Beschwerdeführerin) jeweils fünf bis sechs Monate im Herkunftsland verbracht hat, was ihrem vormaligen Ehemann zufolge seiner Berufstätigkeit nicht möglich war. Er hat dort lediglich die Ferien verbracht. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ihre Beziehung zu R.Z. und den gemeinsamen Kindern nach ihrem Umzug in die Schweiz aufrecht erhalten hat (act. 98 des Migrationsamtes betreffend die Beschwerdeführerin). Nach ihren Aussagen wurde der Kontakt regelmässig gepflegt. Weiter hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe K.T. nach kurzer Bekanntschaft geheiratet, weil er es gut gefunden habe und weil sie als junge, von den Eltern finanziell unterstützte Mutter von zwei kleinen Kindern ohne Beruf darin eine Chance gesehen habe (act. 108 des Migrationsamtes betreffend die Beschwerdeführerin). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin, wenn auch in bescheidenem Mass und gemäss eigenen Angaben mit Unterstützung von K.T., in die Lage versetzt worden, die in Serbien zurückgebliebenen Familienangehörigen regelmässig finanziell zu unterstützen. Ausserdem geht das Gericht unter diesen Umständen davon aus, die Beschwerdeführerin habe beabsichtigt, dereinst in der Schweiz einen eigenen Anspruch auf Familiennachzug zu erlangen. Auch dies lässt deshalb darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit K.T. geschlossen und aufrechterhalten hat, um ihre wirtschaftliche Lebenssituation und diejenige von in Serbien zurückgebliebenen Familienangehörigen zu verbessern. 4.4. Die Vorinstanz erblickt ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe weiter darin, dass die Beschwerdeführerin und K.T. insbesondere bezüglich des Beginns der Beziehung, des Heiratsantrags und der Trauung widersprüchliche Aussagen gemacht haben und dass sie sehr wenig voneinander wissen. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie und ihr vormaliger Ehemann anlässlich der polizeilichen Befragung vom 1. September 2010 widersprüchliche Aussagen gemacht haben und dass sie wenig voneinander wissen. Aus ihrer Sicht kann daraus aber nicht auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen werden. Ihrer Meinung nach sind die Ungereimtheiten darauf zurückzuführen, dass ihr vormaliger Ehemann zum Teil wirre Angaben gemacht habe, was sie auf Verständigungsprobleme
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der Befragung oder aber auf eine gewisse Senilität K.T.s zurückführt. Sie hält fest, ihr vormaliger Ehemann irre sich im Heiratsdatum um 10 Jahre und könne sich nicht mehr an die Kleidung seiner Braut sowie an die Trauzeugen erinnern, obschon er unbestrittenermassen an den Festivitäten rund um die Hochzeit teilgenommen habe. Sodann habe er keine Erklärung dafür, dass er sich nicht mehr an das Geburtsdatum seiner vormaligen Ehefrau erinnern könne. Wie ausgeführt (vgl. Ziff. 2 hievor), ist nicht anzunehmen, K.T., der gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 1979 ununterbrochen in der Schweiz lebt, habe am 1. September 2010 in Ermangelung von Sprachkenntnissen Mühe bekundet, der polizeilichen Befragung zu folgen. Sodann sind 57-jährige Personen in aller Regel in ihrem Erinnerungsvermögen nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass ihnen entscheidende Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem vormaligen Ehepartner, mit dem sie rund sechs Jahre verheiratet waren, ganz oder teilweise entfallen sind. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, Beweise dafür anzubieten, dass K.T. entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung aus medizinischer Sicht an Demenz leiden könnte. Somit erscheint es wenig glaubwürdig, dass die zahlreichen, wesentlich voneinander abweichenden Schilderungen der vormaligen Ehegatten auf Erinnerungslücken von K.T. zurückzuführen sein könnten. Vielmehr sprechen sie zusammen mit dem geringen Wissensstand des einen Ehegatten über den jeweils anderen dafür, dass es sich bei der Ehe K.T./X.Y. nicht um eine eheliche Lebensgemeinschaft gehandelt hat. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Würdigung aller Umstände dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit ihrem vormaligen hier niedergelassenen Ehemann aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen hat und dass die Ehe formell aufrechterhalten worden ist, bis die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. 5. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Personen, die zufolge Eheschliessung eine Aufenthalts- und anschliessend eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben, obschon es am Ehewillen fehlte, die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verlieren. Die Beschwerdeführerin reiste vor knapp acht Jahren im Alter von gut 24 Jahren in die Schweiz ein, kehrte aber regelmässig, auch für jeweils längere Zeit, ins Herkunftsland zurück, wo ihr Ehemann, ihre Kinder und ihre Eltern leben. Sodann geht sie hier keiner besonders qualifizierten Arbeit nach. Die Rückkehr in die Heimat ist der Beschwerderührerin deshalb zumutbar. Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem privaten Interesse, weiterhin als hier niedergelassene Ausländerin leben und gegebenenfalls ihre Familienangehörigen nachziehen zu können. 6. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Versand dieses Entscheides an:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soweit eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.