© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2012/101 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.01.2013 Entscheiddatum: 24.01.2013 Urteil Verwaltungsgericht, 24.01.2013 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG.Der in der Schweiz im Jahr 1990 geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer ist Kroate und wurde unter anderem wegen der Beteiligung an Raubüberfällen und Einschleichdiebstählen, begangen anfangs 2009, zu einer 29-monatigen teilreduzierten Gefängnisstrafe verurteilt. Während des Beschwerdeverfahrens übertrat er das Betäubungsmittelgesetz und lenkte ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2012/101). Urteil vom 24. Januar 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. Th. Scherrer
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.B., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y. ist Staatsangehöriger Kroatiens. Er wurde am 28. Juni 1990 als Sohn des Y. sen. und der R.Y.-M., beide kroatische Staatsangehörige, in Grabs geboren, wuchs in Vilters auf und wohnt - zusammen mit den Eltern und seiner jüngeren Schwester - seit 1999 in Sargans. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 18. Juni 1997 besitzt er die Niederlassungsbewilligung. Ende Juli 2010 schloss er die Lehre als Polymechaniker mit dem Fähigkeitszeugnis ab. Anfang Oktober 2010 trat er bei der T. AG in G./GR eine Temporärstelle an. Nach einem am 4. Januar 2011 beim Verlassen des Firmengeländes erlittenen Autounfall konnte er im Mai 2011 die Arbeit wieder aufnehmen. Seit 1. August 2012 ist er unbefristet angestellt. B./ Mit Urteil der Jugendanwaltschaft Uznach vom 13. April 2004 wurde X.Y. wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruchs – er hatte am 4. Februar 2004 aus einem Schulzimmer eine Stereoanlage entwendet und am folgenden Tag anonym wieder zurückgebracht - mit einer Arbeitsleistung von zwei Tagen bestraft. Am 11. August 2004 erteilte ihm die Jugendanwaltschaft einen Verweis, weil er mit einem Mofa einen Stopp überfahren und mit einem Personenwagen kollidiert war. Nach der Beteiligung an einer Serie von Einschleich- und Einbruchdiebstählen verurteilte die Jugendanwaltschaft X.Y. am 30. Oktober 2007 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung zu einer zweimonatigen Einschliessungsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von eineinhalb Jahren, und einer Busse von Fr. 500.-. Wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts – Ladendiebstahl von elf DVDs begangen am 25. November 2008 – wurde X.Y. am 6. Januar 2009 vom Untersuchungsamt Altstätten mit Fr. 500.- gebüsst. Zudem wurde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er vom Untersuchungsamt Uznach am 21. September 2010 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (ungenügendes Profil an beiden Hinterreifen) und Benützens der Nationalstrasse ohne gültige Vignette mit Fr. 300.- gebüsst. Nachdem sich X.Y. unter anderem im Januar und Februar 2009 an Raubüberfällen und Einschleichdiebstählen beteiligt und Feuer in einem Wartehäuschen des Bahnhofs Walenstadt entfacht hatte, wurde er vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland am 20. Mai 2010 wegen bandenmässigen Raubes, bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das kantonale Feuerschutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Gleichzeitig wurde die von der Jugendanwaltschaft am 30. Oktober 2007 ausgefällte zweimonatige Einschliessungsstrafe widerrufen und die Gesamtstrafe auf 30 Monate festgesetzt, wobei der Vollzug für 24 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet und X.Y. angewiesen, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Das Urteil wurde vom Kantonsgericht St. Gallen am 24. Januar 2011 bestätigt (vgl. Auszug aus dem Strafregister; act. 10/711 und 712). Der unbedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe ist vollzogen. C./ Das Migrationsamt widerrief am 7. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung. Den dagegen am 22. Juli 2011 erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend Vorinstanz) am 26. April 2012 ab. D./ Gegen den Entscheid vom 26. April 2012 erhob X.Y. (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Mai 2012 und Ergänzung vom 25. Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Unter Verzicht auf eine Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz am 2. Juli 2012, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Am 18. Januar 2013 ging ein rechtskräftiger Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 6. Dezember 2012
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens in fahrunfähigem Zustand – er hatte am 19. Juni 2012 einen Personenwagen nach dem Konsum von Cannabis gelenkt – zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt worden war. Der Strafbefehl wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichentags per Fax und mit dem Hinweis auf die für 24. Januar 2013 vorgesehene Behandlung der Beschwerdesache zur Kenntnis gebracht Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen bandenmässigen Raubes, bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das kantonale Feuerschutzgesetz unter Einbezug der am 30. Oktober 2007 von der Jugendanwaltschaft Uznach bedingt ausgesprochenen und widerrufenen Einschliessungsstrafe von zwei Monaten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Das Gericht ahndete die am 20. Mai 2010 beurteilten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers - insbesondere die bandenmässig begangenen Raubüberfälle und Einschleichdiebstähle – mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten. Der Beschwerdeführer stimmt deshalb zu Recht mit der Vorinstanz darin überein, dass die Voraussetzungen von Art. 62 Ingress und lit. b AuG erfüllt sind. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich grundsätzlich als rechtmässig. 2.2. Sowohl Art. 63 Abs. 1 als auch Art. 62 Ingress und lit. b AuG sind als "Kann-"Bestimmungen formuliert und räumen der zuständigen Behörde einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu prüfen ist dementsprechend die Verhältnismässigkeit der Massnahme. 2.2.1. Eine Interessenabwägung aufgrund des Landesrechts (Art. 96 Abs. 1 AuG) ist in jedem Fall, eine solche aufgrund des Völkerrechts (Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101, abgekürzt EMRK) immerhin dann vorzunehmen, wenn die betroffene Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beanspruchen kann (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2). Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens bei Straftaten, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). An die Schwere des Verschuldens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger der Betroffene in der Schweiz gelebt hat. Indessen schloss die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern selbst bei einem Betroffenen, der in der Schweiz geboren und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hatte (Ausländer der "zweiten Generation") bei Gewalt-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung nicht aus (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c; 130 II 176 E. 4.4.2). Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Dem strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die Prognose über das Wohlverhalten ist jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus ausländerrechtlicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (vgl. S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 12 zu Art. 63 AuG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Was das Interesse an der Fernhaltung betrifft, darf bei ausländischen Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) fallen, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). 2.2.2. Das Verschulden des Beschwerdeführers bei den im Januar und Februar 2009 begangenen Straftaten wiegt schwer. Entsprechend den Feststellungen im Strafurteil hat der Beschwerdeführer sich mangels sinnvoller Freizeitbeschäftigung offenbar aus purer Langeweile und einer gewissen Abenteuerlust an Raubüberfällen in Buchs und Chur beteiligt. Dabei wurden zufällig anwesende Passanten angesprochen und – auch unter Gewalt, zum Teil versucht, zum Teil vollendet – ausgeraubt. In einem der Fälle hat der Beschwerdeführer als erster und unvermittelt auf den Kopf des Geschädigten eingeschlagen. Diese Geringschätzung der körperlichen und seelischen Integrität völlig
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbekannter Opfer stimmt bedenklich. Der Beschwerdeführer hat sich zudem an bandenmässig begangenen Diebstählen beteiligt und ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, was von einer nicht nachvollziehbaren Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum zeugt. Straferhöhend wirkten sich zudem die Vorstrafen, insbesondere die Delinquenz während der Probezeit, aus. Der Beschwerdeführer hat sich schliesslich trotz des laufenden Untersuchungsverfahrens nicht an die Rechtsordnung gehalten. Strafmindernd wurden das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere sein Geständnis, im Verfahren und sein jugendliches Alter berücksichtigt. Zudem erschien dem Strafgericht, dass der Beschwerdeführer seine Taten bedauerte, wenn nicht gar bereute. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ist zu berücksichtigen, dass das klaglose Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug für sich alleine eine solche Gefahr nicht auszuschliessen vermag (vgl. BGer 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3). Der Beschwerdeführer hat die an sich schweren Straftaten als Jugendlicher bzw. im jugendlichen Alter von 19 Jahren (vgl. dazu BGE 118 IV 342 E. 2d) begangen. Er wurde deshalb im Strafurteil vom 20. Mai 2010 mit Blick auf seine offensichtlich mangelnde Reife und Entwicklung in bestimmten Lebenslagen angewiesen, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen. Der Bericht der Bewährungshilfe vom 11. April 2011 äussert sich zur Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Aufarbeitung der Delikte positiv. Insbesondere wird darin nicht von einer ernsthaften Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder bandenmässig auftritt, ausgegangen. Dieser in jenem Zeitpunkt durchaus günstigen Beurteilung der Prognose steht entgegen, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 nach dem Konsum von Marihuana – die Analyse der Blutprobe ergab einen THC-Gehalt von 9,8 μg/l, bei einer Nachweisgrenze von 1,5 μg/l (vgl. Art. 34 Ingress und lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013.1) - einen Personenwagen lenkte. Entsprechend der gesetzlichen Vermutung in Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) gilt ein Fahrzeuglenker als fahrunfähig, wenn in seinem Blut Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen wird. Der Beschwerdeführer gab zudem an, ungefähr seit anfangs Mai 2012 wöchentlich zwei Joints zu rauchen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Obwohl dem Beschwerdeführer vom Migrationsamt mit Schreiben vom 18. Mai 2011 das rechtliche Gehör zum vorgesehenen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gewährt worden war – ihm mithin die Bedeutung seines Verhaltens für einen weiteren Verbleib in der Schweiz bewusst sein musste – nahm er – indem er am 19. Juni 2012 einen Personenwagen nach dem Konsum von Cannabis lenkte – eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel am Bestreben des Beschwerdeführers, sich in Zukunft an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Darauf deutet auch hin, dass er anfangs Mai 2012 einen regelmässigen Cannabiskonsum aufnahm. Unter Berücksichtigung des Verschuldens, der Rückfallgefahr und des nach wie vor mangelnden Bestrebens, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten wiegt das öffentliche Interesse am Entzug der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers insgesamt schwer. 2.2.3. Den öffentlichen Interessen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Er wurde im St. Galler Oberland sozialisiert, wo er den Kindergarten besuchte, die Primar- und Realschule absolvierte und – trotz des laufenden Strafverfahrens - im Juli 2010 die Ausbildung zum Polymechaniker erfolgreich abschloss. Im Oktober 2010 trat er in G./ GR eine Stelle an. Sein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Produktion Optik bei der T. AG ist seit 1. August 2012 unbefristet. Die Arbeitgeberin stellt ihm ein gutes Zeugnis aus. In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer mithin in der Schweiz integriert. Der volljährige Beschwerdeführer wohnt zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in Sargans. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beziehung zur Familie sei gelebt und eng, so dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz des Familienlebens berufen könne. Beziehungen zwischen Erwachsenen, also auch zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, geniessen nicht ohne weiteres den Schutz von Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit bestehen, die über die übliche gefühlsmässige Bindung hinausgeht. Hingegen trifft es
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu, dass das Zusammenleben volljähriger Kinder, die noch keine eigene Familie gegründet haben, mit ihren Eltern oder anderen Familienangehörigen als Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK gilt (vgl. J. Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N 52 zu Art. 8 EMRK mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der mittlerweile 22-jährige Beschwerdeführer hat bisher stets in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt. Bei der Gewichtung seiner privaten Interessen ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung deshalb einen erheblichen Eingriff in sein Familienleben bedeutet. Indem sich der Beschwerdeführer trotz des laufenden Verfahrens bezüglich seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz nicht an die schweizerische Rechtsordnung gehalten hat, relativierte er selbst indessen die Bedeutung seiner Verankerung im familiären und beruflichen Umfeld in der Schweiz. Der Verlust der Niederlassungsbewilligung führt - entgegen der vorinstanzlichen Formulierung – nicht zu einer "Rückkehr" des Beschwerdeführers in seine Heimat. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausweisung führe zu einem Neuanfang in einem völlig neuen Umfeld und in einem Land, zu dem der Beschwerdeführer keine Beziehung habe. Es ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer unter wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten ein neues Beziehungsnetz wird aufbauen müssen. Indessen ist aufgrund seines Umfeldes, in welchem er sich in der Schweiz bewegte, davon auszugehen, dass er auch mit den Gepflogenheit des kroatischen Kulturkreises einigermassen vertraut ist. Zudem wird ihm seine gute schulische und berufliche Ausbildung und Qualifikation den Aufbau einer Existenz in Kroatien erleichtern. 2.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung schwer wiegt. Das Verschulden des Beschwerdeführers bei zunehmend schweren Straftaten, bei denen er schliesslich auch körperliche Gewalt gegen beliebige Personen einsetzte, wiegt sehr schwer. Die Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Wohlverhaltens wird durch den Umstand geprägt, dass er trotz des hängigen Verfahrens bezüglich seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz und einer angeordneten Psychotherapie sich nicht an die schweizerische Rechtsordnung hielt, sondern seit anfangs Mai 2012 wöchentlich zwei Joints raucht und als Fahrzeuglenker nach dem Konsum von Cannabis eine erhebliche Gefährdung anderer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrsteilnehmer in Kauf nahm. Das private Interesse am Belassen der Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführers, das in seiner familiären und beruflichen Integration in der Schweiz zum Ausdruck kommt, wird dadurch relativiert, dass er über eine in wirtschaftlicher Hinsicht tragfähige schulische und berufliche Ausbildung verfügt, mit dem kroatischen Kulturkreis nicht völlig unvertraut ist und mit seinem Verhalten während des laufenden Verfahrens die Bedeutung der familiären und beruflichen Verankerung in der Schweiz selbst relativiert hat. Insgesamt überwiegen damit die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an deren Beibehaltung. 3. (...). 4. (...). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer hat die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.