© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/58 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.08.2011 Entscheiddatum: 11.08.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 11.08.2011 Ausländerrecht, Art. 63 AuG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit dem Jahr 1981 in der Schweiz ansässigen 48-jährigen Türken - er wurde zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er ein Haus anzündete, in dessen Obergeschossen Leute schliefen -, obwohl seine türkische Ehefrau ebenfalls schon lange in der Schweiz lebt und seine Kinder hier aufgewachsen sind (Verwaltungsgericht, B 2011/58). Anwesend: Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners
In Sachen S. A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. W. W., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ S. A., geboren am 8. September 1963, ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste im Jahr 1981 im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner türkischen Ehefrau, geboren im Jahr 1957, die ihrerseits seit dem Jahr 1977 in der Schweiz lebt, in die Schweiz ein. Ihre gemeinsamen, mittlerweile 26- und 29-jährigen Kinder sind in der Schweiz aufgewachsen und leben hier. Beim Umzug im Juli 1999 von A., Kanton Thurgau, nach W. bzw. in den Kanton St. Gallen verfügten bereits alle Familienmitglieder über die Niederlassungsbewilligung. Die Tochter ist seit dem Jahr 2006 Schweizerin. B./ S. A. übte von einigen Phasen abgesehen, in denen er auf Stellensuche war, verschiedene Hilfsarbeiten aus. Vom Januar 2004 bis Juni 2006 war er dauernd arbeitslos, wobei er in verschiedenen Einsatzprogrammen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums tätig war. Im Juli 2006 machte er sich mit der Einzelfirma B. I. A. in F. selbständig. Der erhoffte Geschäftserfolg blieb allerdings aus, weshalb er bereits nach kurzer Zeit versuchte, das Geschäft wieder zu verkaufen. In der Nacht des 28. Juli 2008 legte er im Kellerabstellraum des Mehrfamilienhauses, wo sein Imbissgeschäft eingemietet war, einen Brand, was er aber bis heute bestreitet. Sein Ziel war es, durch den Schadensfall im Erdgeschoss Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 60'000.-- bis Fr. 70'000.-- zu erwirken. Nur dank der Aufmerksamkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines noch wachen Mitbewohners konnte das Haus rechtzeitig evakuiert und der Brand in einem frühen Stadium gelöscht werden, so dass lediglich ein Sachschaden von gut Fr. 16'000.-- entstanden ist. Das Kreisgericht Wil erklärte S. A. deswegen mit Urteil vom 18. August 2009 der einfachen Brandstiftung, der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie des versuchten Betrugs schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz sprach es ihn dagegen frei, weil im Zeitpunkt der Beschlagnahme der sichergestellten Waffen der blosse Waffenbesitz noch nicht strafbar war und die Strafverfolgungsfristen für den Erwerb und die Einfuhr in den Jahren 1996/1997 zwischenzeitlich verjährt waren. Das Kantonsgericht bestätigte den Schuldspruch am 20. August 2010, wobei es die Freiheitsstrafe um dreiviertel Jahre reduzierte. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Verurteilte sitzt seine Freiheitsstrafe von drei dreiviertel Jahren abzüglich 253 Tagen Untersuchungshaft derzeit in der Justizvollzugsanstalt Sennhof in Chur ab. Das Amt für Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartements verfügte am 10. Dezember 2010 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 28. Januar 2011, sobald er ausgeschafft werden könne bzw. kontrolliert ausreise. Die Reststrafe hätte dabei noch 456 Tage betragen. Diese Verfügung ist zwar unangefochten in Rechtskraft erwachsen, der Gefangene machte davon aber keinen Gebrauch, weil er das Land aktuell nicht freiwillig verlassen will. C./ Mit Blick auf die erwähnte Straftat bzw. die genannte Verurteilung hat das Ausländeramt (heute Migrationsamt) des Kantons St. Gallen am 8. Dezember 2010 die Niederlassungsbewilligung von S. A. widerrufen. Dagegen gelangte dieser mit Rekurs seines Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2010 erfolglos an das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement. Die Rekursinstanz begründete ihren Entscheid vom 7. März 2011 damit, dass das Fehlverhalten des Ausländers schwer wiege und ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe, selbst wenn er und seine Familie mittlerweile seit vielen Jahren in der Schweiz lebten. Mit Blick auf die Straftat und sein Verschulden sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig, und zwar selbst unter dem Gesichtspunkt, dass seiner gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau auf Grund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz eine Rückkehr ins Heimatland nicht ohne weiteres zugemutet werden könne.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D./ Gegen diesen Entscheid liess der Rekurrent am 23. März 2011 beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag Beschwerde erheben, der Rekursentscheid und die Verfügung des Migrationsamtes seien kostenpflichtig aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsverfügung sei abzusehen. Der Verwaltungsgerichtspräsident gewährte am 28. März 2011 die nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege und bestimmte den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeergänzung vom 2. Mai 2011 lässt der Beschwerdeführer anbringen, er sei in der Schweiz bestens integriert, was die zahlreich beigebrachten Empfehlungsschreiben bestätigen würden. Eine Rückkehr in sein Heimatland, wo Christen Repressalien befürchten müssten, könne ihm nach 30 Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zugemutet werden. Auch würden zahlreiche Verwandte in der Schweiz, in Deutschland oder in Schweden leben. E./ Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2011, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. F./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist demnach anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert, dass die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration berücksichtigt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Wegweisung nach Art. 66 AuG zu stellen. Eine solche ist indessen selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren wurde und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sogenannte Ausländer der zweiten Generation, BGE 2C_475/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.2.2 mit Hinweis), insbesondere bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit, nicht ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist dabei die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGE 2C_160/2009 vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die herbeigerufene Feuerwehr den gelegten Brand gerade noch rechtzeitig löschen konnte und die rund einen halben Meter vom Brandherd entfernt stehende Propangasflasche nicht explodiert ist. 3.3. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch im Administrativverfahren von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist, das sich insbesondere bereits in der mehrjährigen Strafdauer widerspiegelt. Dazu kommt, dass es sich bei qualifizierten gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen wie bei Drogendelikten und Gewaltvergehen rechtfertigt, eine strenge Praxis zu verfolgen und selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen, wobei auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (BGE 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4, BGE 2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3). Der Beschwerdeführer beging die gemeingefährliche Straftat einzig wegen seiner angespannten finanziellen Lage - ein Kleinkredit bei der I. F. AG kam bereits deshalb nicht zustande, weil er die Kosten für die Kreditfähigkeitsprüfung nicht bezahlt hatte -, wobei er ohne weiteres in Kauf genommen hat, mit dem gelegten Brand zahlreiche Personen in höchste Lebensgefahr zu bringen. Reue oder Einsicht in sein Unrecht zeigte er selbst im Strafvollzug keine. Während das Bestreiten vor dem Strafrichter eine zulässige Verteidigungsstrategie darstellt und lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wird, durfte die Vorinstanz sein weitgehendes hartnäckiges Leugnen hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens in der Schweiz durchaus als ungünstig werten. Ohne Einsicht in sein Fehlverhalten deutet nichts darauf hin, dass er künftig Verantwortung für sein Handeln übernehmen und sich fortan wohlverhalten werde. 3.4. Gutes Benehmen im Strafvollzug darf von einem Strafgefangenen erwartet werden und fällt im ausländerrechtlichen Verfahren nicht besonders ins Gewicht (BGE 2C_194/2008 vom 18. April 2008 E. 5.3 mit Hinweisen). Soweit es sich dabei um ein reines Anpassungsverhalten handelt, ohne dass der Gefangene sein Fehlverhalten reflektiert, ist es prognostisch im Gegenteil eher negativ zu werten (A. Baechtold in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 10 zu Art. 86 StGB). Die Vollzugsberichte über den Beschwerdeführer sind gemischt. Nebstdem, dass er sich über Strecken wohlverhalten hat, musste er in diesem Jahr diszipliniert werden, weil er gegen einen Mitinsassen Hetzschreiben verfasst hatte. Dieser Vorfall zeigt seine leichte Kränkbarkeit und seine immer noch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sehr beschränkten Möglichkeiten für eine korrekte Konfliktlösung. Nebst seiner ohnehin ungünstigen Legalprognose in der Schweiz war dieser Vorfall mit ein Grund, weshalb die Vollzugsbehörde im April 2011 sein Gesuch für einen Beziehungsurlaub ablehnen musste. 3.5. Aus dem Gesagten folgt, dass an der Wegweisung des Beschwerdeführers ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse besteht, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. 3.5.1. Für den Beschwerdeführer spricht, dass er während dreissig Jahren mit seiner Ehefrau ununterbrochen in der Schweiz gelebt und mehrheitlich gearbeitet hat sowie der hiesigen Sprache mächtig ist und dass seine Kinder hier aufgewachsen sind und er mit ihnen ein gutes Verhältnis pflegt. Dazu kommt, dass er in der aramäischen Glaubensgemeinschaft Schweiz-Österreich eingebunden ist und auch von Schweizern geschätzt wird, wie sich aus ihren Empfehlungsschreiben entnehmen lässt. Seine Behauptung, hier bestens integriert zu sein, wird aber dadurch relativiert, dass er es trotz intensiver Unterstützung der hiesigen Gesellschaft, seiner Glaubensgemeinschaft und seiner Familie sowie ungeachtet seiner persönlichen und beruflichen Perspektiven in der Schweiz nicht geschafft hat, sich der herrschenden Rechtsordnung anzupassen bzw. sich nicht davon abschrecken liess, aus blosser Geldnot ein bewohntes Haus anzuzünden und dabei skrupellos Menschen in Lebensgefahr zu bringen. Statt sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen und sie zu bereuen, bestreitet er das Delikt. In Freiheit hat er selber zwar keine Fürsorgegelder bezogen, die letzten vier Jahre vor seiner Verhaftung hat er aber ohne ersichtlichen Grund beruflich keinen Tritt mehr gefasst, war arbeitslos oder musste trotz eigenem Geschäft von seinen Kindern unterstützt werden. Mit seiner Straftat nahm er sodann in Kauf, seine Familie und insbesondere seine kränkelnde Ehefrau, die seit seiner Verhaftung von der Sozialhilfe leben muss, in finanzielle und gesellschaftliche Schwierigkeiten zu bringen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum ersten Mal im (mehrjährigen) Strafvollzug. Die Brandstiftung und den versuchten Versicherungsbetrug hat er aber kurz nach der Bestrafung durch das Untersuchungsamt Gossau begangen, das ihn wegen Alkoholverkaufs an Jugendliche büssen musste. Eine weitere Verurteilung wegen Nichtgewährens des Vortrittsrechts eines Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen lag demgegenüber bereits sieben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahre zurück. Als Hilfsarbeiter übte er sodann keine besonders qualifizierten Tätigkeiten aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würden. 3.5.2. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung fällt insbesondere ins Gewicht, dass der mittlerweile 48-Jährige erst mit achtzehn Jahren in die Schweiz übergesiedelt ist. Vorher hatte er - wie seine sechs Jahre ältere Ehefrau auch - seinen Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland, wo er aufgewachsen ist, die Schule besucht und gearbeitet hat. Die letzten Jahre in der Schweiz hat er im Strafvollzug verbracht, was die Bedeutung der hiesigen Aufenthaltsdauer entsprechend relativiert. Zwar leben auch zahlreiche Verwandte in der Schweiz, in Deutschland und Schweden, wie er im Beschwerdeverfahren geltend machen lässt. Diese konnten ihn aber genauso wenig von seiner schweren Straftat abhalten wie seine eigene Familie und seine Glaubensgemeinschaft. Davon abgesehen hat er aber auch in der Türkei Verwandte, wie dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Sennhof vom 1. Dezember 2010 zu entnehmen ist. 3.5.3. Es mag durchaus zutreffen, dass sein Heimatland ihm als Hilfsarbeiter nicht die gleichen beruflichen Perspektiven bieten kann wie die Schweiz, wo ihm dank seiner Kinder für die Zeit nach der verbüssten Freiheitsstrafe wieder eine Anstellung in Aussicht steht. Die Wegweisung ist jedoch seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und insofern hinzunehmen. Das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, ist für die Abwägung der Interessen nicht entscheidend (BGE 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.8, BGE 2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.4). Seine in verschiedenen Branchen gemachten Berufserfahrungen als Angestellter, seine Erkenntnisse als selbständig Erwerbender und allenfalls auch seine in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse wird er auch in seinem Heimatland wieder einsetzen können. 3.5.4. Den Kontakt mit seinem Heimatland hat er nie abgebrochen. Nicht nur verfügt er in der Türkei über Grundeigentum. Vor seiner Verhaftung war er sogar daran, dort ein Haus zu bauen. Sein erklärtes Ziel ist es denn auch, mit seiner Familie in die Türkei zurückzukehren (Vorakten des Migrationsamtes, act. 184), wobei er hofft, dass sich die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellung der dort lebenden Christen im Rahmen der Beitrittsabsichten der Türkei in die EU noch verbessern werden. Zwar ist es unbestritten, dass die Lage der christlichen und anderen nichtmuslimischen Minderheiten, insbesondere der syrisch-orthodoxen Kirche in der Türkei allgemein als schwierig beurteilt wird, wie auch der Erzbischof der syrisch-orthodoxen Erzdiözese Schweiz-Österreich bestätigt. Die Vorinstanz hat aber ausführlich begründet und dokumentiert, dass in der Stadt Mydiat und den umliegenden Dörfern Tausende Christen leben und es auch heute Rückkehrer dorthin gibt. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass es in der Türkei für Christen Aufenthaltsalternativen gibt. Soweit bereits im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob Anhaltspunkte für Vollzugshindernisse bestehen, sind solche betreffend seiner Religionszugehörigkeit zu verneinen. 3.6. Unter diesen Umständen ist der Widerruf der Niederlassung auch mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) vereinbar. Die Wegweisung eines straffälligen Ausländers stellt eine Massnahme dar, die für die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung bzw. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint, weshalb das grundsätzlich geschützte Recht auf Familie eingeschränkt werden kann (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Als zulässiges öffentliches Interesse kommt weiter das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.1). 3.6.1. Der Schutzbereich des Familienlebens bezieht sich in erster Linie auf die Familie im engeren Sinn, das heisst auf die die Kernfamilie umfassenden Beziehungen zwischen Ehegatten und (minderjährigen) Kindern und ihren Eltern, sofern eine gelebte und intakte Beziehung besteht (Raselli/Hausammann/Möckli/Urwyler in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 16.65). Daran ändert konkret nichts, dass der offensichtlich noch nicht verheiratete 26-jährige, aber sonst selbständige Sohn noch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei seinen Eltern bzw. während den letzten Jahren, als sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befand, bei seiner Mutter lebte. 3.6.2. Da die Ehefrau und die erwachsenen Kinder über die Niederlassungsbewilligung bzw. die Schweizer Nationalität und damit über ein selbständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, steht es ihnen sodann frei zu entscheiden, ob sie dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland folgen wollen oder nicht. Ob die Ehefrau, die ihrerseits bis zum 20. Altersjahr in der Türkei gelebt hat und daher mit der dortigen Sprache und den Gepflogenheiten ihrer Heimat grundsätzlich vertraut ist, muss ihr überlassen bleiben. Zwar bestätigt ihr Hausarzt, dass sie wegen einer chronischen Polyarthritis in Behandlung sei. Dank medikamentöser Behandlung seien die Entzündungszeichen aber vollständig zurückgegangen. Dass die Behandlung weitergeführt werden muss, ist unbestritten. Diese ist aber auch in der Türkei möglich. Wegen der regelmässig notwendigen Verlaufskontrollen wird das Ehepaar einzig berücksichtigen müssen, dass sich der gewählte Wohnort nicht zu weit abgelegen von einem medizinischen Versorgungsort befindet. Der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung wird somit nicht zur Trennung der Ehegatten führen. Zudem gilt der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht absolut. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erwiese sich ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ohnehin als statthaft, wobei die Konvention in diesem Zusammenhang eine mit dem schweizerischen Recht vergleichbare Interessenabwägung verlangt (BGE 2C_676/2010 vom 15. April 2011 E. 4). 3.6.3. Die Kinder sind wie gesagt erwachsen und für sich selber verantwortlich und dazu auch in der Lage, weshalb sie nicht mehr auf die ständige Gegenwart ihrer Eltern im gleichen Land angewiesen sind. Aber auch für die Ehefrau ist die permanente Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführer war schon vor seiner Verhaftung nicht mehr in der Lage, für sich und seine Frau aufzukommen, sondern musste von seinen Kindern unterstützt werden. Damit erweist sich die angefochtene Wegweisung auch dann als verhältnismässig, wenn sich die Ehefrau und die erwachsenen Kinder dafür entscheiden sollten, dem Beschwerdeführer nicht in ihr gemeinsames Heimatland zu folgen. Dass die Betroffenen in diesem Fall in affektiver Hinsicht beeinträchtigt werden, versteht sich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von selbst. Dieser Umstand lässt jedoch ein Absehen von der verfügten fremdenpolizeilichen Massnahme angesichts der Schwere des begangenen Delikts des Beschwerdeführers gleichwohl nicht als zwingend geboten erscheinen und ist einzig seinem Fehlverhalten zuzuschreiben. Die Familie wird ihre Beziehung zumindest mit den heutzutage für jedermann zugänglichen Kommunikationsmitteln und mittels gegenseitigen Besuchen weiterhin aufrecht erhalten können. Persönliche Besuche werden künftig selbst in der Schweiz möglich sein, weil mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes per 1. Januar 2008 das Instrument der Ausweisung mit Ausnahme der sogenannten politischen Ausweisung gemäss Art. 68 AuG abgeschafft wurde. Anders als die altrechtliche Ausweisung stellt ein Bewilligungswiderruf keine Fernhaltemassnahme mehr dar. Ein allfälliges Einreiseverbot müsste vielmehr zusätzlich vom zuständigen Bundesamt verfügt werden (Art. 67 AuG). Allein durch die hier streitige Massnahme werden Reisen in die Schweiz zu Besuchszwecken bei Erfüllung der gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht verunmöglicht (BGE 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausreise des Beschwerdeführers auf Grund der erwähnten Umstände im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Insbesondere bedeutet sie für ihn keine unzumutbare Härte, weshalb die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht bestätigt hat. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, zeitweilig getrennt von seiner Familie zu leben und seine Ehefrau und Kinder zumindest im Rahmen von Besuchen persönlich zu treffen, falls diese sich dazu entschliessen sollten, ihm nicht in ihr Heimatland zu folgen. Die Beschwerde hält somit vor Bundesrecht wie auch vor Art. 8 EMRK stand, weshalb sie abzuweisen ist. 5. (...).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
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1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'600.-- zuzüglich MWSt.
V. R. W.
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
am:
Rechtsmittelbelehrung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.