© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2011/16 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 31.05.2011 Entscheiddatum: 31.05.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 31.05.2011 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit dem Jahr 1992 in der Schweiz niedergelassenen Mazedoniers - er wurde zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt -, obwohl seine Ehefrau und erwachsenen Kinder in der Schweiz niedergelassen sind (Verwaltungsgericht, B 2011/16). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
In Sachen F., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. P., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ F., geboren am 19. Oktober 1964, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er arbeitete während einigen Jahre als Saisonnier in der Schweiz, bis er am 7. Mai 1992 die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Seit 9. April 1999 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Am 24. Mai 1990 heiratete er in G., Mazedonien, die Landsfrau S., geboren am 20. Dezember 1972. Ihre gemeinsamen Kinder kamen am 26. April 1990 und am 22. August 1992 zur Welt. Im Jahr 2000 folgte ihm die Ehefrau zusammen mit den Kindern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz nach. Auch sie verfügen über die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1997 verursachte F. auf der Autobahn einen Verkehrsunfall. Das Bezirksamt Unterrheintal erklärte ihn in der Folge des Führens eines Motorfahrzeugs im angetrunkenen Zustand und des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig und bestrafte ihn deswegen mit einer Busse von Fr. 800.--. Im Jahr 2006 büsste ihn das Untersuchungsamt Altstätten mit Fr. 500.--, weil er mehrfach gegen das Gastwirtschaftsgesetz verstossen hatte. Am 2. März 2010 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen das Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 25. August 2009, das ihn wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Geldwäscherei und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt hatte. Die Ersatzforderung hob es wegen Uneinbringlichkeit auf. Der Verurteilte sass deswegen 156 Tage in Untersuchungshaft. Unter Berücksichtigung von 293 Tagen vorzeitigen Strafvollzugs wäre die Freiheitsstrafe ohne vorzeitige Entlassung am 30. April 2012 verbüsst. B./ Mit Blick auf das erwähnte Verhalten des Verurteilten widerrief das Ausländeramt (heute Migrationsamt) des Kantons St. Gallen am 10. November 2010 seine Niederlassungsbewilligung. Dagegen gelangte dieser mit Rekurs seines Rechtsvertreters vom 25. November 2010 erfolglos an das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement. Die Rekursinstanz begründete ihren Entscheid vom 4. Januar 2011 damit, dass sein Fehlverhalten gravierend sei und sein Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer wiege, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe, auch wenn er und seine Familie mittlerweile seit längerer Zeit in der Schweiz lebten. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig, selbst wenn seine Frau und seine Kinder ihm nicht in ihr gemeinsames Heimatland folgen würden. C./ Gegen diesen Entscheid liess der Rekurrent am 20. Januar 2011 beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag Beschwerde erheben, der Rekursentscheid und die Verfügung des Migrationsamtes seien kostenpflichtig aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsverfügung sei abzusehen. Zur Begründung bringt er an, mittlerweile lebe er seit über zehn Jahren zusammen mit seiner Familie in der Schweiz. Davon abgesehen, dass sie innerhalb der Familie ein sehr inniges Verhältnis hätten, würden sich die Kinder in einer schwierigen Lebensphase befinden; es sei allgemein bekannt, dass der Charakter von 18- und 20-Jährigen noch nicht voll gefestigt sei, weshalb die jungen Erwachsenen auf besonders intensive Betreuung und moralische Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen seien. Eine endgültige Trennung der Familie werde sich negativ auf alle Beteiligten auswirken. Er und seine Familie sähen ihre Zukunft in der Schweiz, weshalb sie für eine Rückkehr keinen Plan B in petto hätten. Aus diesem Grund hätten sie im Heimatland auch keinerlei Land oder Immobilie erworben. D./ Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2011, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E./ Am 4. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement gab dem Gesuch am 18. Januar 2011 per 9. Februar 2011 unter der Bedingung statt, dass er ausgeschafft werden könne oder kontrolliert ausreise. Dagegen liess der Gesuchsteller am 1. Februar 2011 bei der Anklagekammer Beschwerde erheben. Diese wies das Gesuch am 1. März 2011 ab. Das Gericht bestätigte, dass die Lebensverhältnisse in der Schweiz keine günstige Prognose gestatten würden, weshalb es zulässig sei, die bedingte Entlassung mit einer freiwilligen und kontrollierten Ausreise in ein Drittland oder mit der Ausschaffung zu verbinden. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge dem Migrationsamt am 30. März 2011 mit, dass er so schnell als möglich aus der Schweiz ausreisen wolle. Am 5. April 2011 flog er kontrolliert aus der Schweiz aus. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. April 2011 liess er dem Verwaltungsgericht seine Enttäuschung darüber mitteilen, dass er das Urteil betreffend seine Wegweisung nicht in Freiheit in der Schweiz habe abwarten können. F./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist somit unnötig und deshalb abzuweisen, bzw. es wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 3. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; abgekürzt AuG) in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers widerrufen werden, wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt vor, wenn die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt (BGE 135 II 377 E. 4.2). Mit der Freiheitsstrafe von 44 Monaten bzw. drei Jahren und acht Monaten hat der Beschwerdeführer den genannten Widerrufsgrund fraglos erfüllt. 4. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Dabei berücksichtigen die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Wegweisung nach Art. 66 AuG zu stellen. Eine solche ist indessen selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sogenannte Ausländer der zweiten Generation), insbesondere bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit, nicht ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGE 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1; BGE 2A. 71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2, mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist die Schwere des Verschuldens, das sich nach dem Wortlaut des Gesetzes in einer längeren Freiheitsstrafe niederschlagen soll. Die Administrativbehörde hat sich dabei mit den Erwägungen des Strafrichters auseinanderzusetzen, um zu einer eigenen Gefahrenprognose zu gelangen (Nägeli/Schoch in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 22.188). 4.2. Das Kantonsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 2. März 2010, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege. An der Berufungsverhandlung gab der Beschwerdeführer zu, zwei Mittäter, darunter einen arbeitslosen und drogensüchtigen, veranlasst zu haben, erhebliche Drogenmengen von Österreich in die Schweiz einzuführen. Es ist deshalb unverständlich, dass er im vorliegenden Verfahren erneut behaupten lässt, er habe die beiden nicht angestiftet, für ihn Drogen ins Land zu schmuggeln. Seine beachtliche kriminelle Energie zeigt sich auch darin, dass er nebst seiner Rolle als Importeur eigenhändig Drogen verkauft und übergeben hat, obwohl er selber nicht drogensüchtig war. Dazu kommt, dass er Geld gewaschen und eine Pistole samt Schallschutzdämpfer und Munition gekauft und besessen hat, obwohl er wusste, dass Mazedoniern in der Schweiz der Waffenbesitz nicht erlaubt ist. Damit erhöhte sich seine Einsatzstrafe auf 54 Monate. Das Gericht berücksichtigte sodann seinen Arbeitswillen, das Teilgeständnis und die stabilen familiären Verhältnissen, weshalb es die Gesamtstrafe wiederum um zehn Monate reduziert hat. 4.3. Mit Blick auf diese Ausführungen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch im Administrativverfahren von einem schweren Verschulden auszugehen ist, das sich insbesondere bereits in der mehrjährigen Strafdauer wiederspiegelt. Dazu kommt, dass bei Drogendelikten auch unter neuem Ausländerrecht eine strenge Praxis verfolgt wird und selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist, insbesondere darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4, BGE 2C_28/2010 vom 25. März 2011 E. 2.3). Nebst dem, dass der Beschwerdeführer ohne Not und als Nichtsüchtiger grosse Mengen an Heroin gehandelt und damit ein beträchtliches Gefährdungspotential für viele Menschen geschaffen hat, war er nur teilgeständig, streitet nunmehr im Strafverfahren Zugegebenes wiederum ab und bezeichnet seine über längere Zeit begangenen Delikte nach wie vor verharmlosend als Ausrutscher. Auch nahm er nicht von sich aus Abstand
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom Drogenhandel, sondern erst infolge seiner Verhaftung. Selbst die Tatsache, dass er seine Ehefrau und Kinder hierher nachziehen und sodann mit seiner Familie in der Schweiz zusammenleben konnte und hier eine Arbeitsstelle hatte, hielt ihn nicht davon ab, schwerwiegende Straftaten zu begehen. Unter diesen Umständen qualifizierte die Anklagekammer sein Wohlverhalten im Strafvollzug verständlicherweise als blosses Anpassungsverhalten, das prognostisch negativ zu werten ist (A. Baechtold in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Strafrecht I, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 11 zu Art. 86 StGB). Der Vorinstanz und der Anklagekammer muss somit beigepflichtet werden, dass beim Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Rückfallrisiko besteht, weshalb die Prognose für sein Wohlverhalten in der Schweiz als ungünstig zu bezeichnen ist. Der Verurteilte hat trotz persönlicher und beruflicher Perspektiven in der Schweiz bewiesen, dass er sich hier nicht bewähren und in die herrschende Rechtsordnung integrieren kann und sich auch nicht davon abschrecken lässt, mit seinem strafbaren Verhalten seine Frau und Kinder in Schwierigkeiten zu bringen. Dazu kommt, dass er als Hilfsarbeiter keine besonders qualifizierten Tätigkeiten ausübte, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würden. Aus dem Gesagten folgt, dass an der Wegweisung des Beschwerdeführers ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse besteht, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. 4.4. Für den Beschwerdeführer spricht, dass er während achtzehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat. Dazu kommen die Jahre, während denen er vorher hier als Saisonnier gearbeitet hat. Weiter ist er der hiesigen Sprache mächtig und war bis zur Verhaftung vor zweieinhalb Jahren berufstätig. Schliesslich ist auch seine vor rund zehn Jahren nachgefolgte Familie hier integriert. 4.5. Diesen Tatsachen steht sein getrübter Leumund bzw. sein Fehlverhalten in den letzten Jahren gegenüber. Im Jahr 1997 mussten seine Arbeitslosentaggelder eingestellt werden, weil er einem obligatorischen Seminar mehrere Tage unentschuldigt ferngeblieben war und zwei zugewiesene Arbeitsstellen nicht angetreten hatte. Das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorherige Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst, weil er dem Arbeitsplatz zu oft ferngeblieben war. Weiter ist er im Strafregister und beim Betreibungsamt Buchs verzeichnet, beim letzteren mit einem offenen Verlustschein von Fr. 11'601.40. Auch wenn er seine Finanzen in der Zwischenzeit entgegen dem Eintrag wieder in Ordnung gebracht haben will, bleibt, dass er massiv gegen das Gesetz verstossen und sich damit erheblich strafbar gemacht hat. Dabei fällt neben den beiden ersten, weniger gravierenden Verurteilungen vor allem die im letzten Jahr bestätigte mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz ins Gewicht. 4.6. Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist sodann entscheidend, dass der mittlerweile 46-Jährige erst seit seinem achtundzwanzigsten Lebensjahr fortwährend in der Schweiz lebt. Vorher hatte er - wie seine Ehefrau und seine Kinder bis ins Jahr 2000 - seinen Lebensmittelpunkt in seiner Heimat, wo er aufgewachsen ist, die Schule besucht und gearbeitet hat. Die letzten Jahre in der Schweiz hat er im Strafvollzug verbracht, was die Bedeutung der hiesigen Aufenthaltsdauer entsprechend relativiert. Zwar leben einige seiner Geschwister ebenfalls in der Schweiz. Ihre Anwesenheit konnte ihn aber genauso wenig von der Begehung der erwähnten schweren Straftaten abhalten wie die Tatsache, dass seine Frau und Kinder mittlerweile in der Schweiz leben. Dazu kommt, dass er nicht in der Lage war, die Geburtsjahre seiner Geschwister zu nennen, woraus ohne weiteres geschlossen werden darf, dass die Beziehung zu seinen Verwandten in der Schweiz nicht besonders eng ist. 4.7. Es mag durchaus zutreffen, dass das Heimatland des Beschwerdeführers nicht die gleichen beruflichen Perspektiven bieten kann wie die Schweiz. Die Wegweisung ist jedoch seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und insofern hinzunehmen. Das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu können, ist für die Abwägung der Interessen nicht entscheidend (BGE 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.8). Nachdem der Beschwerdeführer die letzten Jahre seines Schweizer Aufenthalts im Gefängnis verbracht hat und entsprechend vorbestraft ist, ist es ohnehin mehr als fraglich, ob es für ihn in der Schweiz weiterhin einfacher sein wird als in seiner Heimat, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Seine in verschiedenen Branchen gemachten Berufserfahrungen jedenfalls wird er auch in seinem Heimatland einsetzen können.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.8. Den Kontakt mit Mazedonien hat der Beschwerdeführer nie abgebrochen. Auch wenn seine dort lebenden Eltern in der Zwischenzeit verstorben sind, verfügt er in seiner Heimat nach wie vor über persönliche Kontakte zu seinen dort lebenden Geschwistern, Verwandten, Bekannten und Freunden. Mindestens einmal pro Jahr reiste er in seine Heimat und verbrachte dort Ferien. Dazu kommt, dass er in Mazedonien geschäftliche Beziehungen pflegte. So hatte er dort Drogengelder gewaschen, die er nach Mazedonien überwiesen oder selbst dorthin gebracht hat. Schliesslich ist er in der Zwischenzeit freiwillig ohne seine Familie in sein Heimatland zurückgekehrt, einzig damit er von der vorzeitigen Entlassung aus dem Schweizer Strafvollzug profitieren konnte. Die Ausreise hat er vorgezogen, obgleich ihm während des Strafvollzugs nebst dem ordentlichem Besuchsrecht auch Urlaubstage gewährt wurden, die er weiterhin zusammen mit seiner Familie ausserhalb des Gefängnisses hätte verbringen können. 4.9. Unter den gegebenen Umständen ist der Widerruf der Niederlassung auch mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) vereinbar, zumal die Wegweisung eines straffälligen Ausländers eine Massnahme darstellt, die für die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung bzw. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint, weshalb das grundsätzlich geschützte Recht auf Familie einge-schränkt werden kann (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Als zulässiges öffentliches Interesse kommt sodann das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 2C_364/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2.1). 4.9.1. Davon abgesehen, dass sich der Schutzbereich des Familienlebens in erster Linie auf die Familie im engeren Sinn, das heisst auf die die Kernfamilie umfassenden Beziehungen zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern bezieht, sofern eine gelebte und intakte Beziehung besteht (Raselli/Hausammmann/Möckli/Urwyler in:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 16.65), begründet der Beschwerdeführer seinen Einwand, seine erwachsenen Kinder seien im besonderen Mass betreuungsbedürftig, nicht weiter, und er ist auch nicht glaubwürdig. Sowohl sein Sohn als auch seine Tochter sind berufstätig. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer haben sie eine Lehre gemacht, die sie beide in diesem Sommer abschliessen werden. In den vergangenen Jahren, als ihr Vater seine mehrjährige Freiheitsstrafe im geschlossenen Strafvollzug absitzen musste, haben sie bewiesen, dass sie ihr Leben selbständig zu meistern vermögen, weshalb es der Beschwerdeführer auch als verantwortbar erachtet hat, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und seine erwachsenen Kinder in der Schweiz zurückzulassen. Seine Behauptung, ihm könne die Ausreise nicht zugemutet werden, weil sein volljähriger Sohn und seine erwachsene Tochter auch weiterhin auf seine persönliche Betreuung angewiesen seien, erweist sich damit als reine Schutzbehauptung. 4.9.2. Da die Ehefrau und die erwachsenen Kinder über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein selbständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, steht es ihnen frei zu entscheiden, ob sie dem Beschwerdeführer ins gemeinsame Heimatland folgen wollen oder nicht. Jedenfalls für die Ehefrau, die ihrerseits bis zum 28. Altersjahr in Mazedonien gelebt hat und somit mit der dortigen Sprache und den Gepflogenheiten ihrer Heimat vertraut ist, wäre eine Rückkehr nicht zum Vornherein unzumutbar, auch wenn sie sich nunmehr seit elf Jahren in der Schweiz aufhält, hier über eine Arbeitsstelle verfügt und ein soziales Umfeld hat. Die Kinder sind mittlerweile für sich selber verantwortlich und dazu auch in der Lage, weshalb sie nicht mehr auf die ständige Gegenwart ihrer Eltern im gleichen Land angewiesen sind. Aber auch für die Ehefrau ist seine permanente Anwesenheit in der Schweiz nicht zwingend erforderlich. Es war vielmehr schon bis anhin an ihr, für den Unterhalt der Familie zu sorgen, derweil der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe absitzen musste. Sie ist voll berufstätig und damit in finanzieller Hinsicht selbständig. Seine Behauptung, ihr eheliches Verhältnis sei besonders innig, muss insofern relativiert werden, als er im Strafverfahren selber ausgeführt hat, aussereheliche Frauenbeziehungen zu unterhalten. 4.9.3. Damit erweist sich die angefochtene Wegweisung auch dann als verhältnismässig, wenn sich die Ehefrau und die Kinder dafür entscheiden sollten, dem Beschwerdeführer nicht in ihr gemeinsames Heimatland zu folgen. Dass die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betroffenen in diesem Fall in affektiver Hinsicht beeinträchtigt werden, versteht sich von selbst. Dieser Umstand lässt jedoch ein Absehen von der verfügten fremdenpolizeilichen Massnahme angesichts der Schwere der begangenen (Drogen-)Delikte des Beschwerdeführers gleichwohl nicht als zwingend geboten erscheinen und ist einzig dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Die Familie wird ihre Beziehung zumindest mit den heutzutage für jedermann zugänglichen Kommunikationsmitteln und mittels gegenseitigen Besuchen weiterhin aufrecht erhalten können. Persönliche Besuche werden künftig selbst in der Schweiz möglich sein, weil mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes per 1. Januar 2008 das Instrument der Ausweisung mit Ausnahme der sogenannten politischen Ausweisung gemäss Art. 68 AuG abgeschafft wurde. Anders als die altrechtliche Ausweisung stellt ein Bewilligungswiderruf keine Fernhaltemassnahme mehr dar. Ein allfälliges Einreiseverbot müsste vielmehr zusätzlich vom zuständigen Bundesamt verfügt werden (Art. 67 AuG). Allein durch die hier streitige Massnahme werden Reisen in die Schweiz zu Besuchszwecken bei Erfüllung der gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht verunmöglicht (BGE 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die (definitive) Ausreise des Beschwerdeführers auf Grund der erwähnten Umstände im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Insbesondere bedeutet sie für ihn keine unzumutbare Härte, weshalb die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht bestätigt hat. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, wie bereits vor dem gewährten Familiennachzug im Jahr 2000 zeitweilig getrennt von seiner Familie zu leben und seine Ehefrau und Kinder nur noch im Rahmen von Besuchen persönlich zu treffen, falls diese sich dazu entschliessen sollten, ihm nicht in ihr Heimatland zu folgen. Die Beschwerde hält somit vor Bundesrecht wie auch vor Art. 8 EMRK stand, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz stellen ein Kostenbegehren. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss., St. Gallen 2004, S. 176). Ausseramtliche Kosten sind somit keine zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
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am:
Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.