Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VGN_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VGN_001, B 2010/44
Entscheidungsdatum
15.04.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/44 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.04.2010 Entscheiddatum: 15.04.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassung eines seit 2003 mit einer Schweizerin verheirateten Nigerianers, der u.a. wegen Verkaufs von über einem Kilogramm Kokain mit zweidreiviertel Jahren Freiheitsstrafe bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2010/44). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen C.L., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt J. gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

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betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ C.L., geb. 1976, ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 2. Februar 2002 unter der falschen Identität Mike Law, geb. 1983, Staatsangehöriger von Sierra Leone, illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2002 abgewiesen, der Gesuchsteller aus der Schweiz weggewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Gesuchsteller verliess die Schweiz binnen der angesetzten, bis 7. Juni 2002 laufenden Ausreisefrist nicht, sondern widersetzte sich der Ausreise und war nicht bereit, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit Entscheid vom 15. Juli 2002 trat die Asylrekurskommission auf die gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Am 11. Dezember 2002 verschwand der Gesuchsteller aus dem Asylbewerberzentrum Neckermühle und war fortan untergetaucht. Am 3. Januar 2003 heiratete C.L. in Nigeria die in Rorschach wohnhafte Schweizer Staatsangehörige Katrin F., geb. 1982. Am 28. Januar 2003 reichte er bei der schweizerischen Botschaft in Lagos ein Einreisegesuch zum Verbleib bei der Ehefrau ein. Nach der Bewilligung des Gesuchs und der Erteilung des Visums reiste er am 24. April 2003 in die Schweiz ein. Am 8. Mai 2003 erteilte ihm das Ausländeramt des Kantons St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am 24. April 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit 2003 wurde C.L. während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals straffällig. Das Bezirksamt Arbon verurteilte ihn mit Strafverfügung vom 17. Oktober 2003 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer Busse von Fr. 800.--. Das Untersuchungsamt Altstätten verurteilte ihn am 23. April 2004 wegen Gewalt und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen und einer Busse von Fr. 200.--. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Das Bezirksamt Arbon büsste C.L. am 8. Februar 2005 wegen wiederholten Schwarzfahrens mit Fr. 300.--. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 30. März 2005 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu drei Monaten Gefängnis. Der Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Am 22. Juni 2006 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl C.L. wegen derselben Delikte zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Der vom Untersuchungsamt Altstätten am 23. April 2004 und von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 30. März 2005 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und der Vollzug der beiden Strafen angeordnet. Am 19. April 2009 sprach das Bezirksgericht Zürich C.L. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn in teilweisem Zusatz zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu einer Freiheitsstrafe von zweidreiviertel Jahren, abzüglich 274 Tage Polizeiverhaft und Untersuchungshaft. Am 4. Februar 2009 trat der Verurteilte den Strafvollzug an. Am 5. März 2010 waren zwei Drittel der Strafe verbüsst. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung von C.L.. Zur Begründung hielt es fest, der Betroffene sei mehrfach verurteilt worden und weise schwere Integrationsdefizite auf. Sein Verschulden wiege sehr schwer. Er stelle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein erhebliches Risiko dar. Aufgrund der wiederholten Verurteilungen wegen Drogendelikten habe auch seine schweizerische Ehefrau mit einer Wegweisung des Ehemannes bzw. mit der Möglichkeit, die Ehe künftig nicht mehr in der Schweiz leben zu können, rechnen müssen. B./ Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhob der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 22. Januar 2010 abgewiesen wurde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Februar 2010 erhob C.L. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziff. 1 des Rekursentscheids und die Verfügung des Ausländeramts vom 13. Oktober 2009 seien aufzuheben, es sei auf den Widerruf der Niederlassung zu verzichten und stattdessen eine Verwarnung auszusprechen, eventualiter sei vorerst ein Führungsbericht einzuholen und/oder die Entlassung aus dem Strafvollzug abzuwarten und erst anschliessend über fremdenpolizeiliche Massnahmen zu befinden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe die Interessenabwägung einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen. Die Freiheitsstrafe von zweidreiviertel Jahren weise nicht darauf hin, dass ein äusserst schweres Verschulden angenommen werden könne. In anderen Fällen hätten Ausländer mit weit höheren Strafen mit dem Segen der Justiz in der Schweiz bleiben dürfen. Der Beschwerdeführer sei vom Strafvollzug beeindruckt und werde nie wieder deliktisch tätig werden. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 8. Februar 2010 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a), wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b) oder wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. 2.1. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als längere Freiheitsstrafen im Sinn von Art. 62 lit. b AuG und bilden einen Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. BGE 135 II 377; VerwGE B 2008/199 vom 9. Juli 2009 und VerwGE B 2009/121 vom 3. Dezember 2009, in: www.gerichte.sg.ch). 2.2. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Niederlassung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Die Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei sind umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassung bzw. an eine Wegweisung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass der Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung selbst gegenüber Ausländern der zweiten Generation, welche ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, grundsätzlich zulässig ist (Weisungen des Bundesamts für Migration, Ziff. 8.2.1.2.1. mit Hinweis auf BGE 122 II 433 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im übrigen umso eher zulässig, wenn der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002). 2.3. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). Auf diese Bestimmung kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich berufen, da er mit einer Schweizerin verheiratet ist. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3. mit Hinweisen). Im übrigen verschafft Art. 13 BV in diesem Bereich dem Beschwerdeführer keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche. 2.4. Der Beschwerdeführer wurde wegen Verkaufs von über einem Kilogramm Kokain ab ca. 2004 bis zur Verhaftung am 6. Mai 2008 zu einer Freiheitsstrafe von zweidreiviertel Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich in erheblichem Masse als Drogenhändler betätigt. Er hielt sich während mehrerer Jahre in Zürich auf und verkaufte auf der Strasse Kokain an Drogenkonsumenten. Gemäss der Anklage, welche der Verurteilung zugrundeliegt, wurden dem Beschwerdeführer 3296 Verkäufe von ingesamt über 1,1 Kilogramm Kokain für über Fr. 150'000.-- zur Last gelegt. Sein Verschulden muss in fremdenpolizeilicher Hinsicht als schwer qualifiziert werden. Bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betäubungsmitteldelikten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch unter dem neuen Ausländerrecht ein strenger Massstab anzulegen (BGE 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, E. 2.4. mit Hinweis auf BGE 125 II 527). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz verschiedener Vorstrafen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz seine deliktische Tätigkeit in diesem Bereich intensivierte, je länger er sich in der Schweiz aufhielt. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein hohes Mass an krimineller Energie aufweist und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein erhebliches Risiko darstellt. Der Beschwerdeführer hat sich von bedingten und von kurzen Freiheitsstrafen nicht beeindrucken lassen und seine deliktische Tätigkeit trotz dieser Sanktionen fortgesetzt. Beim Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Strafbefehl vom 22. Juni 2006 der Vollzug zweier Freiheitsstrafen angeordnet. Dies hielt ihn offenbar nicht vor weiteren Delikten ab. In fremdenpolizeilicher Hinsicht muss aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers trotz des klaglosen Strafvollzugs von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Selbst wenn die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe beeindrucken lassen, als glaubhaft betrachtet werden, ist bei solchen Betäubungsmitteldelikten selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko grundsätzlich nicht hinzunehmen, und es darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer reiste am 24. April 2003 erstmals legal in die Schweiz ein. Er hält sich seither rund sieben Jahre in der Schweiz auf. Damit ist noch nicht von einem langjährigen Aufenthalt auszugehen, der in erheblichem Masse zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Zudem war er von 2004 bis 2008 im Drogenhandel tätig, was die Bedeutung der Aufenthaltsdauer relativiert. Der Beschwerdeführer ist seit 3. Januar 2003 mit einer Schweizerin verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Ob der Ehefrau eine Übersiedlung mit dem Beschwerdeführer in dessen Heimatstaat Nigeria zumutbar ist, kann offen bleiben. Selbst bei Unzumutbarkeit des Übersiedelns nach Nigeria für die Ehefrau erweist sich der Widerruf der Niederlassung aufgrund der Aufenthaltsdauer von erst rund sieben Jahren in der Schweiz und des sehr schweren Verschuldens des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Ehefrau bei der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte polizeilichen Befragung am 16. Juni 2005 wusste, dass ihr Ehemann kurz nach der Einreise straffällig geworden war. Der Beschwerdeführer stellte im übrigen nicht in Frage, dass seine Ehefrau zumindest kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz darum wusste, dass sie die Ehe mit ihm möglicherweise nicht in der Schweiz leben kann. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Fälle anderer Ausländer, die trotz schweren Straftaten die Schweiz nicht verlassen mussten, ist unbegründet. Zum einen ist die Rechtsprechung anderer Kantone für das Verwaltungsgericht nicht massgebend. Hinzu kommt, dass die genauen Umstände und die persönlichen Verhältnisse bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fällen nicht bekannt sind. Selbst wenn in ähnlich gelagerten Fällen von einem Widerruf der Niederlassung abgesehen worden wäre, würde dies aber keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung begründen. Eine Verwarnung wäre aufgrund des schweren Verschuldens und der nicht unerheblichen Rückfallgefahr nicht geeignet, die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hinreichend einzuschränken. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Widerruf der Niederlassung rechtmässig und verhältnismässig ist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos zu qualifizieren ist, ist dem Gesuch stattzugeben. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen daher zu Lasten des Staates. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen. Sein Anspruch gegenüber dem Staat aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'200.-- zuzügl. MWSt festzusetzen (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zufolge unentgeltlicher Prozessführung zu Lasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Zürich, gegenüber dem Staat aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'200.-- zuzügl. MWSt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt J.)
  • die Vorinstanz

am:

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Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

  • Art. 82 BGG
  • Art. 95 BGG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

StGB

  • Art. 61 StGB
  • Art. 64 StGB

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP

Gerichtsentscheide

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