© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/286 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.03.2011 Entscheiddatum: 16.03.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 16. 03. 2011 Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01).Bindung der Administrativbehörde an Strafurteil; schwere Widerhandlung durch Fahren mit ungenügendem Abstand auf Autobahn (Verwaltungsgericht, B 2010/286). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. T. gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und
Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X., geb. 1950, lenkte am 9. September 2008 seinen Personenwagen Mercedes, Kennzeichen SG 00000, auf der S-strasse in Y. Im Bereich des Freibades wurde er von der Kantonspolizei kontrolliert und einem Atemlufttest unterzogen. Dieser ergab Blutalkoholkonzentrationen von 0,5 bzw. 0,55 Gew.-‰. X. anerkannte den Wert von 0,5 Gew.-‰. Am 16. September 2008, um 17.55 Uhr, lenkte X. seinen Personenwagen auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich. In Othmarsingen fuhr er gemäss Polizeirapport im Bereich von Autobahn-Kilometer 86.000 auf dem Überholstreifen auf einer Distanz von ca. 1'200 m mit einer Geschwindigkeit von rund 100 bis 110 km/h mit einem Abstand von lediglich 10 bis 15 m zu einem vorausfahrenden Personenwagen. Das Gerichtspräsidium Lenzburg sprach X. am 19. Mai 2009 der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand bei Hintereinanderfahren schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 220.-- und zu einer Busse von Fr. 300.--. X. erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 16. November 2009 ab und erhöhte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Aargau die Busse auf Fr. 500.--. X. erhob gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde beim Bundesgericht und rügte unter anderem eine willkürliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweiswürdigung sowie eine Rechtsverletzung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2010 ab (BGE 6B_3/2010). Das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen hatte wegen der erwähnten Widerhandlungen am 22. Oktober 2008 ein Administrativmassnahmeverfahren eröffnet und X. das rechtliche Gehör gewährt. Dabei äusserte dieser durch seinen Rechtsvertreter am 13. Dezember 2008, die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts im Untersuchungsverfahren vor dem Bezirksamt Lenzburg seien noch immer nicht vorangekommen. Da die Feststellung und die Beurteilung des Sachverhalts erheblichen Einfluss auf den Entscheid im Administrativmassnahmeverfahren haben würden, dessen Fortgang und Abschluss aber derzeit nicht abschätzbar sei, sei nach seinem Dafürhalten das Administrativmassnahmeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids im Strafverfahren zu sistieren. In der Folge sistierte das Strassenverkehrsamt am 15. Dezember 2008 das Administrativmassnahmeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids. Nach der Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2010 gewährte das Strassenverkehrsamt X. am 15. April 2010 erneut das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, aufgrund des ungenügenden Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren werde ein Führerausweisentzug wegen schwerer Verkehrsregelverletzung in Betracht gezogen. Bei der Fahrt in angetrunkenem Zustand mit 0,50 Gew.-‰ handle es sich um eine leichte Verkehrsregelverletzung. Dementsprechend sei der Führerausweis für mindestens drei Monate zu entziehen. X. beantragte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2010, der Führerausweis sei gesamthaft für maximal einen Monat zu entziehen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. B./ X. erhob mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 18. Juni und 28. Juli 2010 Rekurs und beantragte, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Juni 2010 sei insoweit aufzuheben und/bzw. abzuändern, als zu seinen Lasten ein Führerausweisentzug für eine einen Monat übersteigende Dauer verfügt wurde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. November 2010 ab. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2010 erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 25. November 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Dauer des Warnungsentzuges auf einen Monat zu beschränken, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In seiner Beschwerdeergänzung vom 10. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, die Annahme einer schweren Verkehrsregelverletzung bzw. einer schweren Verkehrsgefährdung sei widerrechtlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2011 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerde stellte er den Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Dauer des Warnungsentzuges auf einen Monat zu beschränken, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Nach Art. 61 Abs. 3 VRP sind im Beschwerdeverfahren neue Begehren unzulässig. Der Hauptantrag, der Ausweisentzug sei vollumfänglich aufzuheben, ist gegenüber dem Hauptantrag im Rekurs neu, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 2. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. 2.1. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 2.2. Nach der Rechtsprechung ist die Administrativbehörde grundsätzlich an die Feststellungen in einem Strafurteil gebunden. Die für den Führerausweisentzug
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuständige Behörde darf von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters nur unter bestimmten, von der Rechtsprechung bezeichneten Umständen abweichen (BGE 124 II 103 ff.). Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Entzugsbehörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Entzugsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde (BGE 1C_135/2008 vom 13. August 2008). Daher ist die Entzugsbehörde zu eigenen Sachverhaltsabklärungen nur dann verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte bestehen, dass die Feststellungen im Strafurteil unrichtig sind (BGE 119 Ib 158). Die grundsätzliche Bindung der Verwaltungsbehörden an Strafurteile bezweckt, voneinander abweichende Würdigungen des gleichen Beweismaterials durch Straf- und Verwaltungsinstanzen zu vermeiden. Diese Zielsetzung bedingt nicht, den Rechtsuchenden im Verwaltungsverfahren mit neuen tatsächlichen Einwendungen gänzlich auszuschliessen. Allerdings sind die Entzugsbehörden wie erwähnt zu zusätzlichen Beweiserhebungen nur verpflichtet, soweit hinreichende Anhaltspunkte für einen Fehler bei den Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils bestehen. Im Regelfall müssen die Administrativbehörden daher nicht auf Punkte zurückkommen, über die im Strafverfahren Beweise abgenommen wurden (BGE 6A.68/2002 vom 26. Mai 2003). Anders verhält es sich bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Dabei ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an den Strafentscheid gebunden. Anders kann es sich verhalten, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was der Fall sein kann, wenn es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts gebunden sein (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 mit Hinweis auf BGE 124 II 103; BGE 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). 2.3. Das Strassenverkehrsamt hat vor seinem Entscheid das Urteil des Strafrichters abgewartet und das Administrativmassnahmeverfahren auf Antrag des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Strafentscheid sistiert. Dem Beschwerdeführer wurde nach dem Abschluss des Strafverfahrens das rechtliche Gehör hinsichtlich des Vorliegens einer schweren Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gewährt. Das Strassenverkehrsamt durfte sich sowohl hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts als auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau stützen. Der Beschwerdeführer hielt in seinem Sistierungsantrag vom 13. Dezember 2008 selber fest, die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts im Untersuchungsverfahren hätten ganz augenscheinlich erheblichen Einfluss auf den Entscheid im Administrativverfahren. Er berief sich somit selber auf das Ergebnis des Strafverfahrens. Es bestand im vorliegenden Fall kein zwingender Grund, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gebot, von den Feststellungen und deren Beurteilung im Strafverfahren abzuweichen. Namentlich lag ein Fall vor, bei dem die rechtliche Würdigung eng mit der Feststellung des Sachverhalts zusammenhing. Ausschlaggebend in tatsächlicher Hinsicht waren im wesentlichen der Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und dem vorausfahrenden Wagen sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten und die konkreten Strassen- und Verkehrsverhältnisse. Die Frage, inwieweit der eingehaltene Abstand derart ungenügend war, dass die Gefährdung des Verkehrs bzw. des vorausfahrenden Lenkers als schwer zu qualifizieren bzw. das Verhalten des Beschwerdeführers als grobes Verschulden zu taxieren ist, hängt von den erwähnten Sachumständen ab. Daher war sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eine Anlehnung sowohl an die Feststellungen als auch an deren rechtliche Beurteilung im Strafurteil geboten. Zutreffend ist, dass das Strassenverkehrsamt bei der Eröffnung des Administrativverfahrens davon ausging, es handle sich um eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Daraus kann der Beschwerdeführer aber keinen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens geltend machen. Eine Zusicherung der Administrativbehörde, sie werde ungeachtet des Ausgangs des Strafverfahrens bei ihrer vorläufigen rechtlichen Beurteilung bleiben, war mit dem Schreiben in keiner Art und Weise verbunden. Fehl geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Strassenverkehrsamt von seiner im Schreiben vom 22. Oktober 2008 geäusserten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ansicht abgewichen sei. Der Grund lag eben darin, dass das rechtskräftige Strafurteil abgewartet wurde. Der Beschwerdeführer selbst verlangte ausdrücklich eine Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Vorliegen des Strafentscheids. Er musste damit rechnen, dass sein Verhalten im Strafverfahren als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG beurteilt werden und dies auf die Beurteilung im Administrativverfahren einen Einfluss haben könnte. Von einem widersprüchlichen Verhalten des Strassenverkehrsamts kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Aufgrund des Schreibens vom 22. Oktober 2008 war klar erkennbar, dass es sich um eine vorläufige rechtliche Beurteilung des Strassenverkehrsamts handelte. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz anzuerkennen. Diesfalls hätte die Möglichkeit bestanden, dass das Strassenverkehrsamt entsprechend seiner ursprünglichen Beurteilung von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung ausgehen würde. Mit dem Antrag auf Sistierung des Administrativverfahrens ging der Beschwerdeführer das Risiko ein, dass die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts durch die Strafbehörden zu seinen Ungunsten ausfiel. Die Beurteilung des aargauischen Obergerichts ist nun rechtskräftig geworden, und es bestand wie erwähnt kein Grund, von den darin festgestellten Tatsachen und deren rechtlicher Beurteilung abzuweichen. Wenn der Beschwerdeführer die vorläufige Beurteilung des Strassenverkehrsamts im Schreiben vom 22. Oktober 2008 als schützenswerten Vertrauenstatbestand qualifiziert, steht dies im Widerspruch zu seinen Vorbringen im Sistierungsantrag. 2.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Administrativbehörde hätte sich nicht auf die Beurteilung des Strafverfahrens stützen dürfen, sondern hätte eine unabhängige, selbständige Beurteilung vornehmen müssen, ist nicht stichhaltig. Aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis besteht grundsätzlich eine enge Bindung der Administrativbehörde an die Strafbehörden; dabei sind die unterschiedlichen Zuständigkeiten vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben. Wohl ist eine Abweichung vom strafrichterlichen Urteil grundsätzlich möglich; im vorliegenden Fall liegen aber wie erwähnt keine Gründe vor, die ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen oder von deren rechtlicher Beurteilung geboten. Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) kann daher nicht gesprochen werden. Namentlich ist es unzutreffend, dass die Administrativbehörde keine eigene Beurteilung der Sachlage vornahm. Die Administrativbehörde war bei ihrer Beurteilung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aber an die von der bundesgerichtlichen Praxis vorgegebenen Rahmenbedingungen gebunden. Auch hatte sie hinsichtlich der Art und der Dauer der Sanktionen eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Von einer verfassungswidrigen Selbstbindung der Administrativbehörde an die Beurteilung des Strafgerichts kann daher nicht gesprochen werden. Auch stellt die vom Bundesgericht gebotene Bindung an die Strafbehörde bzw. an deren Entscheid keine fehlerhafte Ermessensausübung bzw. keinen Verzicht auf die Ausübung des Ermessens und keine Rechtsverletzung dar. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, Art. 90 SVG unterscheide zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen, während Art. 16 ff. SVG drei verschiedene Arten von Verkehrsregelverletzungen regle. Folglich könne nicht gesagt werden, dass eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit der leichten Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16a SVG bzw. eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit der schweren Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16c SVG gleichzusetzen sei. Die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG umfasst die leichte und die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a bzw. 16b SVG (BGE 1C_383/2009 vom 30. März 2010 mit Hinweis auf BGE 135 II 138 E. 2.4) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum wörtlich mit der Formulierung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG übereinstimmenden Art. 90 Ziff. 2 SVG begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer sich rücksichtslos oder sonstwie schwerwiegend regelwidrig verhalten hat. Ein schweres Verschulden liegt immer vor, wenn sich der Täter der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Bei fahrlässigem Handeln muss zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben sein (BGE 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010 mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Diese Rechtsprechung ist auch bei der Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu beachten, zumal der Gesetzgeber diese Bestimmung bei der Revision des SVG bewusst an den Wortlaut von Art. 90 Ziff. 2 SVG angepasst hat. Dabei hat sich das Bundesgericht mit abweichenden Ansichten im Schrifttum auseinandergesetzt (BGE 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010 mit Hinweis auf BGE 132 II 234 und H. Giger, Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 11 zu Art. 90). Für die Annahme einer schweren Widerhandlung bedarf es demnach sowohl einer qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens (Botschaft zur Änderung des SVG vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4489).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach der Praxis entspricht somit eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Hingegen können einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG als mittelschwere wie auch als leichte Verkehrsregelverletzungen im Sinne des Administrativmassnahmerechts qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall spielt dies aber keine ausschlaggebende Rolle, weil sowohl die Strafbehörden als auch die Administrativbehörde von einem schweren Fall ausgegangen sind. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, das Obergericht des Kantons Aargau sei, wenn auch zu Unrecht, von Grobfahrlässigkeit ausgegangen. Das zwingende und nötige Erfordernis des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes sei nicht gegeben. Da das Strassenverkehrsamt wie auch die Vorinstanz trotz fehlendem Vorsatz bzw. Eventualvorsatz sowie ohne eigene Würdigung den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG als gegeben erachtet hätten, hätten beide Instanzen diese Gesetzesbestimmungen verletzt. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Wie erwähnt, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht zwingend Vorsatz erforderlich; diese im Schrifttum geäusserte Auffassung steht nicht im Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig oder als eventualvorsätzlich qualifiziert wird, ist daher nicht entscheidend. Selbst bei grober Fahrlässigkeit ist eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anzunehmen. Aufgrund des langen Fahrstrecke mit ungenügendem Abstand muss im übrigen von einem offensichtlich vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden. 2.5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Administrativbehörde und Vorinstanz zu Recht von einer schweren Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen sind. Somit beträgt die gesetzliche Mindestentzugsdauer drei Monate. Indem das Strassenverkehrsamt die gesetzliche Mindestdauer angeordnet hat, hat sie der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis in höchstmöglicher Weise Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Entzugsdauer ist unzulässig. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Erw. 7) verwiesen werden. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
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am:
Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.